DAC7 / PStTG – Plattform-Meldung ans Finanzamt 2026 (Airbnb, eBay, Vinted) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| EU-Rechtsgrundlage | Richtlinie (EU) 2021/514 (DAC7) |
| DE-Umsetzungsgesetz | Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20.12.2022 |
| Gültig seit | 01.01.2023 |
| Erste Meldung an BZSt | 31.01.2024 (für Meldezeitraum 2023) |
| Zuständige Behörde DE | Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Bonn |
| Empfänger der Weitergabe | Wohnsitz-Finanzamt des Nutzers |
| Betroffene Plattformen | Plattformbetreiber, die Vermietung von Immobilien und Verkehrsmitteln, persönliche Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren durch Anbieter vermitteln (§ 5 Abs. 1 PStTG), z. B. Airbnb, Booking.com, eBay, Kleinanzeigen, Vinted, Etsy. Reine Ankaufdienste, die selbst kaufen (statt zu vermitteln), sind keine Plattform in diesem Sinn. |
| Freistellung Warenverkauf | < 30 Verkäufe UND < 2.000 € Vergütung je Plattform im Meldezeitraum [§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 PStTG] |
| Freigrenze Dienstleistungen | Keine Bagatellgrenze (persönliche Dienstleistungen) [§ 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG gilt nur für Waren] |
| Freigrenze Vermietung | Keine Bagatellgrenze (Immobilien, Verkehrsmittel) |
| Ausnahme Immobilienvermietung | Rechtsträger (keine natürliche Person) mit > 2.000 Überlassungen je inserierter Immobilieneinheit auf derselben Plattform im Meldezeitraum – nur für diese Tätigkeit freigestellt [§ 4 Abs. 5 Nr. 3, § 6 Abs. 7 PStTG] |
| Gemeldete Daten pro Anbieter | Name, Wohnsitzanschrift, Steuer-ID samt ausstellendem Staat, ggf. USt-IdNr., Geburtsdatum, ggf. Kennung des Finanzkontos und Kontoinhaber, je Quartal Vergütung, Anzahl der Tätigkeiten und einbehaltene Gebühren/Provisionen/Steuern [§ 14 Abs. 2 PStTG] |
| Meldefrist der Plattform | 31.01. des Jahres, das auf das Kalenderjahr der Identifizierung als meldepflichtiger Anbieter folgt [§ 13 Abs. 1 PStTG] |
| Bußgeld Plattform | gestaffelt: bis 50.000 € (u. a. Registrierung), bis 30.000 € (Meldung nicht/falsch/unvollständig/verspätet), bis 5.000 € (Aufzeichnungen); keine Bemessung „je Datensatz“ [§ 25 Abs. 2 PStTG] |
| Verwendungspflicht Nutzer | Angabe in Anlage SO (sonstige Einkünfte) / Anlage V (Vermietung) / Anlage G (Gewerbe) |
| Cross-Border-Datenaustausch | Ja – DE-Behörden erhalten Daten aus allen EU-Mitgliedstaaten |
| Aufbewahrungsfrist Plattform | 10 Jahre ab Ende des Erstellungsjahres, danach Löschpflicht [§ 24 Abs. 3 PStTG] |
| Nutzer-Einwilligungspflicht | Nein – gesetzliche Meldepflicht ohne Einwilligung |
Wer ist betroffen?
Als Nutzer/Anbieter von Plattformen-Aktivitäten:
- Vermieter über Airbnb, Booking.com & Co. – keine Bagatellgrenze bei der Vermietung von Immobilien; jede vergütete Vermietung kann gemeldet werden
- Verkäufer über eBay, Kleinanzeigen, Vinted, Etsy – gemeldet wird erst ab 30 Verkäufen ODER ab 2.000 € Vergütung je Plattform und Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG)
- Anbieter persönlicher Dienstleistungen (z. B. Fahrdienste, Handwerks- oder Freelance-Aufträge über eine Plattform) – keine Bagatellgrenze
- Vermieter von Verkehrsmitteln (z. B. Auto, Wohnmobil) – keine Bagatellgrenze
Als Plattformbetreiber: in der EU ansässige Plattformbetreiber sowie Betreiber aus Drittstaaten, die meldepflichtige Tätigkeiten von Anbietern mit Ansässigkeit in der EU oder die Vermietung von in der EU belegenem unbeweglichem Vermögen vermitteln (Begriff des meldenden Plattformbetreibers im PStTG).
