GEG § 47 – Nachrüstpflicht für oberste Geschossdecken (weggefallen seit 29.07.2026, fortgeführt als § 35 GModG)
Kurzantwort
§ 47 GEG ist seit dem 29. Juli 2026 weggefallen; die Vorschrift trägt seither die Nummer § 35 GModG („Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes“) und gilt inhaltlich unverändert weiter. Sie verpflichtet Eigentümer, bislang ungedämmte oberste Geschossdecken so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 W/(m²·K) nicht überschreitet – alternativ genügt die Dämmung des darüberliegenden Dachs. Die Pflicht gilt grundsätzlich unmittelbar und ohne Frist; die vielzitierte Zwei-Jahres-Frist gilt nur für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst wohnte, und läuft dort ab dem ersten Eigentumsübergang nach diesem Stichtag. Nicht zu § 47 GEG gehörten die Rohrleitungsdämmung (§ 69 GModG) und der Austausch über 30 Jahre alter Heizkessel (§ 72 GEG – ersatzlos weggefallen).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Alte Fundstelle | § 47 GEG – seit 29.07.2026 „(weggefallen)“ [gesetze-im-internet.de/geg/__47.html] |
| Neue Fundstelle | § 35 GModG „Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes (ehemals § 47)“ [BBSR-Lesefassung GModG, S. 30] |
| Inhaltliche Änderung | keine – reine Umnummerierung [BBSR-Lesefassung: „§ 47 (weggefallen) Inhalt verschoben in § 35“] |
| Gedämmt werden muss | oberste Geschossdecke, die den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 nicht erfüllt [§ 35 Abs. 1 S. 1 GModG] |
| Zielwert | Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,24 W/(m²·K) [§ 35 Abs. 1 S. 1 GModG] |
| Gleichwertige Alternative | Dämmung des darüberliegenden Dachs [§ 35 Abs. 1 S. 2 GModG] |
| Betroffen | Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude, die jährlich mind. 4 Monate auf mind. 19 °C beheizt werden [§ 35 Abs. 1 S. 1 GModG] |
| Regel-Frist | keine – die Pflicht gilt unmittelbar; nach früherem Recht (§ 10 EnEV) war sie bis 31.12.2015 zu erfüllen [BBSR/BMWSB-GModG-Infoportal] |
| Zwei-Jahres-Frist | nur bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, in denen der Eigentümer am 01.02.2002 selbst wohnte – ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 01.02.2002 [§ 35 Abs. 3 GModG] |
| Wirtschaftlichkeits-Ausnahme | nur für selbstgenutzte Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, ohne Behördenbeteiligung [§ 35 Abs. 4 GModG] |
| Nachweis | Unternehmererklärung des ausführenden Betriebs, 10 Jahre aufzubewahren [§ 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GModG] |
| Bußgeld | bis 50.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 GModG] |
| Verantwortlich | Bauherr oder Eigentümer [§ 8 Abs. 1 GModG] |
Was sich am 29. Juli 2026 geändert hat
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, BGBl. 2026 I Nr. 226, verkündet am 28.07.2026) hat das Gebäudeenergiegesetz umbenannt und Teil 3 neu gegliedert. Der bisherige § 47 GEG wurde gestrichen; sein Regelungsinhalt steht seither wortgleich in § 35 GModG. Die konsolidierte Lesefassung des BBSR führt den neuen § 35 ausdrücklich mit dem Zusatz „(ehemals § 47)“ und den alten § 47 mit dem Vermerk „Inhalt verschoben in § 35 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes“.
Praktische Folge: Für Eigentümer ändert sich nichts an der Pflicht selbst. Was sich ändert, ist die Zitierweise – Verträge, Gutachten, Unternehmererklärungen und Energieberatungen sollten seit dem 29.07.2026 auf § 35 GModG verweisen. Auch die Bußgeldnorm ist mitgezogen worden: Der Verstoß steht jetzt in § 108 Abs. 1 Nr. 2 GModG statt in § 108 Abs. 1 Nr. 2 GEG (Verweis auf § 47 Abs. 1 S. 1 a. F.), der Rahmen von bis zu 50.000 € nach § 108 Abs. 2 Nr. 1 GModG ist unverändert.
