DAC8 (Richtlinie (EU) 2023/2226) — Krypto-Melderichtlinie und das deutsche Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) ab 2026
DAC8 (Richtlinie (EU) 2023/2226) — Krypto-Melderichtlinie und das deutsche Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) ab 2026
Kurzantwort
DAC8 ist die achte Änderung der EU-Amtshilferichtlinie: die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023, die die Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich ändert. Sie überführt das Krypto-Melderahmenwerk der OECD (Crypto-Asset Reporting Framework, CARF) in EU-Recht und verpflichtet meldende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Reporting Crypto-Asset Service Providers, RCASP), KYC- und Transaktionsdaten ihrer steuerlich in der EU ansässigen Nutzer zu erheben und an die nationale Steuerbehörde zu melden, die sie dann automatisch mit den anderen Mitgliedstaaten austauscht. Die Mitgliedstaaten mussten DAC8 bis zum 31. Dezember 2025 umsetzen; die Krypto-Melderegeln gelten seit dem 1. Januar 2026. Deutschland hat DAC8 mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) umgesetzt: Erster Meldezeitraum ist das Kalenderjahr 2026, die erste Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist bis zum 31. Juli 2027 abzugeben.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| EU-Rechtsakt | Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17.10.2023 (DAC8) [eur-lex CELEX 32023L2226] |
| Ändert | Richtlinie 2011/16/EU (Amtshilferichtlinie, „DAC“) |
| Internationaler Ursprung | OECD Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) + Änderungen des Common Reporting Standard (CRS 2.0) |
| Umsetzungsfrist (EU) | 31.12.2025 [Art. 2 RL (EU) 2023/2226] |
| Anwendung Krypto-Melderegeln | ab 01.01.2026 |
| Deutsches Umsetzungsgesetz | Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG), verkündet Ende 2025 (BGBl. 2025 I) |
| Geltung KStTG | ab 01.01.2026 |
| Erster Meldezeitraum | Kalenderjahr 2026 |
| Erste Meldung an BZSt | jährlich, spätestens 31.07.2027 (für 2026) [§ 11 KStTG] |
| Empfangende Behörde (DE) | Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) |
| Verpflichtete | meldende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (RCASP): Börsen, Broker, Verwahrer/Wallet-Dienste, Handelsplattformen |
| Bußgeld (DE) | bis zu 50.000 EUR pro Verstoß [§ 18 KStTG] |
| Sanktionsrahmen (EU) | 20.000–500.000 EUR (Richtlinienvorgabe) |
| Erster Informationsaustausch zwischen Behörden | voraussichtlich bis ca. 30.09.2027 |
Rechtsgrundlage
Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ist die achte Fassung der EU-Amtshilferichtlinie und wird deshalb kurz DAC8 (Directive on Administrative Cooperation, 8. Änderung) genannt. Sie erweitert den automatischen Informationsaustausch (AEOI) erstmals auf Kryptowerte und setzt damit das von der OECD entwickelte Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) in unionsweit verbindliches Recht um; zugleich verschärft sie den bestehenden Common Reporting Standard (CRS).
Als Richtlinie gilt DAC8 nicht unmittelbar, sondern muss von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden (Unterschied etwa zur unmittelbar geltenden MiCA-Verordnung und zur Krypto-Wertetransfer-Verordnung). Deutschland hat die Umsetzung durch das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) vorgenommen, das im Rahmen des DAC8-Umsetzungsgesetzes verabschiedet und Ende 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
Das KStTG gliedert sich in sieben Abschnitte:
- §§ 1–2 KStTG — Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen.
- §§ 3–8 KStTG — Sorgfaltspflichten (Due Diligence) der meldenden Anbieter zur Identifizierung der zu meldenden Nutzer.
- §§ 9–12 KStTG — Meldepflichten; insbesondere § 11 (jährliche Meldung an das BZSt spätestens zum 31. Juli) und § 12 (amtlich vorgeschriebener Datensatz/Schnittstelle).