Was wird tatsächlich gemeldet?
Für jeden meldepflichtigen Anbieter meldet die Plattform einmal jährlich bis zum 31.01. des Folgejahres an das BZSt (§ 13 Abs. 1 PStTG). Bei natürlichen Personen sind das nach § 14 Abs. 2 PStTG insbesondere:
- Identität: Vor- und Nachname, Wohnsitzanschrift, Geburtsdatum
- Steuerdaten: jede Steueridentifikationsnummer samt ausstellendem Mitgliedstaat (ersatzweise den Geburtsort), sofern vorhanden die USt-IdNr.
- Zahlungsweg: sofern vorhanden die Kennung des Finanzkontos (z. B. IBAN) und ggf. den abweichenden Kontoinhaber
- Umsatzdaten je Quartal: insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung, Zahl der vergüteten Tätigkeiten, einbehaltene oder berechnete Gebühren, Provisionen und Steuern
Bei Vermietung von Immobilien zusätzlich (§ 14 Abs. 4 PStTG): Anschrift jeder inserierten Immobilieneinheit, Vergütung je Quartal und Anzahl der Vermietungen je Einheit sowie – sofern vorhanden – Art der Einheit, Anzahl der Vermietungstage und Grundbuchnummer.
Das BZSt leitet die Daten an die zuständigen Finanzbehörden weiter; Daten zu Anbietern aus anderen EU-Staaten werden an deren Behörden übermittelt.
Was Nutzer tun müssen — Praxis
Schritt 1 — Steuerpflichtige Plattform-Einkünfte in der Steuererklärung angeben. Die Meldung der Plattform ersetzt die eigene Erklärung nicht.
- Vermietung und Verpachtung: Anlage V (auch bei Vermietung eines Zimmers im selbst genutzten Haus, sofern nicht die Vereinfachungsregel von höchstens 520 € Einnahmen greift – siehe unten)
- Gewerbliche Tätigkeit (z. B. regelmäßige Fahrdienste, Handel): Anlage G; freiberufliche Tätigkeit: Anlage S
- Warenverkauf:
- Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (Kleidung, gebrauchte Möbel usw.) ist kein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) und damit grundsätzlich nicht steuerpflichtig
- Andere Wirtschaftsgüter: steuerpflichtig nur bei Verkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
- Planmäßiger An- und Verkauf (z. B. Neuware, Handel mit Sammlerstücken) kann gewerblich sein → Anlage G, ggf. Umsatzsteuer
Schritt 2 — Nachweise sammeln. Verkaufs- und Umsatzübersichten der Plattform herunterladen, Anschaffungs- und Nebenkosten dokumentieren, damit die eigene Erklärung zur Meldung passt.
Schritt 3 — Kosten ansetzen, wo Einkünfte steuerpflichtig sind. Bei Vermietung: Reinigung, Instandhaltung, anteilige Nebenkosten, AfA. Bei gewerblichem Handel oder steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften: Porto, Plattformgebühren, Anschaffungskosten.
Schritt 4 — Umsatzsteuer prüfen. Die Kleinunternehmerregelung greift seit 2025, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG).
Steuerliche Einordnung typischer Plattform-Einkünfte
Vermietung eines Zimmers im selbst genutzten Haus (z. B. über Airbnb):
- Vereinfachungsregel (kein gesetzlicher Freibetrag): Wird ein Teil einer selbst genutzten Wohnung oder eines selbst genutzten Hauses nur vorübergehend vermietet und betragen die Einnahmen nicht mehr als 520 € im Jahr, kann das Finanzamt im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen von einer Besteuerung absehen (R 21.2 Abs. 1 EStR). Es handelt sich um eine Freigrenze: Ab 521 € sind die gesamten Einkünfte zu erklären.