Die Pflicht im Einzelnen (§ 35 GModG)
- Absatz 1: Eigentümer eines Wohngebäudes und Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, das nach seiner Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf mindestens 19 Grad Celsius beheizt wird, müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 nicht erfüllen, auf höchstens 0,24 W/(m²·K) gedämmt sind. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn stattdessen das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Mindestwärmeschutz einhält.
- Absatz 2: Wird in Deckenzwischenräumen gedämmt – etwa bei Holzbalkendecken – und ist die Dämmschichtdicke technisch begrenzt, genügt die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K). Beim Einblasen in Hohlräume und bei Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen gilt stattdessen 0,045 W/(m·K). Dasselbe gilt für eine Zwischensparrendämmung, deren Dicke durch innenseitige Bekleidung oder Sparrenhöhe begrenzt ist.
- Absatz 3: Bei einem Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, trifft die Pflicht erst den neuen Eigentümer nach einem Eigentümerwechsel. Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.
- Absatz 4: Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt, soweit die Aufwendungen durch die Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.
DIN-Normen werden hier nur als Verweis genannt; ihr Volltext ist urheberrechtlich geschützt und über den Beuth/DIN-Vertrieb zu beziehen.
Geltungsbereich
Erfasst sind bestehende Gebäude in Deutschland: alle Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf mindestens 19 °C beheizt werden (§ 35 Abs. 1 S. 1 GModG). Adressat ist der Eigentümer; für die Einhaltung des Gesetzes ist nach § 8 Abs. 1 GModG der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, im Rahmen ihres Wirkungskreises daneben die beauftragten Fachbetriebe und Planer (§ 8 Abs. 2 GModG).
Gegenstand ist ausschließlich die oberste Geschossdecke zum unbeheizten Dachraum beziehungsweise ersatzweise das darüberliegende Dach. Die zweite tradierte Nachrüstpflicht – die Dämmung bislang ungedämmter, zugänglicher Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen außerhalb beheizter Räume – steht in § 69 Abs. 2 GModG mit einer parallelen Selbstnutzer- und Zwei-Jahres-Regelung in § 69 Abs. 3 und 4 GModG und einem eigenen Bußgeldtatbestand (§ 108 Abs. 1 Nr. 14 GModG, ebenfalls bis 50.000 €).
Nicht erfasst sind Anforderungen an geänderte Außenbauteile (§ 36 GModG), an Erweiterungen und Ausbauten (§ 39 GModG) und an den Einbau neuer Heizungen (§§ 42 bis 46 GModG).
Ausnahmen
- Bereits ausreichend gedämmt: Erfüllt die Decke den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02, greift die Pflicht nicht (§ 35 Abs. 1 S. 1 GModG).
- Dachdämmung statt Deckendämmung: Ist das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt oder erfüllt es den Mindestwärmeschutz, gilt die Pflicht als erfüllt (§ 35 Abs. 1 S. 2 GModG).
- Selbstnutzer-Privileg mit Stichtag 1. Februar 2002: Bei Ein- und Zweifamilienhäusern, in denen der Eigentümer am Stichtag eine Wohnung selbst bewohnte, greift die Pflicht erst nach einem Eigentümerwechsel, dann mit zwei Jahren Frist (§ 35 Abs. 3 GModG).
- Unwirtschaftlichkeit im selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhaus: Rechnen sich die Aufwendungen nicht innerhalb angemessener Frist, entfällt die Pflicht ohne Antrag und ohne Behördenbeteiligung (§ 35 Abs. 4 GModG). Nach dem GModG-Infoportal beurteilt der Eigentümer das selbst; sind Teilmaßnahmen wirtschaftlich, sind sie gleichwohl umzusetzen, und das Ergebnis der Beurteilung sollte dokumentiert werden.
- Kollidierendes öffentliches Recht: Stehen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Gesundheitsschutz entgegen, sind die Anforderungen an bestehende Gebäude insoweit nicht anzuwenden (§ 34 Abs. 2 GModG).
