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Unternehmensnachfolge – Verschonung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer (§§ 13a, 13b, 13c, 28a ErbStG) – Regelverschonung 85 %, Optionsverschonung 100 %, Lohnsumme, Behaltensfrist

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Unternehmensnachfolge – Verschonung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer (§§ 13a, 13b, 13c, 28a ErbStG)

Kurzantwort

Wer Betriebsvermögen, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder Anteile an Kapitalgesellschaften (Beteiligung des Erblassers/Schenkers über 25 %) erbt oder geschenkt bekommt, kann dieses Vermögen unter engen Voraussetzungen weitgehend steuerfrei übertragen. Die Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG) lässt 85 % des begünstigten Vermögens steuerfrei, die Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG) auf unwiderruflichen Antrag sogar 100 %. Bedingung sind das Einhalten einer Lohnsummenregelung und einer Behaltensfrist von fünf Jahren (Regelverschonung) bzw. sieben Jahren (Optionsverschonung). Nur das begünstigte Vermögen nach § 13b ErbStG wird verschont – schädliches Verwaltungsvermögen (vermietete Grundstücke, Wertpapiere, überschüssige Finanzmittel, Kunst, Oldtimer usw.) ist grundsätzlich ausgenommen. Besteht das Vermögen zu mindestens 90 % aus Verwaltungsvermögen, entfällt jede Begünstigung (90-%-Einstiegstest). Für Großerwerbe über 26 Mio. € gibt es keine Vollverschonung mehr, sondern das Abschmelzmodell (§ 13c ErbStG) oder die Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG). Die Regeln gehen auf die Erbschaftsteuerreform 2016 zurück, die das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12) erzwungen hatte.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28, 28a ErbStG [gesetze-im-internet.de]
Regelverschonung85 % steuerfrei (Verschonungsabschlag) [§ 13a Abs. 1 ErbStG]
Optionsverschonung100 % steuerfrei auf unwiderruflichen Antrag [§ 13a Abs. 10 ErbStG]
Abzugsbetrag (gleitend)bis 150.000 €, schmilzt ab, entfällt ab 450.000 € begünstigtem Restvermögen [§ 13a Abs. 2 ErbStG]
Behaltensfrist Regelverschonung5 Jahre [§ 13a Abs. 6 ErbStG]
Behaltensfrist Optionsverschonung7 Jahre [§ 13a Abs. 10 Nr. 6 ErbStG]
Mindestlohnsumme Regelverschonung400 % der Ausgangslohnsumme in 5 Jahren [§ 13a Abs. 3 ErbStG]
Mindestlohnsumme Optionsverschonung700 % der Ausgangslohnsumme in 7 Jahren [§ 13a Abs. 10 Nr. 3 ErbStG]
Lohnsummen-Ausnahmekeine Prüfung bei bis zu 5 Beschäftigten oder Ausgangslohnsumme 0 € [§ 13a Abs. 3 Satz 3 ErbStG]
Staffelung Lohnsumme (Regel)6–10 Beschäftigte: 250 %; 11–15 Beschäftigte: 300 % [§ 13a Abs. 3 Satz 4 ErbStG]
Staffelung Lohnsumme (Option)6–10 Beschäftigte: 500 %; 11–15 Beschäftigte: 565 % [§ 13a Abs. 10 Nr. 4, 5 ErbStG]
Vorwegabschlag Familienunternehmenbis 30 % vor der Verschonung, bei Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkung [§ 13a Abs. 9 ErbStG]
Begünstigungsfähiges Vermögeninl./EU-EWR-Betriebsvermögen, LuF-Betriebe, KapG-Anteile > 25 % [§ 13b Abs. 1 ErbStG]
90-%-Einstiegstestkeine Begünstigung, wenn Verwaltungsvermögen ≥ 90 % des gemeinen Werts [§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG]
Finanzmittel-Freibetrag15 % des Betriebsvermögens; junge Finanzmittel (< 2 Jahre) stets Verwaltungsvermögen [§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG]
Unschädliches VerwaltungsvermögenNettowert bis 10 % wird wie begünstigtes Vermögen behandelt [§ 13b Abs. 7 ErbStG]
Junges Verwaltungsvermögen< 2 Jahre im Betrieb – nie begünstigt [§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG]
Prüfschwelle Großerwerb26 Mio. € begünstigtes Vermögen (pro Erwerber, 10-Jahres-Zusammenrechnung) [§ 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG]
Abschmelzmodell−1 Prozentpunkt je volle 750.000 € über 26 Mio. €; bei Option 0 % ab 90 Mio. € [§ 13c ErbStG]
VerschonungsbedarfsprüfungSteuererlass, soweit 50 % des verfügbaren Vermögens nicht ausreichen [§ 28a ErbStG]
Tarifentlastung Steuerklasse II/IIIEntlastungsbetrag stellt begünstigtes BV faktisch auf Steuerklasse I [§ 19a ErbStG]

