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DAC8 (Richtlinie (EU) 2023/2226) — Krypto-Melderichtlinie und das deutsche Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) ab 2026

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DAC8 (Richtlinie (EU) 2023/2226) — Krypto-Melderichtlinie und das deutsche Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) ab 2026

Kurzantwort

DAC8 ist die achte Änderung der EU-Amtshilferichtlinie: die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023, die die Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich ändert. Sie überführt das Krypto-Melderahmenwerk der OECD (Crypto-Asset Reporting Framework, CARF) in EU-Recht und verpflichtet meldende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Reporting Crypto-Asset Service Providers, RCASP), KYC- und Transaktionsdaten ihrer steuerlich in der EU ansässigen Nutzer zu erheben und an die nationale Steuerbehörde zu melden, die sie dann automatisch mit den anderen Mitgliedstaaten austauscht. Die Mitgliedstaaten mussten DAC8 bis zum 31. Dezember 2025 umsetzen; die Krypto-Melderegeln gelten seit dem 1. Januar 2026. Deutschland hat DAC8 mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) umgesetzt: Erster Meldezeitraum ist das Kalenderjahr 2026, die erste Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist bis zum 31. Juli 2027 abzugeben.

Kernfakten

PunktWert
EU-RechtsaktRichtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17.10.2023 (DAC8) [eur-lex CELEX 32023L2226]
ÄndertRichtlinie 2011/16/EU (Amtshilferichtlinie, „DAC“)
Internationaler UrsprungOECD Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) + Änderungen des Common Reporting Standard (CRS 2.0)
Umsetzungsfrist (EU)31.12.2025 [Art. 2 RL (EU) 2023/2226]
Anwendung Krypto-Melderegelnab 01.01.2026
Deutsches UmsetzungsgesetzKryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG), verkündet Ende 2025 (BGBl. 2025 I)
Geltung KStTGab 01.01.2026
Erster MeldezeitraumKalenderjahr 2026
Erste Meldung an BZStjährlich, spätestens 31.07.2027 (für 2026) [§ 11 KStTG]
Empfangende Behörde (DE)Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Verpflichtetemeldende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (RCASP): Börsen, Broker, Verwahrer/Wallet-Dienste, Handelsplattformen
Bußgeld (DE)bis zu 50.000 EUR pro Verstoß [§ 18 KStTG]
Sanktionsrahmen (EU)20.000–500.000 EUR (Richtlinienvorgabe)
Erster Informationsaustausch zwischen Behördenvoraussichtlich bis ca. 30.09.2027

Rechtsgrundlage

Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ist die achte Fassung der EU-Amtshilferichtlinie und wird deshalb kurz DAC8 (Directive on Administrative Cooperation, 8. Änderung) genannt. Sie erweitert den automatischen Informationsaustausch (AEOI) erstmals auf Kryptowerte und setzt damit das von der OECD entwickelte Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) in unionsweit verbindliches Recht um; zugleich verschärft sie den bestehenden Common Reporting Standard (CRS).

Als Richtlinie gilt DAC8 nicht unmittelbar, sondern muss von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden (Unterschied etwa zur unmittelbar geltenden MiCA-Verordnung und zur Krypto-Wertetransfer-Verordnung). Deutschland hat die Umsetzung durch das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) vorgenommen, das im Rahmen des DAC8-Umsetzungsgesetzes verabschiedet und Ende 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

Das KStTG gliedert sich in sieben Abschnitte:

Der Begriff des meldenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen knüpft an den Kryptowerte- und Dienstleistungsbegriff der MiCA-Verordnung (VO (EU) 2023/1114) an, geht aber über zugelassene CASP hinaus: Erfasst werden auch Betreiber, die zwar nicht in der EU niedergelassen sind, aber Kryptowerte-Dienstleistungen für in der EU steuerlich ansässige Nutzer erbringen.

Anwendungsbereich / Wer ist betroffen

Ob eine Melde- und Sorgfaltspflicht nach DAC8/KStTG besteht, ist in folgenden Schritten zu prüfen:

