Dashcam im Straßenverkehr 2026 – Datenschutz und Beweisverwertung im Unfallhaftpflichtprozess (BGH VI ZR 233/17) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Entscheidung | BGH, Urteil vom 15.05.2018, VI ZR 233/17 (VI. Zivilsenat); Pressemitteilung Nr. 088/2018 |
| Vorinstanzen | AG Magdeburg, Urteil vom 19.12.2016 (104 C 630/15); LG Magdeburg, Urteil vom 05.05.2017 (1 S 15/17) |
| Ergebnis | Berufungsurteil aufgehoben, Sache an das Landgericht zurückverwiesen |
| Datenschutz | Die vorgelegte Aufzeichnung war nach den damaligen Bestimmungen unzulässig (§ 4, § 6b Abs. 1, § 28 Abs. 1 BDSG a. F.) |
| Warum unzulässig? | permanente, anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke ist zur Beweissicherung nicht erforderlich |
| Zulässige Gestaltung | kurze, anlassbezogene Aufzeichnung, z. B. kurzes dauerndes Überschreiben und Dauerspeicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung |
| Beweisverwertung | trotzdem verwertbar – Abwägung im Einzelfall, hier zugunsten des Beweisführers |
| Bezug zum Unfallrecht | Gewicht der Beweisinteressen auch durch § 142 StGB und § 34 StVO (Feststellungen am Unfallort) |
| Heutige Norm | Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume: § 4 BDSG (in der geltenden Fassung) |
Der entschiedene Fall
Zwei Fahrzeuge waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Beide Beteiligten warfen sich vor, die eigene Spur verlassen zu haben. Das Sachverständigengutachten hielt aus technischer Sicht beide Schilderungen für möglich. Die Fahrt und die Kollision hatte eine im Fahrzeug des Klägers angebrachte Dashcam aufgezeichnet.
Das Amtsgericht verwertete die Aufnahme nicht und sprach dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zu. Das Landgericht wies die Berufung zurück: Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Der BGH hob dies auf.
Datenschutz: warum die Aufzeichnung unzulässig war
Nach den Ausführungen des Senats verstieß die Aufzeichnung gegen § 4 BDSG a. F., weil sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgte und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG a. F. (Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume) oder § 28 Abs. 1 BDSG a. F. gestützt werden konnte. Jedenfalls die permanente anlasslose Aufzeichnung sei zur Wahrnehmung der Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, weil technisch eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung möglich sei.
Das Urteil ist am 15.05.2018 ergangen – also vor dem Geltungsbeginn der Datenschutz-Grundverordnung am 25.05.2018. Die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume regelt heute § 4 BDSG: Sie ist nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG). Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Zweckerreichung nicht mehr erforderlich sind (§ 4 Abs. 5 BDSG). Wie diese Vorgaben im Einzelfall auf eine Dashcam im fließenden Verkehr anzuwenden sind, behandelt diese Seite nicht; sie gibt die Entscheidung des BGH zur damaligen Rechtslage wieder. Zur Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach der DSGVO siehe die Seite zu Art. 6 DSGVO.
Für das BDSG gilt zudem eine Ausnahme für die Verarbeitung durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Ob eine bestimmte Nutzung darunter fällt, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht Gegenstand dieser Seite.
Beweisverwertung: Interessenabwägung statt Automatismus
Der BGH stellt klar: Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Verwertbarkeit ist aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Abgewogen werden
- auf der einen Seite das Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, sein Anspruch auf rechtliches Gehör und das Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege,
- auf der anderen Seite das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in der Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild.
Im entschiedenen Fall überwogen die Interessen des Klägers. Der Senat nannte dafür insbesondere:
- Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat; wer am Straßenverkehr teilnimmt, setzt sich der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer aus.
- Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind.
- Im Straßenverkehr besteht wegen der Schnelligkeit des Geschehens häufig eine besondere Beweisnot; unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es oft fehlt.
- Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte mitgefilmter Verkehrsteilnehmer führt zu keiner anderen Gewichtung, weil ihrem Schutz vor allem das Datenschutzrecht dient, das nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielt.
- Das Gesetz hat den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen; nach § 34 StVO sind auf Verlangen Name und Anschrift anzugeben, Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und Angaben zur Haftpflichtversicherung zu machen.
Verwertbar heißt nicht erlaubt
Die Verwertbarkeit im Prozess ändert nichts daran, dass die Aufzeichnung datenschutzwidrig sein kann. Nach der Pressemitteilung des BGH können Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen mit hohen Geldbußen geahndet werden, vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sind mit Freiheitsstrafe bedroht, und die Aufsichtsbehörde kann mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen eingreifen.
Zwei weitere Normen sind für Dashcam-Nutzer praktisch wichtig:
- Tonaufnahmen: Wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt, macht sich nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe); auch der Versuch ist strafbar (§ 201 Abs. 4 StGB).