- Darüber: Anlage V; ist die Vermietung unternehmerisch und greift die Kleinunternehmerregelung nicht, gilt für kurzfristige Beherbergung der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG).
Verkauf eigener gebrauchter Sachen (z. B. über eBay, Vinted):
- In der Regel nicht steuerpflichtig (Gegenstände des täglichen Gebrauchs, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG)
- Aber: Bei nachhaltigem, planmäßigem An- und Verkauf mit Gewinnerzielungsabsicht liegt ein Gewerbe vor (Gewerbeanmeldung, Einkommensteuer, ggf. Umsatz- und Gewerbesteuer)
Fahr- und andere Dienstleistungen über Plattformen:
- Regelmäßig selbstständige, meist gewerbliche Tätigkeit → Anlage G, ggf. Umsatzsteuer
- Gewerbesteuer fällt bei Einzelunternehmern erst an, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € übersteigt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG)
Verkäufe selbst hergestellter Waren oder Freelance-Aufträge:
- Bei Regelmäßigkeit gewerblich oder freiberuflich
- Kleinunternehmerregelung prüfen (§ 19 UStG)
Häufige Fehler
- „eBay meldet nur ab 2.000 €." Falsch – freigestellt ist nur, wer weniger als 30 Verkäufe UND weniger als 2.000 € erreicht. Gemeldet wird also bereits ab 30 Verkäufen ODER ab 2.000 € Vergütung (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG).
- „Gemeldet heißt steuerpflichtig." Nein – die Meldung ist eine Kontrollmitteilung. Ob Einkünfte steuerpflichtig sind, richtet sich nach dem Einkommensteuerrecht (z. B. § 23 EStG beim Warenverkauf).
- „Als Privatverkäufer bin ich immer steuerlich auf der sicheren Seite." Differenziert – bei wiederholter, planmäßiger und gewinnorientierter Tätigkeit wird der Verkauf gewerblich.
- „Unter 520 € Untermiete gilt ein Freibetrag." Ungenau – R 21.2 Abs. 1 EStR ist eine Vereinfachungsregel mit Freigrenze, kein gesetzlicher Freibetrag; die Plattform meldet die Vermietung unabhängig davon.
- „Das Finanzamt sieht nur Beträge." Falsch – gemeldet werden u. a. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steuer-ID, ggf. Kennung des Finanzkontos sowie Vergütung und Anzahl der Tätigkeiten je Quartal (§ 14 PStTG).
- „Meldezeitraum ist das Kalenderjahr." Richtig – gemeldet wird jeweils für das Kalenderjahr bis zum 31.01. des Folgejahres (§ 13 Abs. 1 PStTG).
- „Ich kann meine Meldedaten bei der Plattform löschen lassen." Nicht vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist – die Plattform muss die Aufzeichnungen 10 Jahre aufbewahren (§ 24 Abs. 3 PStTG); das Löschungsrecht ist insoweit nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSGVO ausgeschlossen.
