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GEG § 47 – Nachrüstpflicht für oberste Geschossdecken (weggefallen seit 29.07.2026, fortgeführt als § 35 GModG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-28 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

§ 47 GEG ist seit dem 29. Juli 2026 weggefallen; die Vorschrift trägt seither die Nummer § 35 GModG („Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes“) und gilt inhaltlich unverändert weiter. Sie verpflichtet Eigentümer, bislang ungedämmte oberste Geschossdecken so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 W/(m²·K) nicht überschreitet – alternativ genügt die Dämmung des darüberliegenden Dachs. Die Pflicht gilt grundsätzlich unmittelbar und ohne Frist; die vielzitierte Zwei-Jahres-Frist gilt nur für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst wohnte, und läuft dort ab dem ersten Eigentumsübergang nach diesem Stichtag. Nicht zu § 47 GEG gehörten die Rohrleitungsdämmung (§ 69 GModG) und der Austausch über 30 Jahre alter Heizkessel (§ 72 GEG – ersatzlos weggefallen).

Kernfakten

PunktWert
Alte Fundstelle§ 47 GEG – seit 29.07.2026 „(weggefallen)“ [gesetze-im-internet.de/geg/__47.html]
Neue Fundstelle§ 35 GModG „Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes (ehemals § 47)“ [BBSR-Lesefassung GModG, S. 30]
Inhaltliche Änderungkeine – reine Umnummerierung [BBSR-Lesefassung: „§ 47 (weggefallen) Inhalt verschoben in § 35“]
Gedämmt werden mussoberste Geschossdecke, die den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 nicht erfüllt [§ 35 Abs. 1 S. 1 GModG]
ZielwertWärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,24 W/(m²·K) [§ 35 Abs. 1 S. 1 GModG]
Gleichwertige AlternativeDämmung des darüberliegenden Dachs [§ 35 Abs. 1 S. 2 GModG]
BetroffenWohngebäude sowie Nichtwohngebäude, die jährlich mind. 4 Monate auf mind. 19 °C beheizt werden [§ 35 Abs. 1 S. 1 GModG]
Regel-Fristkeine – die Pflicht gilt unmittelbar; nach früherem Recht (§ 10 EnEV) war sie bis 31.12.2015 zu erfüllen [BBSR/BMWSB-GModG-Infoportal]
Zwei-Jahres-Fristnur bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, in denen der Eigentümer am 01.02.2002 selbst wohnte – ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 01.02.2002 [§ 35 Abs. 3 GModG]
Wirtschaftlichkeits-Ausnahmenur für selbstgenutzte Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, ohne Behördenbeteiligung [§ 35 Abs. 4 GModG]
NachweisUnternehmererklärung des ausführenden Betriebs, 10 Jahre aufzubewahren [§ 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GModG]
Bußgeldbis 50.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 GModG]
VerantwortlichBauherr oder Eigentümer [§ 8 Abs. 1 GModG]

Was sich am 29. Juli 2026 geändert hat

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, BGBl. 2026 I Nr. 226, verkündet am 28.07.2026) hat das Gebäudeenergiegesetz umbenannt und Teil 3 neu gegliedert. Der bisherige § 47 GEG wurde gestrichen; sein Regelungsinhalt steht seither wortgleich in § 35 GModG. Die konsolidierte Lesefassung des BBSR führt den neuen § 35 ausdrücklich mit dem Zusatz „(ehemals § 47)“ und den alten § 47 mit dem Vermerk „Inhalt verschoben in § 35 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes“.

Praktische Folge: Für Eigentümer ändert sich nichts an der Pflicht selbst. Was sich ändert, ist die Zitierweise – Verträge, Gutachten, Unternehmererklärungen und Energieberatungen sollten seit dem 29.07.2026 auf § 35 GModG verweisen. Auch die Bußgeldnorm ist mitgezogen worden: Der Verstoß steht jetzt in § 108 Abs. 1 Nr. 2 GModG statt in § 108 Abs. 1 Nr. 2 GEG (Verweis auf § 47 Abs. 1 S. 1 a. F.), der Rahmen von bis zu 50.000 € nach § 108 Abs. 2 Nr. 1 GModG ist unverändert.

Die Pflicht im Einzelnen (§ 35 GModG)

DIN-Normen werden hier nur als Verweis genannt; ihr Volltext ist urheberrechtlich geschützt und über den Beuth/DIN-Vertrieb zu beziehen.

Geltungsbereich

Erfasst sind bestehende Gebäude in Deutschland: alle Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf mindestens 19 °C beheizt werden (§ 35 Abs. 1 S. 1 GModG). Adressat ist der Eigentümer; für die Einhaltung des Gesetzes ist nach § 8 Abs. 1 GModG der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, im Rahmen ihres Wirkungskreises daneben die beauftragten Fachbetriebe und Planer (§ 8 Abs. 2 GModG).

Gegenstand ist ausschließlich die oberste Geschossdecke zum unbeheizten Dachraum beziehungsweise ersatzweise das darüberliegende Dach. Die zweite tradierte Nachrüstpflicht – die Dämmung bislang ungedämmter, zugänglicher Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen außerhalb beheizter Räume – steht in § 69 Abs. 2 GModG mit einer parallelen Selbstnutzer- und Zwei-Jahres-Regelung in § 69 Abs. 3 und 4 GModG und einem eigenen Bußgeldtatbestand (§ 108 Abs. 1 Nr. 14 GModG, ebenfalls bis 50.000 €).

Nicht erfasst sind Anforderungen an geänderte Außenbauteile (§ 36 GModG), an Erweiterungen und Ausbauten (§ 39 GModG) und an den Einbau neuer Heizungen (§§ 42 bis 46 GModG).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Ehepaar erbt im September 2026 das Elternhaus, ein Zweifamilienhaus, in dem der Vater seit den 1990er-Jahren eine Wohnung selbst bewohnte – also auch am Stichtag 1. Februar 2002. Der Dachraum ist unbeheizt, die oberste Geschossdecke ungedämmt.

Weil das Selbstnutzer-Privileg des § 35 Abs. 3 GModG greift, bestand für den Vater keine Dämmpflicht. Mit dem Eigentumsübergang durch Erbfall – dem ersten nach dem 01.02.2002 – trifft die Pflicht die Erben, und zwar innerhalb von zwei Jahren, hier also bis September 2028. Zu dämmen ist auf höchstens 0,24 W/(m²·K); wird stattdessen das Dach entsprechend gedämmt, ist die Pflicht ebenfalls erfüllt. Handelt es sich um eine Holzbalkendecke und ist die Dämmschichtdicke technisch begrenzt, genügt nach § 35 Abs. 2 GModG die höchstmögliche Dicke bei 0,035 W/(m·K) beziehungsweise 0,045 W/(m·K) bei Einblasdämmung oder Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen. Bewohnt eines der Kinder eine der beiden Wohnungen selbst und rechnet sich die Maßnahme nicht innerhalb angemessener Frist, entfällt die Pflicht nach § 35 Abs. 4 GModG ohne Antrag – die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sollte dokumentiert werden. Der ausführende Betrieb stellt eine Unternehmererklärung nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 GModG aus, die zehn Jahre aufzubewahren ist.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand