Anrechnung von Drittmitteln bei der Modernisierungsmieterhöhung (§ 559a BGB) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 559a BGB – Anrechnung von Drittmitteln [gesetze-im-internet.de] |
| Grundgedanke | Umlagefähig ist nur der Eigenaufwand des Vermieters; wer öffentlich gefördert modernisiert, soll nicht besser stehen als der Vermieter, der aus eigenem Vermögen finanziert |
| Absatz 1 – Zuschüsse | „Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559.“ [§ 559a Absatz 1 BGB] |
| Wirkung des Absatzes 1 | Abzug von der Kostenbasis – erst danach werden die 8 Prozent nach § 559 Absatz 1 Satz 1 BGB gebildet |
| Absatz 2 Satz 1 – Darlehen | Zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten mindern nicht die Kostenbasis, sondern den Erhöhungsbetrag – um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung [§ 559a Absatz 2 Satz 1 BGB] |
| Absatz 2 Satz 2 – Berechnung | Zinsermäßigung = Unterschied zwischen dem ermäßigten und dem marktüblichen Zinssatz, bezogen auf den Ursprungsbetrag des Darlehens [§ 559a Absatz 2 Satz 2 BGB] |
| Absatz 2 Satz 3 – Stichtag | Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen [§ 559a Absatz 2 Satz 3 BGB] |
| Absatz 2 Satz 4 – laufende Aufwendungen | Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung laufender Aufwendungen mindern den Erhöhungsbetrag um ihren Jahresbetrag [§ 559a Absatz 2 Satz 4 BGB] |
| Absatz 3 Satz 1 – Gleichstellung | Mieterdarlehen, Mietvorauszahlung und eine von einem Dritten für den Mieter erbrachte Leistung stehen einem Darlehen aus öffentlichen Haushalten gleich [§ 559a Absatz 3 Satz 1 BGB] |
| Absatz 3 Satz 2 – Förderbanken | „Mittel der Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel aus öffentlichen Haushalten.“ [§ 559a Absatz 3 Satz 2 BGB] |
| Absatz 4 – Aufteilung | Lässt sich die Höhe je Wohnung nicht feststellen, sind Zuschüsse und Darlehen nach dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten aufzuteilen [§ 559a Absatz 4 BGB] |
| Absatz 5 – Unabdingbarkeit | „Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“ [§ 559a Absatz 5 BGB] |
| Angabe in der Erhöhungserklärung | Die Erklärung ist „nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird“ [§ 559b Absatz 1 Satz 2 BGB] |
| Auch bei der Vergleichsmiete | „Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.“ [§ 558 Absatz 5 BGB] |
| Ausnahme im vereinfachten Verfahren | „§ 559 Absatz 4 und § 559a Absatz 2 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung“ [§ 559c Absatz 1 Satz 3 BGB] – Absatz 1 und Absatz 2 Satz 4 bleiben anwendbar |
| Getrennt davon: Erhaltungsanteil | Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, sind nach § 559 Absatz 2 BGB herauszurechnen – ein eigener Rechenschritt, nicht § 559a BGB |
| Leitentscheidung | BGH, Urteil vom 19.01.2011 – VIII ZR 87/10 (NJW-RR 2011, 446 = NZM 2011, 309 = MDR 2011, 286 = ZMR 2011, 449) – Angabepflicht für Kürzungsbeträge; maßgeblich ist der im Förderungsvertrag genannte Förderungszweck |
| Bestätigung | BGH, Urteile vom 13.06.2012 – VIII ZR 310/11 und VIII ZR 311/11 – Angabepflicht für Drittmittel aus öffentlichen Haushalten in der Modernisierungserhöhung |
| Entsprechende Anwendung | § 559a BGB gilt entsprechend für Anmietungen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts und anerkannte Träger der Wohlfahrtspflege zugunsten von Personen mit dringendem Wohnungsbedarf [§ 578 Absatz 3 Satz 1 BGB] |
| Gültig seit | 01.05.2013 in der heutigen Fassung – Mietrechtsänderungsgesetz vom 11.03.2013 (BGBl. I S. 434); die Vorschrift selbst stammt aus dem Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149), in Kraft seit 01.09.2001 |
Geltungsbereich
§ 559a BGB steht im Bürgerlichen Gesetzbuch im Untertitel 2 „Mietverhältnisse über Wohnraum“, Kapitel 2 „Die Miete“, Unterkapitel 2 „Regelungen über die Miethöhe“ (§§ 557 bis 561 BGB). Die Vorschrift ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern eine Korrekturnorm zu § 559 BGB: Sie greift immer dann ein, wenn der Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b BGB durchgeführt hat und die Miete nach § 559 BGB erhöhen will, die Maßnahme aber ganz oder teilweise nicht aus seinem eigenen Vermögen finanziert wurde.
