Bußgeld nicht zahlen können oder wollen 2026 – Fälligkeit, Ratenzahlung, Vollstreckung und Erzwingungshaft (§§ 18, 93, 95, 96 OWiG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Ab wann vollstreckbar? | Mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung (§ 89 OWiG) |
| Zahlungsfrist laut Bescheid | Zwei Wochen nach Rechtskraft oder nach späterer Fälligkeit (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) |
| Zahlungserleichterung | Bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit Zahlungsfrist oder Teilbeträge (§ 18 Satz 1 OWiG) |
| Verfallklausel | Es kann angeordnet werden, dass die Ratenvergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird (§ 18 Satz 2 OWiG) |
| Zuständig nach Rechtskraft | Vollstreckungsbehörde; sie kann Entscheidungen nachträglich ändern oder aufheben (§ 93 Abs. 1, 2 OWiG) |
| Vollstreckungsbehörde bei Bußgeldbescheid der Behörde | die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (§ 92 OWiG) |
| Beitreibung vor Ablauf von zwei Wochen nach Fälligkeit | nur, wenn bestimmte Tatsachen zeigen, dass sich der Betroffene der Zahlung entziehen will (§ 95 Abs. 1 OWiG) |
| Zahlung wirtschaftlich nicht möglich | Vollstreckungsbehörde kann anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt (§ 95 Abs. 2 OWiG) |
| Erzwingungshaft | Anordnung durch das Gericht; höchstens 6 Wochen bei einer Geldbuße, 3 Monate bei mehreren Geldbußen aus einer Entscheidung (§ 96 Abs. 3 OWiG) |
| Abwendung der Haft | jederzeit durch Zahlung der Geldbuße (§ 97 Abs. 2 OWiG) |
| Vollstreckungsverjährung | 3 Jahre bei Geldbuße bis 1 000 Euro, 5 Jahre darüber; Beginn mit Rechtskraft; Ruhen bei bewilligter Zahlungserleichterung (§ 34 OWiG) |
| Gebühr im Verfahren der Behörde | 5 % der festgesetzten Geldbuße, mindestens 25 Euro, höchstens 7 500 Euro (§ 107 Abs. 1 OWiG) |
| Zustellungsauslage | pauschal 3,50 Euro je förmlicher Zustellung (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG) |
Geltungsbereich
Die Regeln gelten für alle Geldbußen aus Bußgeldbescheiden und gerichtlichen Bußgeldentscheidungen, im Verkehrsrecht also vor allem für Verstöße nach dem [Bußgeldkatalog](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html) (§ 24 StVG, § 24a StVG). Nicht erfasst sind:
- das Verwarnungsgeld ohne Bußgeldverfahren (siehe [Verwarnung und Verwarnungsgeld](/fakten/verwarnungsgeld-verwarnung-56-owig.html)),
- Geldstrafen nach dem Strafgesetzbuch (etwa bei [Gefährdung des Straßenverkehrs](/fakten/gefaehrdung-des-strassenverkehrs-315c-stgb.html)) – dort gelten die Vorschriften über die Ersatzfreiheitsstrafe, nicht die Erzwingungshaft,
- Bußgelder aus dem EU-Ausland – dafür gilt ein eigenes Vollstreckungsverfahren ([Bußgeld aus dem EU-Ausland](/fakten/bussgeld-ausland-eu-vollstreckung.html)).
Ablauf nach dem Bescheid
- Einspruch oder Rechtskraft. Legt der Betroffene nicht binnen zwei Wochen Einspruch ein, wird der Bescheid rechtskräftig und damit vollstreckbar (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 89 OWiG; siehe [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)).
- Zahlungsaufforderung. Der Bescheid fordert zur Zahlung an die zuständige Kasse spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft auf – oder, bei Zahlungsunfähigkeit, zur schriftlichen oder mündlichen Darlegung gegenüber der Vollstreckungsbehörde, warum die fristgemäße Zahlung wirtschaftlich nicht zuzumuten ist (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG).
- Belehrung. Der Bescheid muss darauf hinweisen, dass bei Nichterfüllung Erzwingungshaft angeordnet werden kann (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 OWiG). Ohne diese Belehrung ist die Haft nicht zulässig (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 OWiG).