- §§ 13–14 KStTG — sonstige Pflichten der Anbieter (u. a. Information der Nutzer, Aufzeichnung).
- §§ 15–17 KStTG — Zuständigkeit, Verfahren und Registrierung der Kryptowerte-Betreiber.
- §§ 18–19 KStTG — Bußgeldvorschriften.
- §§ 20–21 KStTG — Rechtsweg und Anwendungsbestimmungen.
Der Begriff des meldenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen knüpft an den Kryptowerte- und Dienstleistungsbegriff der MiCA-Verordnung (VO (EU) 2023/1114) an, geht aber über zugelassene CASP hinaus: Erfasst werden auch Betreiber, die zwar nicht in der EU niedergelassen sind, aber Kryptowerte-Dienstleistungen für in der EU steuerlich ansässige Nutzer erbringen.
Anwendungsbereich / Wer ist betroffen
Ob eine Melde- und Sorgfaltspflicht nach DAC8/KStTG besteht, ist in folgenden Schritten zu prüfen:
- Liegt ein meldender Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (RCASP) vor? Erfasst sind natürliche oder juristische Personen, die als Geschäft Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen — insbesondere Kryptobörsen, Broker, Handelsplattformen, Verwahr- und Wallet-Dienste sowie Anbieter, die Tausch- und Transfergeschäfte für Dritte ausführen.
- Besteht ein Nexus zur EU? Der Anbieter ist erfasst, wenn er in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig, dort gegründet, geleitet oder mit einer Betriebsstätte präsent ist — oder wenn er, auch ohne EU-Sitz, Dienstleistungen für in der EU steuerlich ansässige Nutzer erbringt (extraterritoriale Reichweite; auch Anbieter aus Drittstaaten müssen sich registrieren).
- Handelt es sich um einen meldepflichtigen Kryptowert? Erfasst sind Kryptowerte, die für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden können (einschließlich Stablecoins und bestimmter Derivate/NFT nach den CARF-Vorgaben). Ausgenommen sind u. a. Zentralbank-Digitalgeld und bestimmte geschlossene Systeme.
- Ist der Nutzer ein „zu meldender Nutzer“? Zu melden sind Nutzer (natürliche Personen und Rechtsträger), die in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig sind; bei Rechtsträgern sind ggf. die beherrschenden Personen (wirtschaftlich Berechtigte) einzubeziehen.
- Liegt ein meldepflichtiger Vorgang vor? Meldepflichtig sind insbesondere Tauschgeschäfte Kryptowert gegen Fiat-Währung, Kryptowert gegen Kryptowert, sowie Übertragungen (auch auf selbst gehostete Adressen) und bestimmte Retail-Zahlungsvorgänge.
Pflichten und Rechtsfolgen
Sorgfaltspflichten (§§ 3–8 KStTG): Der Anbieter muss zu meldende Nutzer identifizieren und deren Selbstauskünfte einholen und auf Plausibilität prüfen. Erhoben werden regelmäßig Name, Anschrift, Geburtsdatum, Ansässigkeitsstaat(en) und Steueridentifikationsnummer der Nutzer bzw. beherrschenden Personen.
Meldepflicht (§§ 9–12 KStTG): Für jeden zu meldenden Nutzer sind die im Gesetz vorgesehenen Transaktionsdaten je Kryptowert zusammenzufassen und zu melden — u. a. Tauschgeschäfte Kryptowert/Fiat und Kryptowert/Kryptowert, Übertragungen (mit Angaben zu Zahl der Einheiten, Bruttobeträgen und ggf. Zieladressen). Die Meldung erfolgt jährlich spätestens zum 31. Juli des Folgejahres über den amtlich vorgeschriebenen Datensatz (§ 12) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt leitet die Daten im Wege des automatischen Austauschs an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.