Zwei Mechanismen, zwei Anknüpfungspunkte. Das Gesetz unterscheidet scharf danach, in welcher Form die Mittel geflossen sind:
- Zuschüsse (Absatz 1) wirken auf die Kostenbasis. Sie gehören schon begrifflich nicht zu den „aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559“. Der Zuschuss wird also von den Modernisierungskosten abgezogen, und erst der Rest wird mit 8 Prozent multipliziert.
- Zinsverbilligte oder zinslose Darlehen (Absatz 2) wirken auf den Erhöhungsbetrag. Das Darlehen muss zurückgezahlt werden, ist also kein Zuschuss; der wirtschaftliche Vorteil liegt allein im ermäßigten Zins. Genau dieser Vorteil – der Jahresbetrag der Zinsermäßigung – wird vom fertig berechneten Erhöhungsbetrag abgezogen.
Der Unterschied ist nicht nur dogmatisch: Ein Zuschuss von 10.000 Euro senkt die Jahresmiete um 800 Euro (8 Prozent), eine Zinsermäßigung von 3 Prozentpunkten auf ein Darlehen von 10.000 Euro senkt sie um 300 Euro.
Was als öffentliches Mittel gilt. Absatz 3 erweitert den Begriff in zwei Richtungen. Satz 1 stellt Mieterdarlehen, Mietvorauszahlungen und Leistungen, die ein Dritter für den Mieter erbringt, einem Darlehen aus öffentlichen Haushalten gleich – wer als Mieter selbst mitfinanziert hat, soll die Modernisierung nicht ein zweites Mal über die Miete bezahlen. Satz 2 erklärt Mittel der Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes zu Mitteln aus öffentlichen Haushalten; praktisch betrifft das die Förderbank des Bundes und die Förderbanken der Länder. Ob das jeweilige Programm einen Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen gewährt, entscheidet darüber, ob Absatz 1 oder Absatz 2 anzuwenden ist.
Föderalismus-Hinweis: Die Anrechnungsregel des § 559a BGB ist Bundesrecht und gilt bundesweit einheitlich. Welche Förderprogramme es gibt, wie hoch sie ausfallen und ob sie als Zuschuss oder als Darlehen ausgestaltet sind, richtet sich dagegen ganz überwiegend nach Landesrecht und Förderrichtlinien der Länder und ihrer Förderbanken. Für die mietrechtliche Anrechnung kommt es deshalb immer auf den konkreten Förderungsvertrag und die ihm zugrunde liegende Richtlinie an, nicht auf allgemeine Aussagen über „öffentliche Förderung“.
Die Angabepflicht in der Erhöhungserklärung
§ 559a BGB entfaltet seine praktische Wirkung über § 559b Absatz 1 Satz 2 BGB. Danach ist die Mieterhöhungserklärung „nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird“. Wer Drittmittel erhalten und nicht angegeben hat, riskiert also nicht nur eine zu hohe, sondern eine formell unwirksame Erhöhung.
