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Dashcam im Straßenverkehr 2026 – Datenschutz und Beweisverwertung im Unfallhaftpflichtprozess (BGH VI ZR 233/17) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-12 · letzte Prüfung: 2026-10-12 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der **Bundesgerichtshof** hat am **15. Mai 2018** (Az. **VI ZR 233/17**) entschieden: Eine **dauerhafte, anlasslose Aufzeichnung** des Verkehrsgeschehens mit einer Dashcam verstößt gegen das damals geltende Datenschutzrecht (BDSG a. F.) – die Aufnahme ist im **Unfallhaftpflichtprozess** trotzdem als **Beweismittel verwertbar**. Ob ein Beweisverwertungsverbot besteht, richtet sich im Zivilprozess nicht automatisch nach dem Datenschutzverstoß, sondern nach einer **Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall**. Im entschiedenen Fall überwogen die Interessen des Klägers an der Beweisführung. Zulässig wäre nach den Ausführungen des Senats eine **kurze, anlassbezogene Aufzeichnung** des Unfallgeschehens – etwa mit ständigem Überschreiben und dauerhafter Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
EntscheidungBGH, Urteil vom 15.05.2018, VI ZR 233/17 (VI. Zivilsenat); Pressemitteilung Nr. 088/2018
VorinstanzenAG Magdeburg, Urteil vom 19.12.2016 (104 C 630/15); LG Magdeburg, Urteil vom 05.05.2017 (1 S 15/17)
ErgebnisBerufungsurteil aufgehoben, Sache an das Landgericht zurückverwiesen
DatenschutzDie vorgelegte Aufzeichnung war nach den damaligen Bestimmungen unzulässig (§ 4, § 6b Abs. 1, § 28 Abs. 1 BDSG a. F.)
Warum unzulässig?permanente, anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke ist zur Beweissicherung nicht erforderlich
Zulässige Gestaltungkurze, anlassbezogene Aufzeichnung, z. B. kurzes dauerndes Überschreiben und Dauerspeicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung
Beweisverwertungtrotzdem verwertbar – Abwägung im Einzelfall, hier zugunsten des Beweisführers
Bezug zum UnfallrechtGewicht der Beweisinteressen auch durch § 142 StGB und § 34 StVO (Feststellungen am Unfallort)
Heutige NormVideoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume: § 4 BDSG (in der geltenden Fassung)

Der entschiedene Fall

Zwei Fahrzeuge waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Beide Beteiligten warfen sich vor, die eigene Spur verlassen zu haben. Das Sachverständigengutachten hielt aus technischer Sicht beide Schilderungen für möglich. Die Fahrt und die Kollision hatte eine im Fahrzeug des Klägers angebrachte Dashcam aufgezeichnet.

Das Amtsgericht verwertete die Aufnahme nicht und sprach dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zu. Das Landgericht wies die Berufung zurück: Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Der BGH hob dies auf.

Datenschutz: warum die Aufzeichnung unzulässig war

Nach den Ausführungen des Senats verstieß die Aufzeichnung gegen § 4 BDSG a. F., weil sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgte und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG a. F. (Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume) oder § 28 Abs. 1 BDSG a. F. gestützt werden konnte. Jedenfalls die permanente anlasslose Aufzeichnung sei zur Wahrnehmung der Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, weil technisch eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung möglich sei.

Das Urteil ist am 15.05.2018 ergangen – also vor dem Geltungsbeginn der Datenschutz-Grundverordnung am 25.05.2018. Die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume regelt heute § 4 BDSG: Sie ist nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG). Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Zweckerreichung nicht mehr erforderlich sind (§ 4 Abs. 5 BDSG). Wie diese Vorgaben im Einzelfall auf eine Dashcam im fließenden Verkehr anzuwenden sind, behandelt diese Seite nicht; sie gibt die Entscheidung des BGH zur damaligen Rechtslage wieder. Zur Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach der DSGVO siehe die Seite zu Art. 6 DSGVO.

Für das BDSG gilt zudem eine Ausnahme für die Verarbeitung durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Ob eine bestimmte Nutzung darunter fällt, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht Gegenstand dieser Seite.

Beweisverwertung: Interessenabwägung statt Automatismus

Der BGH stellt klar: Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Verwertbarkeit ist aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Abgewogen werden

Im entschiedenen Fall überwogen die Interessen des Klägers. Der Senat nannte dafür insbesondere:

Verwertbar heißt nicht erlaubt

Die Verwertbarkeit im Prozess ändert nichts daran, dass die Aufzeichnung datenschutzwidrig sein kann. Nach der Pressemitteilung des BGH können Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen mit hohen Geldbußen geahndet werden, vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sind mit Freiheitsstrafe bedroht, und die Aufsichtsbehörde kann mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen eingreifen.

Zwei weitere Normen sind für Dashcam-Nutzer praktisch wichtig:

Abgrenzung

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-12
Letzte Prüfung:
2026-10-12
In Kraft seit:
2018-05-15
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0