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Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 5 EntgFG) – Anzeige- und Nachweispflicht, Erschütterung, abgestufte Darlegungslast In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-14 · letzte Prüfung: 2026-09-14 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen – der Arbeitgeber darf sie aber früher verlangen (§ 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EntgFG). Die ordnungsgemäß ausgestellte Bescheinigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweismittel und hat aufgrund der normativen Vorgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes einen hohen Beweiswert; ein „bloßes Bestreiten" mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber genügt deshalb nicht (BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21, Rn. 12 f.). Eine gesetzliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO begründet sie jedoch nicht. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert erschüttern, indem er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung ergeben. Gelingt das, fällt die Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitnehmer zurück, der dann konkret zu Krankheiten, gesundheitlichen Einschränkungen und ärztlichen Anordnungen vortragen und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden muss (5 AZR 149/21, Rn. 15).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 5 EntgFG – Anzeige- und Nachweispflichten [gesetze-im-internet.de]
Amtliche AbkürzungEntgFG (das BAG zitiert dasselbe Gesetz als „EFZG")
AnzeigepflichtArbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen [§ 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG]
NachweispflichtÄrztliche Bescheinigung, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert [§ 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG]
VorlagezeitpunktSpätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag [§ 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG]
Frühere VorlageDer Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage früher zu verlangen [§ 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG]
FolgebescheinigungDauert die Arbeitsunfähigkeit länger als bescheinigt, ist eine neue Bescheinigung vorzulegen [§ 5 Abs. 1 Satz 4 EntgFG]
Gesetzlich Versicherte§ 5 Abs. 1 Sätze 2–5 gilt nicht; stattdessen Feststellung und Aushändigung der Bescheinigung [§ 5 Abs. 1a Sätze 1, 2 EntgFG]
Rückausnahmen zu Abs. 1aGeringfügige Beschäftigung in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) und Feststellung durch einen nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt [§ 5 Abs. 1a Satz 3 Nr. 1, 2 EntgFG]
Erkrankung im AuslandMitteilung von Arbeitsunfähigkeit, Dauer und Adresse in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung; Kosten trägt der Arbeitgeber [§ 5 Abs. 2 Sätze 1, 2 EntgFG]
LeistungsverweigerungsrechtArbeitgeber darf die Entgeltfortzahlung verweigern, solange die Bescheinigung nicht vorgelegt wird [§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EntgFG]
Grenze des VerweigerungsrechtsGilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat [§ 7 Abs. 2 EntgFG]
BeweiswertHoher Beweiswert aufgrund der normativen Vorgaben des EntgFG [BAG 5 AZR 149/21, Rn. 12]
Keine gesetzliche VermutungBescheinigung begründet keine Vermutung iSd. § 292 ZPO [BAG 5 AZR 149/21, Rn. 13]
Bloßes BestreitenGenügt dem Arbeitgeber nicht [BAG 5 AZR 149/21, Rn. 13]
ErschütterungDarlegung (und ggf. Beweis) tatsächlicher Umstände, die Zweifel an der Erkrankung ergeben [BAG 5 AZR 149/21, Rn. 13]
Keine Beschränkung auf § 275 Abs. 1a SGB VDer Arbeitgeber ist auf die dortigen Regelbeispiele nicht beschränkt [BAG 5 AZR 149/21, Rn. 13]
Anforderungen an den ArbeitgebervortragKeine überhöhten Anforderungen; er muss keine Tatsachen darlegen, die dem Beweis des Gegenteils zugänglich sind [BAG 5 AZR 149/21, Rn. 14]
Folge der ErschütterungRückkehr zur Beweislage vor Vorlage der Bescheinigung [BAG 5 AZR 149/21, Rn. 15]
Substantiierungspflicht des ArbeitnehmersWelche Krankheiten, welche Einschränkungen, welche Verhaltensmaßregeln/Medikamente – bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum [BAG 5 AZR 149/21, Rn. 15]
ZeugenbeweisBeweisantritt nur ausreichend bei Entbindung von der Schweigepflicht [BAG 5 AZR 149/21, Rn. 15]
Leitentscheidung 1BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 (ECLI:DE:BAG:2021:080921.U.5AZR149.21.0)
Leitentscheidung 2BAG, Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23 (ECLI:DE:BAG:2023:131223.U.5AZR137.23.0)
Eigen- oder ArbeitgeberkündigungFür die Erschütterung nicht entscheidend [BAG 5 AZR 137/23, Rn. 18]
Eine oder mehrere BescheinigungenEbenfalls nicht entscheidend [BAG 5 AZR 137/23, Rn. 24]
MaßstabStets einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände [BAG 5 AZR 137/23, Rn. 25 ff.]
Zugrunde liegender EntgeltfortzahlungsanspruchBis zu sechs Wochen [§ 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG]
WartezeitAnspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses [§ 3 Abs. 3 EntgFG]

Geltungsbereich

§ 5 EntgFG gilt für Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 EntgFG – Arbeiter, Angestellte und die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Die Vorschrift regelt zwei voneinander unabhängige Pflichten: die Anzeigepflicht (unverzügliche Mitteilung von Arbeitsunfähigkeit und voraussichtlicher Dauer, § 5 Abs. 1 Satz 1) und die Nachweispflicht (Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 5).