- „Kleinunternehmer-Regelung schließt DAC7 aus." Falsch – sie betrifft nur die Umsatzsteuer. Meldepflicht der Plattform und Einkommensteuerpflicht bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
- 2026-10-09: Tote Quellen-URL autonom ersetzt. R 21.2 EStR (NWB-Datenbank) war unter `/Dokument/Anzeigen/443548_21___2/` verlinkt und lieferte HTTP 404; NWB fuehrt dasselbe Dokument unter `/Dokument/443548_21___2/` (heute HTTP 200, Titel „EStR R 21.2 – Einnahmen und Werbungskosten“, 520-€-Regel enthalten). Nur die URL wurde getauscht, der Belegtext blieb unveraendert. | change_type=source_fix field="sources" old="https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/443548_21___2/" new="https://datenbank.nwb.de/Dokument/443548_21___2/" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-10-08: Faktencheck abgeschlossen, Seitenumbau durchgeführt und freigegeben (Status war `stale`). Die am 06./07.10. als offen benannten Fließtext-Abschnitte neu gefasst: (1) „Was wird gemeldet" an § 14 Abs. 2 und Abs. 4 PStTG angepasst (lxgesetze.de, PStTG zuletzt geändert 22.12.2025: Kennung des Finanzkontos statt pauschal „IBAN", Geburtsdatum, USt-IdNr., Immobiliendaten inkl. Grundbuchnummer „sofern vorhanden"; spekulativer Hinweis zur Anrechnung von Gebühren gestrichen); (2) Kleinunternehmergrenzen 22.000/50.000 € → 25.000/100.000 € (§ 19 Abs. 1 UStG seit 01.01.2025, Bestätigung u. a. Finanzamt BW); (3) „Freibetrag 520 € (§ 3 Nr. 26a EStG analog)" → Vereinfachungsregel/Freigrenze nach R 21.2 Abs. 1 EStR; widersprüchliche Aussage „Freibetrag gilt, aber Anlage V muss abgegeben werden" entfernt; (4) Plattformliste bereinigt (Fotolia, TaskRabbit, Airtasker, Momox, Rebuy gestrichen – Momox/Rebuy sind Ankaufdienste, keine Vermittlungsplattformen); (5) Uber/Dienstleistungen: „Anlage S" → Anlage G bei gewerblicher Tätigkeit, GewSt-Freibetrag 24.500 € mit Fundstelle § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG, unbelegte Angabe zum Personenbeförderungsschein gestrichen; (6) Warenverkauf an § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ausgerichtet (Gegenstände des täglichen Gebrauchs ausgenommen, Jahresfrist); (7) „§ 17 Abs. 3 Buchst. b DSGVO" → Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSGVO i. V. m. § 24 Abs. 3 PStTG. Kurzantwort und Kernfakten (Stand 07.10.) unverändert bestätigt. | change_type=factcheck field="legal_content" old="KU-Grenzen 22.000/50.000 €; Freibetrag 520 € (§ 3 Nr. 26a analog); IBAN; Plattformliste inkl. Momox/Rebuy/Fotolia" new="KU-Grenzen 25.000/100.000 €; Vereinfachungsregel R 21.2 EStR; Kennung des Finanzkontos; bereinigte Plattformdefinition" reviewed_by="Nexvyra-Freigabe-Aufholer (automatisiert)"
- 2026-10-08: Freigabe nach Prüfung. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="ok" reviewed_by="Nexvyra-Freigabe-Aufholer (automatisiert)"
- 2026-10-07: Faktencheck – keine Freigabe, Kurzantwort und Kernfakten korrigiert. Gegen PStTG (lxgesetze.de, Fassung zuletzt geändert 22.12.2025) und BZSt-Verfahrensseite: Bagatellgrenze nur für Warenverkauf (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 verweist allein auf § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BZSt: „beide Grenzen kumulativ“), Fundstelle § 4 statt § 6; Immobilien-Ausnahme nur für Rechtsträger je Immobilieneinheit (§ 4 Abs. 5 Nr. 3); Meldedaten nach § 14 Abs. 2 (Finanzkonto-Kennung statt „IBAN“, Geburtsdatum, USt-IdNr.); Bußgelder gestaffelt 50.000/30.000/5.000 € (§ 25 Abs. 2), nicht „je Datensatz“; Aufbewahrung § 24 Abs. 3 statt § 12; „ab 1 €“ gestrichen. Weiter