- Beitreibung. Bleibt die Zahlung aus, wird die Geldbuße beigetrieben – bei Bescheiden einer Bundesbehörde nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes, sonst nach dem Landesrecht (§ 90 Abs. 1 OWiG). Vor Ablauf von zwei Wochen nach Fälligkeit ist das nur bei erkennbarer Entziehungsabsicht zulässig (§ 95 Abs. 1 OWiG). Welche Mahn- und Vollstreckungskosten dabei anfallen, richtet sich nach dem jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsrecht.
Zahlungserleichterung (§ 18 und § 93 OWiG)
Voraussetzung: Es ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen. Dann „wird" ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen (§ 18 Satz 1 OWiG) – das Gesetz räumt hier kein freies Ermessen ein.
Wer entscheidet:
| Zeitpunkt | Zuständig | Norm | |---|---|---| | Schon im Bußgeldbescheid | Bußgeldbehörde | § 18 OWiG | | Nach Rechtskraft | Vollstreckungsbehörde | § 93 Abs. 1 OWiG | | Im Verfahren um die Erzwingungshaft | Gericht bewilligt selbst oder überlässt es der Vollstreckungsbehörde | § 96 Abs. 2 OWiG |
Wichtige Einzelheiten:
- Verfallklausel: Bei Ratenzahlung kann angeordnet werden, dass die Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird (§ 18 Satz 2 OWiG). Der Wegfall wird in den Akten vermerkt; die Vollstreckungsbehörde kann erneut Zahlungserleichterung bewilligen (§ 93 Abs. 4 OWiG).
- Nachträgliche Änderung: Die Vollstreckungsbehörde kann ihre Entscheidung ändern oder aufheben, zum Nachteil des Betroffenen aber nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel (§ 93 Abs. 2 OWiG).
- Kosten: Die Entscheidung kann sich auch auf die Verfahrenskosten erstrecken oder allein diese betreffen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 OWiG).
- Verjährung: Solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist, ruht die Vollstreckungsverjährung (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 OWiG).
- Form: Das Gesetz verlangt die Darlegung der wirtschaftlichen Lage (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b OWiG); die Einzelheiten – etwa Vordrucke und Nachweise – bestimmt die jeweilige Behörde.
Erzwingungshaft (§§ 95–97 OWiG)
Die Erzwingungshaft ist ein Beugemittel, keine Strafe. Das Gericht kann sie nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 95 Abs. 1 OWiG anordnen, wenn alle vier Voraussetzungen vorliegen (§ 96 Abs. 1 OWiG):
- Die Geldbuße oder der fällige Teilbetrag ist nicht gezahlt.
- Der Betroffene hat seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan.
- Er ist im Bescheid über die Erzwingungshaft belehrt worden.
- Dem Gericht sind keine Umstände bekannt, die auf Zahlungsunfähigkeit hindeuten.
Grenzen:
- Dauer: höchstens sechs Wochen wegen einer Geldbuße, drei Monate wegen mehrerer in einer Entscheidung festgesetzter Geldbußen; Bemessung nach Tagen, unter Berücksichtigung der Höhe der Geldbuße; keine nachträgliche Verlängerung, aber Verkürzung möglich (§ 96 Abs. 3 Satz 1, 2 OWiG).
- Keine Wiederholung wegen desselben Betrages (§ 96 Abs. 3 Satz 3 OWiG).
- Zahlungsunfähigkeit: Ergibt sich, dass die sofortige Zahlung wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, bewilligt das Gericht Zahlungserleichterung oder überlässt die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde; eine schon ergangene Haftanordnung wird aufgehoben (§ 96 Abs. 2 OWiG).
- Abwendung: Der Betroffene kann die Vollstreckung der Haft jederzeit durch Zahlung abwenden (§ 97 Abs. 2 OWiG). Beruft er sich erst nach der Anordnung auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit, hemmt das die Vollziehung nicht automatisch; das Gericht kann sie aber aussetzen (§ 97 Abs. 3 OWiG).