Für gesetzlich Krankenversicherte verdrängt § 5 Abs. 1a EntgFG die Sätze 2 bis 5 des Absatzes 1: Sie müssen zu den in Absatz 1 Sätze 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen lassen. Diese Umstellung ändert nichts am Beweiswert: Das Bundesarbeitsgericht verweist ausdrücklich auf die Gesetzesbegründung zur elektronischen Meldung nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, die die in § 5 Abs. 1a Satz 2 EntgFG vorgesehene Papierbescheinigung „als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel mit dem ihr von der Rechtsprechung zugebilligten hohen Beweiswert" bezeichnet (BT-Drs. 19/13959 S. 37; BAG 5 AZR 137/23, Rn. 12).

Der prozessuale Anwendungsbereich dieser Grundsätze ist der Entgeltfortzahlungsprozess nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmer (BAG 5 AZR 149/21, Rn. 11).

Ausnahmen

Bescheinigungen aus dem EU-Ausland. Liegen ärztliche Feststellungen der im EU-Ausland zuständigen Stelle nach Art. 27 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vor, trägt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer entgegen diesen Feststellungen nicht arbeitsunfähig war. Es reicht dann – anders als bei im Inland ausgestellten Bescheinigungen – nicht aus, dass der Arbeitgeber nur Umstände beweist, die ernsthafte Zweifel begründen (BAG 5 AZR 149/21, Rn. 27). Das Bundesarbeitsgericht sieht darin keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung, weil eine solche Bescheinigung auf einer von der ausländischen Stelle angeordneten oder durchgeführten Kontrolluntersuchung beruht (Rn. 28).

Rückausnahmen zu § 5 Abs. 1a EntgFG. Die Sonderregelung für gesetzlich Versicherte gilt nicht für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben (§ 8a SGB IV), und nicht in Fällen der Feststellung durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt (§ 5 Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 und 2 EntgFG).

Kein Leistungsverweigerungsrecht ohne Vertretenmüssen. § 7 Abs. 1 EntgFG gilt nach § 7 Abs. 2 EntgFG nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung der ihm obliegenden Pflichten nicht zu vertreten hat.

Keine Koinzidenz – kein erschütterter Beweiswert. Im Fall 5 AZR 137/23 war der Beweiswert der ersten Bescheinigung vom 2. Mai 2022 gerade nicht erschüttert: Die Kündigung ging dem Kläger erst einen Tag nach Ausstellung zu, und es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass er mit einer Beendigung rechnen musste (Rn. 19).

Häufige Fehler

Beispiel

Dem Urteil BAG 5 AZR 149/21 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war vom 28. August 2018 bis zum 22. Februar 2019 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Zugleich mit ihrer Eigenkündigung vom 8. Februar 2019 zum 22. Februar 2019 reichte sie eine auf den 8. Februar 2019 datierte ärztliche Erstbescheinigung über eine voraussichtlich vom 8. bis zum 22. Februar 2019 bestehende Arbeitsunfähigkeit ein. Die Bescheinigung deckte damit passgenau die nach der Kündigung noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Der Fünfte Senat sah den Beweiswert als erschüttert an: Aufgrund der zeitlichen Koinzidenz zwischen bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie Beginn und Ende der Kündigungsfrist bestünden ernsthafte Zweifel (Rn. 20). Der amtliche Leitsatz lautet: „Wird ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst."

Im Fall BAG 5 AZR 137/23 differenzierte der Senat innerhalb desselben Krankheitszeitraums: Die Bescheinigung vom 2. Mai 2022 (für den 2. bis 6. Mai) blieb beweiskräftig, weil die Kündigung dem Kläger erst am 3. Mai 2022 zuging. Die Folgebescheinigungen vom 6. und 20. Mai 2022 waren dagegen erschüttert – die zunächst bis Freitag reichenden Bescheinigungen wurden zuletzt passgenau bis Dienstag, den 31. Mai 2022 verlängert, dem Ende des Arbeitsverhältnisses, und der Kläger nahm am 1. Juni 2022 eine neue Beschäftigung auf (Rn. 26 f.). Für den Zeitraum vom 7. bis 31. Mai 2022 wurde die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-14
Letzte Prüfung:
2026-09-14
In Kraft seit:
1994-06-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0