verborgen: Fließtext („Wer ist betroffen“, „Was wird gemeldet“, steuerliche Abschnitte, Häufige Fehler) enthält noch veraltete/unbelegte Aussagen – u. a. Kleinunternehmergrenzen 22.000/50.000 € (seit 2025: 25.000/100.000 €, § 19 Abs. 1 UStG), „Freibetrag 520 €“ (tatsächlich Vereinfachungsregel R 21.2 EStR), Gewerbesteuer/Anlage-S-Angaben, unbelegte Plattformliste; Seitenumbau erforderlich. | change_type=factcheck field="legal_content" old="Freigrenze ≤30/≤2.000 € [§ 6]; Bußgeld 50.000 € je Datensatz; Aufbewahrung § 12" new="< 30 UND < 2.000 € nur Waren [§ 4 Abs. 5 Nr. 4]; Bußgeld gestaffelt [§ 25 Abs. 2]; § 24 Abs. 3" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-10-06: Faktencheck – keine Freigabe, keine Inhaltsänderung. Gegen PStTG (lxgesetze.de, Fassung mit letzter Änderung 22.12.2025) geprüft; Abweichungen festgestellt, die einen Seitenumbau erfordern: (1) § 25 PStTG: Bußgelder gestaffelt bis 50.000 € (Registrierung/Erstmeldung), bis 30.000 € (mangelhafte Angaben/Mitteilungen), bis 5.000 € (Aufzeichnungen) – nicht „je Datensatz“; (2) § 14 PStTG: gemeldet wird die Kennung des Finanzkontos, nicht ausdrücklich die IBAN; Geburtsdatum, USt-IdNr. ergänzen; (3) Aufbewahrung 10 Jahre steht in § 24 (nicht § 12; § 12 = Registrierung); (4) Freistellung nach § 4 Abs. 5: weniger als 30 relevante Tätigkeiten UND weniger als 2.000 € Vergütung je Plattform (Nr. 4) bzw. > 2.000 Überlassungen je Immobilieneinheit (Nr. 3) – Seite nennt ODER-Verknüpfung und „Kettenanbieter“ unscharf; ob Nr. 4 nur Warenverkäufe erfasst, ist am Wortlaut noch zu klären; (5) steuerliche Abschnitte veraltet/unbelegt (Kleinunternehmergrenzen 22.000/50.000 € statt seit 2025 25.000/100.000 €, „Freibetrag 520 €“, GewSt-Angabe). Bestätigt: PStTG vom 20.12.2022, Meldefrist 31.01. (§ 13). | change_type=factcheck reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-07-02: Erstveröffentlichung als EU-Welle-Topic. PStTG als DE-Umsetzung. Freigrenzen Warenverkauf 30 Verkäufe ODER 2.000 € Umsatz. Dienstleistung/Vermietung ohne Freigrenze. Meldedaten an BZSt bis 31.01. des Folgejahres. Bußgeld 50.000 €/Datensatz. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Siehe auch
- [Kleinunternehmer-Regelung § 19 UStG](/fakten/kleinunternehmer-19-ustg.html)
- [Einkommensteuer-Grundfreibetrag 2026](/fakten/einkommensteuer-grundfreibetrag-2026.html)
Stand
- Stand: 2026-10-08
- Gültig ab: 2023-01-01 (PStTG-Inkrafttreten)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EUR-Lex, PStTG, BZSt, BMF)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Richtlinie (EU) 2021/514 (DAC7) – Volltext EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32021L0514
- Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG): https://www.gesetze-im-internet.de/psttg/
- BZSt – DAC7 / PStTG-Portal: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC7/dac7_node.html
- BMF – FAQ zum PStTG: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2024-06-19-anwendung-PStTG.html
- § 22 EStG – Sonstige Einkünfte: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html
- § 21 EStG – Vermietung und Verpachtung: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__21.html
- § 19 UStG – Kleinunternehmer-Regelung: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html
- § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html
- § 14 PStTG – Meldepflichtige Informationen: https://www.gesetze-im-internet.de/psttg/__14.html
- R 21.2 EStR – Einnahmen und Werbungskosten (Vereinfachungsregel 520 €): https://datenbank.nwb.de/Dokument/443548_21___2/