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GEG § 47 – Nachrüstpflichten bei Eigentümerwechsel

GEG Nachrüstpflicht Hauskauf Bestand Deutschland
Kurzantwort Wer ein bestehendes Gebäude erbt, kauft oder anderweitig übernimmt, muss innerhalb von zwei Jahren nach Eigentumsübergang bestimmte Nachrüstpflichten erfüllen: Dämmung der obersten Geschossdecke (oder alternativ des Dachs), Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren in unbeheizten Bereichen und – bei Heizkesseln älter als 30 Jahre – Austausch oder Stilllegung. Für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, bei denen der Eigentümer am 1.2.2002 schon dort wohnte, gilt eine Schutzklausel.

Kernfakten

PflichtFristSchwellenwert / Bedingung
Dämmung oberste Geschossdecke (oder Dach)2 Jahre nach EigentumsübergangU-Wert ≤ 0,24 W/(m²·K)
Dämmung Heizungs-/Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen2 JahreMindestdämmstärken nach GEG Anlage 8
Austausch alter Konstanttemperatur-Heizkessel2 JahreKessel älter als 30 Jahre
Schutzklausel selbstgenutzte 1-2-FamilienhäuserEigentümer wohnte am 1.2.2002 dort
Wirtschaftlichkeitsklauselwenn Kosten nicht innerhalb angemessener Zeit durch Einsparungen wieder hereinkommen

Pflicht 1: Dämmung der obersten Geschossdecke

Pflicht 2: Rohrdämmung

Pflicht 3: Heizkesseltausch

Wer ist betroffen?

Pflichtig: Neue Eigentümer von Bestandsgebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, oder von Ein-/Zweifamilienhäusern, wenn sie das Haus nicht selbst bewohnen oder am 1.2.2002 nicht selbst bewohnten.

Schutzklausel (§ 47 Abs. 3 GEG): Selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1.2.2002 dort bereits wohnten, sind von den Nachrüstpflichten befreit. Erst bei Eigentumsübergang (Verkauf, Erbschaft, Schenkung) muss der neue Eigentümer innerhalb von zwei Jahren nachrüsten.

Wirtschaftlichkeitsklausel (§ 47 Abs. 4)

Pflichten entfallen, wenn die erforderlichen Aufwendungen nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Im Zweifel sollte ein Energieberater diese Wirtschaftlichkeitsbetrachtung dokumentieren.

Sanktionen

Verstöße gegen die Nachrüstpflichten können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 108 GEG).

Quellen

Stand:
2026-05-24
Gültig ab:
1.1.2024 (GEG-Fassung 2024)
Status:
aktuell – Achtung: kann sich mit Inkrafttreten des GMG (vsl. 1.11.2026) ändern
Quellenautorität:
A (Gesetzestext)
Lizenz:
CC BY 4.0

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