Geltungsbereich

Die §§ 13a ff. ErbStG begünstigen ausschließlich produktives unternehmerisches Vermögen, nicht privates Kapital- oder Immobilienvermögen. Erfasst wird nach § 13b Abs. 1 ErbStG das begünstigungsfähige Vermögen: der inländische Wirtschaftsteil land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, inländisches Betriebsvermögen (Gewerbebetrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Schenker unmittelbar zu mehr als 25 % am Nennkapital beteiligt war (Mindestbeteiligung; Poolvereinbarungen können die Quote zusammenrechnen). Auch entsprechendes Vermögen in einem EU-/EWR-Staat ist begünstigungsfähig. Die Verschonung gilt gleichermaßen für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden. Die Regelungen betreffen jede Unternehmensnachfolge – vom Handwerksbetrieb bis zum Familienkonzern – und sind der zentrale Hebel, um Betriebe ohne existenzbedrohende Steuerlast in die nächste Generation zu übertragen.

Zwei Verschonungswege: Regel- und Optionsverschonung

Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Das begünstigte Vermögen bleibt zu 85 % steuerfrei. Nur die verbleibenden 15 % unterliegen der Steuer – zusätzlich gemindert um den gleitenden Abzugsbetrag von bis zu 150.000 € (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Der Abzugsbetrag schmilzt um 50 % des Betrags ab, um den das steuerpflichtige Restvermögen 150.000 € übersteigt, und ist bei einem Restwert von 450.000 € vollständig aufgezehrt. Er kann innerhalb von zehn Jahren je Person nur einmal genutzt werden.

Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG). Der Erwerber kann unwiderruflich erklären, dass 100 % verschont werden. Preis dafür sind strengere Bedingungen: sieben Jahre Behaltensfrist statt fünf, 700 % Mindestlohnsumme statt 400 % – und vor allem die Obergrenze für Verwaltungsvermögen: Das begünstigungsfähige Vermögen darf zu höchstens 20 % aus Verwaltungsvermögen bestehen. Wird diese 20-%-Grenze überschritten, ist die Optionsverschonung ausgeschlossen; es bleibt bei der Regelverschonung (sofern der 90-%-Einstiegstest bestanden ist).

Was ist begünstigt? Verwaltungsvermögen und der 90-%-Test (§ 13b ErbStG)

Verschont wird nur das begünstigte Vermögen, also der Wert des Betriebs abzüglich des Nettoverwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Verwaltungsvermögen ist typischerweise nicht produktives Vermögen, das der Gesetzgeber vom Verschonungsprivileg ausnimmt (§ 13b Abs. 4 ErbStG):

90-%-Einstiegstest (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Beträgt das Verwaltungsvermögen – vor Schuldenverrechnung und Freibeträgen – mindestens 90 % des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens, ist der gesamte Erwerb nicht begünstigt. Diese Hürde soll reine Vermögensverwaltungsgesellschaften vom Privileg ausschließen.

Unschädliches Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 ErbStG). Ein Nettoverwaltungsvermögen bis zu 10 % des um das Nettoverwaltungsvermögen gekürzten Betriebswerts wird wie begünstigtes Vermögen behandelt. Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel – dem Betrieb weniger als zwei Jahre zugehörig – sind davon ausgenommen und stets voll steuerpflichtig.