Das Bundesverfassungsgericht hat § 96 OWiG mit Urteil vom 09.11.1976 – 2 BvL 1/76 für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (Fußnote zu § 96 auf gesetze-im-internet.de).
Vollstreckungsverjährung (§ 34 OWiG)
Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Frist nicht mehr vollstreckt werden: drei Jahre bei Geldbußen bis 1 000 Euro, fünf Jahre bei mehr als 1 000 Euro, jeweils ab Rechtskraft (§ 34 Abs. 2, 3 OWiG). Die Frist ruht, solange die Vollstreckung nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, ausgesetzt ist oder eine Zahlungserleichterung bewilligt ist (§ 34 Abs. 4 OWiG). Nicht zu verwechseln ist das mit der Verfolgungsverjährung vor dem Bescheid ([Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten](/fakten/verjaehrung-verkehrsordnungswidrigkeiten-26-stvg.html)).
Kosten
Im Verfahren der Verwaltungsbehörde wird als Gebühr 5 % der festgesetzten Geldbuße erhoben, mindestens 25 Euro, höchstens 7 500 Euro (§ 107 Abs. 1 Satz 3 OWiG). Dazu kommen Auslagen, etwa 3,50 Euro pauschal für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG). Bei einer abschließenden Entscheidung im Fall der Kostentragung des Halters nach § 25a StVG beträgt die Gebühr 20 Euro (§ 107 Abs. 2 OWiG).
Beispiel
*Fiktives Beispiel.* A erhält einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid über 180 Euro. Weil A kurz zuvor arbeitslos geworden ist, kann er die Summe nicht innerhalb von zwei Wochen aufbringen. A legt der Bußgeldbehörde als Vollstreckungsbehörde seine Einkommens- und Ausgabensituation schriftlich dar und bittet um Ratenzahlung (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, § 93 Abs. 1 OWiG). Die Behörde gestattet Teilbeträge und ordnet an, dass die Vergünstigung entfällt, wenn eine Rate nicht rechtzeitig eingeht (§ 18 Satz 2 OWiG). Zahlt A eine Rate nicht, kann die Behörde die Restsumme beitreiben und erneut Zahlungserleichterung bewilligen (§ 93 Abs. 4 OWiG).
*Abwandlung:* Reagiert A auf Bescheid und Mahnungen überhaupt nicht und trägt auch später keine Zahlungsunfähigkeit vor, kann das Gericht auf Antrag der Behörde Erzwingungshaft anordnen – bei einer einzelnen Geldbuße höchstens sechs Wochen. A kann sie jederzeit durch Zahlung abwenden (§ 97 Abs. 2 OWiG).
Abgrenzung
- Zahlungserleichterung ≠ Einspruch. Die Ratenzahlung ändert nichts am Vorwurf; sie setzt die Rechtskraft voraus oder ergeht daneben. Wer den Verstoß bestreitet, muss innerhalb von zwei Wochen [Einspruch](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html) einlegen.
- Zahlung ≠ Fahrverbot oder Punkte. Das Fahrverbot und die Eintragung im Fahreignungsregister sind eigene Rechtsfolgen – Ratenzahlung oder Zahlungserleichterung beeinflussen sie nicht (siehe [Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis](/fakten/fahrverbot-vs-fahrerlaubnisentzug.html) und [Fahreignungsregister und Punkte](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)).
- Erzwingungshaft nach OWiG ≠ Erzwingungshaft nach ZPO. Die Haft zur Durchsetzung einer Geldbuße (§ 96 OWiG) ist von der zivilprozessualen Haft bei Vermögensauskunft ([Erzwingungshaft §§ 802g–802j ZPO](/fakten/erzwingungshaft-802g-802j-zpo.html)) zu unterscheiden. Für die gütliche Einigung im zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren siehe [Ratenzahlung nach § 802b ZPO](/fakten/guetliche-erledigung-ratenzahlung-802b-zpo.html).
- Bußgeld ≠ Geldstrafe. Bei nicht zahlbarer Geldstrafe tritt die Ersatzfreiheitsstrafe nach dem StGB an die Stelle – nicht die Erzwingungshaft.