Der Bundesgerichtshof hat diese Linie mehrfach bestätigt. In der Entscheidung vom 19. Januar 2011 – VIII ZR 87/10 heißt es unter der amtlichen Titelzeile „Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Vermieterpflicht zur Angabe öffentlicher Förderungsmittel“ (amtliche Normenzeile: § 558 Absatz 5 BGB, § 559a Absatz 1 BGB), dass die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens voraussetzt, dass der Vermieter Kürzungsbeträge aufgrund der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel zum Zwecke der Wohnungsmodernisierung einschließlich der zugrundeliegenden Berechnungspositionen in das Erhöhungsverlangen aufnimmt. Ohne diese Angaben kann der Mieter nicht prüfen, ob die Erhöhung berechtigt ist.
Zugleich zieht dieselbe Entscheidung die Gegengrenze: Maßgeblich dafür, ob öffentliche Mittel als Zuschuss zu Modernisierungsmaßnahmen gewährt worden sind, ist grundsätzlich der im Förderungsvertrag angegebene Förderungszweck. Betreffen die Zuschüsse ausschließlich Instandsetzungsmaßnahmen, führen sie nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu einer Kürzung der neu verlangten Miete und sind deshalb auch nicht im Erhöhungsverlangen anzugeben. Denn Instandsetzung ist Erhaltung nach § 555a BGB und ohnehin nicht umlagefähig – hier greift der eigenständige Abzug des § 559 Absatz 2 BGB, nicht § 559a BGB.
Werden Fördermittel undifferenziert für Instandsetzung und Modernisierung gewährt, muss dem Mieter nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats jedenfalls mitgeteilt werden, wann der Vermieter welche öffentlichen Mittel zu welchem Zweck erhalten hat, damit er substantiierte Einwendungen erheben kann. Die Angabepflicht für Drittmittel aus öffentlichen Haushalten hat der Senat mit den Urteilen vom 13. Juni 2012 – VIII ZR 310/11 und VIII ZR 311/11 ausdrücklich bestätigt; in der Entscheidung vom 19. Juli 2023 – VIII ZR 416/21 hat er den Normzweck erneut betont: Dem Vermieter sollen keine Maßnahmen zugutekommen, für deren Durchführung er öffentliche Mittel in Anspruch genommen hat, weil er sonst gegenüber einem aus eigenem Vermögen finanzierenden Vermieter ungerechtfertigt besser gestellt wäre.
Ausnahmen
- Vereinfachtes Verfahren: Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt nicht. Rechnet der Vermieter die Erhöhung nach § 559c BGB im vereinfachten Verfahren ab (Kosten je Wohnung bis 10.000 Euro, pauschaler Erhaltungsabzug von 30 Prozent), so finden nach § 559c Absatz 1 Satz 3 BGB „§ 559 Absatz 4 und § 559a Absatz 2 Satz 1 bis 3“ keine Anwendung. Die Zinsermäßigung aus öffentlichen Darlehen bleibt dort also unberücksichtigt. Nicht ausgenommen sind dagegen § 559a Absatz 1 (Zuschüsse) und § 559a Absatz 2 Satz 4 (Zuschüsse oder Darlehen für laufende Aufwendungen) – diese Anrechnungen sind auch im vereinfachten Verfahren vorzunehmen.
- Förderung ausschließlich für Instandsetzung. Zuschüsse, die nach dem Förderungszweck allein der Instandsetzung dienen, kürzen die Modernisierungsumlage nicht und müssen im Erhöhungsverlangen nicht angegeben werden. Der Erhaltungsaufwand wird stattdessen über § 559 Absatz 2 BGB herausgerechnet.
- Höhe je Wohnung nicht feststellbar. Ist nicht zu ermitteln, wie viel auf die einzelne Wohnung entfällt, wird nicht geschätzt und nicht gegriffen, sondern nach einem gesetzlich vorgegebenen Schlüssel verteilt: nach dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten (§ 559a Absatz 4 BGB).
- Keine abweichende Vereinbarung. Absatz 5 erklärt jede zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung für unwirksam. Eine Mietvertragsklausel, nach der Fördermittel bei einer künftigen Modernisierungsumlage außer Betracht bleiben, ist damit unwirksam.