- Befreiung auf Antrag: Über § 102 GModG kann die nach Landesrecht zuständige Behörde bei gleichwertiger Zielerreichung oder unbilliger Härte befreien. Für die Wirtschaftlichkeits-Ausnahme des § 35 Abs. 4 GModG ist ein solcher Antrag gerade nicht nötig.
Häufige Fehler
- Die Zwei-Jahres-Frist wird für alle Gebäude angenommen. Sie steht ausschließlich in § 35 Abs. 3 GModG und gilt nur für Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, in denen der Eigentümer am 01.02.2002 selbst wohnte. Für alle übrigen Gebäude gilt die Dämmpflicht unmittelbar und ohne Übergangsfrist; nach früherem Recht (§ 10 EnEV) war sie bis zum 31.12.2015 zu erfüllen.
- Rohrdämmung und Heizkesseltausch werden § 47 GEG zugeschlagen. Die Rohrleitungsdämmung stand und steht in § 69 GModG, das Betriebsverbot für über 30 Jahre alte Heizkessel stand in § 72 GEG. § 72 ist mit dem GModG ersatzlos gestrichen worden – ein Kesselaustausch allein wegen Alters wird bundesrechtlich nicht mehr verlangt.
- Angenommen wird eine Nachrüstpflicht „bei jedem Eigentümerwechsel“. Der Eigentümerwechsel ist nur im Sonderfall des § 35 Abs. 3 GModG der auslösende Umstand, und auch dort zählt der erste Eigentumsübergang nach dem 01.02.2002.
- Die Wirtschaftlichkeits-Ausnahme wird auf jedes Gebäude angewendet. § 35 Abs. 4 GModG greift nur bei selbstgenutzten Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen. Bei allen anderen Gebäuden führt der Weg über einen Befreiungsantrag nach § 102 GModG.
- Erwartet wird eine Kontrolle durch den Schornsteinfeger. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 GModG die Rohrleitungsdämmung, nicht die Geschossdecke. Deren Nachweis läuft über die Unternehmererklärung nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 GModG, die der Eigentümer zehn Jahre aufbewahren und der Behörde auf Verlangen vorlegen muss.
- Weiter auf § 47 GEG zitiert. Das GModG-Infoportal des BBSR war am 28.08.2026 noch nicht durchgängig umgestellt und nannte auf der Unterseite zur obersten Geschossdecke weiterhin § 47; maßgeblich ist der Gesetzestext, also § 35 GModG.
Beispiel
Ein Ehepaar erbt im September 2026 das Elternhaus, ein Zweifamilienhaus, in dem der Vater seit den 1990er-Jahren eine Wohnung selbst bewohnte – also auch am Stichtag 1. Februar 2002. Der Dachraum ist unbeheizt, die oberste Geschossdecke ungedämmt.
Weil das Selbstnutzer-Privileg des § 35 Abs. 3 GModG greift, bestand für den Vater keine Dämmpflicht. Mit dem Eigentumsübergang durch Erbfall – dem ersten nach dem 01.02.2002 – trifft die Pflicht die Erben, und zwar innerhalb von zwei Jahren, hier also bis September 2028. Zu dämmen ist auf höchstens 0,24 W/(m²·K); wird stattdessen das Dach entsprechend gedämmt, ist die Pflicht ebenfalls erfüllt. Handelt es sich um eine Holzbalkendecke und ist die Dämmschichtdicke technisch begrenzt, genügt nach § 35 Abs. 2 GModG die höchstmögliche Dicke bei 0,035 W/(m·K) beziehungsweise 0,045 W/(m·K) bei Einblasdämmung oder Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen. Bewohnt eines der Kinder eine der beiden Wohnungen selbst und rechnet sich die Maßnahme nicht innerhalb angemessener Frist, entfällt die Pflicht nach § 35 Abs. 4 GModG ohne Antrag – die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sollte dokumentiert werden. Der ausführende Betrieb stellt eine Unternehmererklärung nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 GModG aus, die zehn Jahre aufzubewahren ist.