Sonstige Pflichten (§§ 13–14 KStTG): Dazu zählen insbesondere die Pflicht, den betroffenen Nutzer spätestens vor der ersten Meldung über die Erhebung und Übermittlung seiner Daten zu informieren, sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Registrierung (§§ 15–17 KStTG): Anbieter ohne EU-Sitz müssen sich in einem einzigen Mitgliedstaat registrieren, um ihre Pflichten zu erfüllen.
Rechtsfolgen bei Verstoß: Verstöße gegen die Melde-, Sorgfalts- oder Registrierungspflichten sind Ordnungswidrigkeiten. Nach § 18 KStTG kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR je Verstoß verhängt werden (der EU-Sanktionsrahmen sieht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vor; in der Richtlinie werden Beträge zwischen 20.000 und 500.000 EUR genannt). Für Nutzer bedeutet die neue Transparenz vor allem, dass das Finanzamt Krypto-Erträge künftig automatisch abgleichen kann — nicht erklärte Gewinne aus § 23 EStG / § 22 EStG lassen sich damit leichter aufdecken (Risiko von Nachzahlungen, Hinterziehungszinsen und Verfahren nach §§ 370, 378 AO).
Fristen und Übergangsregelungen
- Erlass der Richtlinie: 17.10.2023 (Richtlinie (EU) 2023/2226).
- Umsetzungsfrist der Mitgliedstaaten: 31.12.2025 — bis dahin waren die nationalen Umsetzungsgesetze zu erlassen und zu veröffentlichen (Art. 2 der Richtlinie).
- Anwendung der Krypto-Melderegeln: ab 01.01.2026 — dies ist der Beginn des ersten Meldezeitraums.
- Deutsches KStTG: Ende 2025 verkündet (BGBl. 2025 I) und mit Wirkung zum 01.01.2026 anzuwenden.
- Erste Meldung an das BZSt: für den Meldezeitraum 2026 bis zum 31.07.2027 (§ 11 KStTG), danach jährlich zum 31. Juli.
- Erster automatischer Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden: voraussichtlich bis etwa 30.09.2027.
- Gestaffelte Anwendung: DAC8 enthält neben den Krypto-Melderegeln (Anwendung ab 2026) weitere Änderungen am CRS und am sonstigen Informationsaustausch, für die die Richtlinie teils spätere Anwendungszeitpunkte vorsieht. Für den hier behandelten Kern — die Krypto-Meldepflicht — gilt der 01.01.2026.
Praxisbeispiel
Eine in Deutschland tätige Kryptobörse führt 2026 für eine in Deutschland steuerlich ansässige Nutzerin zahlreiche Geschäfte aus: mehrere Käufe von Bitcoin gegen Euro, einen Tausch von Ether in eine Stablecoin und eine Auszahlung auf eine externe Wallet. Nach dem KStTG muss die Börse die Nutzerin über die Sorgfaltspflichten identifizieren (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Ansässigkeit, Steuer-ID), die genannten Vorgänge je Kryptowert zusammenfassen und die Daten bis zum 31. Juli 2027 über den amtlichen Datensatz an das BZSt melden; die Nutzerin ist vorab über die Datenübermittlung zu informieren. Das BZSt gleicht die Daten mit der Steuererklärung ab und tauscht sie automatisch mit anderen Mitgliedstaaten aus. Meldet die Börse verspätet, unvollständig oder unrichtig, droht ihr eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR nach § 18 KStTG.
Verwandte Normen
- Richtlinie 2011/16/EU (Amtshilferichtlinie, „DAC“) — Grundrichtlinie zum automatischen Informationsaustausch, durch DAC8 geändert.
- OECD Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) — internationales Vorbild der Melderegeln.
- Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA) — Kryptowerte- und CASP-Begriff, an den DAC8/KStTG anknüpfen.
- Verordnung (EU) 2023/1113 (Krypto-Wertetransfer-Verordnung / TFR) — geldwäscherechtliche „Travel Rule“; thematisch benachbart, aber anderer Zweck (AML statt Steuer).
- § 23 EStG / § 22 Nr. 2, Nr. 3 EStG — materielle Besteuerung privater Krypto-Veräußerungen und -Erträge, die durch die neue Transparenz besser durchsetzbar wird.