- Gewerberaum. § 578 Absatz 2 BGB erstreckt die §§ 559 bis 559f BGB nicht auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind. Eine entsprechende Anwendung ordnet nur § 578 Absatz 3 Satz 1 BGB an – für Anmietungen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder anerkannte private Träger der Wohlfahrtspflege, die die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen überlassen. Nach Art. 229 § 49 Absatz 3 EGBGB gilt § 578 Absatz 3 BGB nicht für bis einschließlich 31.12.2018 entstandene Mietverhältnisse.
Häufige Fehler
- Zuschuss und Darlehen gleich behandeln. Der häufigste Rechenfehler. Ein Zuschuss wird nach Absatz 1 von der Kostenbasis abgezogen und wirkt sich deshalb nur mit 8 Prozent seines Betrags auf die Jahresmiete aus. Eine Zinsverbilligung wird nach Absatz 2 mit ihrem vollen Jahresbetrag vom Erhöhungsbetrag abgezogen. Wer den Zuschuss vom Erhöhungsbetrag oder die Zinsermäßigung von der Kostenbasis abzieht, rechnet in beiden Richtungen falsch.
- Den falschen Zinssatz oder den falschen Stichtag nehmen. Absatz 2 Satz 2 stellt auf den Ursprungsbetrag des Darlehens ab, nicht auf die Restschuld, und Satz 3 auf den marktüblichen Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen – nicht zum Zeitpunkt der Darlehenszusage und nicht zum Zeitpunkt der Erhöhungserklärung.
- Fördermittel verschweigen. Nach § 559b Absatz 1 Satz 2 BGB muss die Erhöhung „entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert“ werden. Fehlen die Kürzungsbeträge und die zugrundeliegenden Berechnungspositionen, ist die Erklärung nicht nur zu hoch, sondern formell unwirksam (BGH, Urteil vom 19.01.2011 – VIII ZR 87/10).
- Umgekehrt: jede Förderung für anrechenbar halten. Nicht jede öffentliche Zuwendung kürzt die Umlage. Entscheidend ist der im Förderungsvertrag genannte Förderungszweck. Reine Instandsetzungsförderung kürzt die Modernisierungsumlage nicht.
- § 559a BGB mit § 559 Absatz 2 BGB verwechseln. Das sind zwei verschiedene Abzüge, die nacheinander vorzunehmen sind: Erst wird der Erhaltungsanteil nach § 559 Absatz 2 BGB herausgerechnet (notfalls durch Schätzung unter Berücksichtigung des Abnutzungsgrads), dann werden die Drittmittel nach § 559a BGB angerechnet.
- Die Anrechnung bei der Vergleichsmieterhöhung übersehen. § 559a BGB wirkt über § 558 Absatz 5 BGB auch in das Verfahren nach § 558 BGB hinein: Vom Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel abzuziehen – im Falle des § 559a Absatz 1 BGB mit 8 Prozent des Zuschusses.
- Im vereinfachten Verfahren alles für ausgenommen halten. § 559c Absatz 1 Satz 3 BGB nimmt nur § 559a Absatz 2 Satz 1 bis 3 aus. Zuschüsse nach Absatz 1 und Mittel für laufende Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 4 sind auch dort anzurechnen.
- Eine vertragliche Abbedingung für wirksam halten. Absatz 5 ist zwingend; abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.
Beispiel
Eine Wohnung mit 60 m² Wohnfläche, Nettokaltmiete bisher 8,00 Euro/m² (480 Euro monatlich). Der Vermieter lässt Fenster und Fassade energetisch erneuern; auf die Wohnung entfallen 30.000 Euro Gesamtkosten.
Schritt 1 – Erhaltungsanteil heraus (§ 559 Absatz 2 BGB). Die Fenster waren am Ende ihrer Lebensdauer; der ohnehin fällige Erhaltungsaufwand wird unter Berücksichtigung des Abnutzungsgrads auf 6.000 Euro geschätzt. Bleiben 24.000 Euro Modernisierungskosten.
