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Bußgeld nicht zahlen können oder wollen 2026 – Fälligkeit, Ratenzahlung, Vollstreckung und Erzwingungshaft (§§ 18, 93, 95, 96 OWiG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-24 · letzte Prüfung: 2026-10-24 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein **rechtskräftiger Bußgeldbescheid** ist **vollstreckbar** (§ 89 OWiG). Gezahlt werden muss nach dem Hinweis im Bescheid **spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft** oder einer späteren Fälligkeit (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Wer nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht sofort zahlen kann, hat Anspruch auf **Zahlungserleichterung** – eine Zahlungsfrist oder **Ratenzahlung** (§ 18 OWiG); nach Rechtskraft entscheidet darüber die **Vollstreckungsbehörde** (§ 93 Abs. 1 OWiG). Wer weder zahlt noch seine Zahlungsunfähigkeit darlegt, riskiert **Vollstreckung** und als letztes Mittel **Erzwingungshaft** von höchstens **sechs Wochen** je Geldbuße (§ 96 Abs. 3 OWiG).

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Ab wann vollstreckbar?Mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung (§ 89 OWiG)
Zahlungsfrist laut BescheidZwei Wochen nach Rechtskraft oder nach späterer Fälligkeit (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG)
ZahlungserleichterungBei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit Zahlungsfrist oder Teilbeträge (§ 18 Satz 1 OWiG)
VerfallklauselEs kann angeordnet werden, dass die Ratenvergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird (§ 18 Satz 2 OWiG)
Zuständig nach RechtskraftVollstreckungsbehörde; sie kann Entscheidungen nachträglich ändern oder aufheben (§ 93 Abs. 1, 2 OWiG)
Vollstreckungsbehörde bei Bußgeldbescheid der Behördedie Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (§ 92 OWiG)
Beitreibung vor Ablauf von zwei Wochen nach Fälligkeitnur, wenn bestimmte Tatsachen zeigen, dass sich der Betroffene der Zahlung entziehen will (§ 95 Abs. 1 OWiG)
Zahlung wirtschaftlich nicht möglichVollstreckungsbehörde kann anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt (§ 95 Abs. 2 OWiG)
ErzwingungshaftAnordnung durch das Gericht; höchstens 6 Wochen bei einer Geldbuße, 3 Monate bei mehreren Geldbußen aus einer Entscheidung (§ 96 Abs. 3 OWiG)
Abwendung der Haftjederzeit durch Zahlung der Geldbuße (§ 97 Abs. 2 OWiG)
Vollstreckungsverjährung3 Jahre bei Geldbuße bis 1 000 Euro, 5 Jahre darüber; Beginn mit Rechtskraft; Ruhen bei bewilligter Zahlungserleichterung (§ 34 OWiG)
Gebühr im Verfahren der Behörde5 % der festgesetzten Geldbuße, mindestens 25 Euro, höchstens 7 500 Euro (§ 107 Abs. 1 OWiG)
Zustellungsauslagepauschal 3,50 Euro je förmlicher Zustellung (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG)

Geltungsbereich

Die Regeln gelten für alle Geldbußen aus Bußgeldbescheiden und gerichtlichen Bußgeldentscheidungen, im Verkehrsrecht also vor allem für Verstöße nach dem [Bußgeldkatalog](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html) (§ 24 StVG, § 24a StVG). Nicht erfasst sind:

Ablauf nach dem Bescheid

  1. Einspruch oder Rechtskraft. Legt der Betroffene nicht binnen zwei Wochen Einspruch ein, wird der Bescheid rechtskräftig und damit vollstreckbar (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 89 OWiG; siehe [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)).
  2. Zahlungsaufforderung. Der Bescheid fordert zur Zahlung an die zuständige Kasse spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft auf – oder, bei Zahlungsunfähigkeit, zur schriftlichen oder mündlichen Darlegung gegenüber der Vollstreckungsbehörde, warum die fristgemäße Zahlung wirtschaftlich nicht zuzumuten ist (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG).
  3. Belehrung. Der Bescheid muss darauf hinweisen, dass bei Nichterfüllung Erzwingungshaft angeordnet werden kann (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 OWiG). Ohne diese Belehrung ist die Haft nicht zulässig (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 OWiG).
  4. Beitreibung. Bleibt die Zahlung aus, wird die Geldbuße beigetrieben – bei Bescheiden einer Bundesbehörde nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes, sonst nach dem Landesrecht (§ 90 Abs. 1 OWiG). Vor Ablauf von zwei Wochen nach Fälligkeit ist das nur bei erkennbarer Entziehungsabsicht zulässig (§ 95 Abs. 1 OWiG). Welche Mahn- und Vollstreckungskosten dabei anfallen, richtet sich nach dem jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsrecht.