  1. Liegt ein meldender Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (RCASP) vor? Erfasst sind natürliche oder juristische Personen, die als Geschäft Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen — insbesondere Kryptobörsen, Broker, Handelsplattformen, Verwahr- und Wallet-Dienste sowie Anbieter, die Tausch- und Transfergeschäfte für Dritte ausführen.
  2. Besteht ein Nexus zur EU? Der Anbieter ist erfasst, wenn er in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig, dort gegründet, geleitet oder mit einer Betriebsstätte präsent ist — oder wenn er, auch ohne EU-Sitz, Dienstleistungen für in der EU steuerlich ansässige Nutzer erbringt (extraterritoriale Reichweite; auch Anbieter aus Drittstaaten müssen sich registrieren).
  3. Handelt es sich um einen meldepflichtigen Kryptowert? Erfasst sind Kryptowerte, die für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden können (einschließlich Stablecoins und bestimmter Derivate/NFT nach den CARF-Vorgaben). Ausgenommen sind u. a. Zentralbank-Digitalgeld und bestimmte geschlossene Systeme.
  4. Ist der Nutzer ein „zu meldender Nutzer“? Zu melden sind Nutzer (natürliche Personen und Rechtsträger), die in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig sind; bei Rechtsträgern sind ggf. die beherrschenden Personen (wirtschaftlich Berechtigte) einzubeziehen.
  5. Liegt ein meldepflichtiger Vorgang vor? Meldepflichtig sind insbesondere Tauschgeschäfte Kryptowert gegen Fiat-Währung, Kryptowert gegen Kryptowert, sowie Übertragungen (auch auf selbst gehostete Adressen) und bestimmte Retail-Zahlungsvorgänge.

Pflichten und Rechtsfolgen

Sorgfaltspflichten (§§ 3–8 KStTG): Der Anbieter muss zu meldende Nutzer identifizieren und deren Selbstauskünfte einholen und auf Plausibilität prüfen. Erhoben werden regelmäßig Name, Anschrift, Geburtsdatum, Ansässigkeitsstaat(en) und Steueridentifikationsnummer der Nutzer bzw. beherrschenden Personen.

Meldepflicht (§§ 9–12 KStTG): Für jeden zu meldenden Nutzer sind die im Gesetz vorgesehenen Transaktionsdaten je Kryptowert zusammenzufassen und zu melden — u. a. Tauschgeschäfte Kryptowert/Fiat und Kryptowert/Kryptowert, Übertragungen (mit Angaben zu Zahl der Einheiten, Bruttobeträgen und ggf. Zieladressen). Die Meldung erfolgt jährlich spätestens zum 31. Juli des Folgejahres über den amtlich vorgeschriebenen Datensatz (§ 12) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt leitet die Daten im Wege des automatischen Austauschs an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.

Sonstige Pflichten (§§ 13–14 KStTG): Dazu zählen insbesondere die Pflicht, den betroffenen Nutzer spätestens vor der ersten Meldung über die Erhebung und Übermittlung seiner Daten zu informieren, sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Registrierung (§§ 15–17 KStTG): Anbieter ohne EU-Sitz müssen sich in einem einzigen Mitgliedstaat registrieren, um ihre Pflichten zu erfüllen.

Rechtsfolgen bei Verstoß: Verstöße gegen die Melde-, Sorgfalts- oder Registrierungspflichten sind Ordnungswidrigkeiten. Nach § 18 KStTG kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR je Verstoß verhängt werden (der EU-Sanktionsrahmen sieht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vor; in der Richtlinie werden Beträge zwischen 20.000 und 500.000 EUR genannt). Für Nutzer bedeutet die neue Transparenz vor allem, dass das Finanzamt Krypto-Erträge künftig automatisch abgleichen kann — nicht erklärte Gewinne aus § 23 EStG / § 22 EStG lassen sich damit leichter aufdecken (Risiko von Nachzahlungen, Hinterziehungszinsen und Verfahren nach §§ 370, 378 AO).

Fristen und Übergangsregelungen

Praxisbeispiel

Eine in Deutschland tätige Kryptobörse führt 2026 für eine in Deutschland steuerlich ansässige Nutzerin zahlreiche Geschäfte aus: mehrere Käufe von Bitcoin gegen Euro, einen Tausch von Ether in eine Stablecoin und eine Auszahlung auf eine externe Wallet. Nach dem KStTG muss die Börse die Nutzerin über die Sorgfaltspflichten identifizieren (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Ansässigkeit, Steuer-ID), die genannten Vorgänge je Kryptowert zusammenfassen und die Daten bis zum 31. Juli 2027 über den amtlichen Datensatz an das BZSt melden; die Nutzerin ist vorab über die Datenübermittlung zu informieren. Das BZSt gleicht die Daten mit der Steuererklärung ab und tauscht sie automatisch mit anderen Mitgliedstaaten aus. Meldet die Börse verspätet, unvollständig oder unrichtig, droht ihr eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR nach § 18 KStTG.

Verwandte Normen

Quellen

Stand

Änderungsverlauf