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DAC7 / PStTG – Plattform-Meldung ans Finanzamt 2026 (Airbnb, eBay, Vinted) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-09 · letzte Prüfung: 2026-10-09 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **EU-Richtlinie 2021/514 (DAC7)** verpflichtet **digitale Plattformen** (z. B. Vermietungs-, Verkaufs- und Dienstleistungsplattformen wie Airbnb, eBay, Kleinanzeigen, Vinted oder Etsy), **Nutzer-Einkünfte an die Steuerbehörden zu melden**. In Deutschland umgesetzt durch das **Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)** vom 20.12.2022, gültig seit **01.01.2023**. **Meldeschwelle nur beim Verkauf von Waren**: freigestellt ist, wer auf derselben Plattform **weniger als 30 Verkäufe UND weniger als 2.000 € Vergütung** im Jahr hat – gemeldet wird also ab **30 Verkäufen ODER ab 2.000 €** (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG). Für **Immobilienvermietung, persönliche Dienstleistungen und Verkehrsmittelvermietung** gilt diese Grenze nicht. Gemeldet werden u. a. **Name, Wohnsitzanschrift, Geburtsdatum, Steuer-ID, ggf. Kennung des Finanzkontos, Vergütung und Anzahl der Tätigkeiten je Quartal** (§ 14 PStTG) — an das **Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)**, das die Daten an die zuständigen Finanzämter weiterleitet. **Bußgelder** für Plattformen sind gestaffelt: bis **50.000 €** (Registrierung), bis **30.000 €** (Meldepflichten), bis **5.000 €** (Aufzeichnungen) (§ 25 PStTG). Für die Nutzer bedeutet das: **steuerpflichtige Einkünfte gehören in die Steuererklärung**; die Finanzämter nutzen die Meldungen als Kontrollmitteilungen.

Kernfakten

PunktWert
EU-RechtsgrundlageRichtlinie (EU) 2021/514 (DAC7)
DE-UmsetzungsgesetzPlattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20.12.2022
Gültig seit01.01.2023
Erste Meldung an BZSt31.01.2024 (für Meldezeitraum 2023)
Zuständige Behörde DEBundeszentralamt für Steuern (BZSt), Bonn
Empfänger der WeitergabeWohnsitz-Finanzamt des Nutzers
Betroffene PlattformenPlattformbetreiber, die Vermietung von Immobilien und Verkehrsmitteln, persönliche Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren durch Anbieter vermitteln (§ 5 Abs. 1 PStTG), z. B. Airbnb, Booking.com, eBay, Kleinanzeigen, Vinted, Etsy. Reine Ankaufdienste, die selbst kaufen (statt zu vermitteln), sind keine Plattform in diesem Sinn.
Freistellung Warenverkauf< 30 Verkäufe UND < 2.000 € Vergütung je Plattform im Meldezeitraum [§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 PStTG]
Freigrenze DienstleistungenKeine Bagatellgrenze (persönliche Dienstleistungen) [§ 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG gilt nur für Waren]
Freigrenze VermietungKeine Bagatellgrenze (Immobilien, Verkehrsmittel)
Ausnahme ImmobilienvermietungRechtsträger (keine natürliche Person) mit > 2.000 Überlassungen je inserierter Immobilieneinheit auf derselben Plattform im Meldezeitraum – nur für diese Tätigkeit freigestellt [§ 4 Abs. 5 Nr. 3, § 6 Abs. 7 PStTG]
Gemeldete Daten pro AnbieterName, Wohnsitzanschrift, Steuer-ID samt ausstellendem Staat, ggf. USt-IdNr., Geburtsdatum, ggf. Kennung des Finanzkontos und Kontoinhaber, je Quartal Vergütung, Anzahl der Tätigkeiten und einbehaltene Gebühren/Provisionen/Steuern [§ 14 Abs. 2 PStTG]
Meldefrist der Plattform31.01. des Jahres, das auf das Kalenderjahr der Identifizierung als meldepflichtiger Anbieter folgt [§ 13 Abs. 1 PStTG]
Bußgeld Plattformgestaffelt: bis 50.000 € (u. a. Registrierung), bis 30.000 € (Meldung nicht/falsch/unvollständig/verspätet), bis 5.000 € (Aufzeichnungen); keine Bemessung „je Datensatz“ [§ 25 Abs. 2 PStTG]
Verwendungspflicht NutzerAngabe in Anlage SO (sonstige Einkünfte) / Anlage V (Vermietung) / Anlage G (Gewerbe)
Cross-Border-DatenaustauschJa – DE-Behörden erhalten Daten aus allen EU-Mitgliedstaaten
Aufbewahrungsfrist Plattform10 Jahre ab Ende des Erstellungsjahres, danach Löschpflicht [§ 24 Abs. 3 PStTG]
Nutzer-EinwilligungspflichtNein – gesetzliche Meldepflicht ohne Einwilligung

Wer ist betroffen?

Als Nutzer/Anbieter von Plattformen-Aktivitäten:

Als Plattformbetreiber: in der EU ansässige Plattformbetreiber sowie Betreiber aus Drittstaaten, die meldepflichtige Tätigkeiten von Anbietern mit Ansässigkeit in der EU oder die Vermietung von in der EU belegenem unbeweglichem Vermögen vermitteln (Begriff des meldenden Plattformbetreibers im PStTG).

Was wird tatsächlich gemeldet?

Für jeden meldepflichtigen Anbieter meldet die Plattform einmal jährlich bis zum 31.01. des Folgejahres an das BZSt (§ 13 Abs. 1 PStTG). Bei natürlichen Personen sind das nach § 14 Abs. 2 PStTG insbesondere:

Bei Vermietung von Immobilien zusätzlich (§ 14 Abs. 4 PStTG): Anschrift jeder inserierten Immobilieneinheit, Vergütung je Quartal und Anzahl der Vermietungen je Einheit sowie – sofern vorhanden – Art der Einheit, Anzahl der Vermietungstage und Grundbuchnummer.

Das BZSt leitet die Daten an die zuständigen Finanzbehörden weiter; Daten zu Anbietern aus anderen EU-Staaten werden an deren Behörden übermittelt.

Was Nutzer tun müssen — Praxis

Schritt 1 — Steuerpflichtige Plattform-Einkünfte in der Steuererklärung angeben. Die Meldung der Plattform ersetzt die eigene Erklärung nicht.

Schritt 2 — Nachweise sammeln. Verkaufs- und Umsatzübersichten der Plattform herunterladen, Anschaffungs- und Nebenkosten dokumentieren, damit die eigene Erklärung zur Meldung passt.

Schritt 3 — Kosten ansetzen, wo Einkünfte steuerpflichtig sind. Bei Vermietung: Reinigung, Instandhaltung, anteilige Nebenkosten, AfA. Bei gewerblichem Handel oder steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften: Porto, Plattformgebühren, Anschaffungskosten.

Schritt 4 — Umsatzsteuer prüfen. Die Kleinunternehmerregelung greift seit 2025, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG).

Steuerliche Einordnung typischer Plattform-Einkünfte

Vermietung eines Zimmers im selbst genutzten Haus (z. B. über Airbnb):

Verkauf eigener gebrauchter Sachen (z. B. über eBay, Vinted):

Fahr- und andere Dienstleistungen über Plattformen:

Verkäufe selbst hergestellter Waren oder Freelance-Aufträge:

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-09
Letzte Prüfung:
2026-10-09
In Kraft seit:
2023-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0