Zahlungserleichterung (§ 18 und § 93 OWiG)

Voraussetzung: Es ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen. Dann „wird" ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen (§ 18 Satz 1 OWiG) – das Gesetz räumt hier kein freies Ermessen ein.

Wer entscheidet:

| Zeitpunkt | Zuständig | Norm | |---|---|---| | Schon im Bußgeldbescheid | Bußgeldbehörde | § 18 OWiG | | Nach Rechtskraft | Vollstreckungsbehörde | § 93 Abs. 1 OWiG | | Im Verfahren um die Erzwingungshaft | Gericht bewilligt selbst oder überlässt es der Vollstreckungsbehörde | § 96 Abs. 2 OWiG |

Wichtige Einzelheiten:

Erzwingungshaft (§§ 95–97 OWiG)

Die Erzwingungshaft ist ein Beugemittel, keine Strafe. Das Gericht kann sie nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 95 Abs. 1 OWiG anordnen, wenn alle vier Voraussetzungen vorliegen (§ 96 Abs. 1 OWiG):

  1. Die Geldbuße oder der fällige Teilbetrag ist nicht gezahlt.
  2. Der Betroffene hat seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan.
  3. Er ist im Bescheid über die Erzwingungshaft belehrt worden.
  4. Dem Gericht sind keine Umstände bekannt, die auf Zahlungsunfähigkeit hindeuten.

Grenzen:

Das Bundesverfassungsgericht hat § 96 OWiG mit Urteil vom 09.11.1976 – 2 BvL 1/76 für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (Fußnote zu § 96 auf gesetze-im-internet.de).

Vollstreckungsverjährung (§ 34 OWiG)

Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Frist nicht mehr vollstreckt werden: drei Jahre bei Geldbußen bis 1 000 Euro, fünf Jahre bei mehr als 1 000 Euro, jeweils ab Rechtskraft (§ 34 Abs. 2, 3 OWiG). Die Frist ruht, solange die Vollstreckung nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, ausgesetzt ist oder eine Zahlungserleichterung bewilligt ist (§ 34 Abs. 4 OWiG). Nicht zu verwechseln ist das mit der Verfolgungsverjährung vor dem Bescheid ([Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten](/fakten/verjaehrung-verkehrsordnungswidrigkeiten-26-stvg.html)).

Kosten

Im Verfahren der Verwaltungsbehörde wird als Gebühr 5 % der festgesetzten Geldbuße erhoben, mindestens 25 Euro, höchstens 7 500 Euro (§ 107 Abs. 1 Satz 3 OWiG). Dazu kommen Auslagen, etwa 3,50 Euro pauschal für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG). Bei einer abschließenden Entscheidung im Fall der Kostentragung des Halters nach § 25a StVG beträgt die Gebühr 20 Euro (§ 107 Abs. 2 OWiG).

Beispiel

*Fiktives Beispiel.* A erhält einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid über 180 Euro. Weil A kurz zuvor arbeitslos geworden ist, kann er die Summe nicht innerhalb von zwei Wochen aufbringen. A legt der Bußgeldbehörde als Vollstreckungsbehörde seine Einkommens- und Ausgabensituation schriftlich dar und bittet um Ratenzahlung (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, § 93 Abs. 1 OWiG). Die Behörde gestattet Teilbeträge und ordnet an, dass die Vergünstigung entfällt, wenn eine Rate nicht rechtzeitig eingeht (§ 18 Satz 2 OWiG). Zahlt A eine Rate nicht, kann die Behörde die Restsumme beitreiben und erneut Zahlungserleichterung bewilligen (§ 93 Abs. 4 OWiG).

*Abwandlung:* Reagiert A auf Bescheid und Mahnungen überhaupt nicht und trägt auch später keine Zahlungsunfähigkeit vor, kann das Gericht auf Antrag der Behörde Erzwingungshaft anordnen – bei einer einzelnen Geldbuße höchstens sechs Wochen. A kann sie jederzeit durch Zahlung abwenden (§ 97 Abs. 2 OWiG).

Abgrenzung

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-24
Letzte Prüfung:
2026-10-24
In Kraft seit:
1968-10-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0