- §§ 370, 378 AO — Steuerhinterziehung/leichtfertige Steuerverkürzung.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17.10.2023 (DAC8), EUR-Lex (deutsche Fassung):: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023L2226
- Richtlinie (EU) 2023/2226, EUR-Lex (alle Sprachfassungen / Rechtsakt-Übersicht):: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX:32023L2226
- Berichtigung zur Richtlinie (EU) 2023/2226, EUR-Lex (Corrigendum vom 26.11.2025):: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2023/2226/corrigendum/2025-11-26/oj/eng
- Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG), gesetze-im-internet.de:: https://www.gesetze-im-internet.de/ksttg/BJNR1600B0025.html
- Europäische Kommission — Taxation and Customs Union, „DAC8“:: https://taxation-customs.ec.europa.eu/taxation/tax-transparency-cooperation/administrative-co-operation-and-mutual-assistance/directive-administrative-cooperation-dac/dac8_en
- Deutscher Bundestag — „Steuerliche Erfassung von Kryptowerte-Transaktionen beschlossen“ (KStTG):: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw45-de-kryptowerte-1118558
Stand
- Stand: 22.07.2026
- Gültig ab: 01.01.2026 (Anwendung der Krypto-Melderegeln; KStTG-Geltung)
- Rechtsstatus: in Kraft (in_force)
- Quellenautorität: A (eur-lex.europa.eu, gesetze-im-internet.de, Europäische Kommission/Bundestag ergänzend)
- Lizenz: CC-BY-4.0
Änderungsverlauf
- 2026-07-22: Erstveröffentlichung. DAC8 (Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 17.10.2023, Änderung der Amtshilferichtlinie 2011/16/EU) und die deutsche Umsetzung durch das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) gegen EUR-Lex (CELEX 32023L2226) und gesetze-im-internet.de/ksttg geprüft. Kernpunkte: Umsetzungsfrist 31.12.2025, Anwendung der Krypto-Melderegeln ab 01.01.2026, erste Meldung an das BZSt bis 31.07.2027 für den Meldezeitraum 2026 (§ 11 KStTG), amtlicher Datensatz § 12, Bußgeld bis 50.000 EUR § 18. KStTG-Struktur (§§ 1–2 Anwendungsbereich/Begriffe; §§ 3–8 Sorgfaltspflichten; §§ 9–12 Meldepflichten; §§ 13–14 sonstige Pflichten; §§ 15–17 Zuständigkeit/Registrierung; §§ 18–19 Bußgeld; §§ 20–21 Rechtsweg/Anwendung) verifiziert. AKTUALITÄT: Thema ist neu in Kraft (KStTG-Geltung seit 01.01.2026); EUR-Lex-Corrigendum vom 26.11.2025 vermerkt; BMF hat den amtlich vorgeschriebenen Datensatz für die BZSt-Schnittstelle nach § 12 KStTG bekanntgegeben. Hinweis zur gestaffelten Anwendung: Die Krypto-Melderegeln gelten ab 2026; weitere CRS-Änderungen der DAC8 haben teils spätere Anwendungszeitpunkte — für den Krypto-Kern gilt 01.01.2026. Q-IDs: Q13479982 (Kryptowährung), Q85972418 (Directive on Administrative Co-operation in the field of Taxation / DAC — via Wikidata-Suche verifiziert, Suchergebnis-Titel = Wikidata-Label; in AGENT_GUIDE nachzutragen für DAC8), Q1009314 (Bundeszentralamt für Steuern / Federal Central Tax Office — via Wikidata-Suche verifiziert, Suchergebnis-Titel = Wikidata-Label; in AGENT_GUIDE nachzutragen). HTML: Article-JSON-LD mit about-Block (3 Q-IDs) + isBasedOn manuell/skriptgestützt ergänzt (Auto-Injector deckt nur hartkodierte Slugs). | change_type=new_topic reviewed_by="Andreas Warkentin"