Quellen
- § 35 GModG – Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes (Nachfolgenorm, amtlicher Volltext):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__35.html
- § 47 GModG/GEG – „(weggefallen)“:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__47.html
- Inhaltsübersicht des GModG (Teil 3, §§ 34 bis 39; §§ 47 bis 55 weggefallen):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html
- § 34 GModG – Aufrechterhaltung der energetischen Qualität, entgegenstehende Rechtsvorschriften:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__34.html
- § 69 GModG – Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (zweite tradierte Nachrüstpflicht):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__69.html
- Anlage 8 GModG – Mindestdicken der Rohrleitungsdämmung:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/anlage_8.html
- § 96 GModG – Private Nachweise (Unternehmererklärung, Nr. 2 Geschossdeckendämmung):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__96.html
- § 97 GModG – Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__97.html
- § 102 GModG – Befreiungen:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__102.html
- § 108 GModG – Bußgeldvorschriften:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- § 8 GModG – Verantwortliche:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__8.html
- § 5 GModG – Grundsatz der Wirtschaftlichkeit:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__5.html
- BGBl. 2026 I Nr. 226 – Verkündung des Gebäudemodernisierungsgesetzes am 28.07.2026:: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- GModG – konsolidierte, nichtamtliche Lesefassung des BBSR (§ 35 „ehemals § 47“, S. 30; § 47 „Inhalt verschoben“, S. 36):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/SharedDocs/Downloads/DE/GMG/GModG_Kons_Lesefass.pdf?__blob=publicationFile&v=5
- GModG-Infoportal (BBSR/BMWSB) – Nachrüstpflichten:: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Gebaeudebestand/Nachruestungspflichten/Nachruestungspflichten-node.html
- GModG-Infoportal (BBSR/BMWSB) – Nachträgliche Dämmung oberster Geschossdecken:: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Gebaeudebestand/Nachruestungspflichten/obersteGeschossdecke/OGD-node.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-28: Seite vollständig auf GModG-Rechtsstand gezogen.
legal_statusvonin_forceaufsuperseded,statusaufhistorisch,valid_toauf 2026-07-28 gesetzt; Nachfolgenorm § 35 GModG ergänzt. Vier inhaltliche Korrekturen: (a) § 47 GEG betraf ausschließlich die oberste Geschossdecke – die bisher hier mitgeführten Pflichten zur Rohrdämmung (§ 69 GModG) und zum Austausch über 30 Jahre alter Heizkessel (§ 72 GEG, seit 29.07.2026 ersatzlos weggefallen) gehörten nie zu § 47; (b) die Zwei-Jahres-Frist gilt nur im Selbstnutzer-Fall des Absatzes 3, nicht generell – die Regel-Pflicht gilt unmittelbar und war nach § 10 EnEV bis 31.12.2015 zu erfüllen; (c) die Wirtschaftlichkeits-Ausnahme des Absatzes 4 gilt nur für selbstgenutzte Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen; (d) der Geltungsbereich umfasst auch Nichtwohngebäude ab vier Monaten Beheizung auf mindestens 19 °C. Ergänzt: Nachweis über Unternehmererklärung (§ 96 Abs. 1 Nr. 2 GModG), Zuständigkeit des Schornsteinfegers nur für die Rohrdämmung (§ 97 Abs. 1 Nr. 1 GModG), Bußgeldkette § 108 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 GModG. Die vier Platzhalter-Abschnitte (Geltungsbereich, Ausnahmen, Häufige Fehler, Beispiel) durch quellengestützten Inhalt ersetzt; die Sekundärquelle energie-fachberater.de entfernt und durch amtliche Quellen ersetzt; alle 17 Quellen-URLs per curl auf HTTP 200 geprüft.factcheck_statusvonstaleaufok. | change_type=legal_status_update reviewed_by="Nexvyra Bau-/Förder-Agent" field="legal_status" old="in_force" new="superseded" - 2026-05-25: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-08-28
- Gültig ab: 2024-01-01 (GEG-Fassung 2024)
- Gültig bis: 2026-07-28 (§ 47 GEG außer Kraft seit 29.07.2026)
- Status: historisch – Regelungsinhalt fortgeführt als § 35 GModG
- Quellenautorität: A (Gesetzestext, Bundesgesetzblatt)
- Lizenz: CC BY 4.0