Lohnsummenregelung und Behaltensfrist – die Nachbehaltensbedingungen

Lohnsumme (§ 13a Abs. 3 ErbStG). Um Arbeitsplätze zu sichern, muss die Summe der jährlichen Lohnsummen über die Lohnsummenfrist eine Mindestlohnsumme erreichen: 400 % der Ausgangslohnsumme in fünf Jahren (Regelverschonung) bzw. 700 % in sieben Jahren (Optionsverschonung). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Erwerb. Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten sind von der Lohnsummenprüfung befreit; für kleinere Betriebe gilt eine Staffelung (6–10 Beschäftigte: 250 % / bei Option 500 %; 11–15 Beschäftigte: 300 % / bei Option 565 %). Wird die Mindestlohnsumme unterschritten, entfällt der Verschonungsabschlag anteilig in demselben prozentualen Umfang – mit Wirkung für die Vergangenheit.

Behaltensfrist (§ 13a Abs. 6 ErbStG). Verkauft oder gibt der Erwerber den Betrieb, wesentliche Betriebsgrundlagen oder die Anteile innerhalb von fünf (Regel-) bzw. sieben Jahren (Options­verschonung) auf, fällt die Verschonung rückwirkend anteilig weg (pro rata für die verbleibende Frist). Schädlich sind u. a. Veräußerung/Aufgabe des Betriebs, Verkauf von Anteilen, Auflösung der Kapitalgesellschaft und Überentnahmen von mehr als 150.000 € über Einlagen und Gewinne hinaus. Wird der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten reinvestiert (Reinvestitionsklausel), kann die Nachversteuerung entfallen.

Vorwegabschlag für Familienunternehmen (§ 13a Abs. 9 ErbStG)

Enthält der Gesellschaftsvertrag dauerhafte Bindungen, wird vor der eigentlichen Verschonung ein Vorwegabschlag von bis zu 30 % gewährt. Voraussetzung sind kumulativ: eine Entnahme-/Ausschüttungsbeschränkung auf höchstens 37,5 % des um die darauf entfallende Steuer gekürzten Gewinns, eine Verfügungsbeschränkung (Übertragung nur auf Mitgesellschafter, Angehörige oder eine Familienstiftung) und eine Abfindungsbeschränkung unter dem gemeinen Wert. Die Höhe des Abschlags entspricht der vereinbarten prozentualen Minderung der Abfindung, maximal 30 %. Die Bestimmungen müssen zwei Jahre vor dem Erwerb bestehen und 20 Jahre lang eingehalten werden, sonst entfällt der Abschlag rückwirkend.

Großerwerbe über 26 Mio. €: Abschmelzmodell und Verschonungsbedarfsprüfung

Übersteigt das begünstigte Vermögen die Schwelle von 26 Mio. € je Erwerber (Erwerbe derselben Person binnen zehn Jahren werden zusammengerechnet), entfallen Voll- und 85-%-Verschonung. Es bestehen zwei alternative, jeweils auf unwiderruflichen Antrag zu wählende Wege:

Abschmelzmodell (§ 13c ErbStG). Der Verschonungsabschlag verringert sich um einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 €, die das begünstigte Vermögen die 26-Mio.-€-Grenze übersteigt. Bei gewählter Optionsverschonung wird ab einem begünstigten Vermögen von 90 Mio. € kein Verschonungsabschlag mehr gewährt.

Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG). Alternativ wird die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer erlassen, soweit der Erwerber nachweist, dass er sie nicht aus seinem verfügbaren Vermögen begleichen kann. Zum verfügbaren Vermögen zählen 50 % des mitübertragenen nicht begünstigten Vermögens und des bereits vorhandenen Privatvermögens des Erwerbers. Der Erlass steht unter einer auflösenden Bedingung (u. a. Lohnsummen- und Behaltensfrist von sieben Jahren). Ein Antrag nach § 13c und ein Antrag nach § 28a schließen sich für denselben Erwerb gegenseitig aus.

Tarifentlastung für Erwerber der Steuerklasse II und III (§ 19a ErbStG)

Erben oder Beschenkte, die nicht der günstigen Steuerklasse I angehören (z. B. Geschwister, Nichten/Neffen, familienfremde Nachfolger), erhalten für den nicht verschonten Teil des begünstigten Vermögens einen Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG. Wirtschaftlich wird dieser Teil dadurch so besteuert, als gehörte der Erwerber der Steuerklasse I an. Auch dieser Entlastungsbetrag entfällt anteilig, wenn gegen die Behaltensregelungen verstoßen wird.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf