Dämmpflicht der obersten Geschossdecke (GModG § 35) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 35 GModG (bis 28.7.2026: § 47 GEG) [GModG § 35] |
| Maximaler U-Wert der Decke | 0,24 W/(m²·K) [GModG § 35 Abs. 1 Satz 1] |
| Maßgeblicher Mindestwärmeschutz | DIN 4108-2:2013-02 [GModG § 35 Abs. 1 Satz 1] |
| Alternative zur Deckendämmung | Dämmung des darüber liegenden Dachs [GModG § 35 Abs. 1 Satz 2] |
| λ bei Dämmung im Deckenzwischenraum | höchstens 0,035 W/(m·K) [GModG § 35 Abs. 2 Satz 1] |
| λ bei Einblasdämmung / nachwachsenden Rohstoffen | höchstens 0,045 W/(m·K) [GModG § 35 Abs. 2 Satz 2] |
| Ausnahme selbstnutzende Alteigentümer | Pflicht erst bei Eigentümerwechsel nach 1.2.2002 [GModG § 35 Abs. 3] |
| Frist nach Eigentümerwechsel | 2 Jahre ab erstem Eigentumsübergang [GModG § 35 Abs. 3 Satz 2] |
| Wirtschaftlichkeits-Ausnahme | bei ≤ 2 Wohnungen, Eigennutzung [GModG § 35 Abs. 4] |
Geltungsbereich
Die Pflicht trifft Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden [GModG § 35 Abs. 1 Satz 1]. Erfasst ist die oberste Geschossdecke zu einem nicht ausgebauten, unbeheizten Dachraum. Maßgeblich ist, ob die vorhandene Decke den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 erreicht. Tut sie das bereits, besteht keine Nachrüstpflicht.
Erfüllungsoptionen
Die Anforderung kann auf drei Wegen erfüllt werden: durch Dämmung der obersten Geschossdecke auf einen U-Wert von höchstens 0,24 W/(m²·K), durch entsprechende Dämmung des darüber liegenden Dachs, oder dadurch, dass die bestehende Decke bereits den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 erfüllt [GModG § 35 Abs. 1].
Wird die Dämmung in Deckenzwischenräumen ausgeführt (etwa bei Holzbalkendecken) und ist die Dämmschichtdicke aus technischen Gründen begrenzt, gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird – mit einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von höchstens 0,035 W/(m·K). Bei in Hohlräume eingeblasenen Dämmstoffen oder Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen gilt stattdessen ein Wert von höchstens 0,045 W/(m·K) [GModG § 35 Abs. 2].
Ausnahmen
Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht erst im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 vom neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002 [GModG § 35 Abs. 3].
Zusätzlich entfällt die Pflicht bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt, soweit sich die erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaften lassen (Wirtschaftlichkeits-Ausnahme) [GModG § 35 Abs. 4].
Häufige Missverständnisse
Die Pflicht betrifft nicht jedes Gebäude automatisch: Erfüllt die vorhandene Decke bereits den Mindestwärmeschutz, besteht keine Nachrüstpflicht. Auch ist die Decke nicht zwingend selbst zu dämmen – die Dämmung des darüberliegenden Dachs erfüllt die Anforderung ebenso. Der häufig zitierte Stichtag 1. Februar 2002 ist keine generelle Frist, sondern betrifft nur die Sonderregelung für selbstnutzende Alteigentümer in Ein- und Zweifamilienhäusern. Und: Die Vorschrift wird vielerorts noch als „§ 47 GEG" zitiert. Mit dem Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) heißt das Gesetz seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); der gesamte Bestandsteil wurde umnummeriert, aus § 47 GEG wurde § 35 GModG. Der Wortlaut der Nachrüstpflicht ist dabei unverändert geblieben – inhaltlich gilt sie seit dem 1. November 2020 fort.
Änderungsverlauf
- 2026-06-12: Erstveröffentlichung. Volltext § 47 GEG von gesetze-im-internet.de geprüft, U-Wert- und λ-Werte direkt aus dem Gesetzestext übernommen, Quellen-URLs auf HTTP 200 getestet. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-09-15: Faktencheck am amtlichen Volltext (gesetze-im-internet.de, Abruf über den In-App-Browser). § 35 GModG Absatz 1 bis 4 verbatim gegengelesen. Ergebnis: sämtliche Sachaussagen der Seite sind unverändert richtig – 0,24 W/(m²·K), DIN 4108-2:2013-02, Dach als Erfüllungsalternative, λ 0,035 bzw. 0,045 W/(m·K), Stichtag 1. Februar 2002, Zweijahresfrist, Wirtschaftlichkeitsausnahme bei höchstens zwei Wohnungen. Korrigiert wurde ausschließlich die Fundstelle: Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem 29.07.2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, Vollzitat: Gebäudemodernisierungsgesetz vom 8. August 2020, BGBl. I S. 1728, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226), und der Bestandsteil ist umnummeriert – aus § 47 GEG wurde § 35 GModG. Titel, Kernfakten und alle Belegklammern umgestellt, Quellen-URL auf __35.html geändert, Abschnitt „Häufige Missverständnisse" um den Umnummerierungshinweis ergänzt. valid_from bleibt 2020-11-01, weil sich nur die Zählung geändert hat, nicht die Pflicht. Ergänzend belegt: § 108 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 GModG bewehrt den Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro. Der BBSR-Portallink trägt jetzt einen Vorbehalt, weil er in diesem Lauf nicht neu abgerufen wurde. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="ok" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (Freigabe-Aufholer 15.09.2026)"
Stand
- Stand: 2026-09-15
- Gültig ab: 2020-11-01 (Pflicht inhaltlich unverändert; Fundstelle seit 29.07.2026 § 35 GModG statt § 47 GEG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de als Primärquelle, Volltext § 35 GModG verbatim gegengelesen 15.09.2026)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Gesetze im Internet – § 35 GModG (Volltext, Abruf 15.09.2026): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__35.html
- Gesetze im Internet – GModG Gesamtausgabe mit Vollzitat und Inhaltsübersicht: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/BJNR172810020.html