Was das praktisch bedeutet
- Frist beachten: Die Zahlungsfrist läuft ab Rechtskraft; gerät die Zahlung in Verzug, kann ab Ablauf der Zweiwochenfrist beigetrieben werden.
- Früh melden: Wer absehbar nicht zahlen kann, sollte vor Ablauf der Frist bei der im Bescheid genannten Behörde die wirtschaftliche Lage darlegen und Ratenzahlung beantragen – das Darlegen der Zahlungsunfähigkeit ist ausdrücklich eine Voraussetzung dafür, dass keine Erzwingungshaft angeordnet wird (§ 96 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
- Raten pünktlich zahlen: Bei einer Verfallklausel kann ein einziger verspäteter Teilbetrag die gesamte Vergünstigung beenden.
- Haft ist abwendbar: Auch nach Anordnung kann sie durch Zahlung beendet bzw. vermieden werden.
- Keine Rechtsberatung: Ob Zahlungserleichterung bewilligt wird, hängt von den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ab; Landesrecht regelt die Beitreibung im Einzelnen.
Siehe auch
- [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)
- [Verwarnung und Verwarnungsgeld (§§ 56–58 OWiG)](/fakten/verwarnungsgeld-verwarnung-56-owig.html)
- [Bußgeldkatalog StVO](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
- [Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 26 StVG)](/fakten/verjaehrung-verkehrsordnungswidrigkeiten-26-stvg.html)
- [Akteneinsicht im Bußgeldverfahren (§ 49 OWiG)](/fakten/akteneinsicht-bussgeldverfahren-49-owig.html)
- [Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren (§§ 79, 80 OWiG)](/fakten/rechtsbeschwerde-bussgeldverfahren-79-80-owig.html)
- [Bußgeld aus dem EU-Ausland](/fakten/bussgeld-ausland-eu-vollstreckung.html)
Quellen
- § 18 OWiG (Zahlungserleichterungen) – am 24.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__18.html [A]
- § 34 OWiG (Vollstreckungsverjährung) – am 24.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__34.html [A]
- § 66 OWiG (Inhalt des Bußgeldbescheides, Abs. 2 Nr. 1–3) – am 24.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__66.html [A]
- § 89 OWiG (Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen) – am 24.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__89.html [A]
- § 90 OWiG (Vollstreckung des Bußgeldbescheides) – am 24.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__90.html [A]
- § 92 OWiG (Vollstreckungsbehörde) – am 24.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__92.html [A]
- § 93 OWiG (Zahlungserleichterungen nach Rechtskraft) – am 24.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__93.html [A]
- § 95 OWiG (Beitreibung der Geldbuße) – am 24.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__95.html [A]
- § 96 OWiG (Anordnung von Erzwingungshaft; Fußnote BVerfG 2 BvL 1/76) – am 24.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__96.html [A]
- § 97 OWiG (Vollstreckung der Erzwingungshaft) – am 24.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__97.html [A]
- § 107 OWiG (Gebühren und Auslagen) – am 24.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__107.html [A]
- Wikidata-Item „Bußgeldverfahren", Q1018387 – am 24.10.2026 per Wikidata-API (wbgetentities, dewiki „Bußgeldverfahren") bestätigt: https://www.wikidata.org/wiki/Q1018387 [D]
- Wikidata-Item „Ordnungswidrigkeitengesetz", Q2029399 – am 24.10.2026 per Wikidata-API (dewiki „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten") bestätigt: https://www.wikidata.org/wiki/Q2029399 [D]
- Wikidata-Item „Erzwingungshaft", Q1366288 – am 24.10.2026 per Wikidata-API (de-Beschreibung „Beugemittel im deutschen Rechtssystem", dewiki „Erzwingungshaft") bestätigt: https://www.wikidata.org/wiki/Q1366288 [D]
Änderungsverlauf
- 2026-10-24: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte der §§ 18, 34, 66, 89, 90, 92, 93, 95, 96, 97, 107 OWiG am 24.10.2026 gegen gesetze-im-internet.de abgeglichen. Keine Bußgeldbeträge aus der BKatV verwendet.
Stand
- Stand: 2026-10-24
- Gültig ab: 1968-10-01 (OWiG); Normen in der aktuellen Fassung
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (OWiG auf gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0