- Verbreiten der Videos: Bildnisse dürfen nach § 22 Satz 1 KUG nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden; Ausnahmen regelt § 23 KUG, die Befugnis endet aber, wo ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG). Das Hochladen von Dashcam-Videos ist deshalb ein eigenes Thema, das unabhängig von der Beweisverwertung zu beurteilen ist.
Abgrenzung
- Nur Unfallhaftpflichtprozess. Die Entscheidung betrifft die Verwertung im zivilen Haftpflichtprozess. Die Verwertung in Straf- und Bußgeldverfahren ist hier nicht Gegenstand.
- Rechtslage 2018. Die Entscheidung stützt sich auf das BDSG a. F.; die Seite beansprucht nicht, eine spätere höchstrichterliche Entscheidung unter der DSGVO abzubilden.
- Kein Freibrief. Das Urteil macht die dauerhafte anlasslose Aufzeichnung nicht zulässig – es sagt nur, dass sie im Zivilprozess nach Abwägung dennoch verwertet werden darf.
- Keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Aufnahme verwertet wird, entscheidet das Gericht im Einzelfall.
Was das praktisch bedeutet
- Anlassbezogen speichern. Die vom BGH beschriebene Gestaltung – kurzes, ständiges Überschreiben, Dauerspeicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung – ist die datenschutzfreundliche Variante.
- Ton prüfen. Eine Aufnahme von Gesprächen im Fahrzeug kann nach § 201 StGB strafbar sein; viele Geräte lassen sich auf reine Bildaufzeichnung stellen.
- Nicht ungeprüft veröffentlichen. Das Teilen von Videos im Netz richtet sich nach § 22 KUG und dem Datenschutzrecht, nicht nach der Beweisverwertung.
- Am Unfallort bleiben. Die Pflichten nach § 142 StGB und § 34 StVO gelten unabhängig davon, ob eine Kamera mitgelaufen ist (siehe die Seiten zu Unfallflucht und Verkehrsunfall-Pflichten).
Siehe auch
- [Unfallflucht – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)](/fakten/unfallflucht-142-stgb.html)
- [Verkehrsunfall – Pflichten am Unfallort](/fakten/verkehrsunfall-pflichten.html)
- [Verkehrsunfall – Schadenregulierung](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html)
- [Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung – Art. 6 DSGVO](/fakten/dsgvo-rechtsgrundlagen-art-6.html)
- [DSGVO-Bußgelder](/fakten/dsgvo-bussgelder.html)
- [Halterhaftung und Gefährdungshaftung (§ 7 StVG)](/fakten/halterhaftung-gefaehrdungshaftung-7-stvg.html)
Quellen
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 088/2018 vom 15.05.2018 zum Urteil VI ZR 233/17 (Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess) – am 12.10.2026 im Volltext abgerufen: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/2018088.html [A]
- BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17 (dejure.org-Permalink, mit Verweis auf die Volltexte u. a. bei rechtsprechung-im-internet.de) – am 12.10.2026 abgerufen: https://dejure.org/2018,12056 [A]
- § 4 BDSG (Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume) – am 12.10.2026 im Volltext abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__4.html [A]
- § 1 BDSG (Anwendungsbereich, Abs. 1 Satz 2: persönliche oder familiäre Tätigkeiten) – am 12.10.2026 im Volltext abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__1.html [A]
- § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) – am 12.10.2026 im Volltext abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201.html [A]
- § 22 KUG (Recht am eigenen Bilde) – am 12.10.2026 im Volltext abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html [A]
- § 23 KUG (Ausnahmen zu § 22) – am 12.10.2026 im Volltext abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html [A]
- Wikidata-Item „Dashcam“ (Videokamera auf dem Armaturenbrett von Fahrzeugen), Q5226605 – am 12.10.2026 per Wikidata-API (wbgetentities, dewiki-Sitelink „Dashcam“) verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q5226605 [D]
- Wikidata-Item „Datenschutz-Grundverordnung“, Q1172506 – am 12.10.2026 per Wikidata-API verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q1172506 [D]
- Wikidata-Item „Verkehrsunfall“ (traffic collision), Q9687 – am 12.10.2026 per Wikidata-API verifiziert (de-Label „Straßenverkehrsunfall“): https://www.wikidata.org/wiki/Q9687 [D]
Änderungsverlauf
- 2026-10-12: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Urteilsinhalt gegen die Pressemitteilung Nr. 088/2018 des BGH, Normtexte von § 4 und § 1 BDSG, § 201 StGB sowie §§ 22, 23 KUG gegen gesetze-im-internet.de abgeglichen. | change_type=initial_publication
Stand
- Stand: 2026-10-12