Schritt 2 – Zuschuss abziehen (§ 559a Absatz 1 BGB). Für die Maßnahme ist ein Zuschuss von 9.000 Euro aus einem Landesförderprogramm geflossen, ausweislich des Förderungsvertrags zweckgebunden für die energetische Modernisierung. Dieser Betrag gehört nicht zu den aufgewendeten Kosten. Bleiben 15.000 Euro.
Schritt 3 – 8 Prozent bilden (§ 559 Absatz 1 Satz 1 BGB). 8 Prozent von 15.000 Euro = 1.200 Euro im Jahr, also 100,00 Euro im Monat.
Schritt 4 – Zinsermäßigung abziehen (§ 559a Absatz 2 BGB). Zusätzlich wurde ein zinsverbilligtes öffentliches Darlehen gewährt; auf die Wohnung entfällt ein Ursprungsbetrag von 20.000 Euro zu 1,0 Prozent, während der marktübliche Zinssatz für erstrangige Hypotheken bei Beendigung der Arbeiten 4,0 Prozent betrug. Die Zinsermäßigung beträgt 3,0 Prozentpunkte auf 20.000 Euro = 600 Euro im Jahr. Der Erhöhungsbetrag sinkt von 1.200 Euro auf 600 Euro im Jahr, also 50,00 Euro im Monat.
Schritt 5 – Kappungsgrenze prüfen (§ 559 Absatz 3a BGB). Die Ausgangsmiete liegt mit 8,00 Euro/m² über 7 Euro/m²; die monatliche Miete darf sich deshalb innerhalb von sechs Jahren um höchstens 3 Euro je Quadratmeter erhöhen, hier also um höchstens 180 Euro. Die Erhöhung um 50 Euro bleibt darunter.
Schritt 6 – Erklärung (§ 559b BGB). Der Vermieter erklärt die Erhöhung in Textform, berechnet sie aus den entstandenen Kosten und erläutert dabei ausdrücklich beide Anrechnungen – den Zuschuss von 9.000 Euro und die Zinsermäßigung von 600 Euro im Jahr samt Berechnungspositionen. Die erhöhte Miete schuldet der Mieter mit Beginn des dritten Monats nach Zugang der Erklärung; die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn die Maßnahme nicht ordnungsgemäß angekündigt war oder die tatsächliche Erhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.
Abwandlung 1 – reine Instandsetzungsförderung. Weist der Förderungsvertrag die 9.000 Euro ausschließlich als Zuschuss zu Instandsetzungsarbeiten aus, kürzen sie die Modernisierungsumlage nicht und müssen im Erhöhungsverlangen nicht angegeben werden. Der Erhaltungsaufwand ist dann allein über § 559 Absatz 2 BGB herauszurechnen.
Abwandlung 2 – vereinfachtes Verfahren. Lägen die geltend gemachten Kosten bei 9.000 Euro und rechnete der Vermieter nach § 559c BGB ab, würden pauschal 30 Prozent (2.700 Euro) als Erhaltungsanteil abgezogen. Ein Zuschuss nach § 559a Absatz 1 BGB wäre weiterhin abzuziehen; die Zinsermäßigung nach § 559a Absatz 2 Satz 1 bis 3 BGB bliebe dagegen nach § 559c Absatz 1 Satz 3 BGB außer Betracht.
*Die Zahlen dieses Beispiels sind frei gewählte Rechengrößen zur Veranschaulichung; gesetzlich vorgegeben sind allein die 8 Prozent (§ 559 Absatz 1 BGB), die Kappungsgrenzen von 3 bzw. 2 Euro je Quadratmeter in sechs Jahren (§ 559 Absatz 3a BGB) und die 10.000-Euro-Grenze sowie der 30-Prozent-Pauschalabzug des vereinfachten Verfahrens (§ 559c Absatz 1 BGB).*
Siehe auch
- [Modernisierungsumlage (§ 559 BGB)](/fakten/modernisierungsumlage-559-bgb.html)
- [Erhaltungsmaßnahmen (§ 555a BGB)](/fakten/erhaltungsmassnahmen-555a-bgb.html)
- [Energetische Modernisierung (§ 555b BGB)](/fakten/energetische-modernisierung-555b.html)
- [Modernisierungsankündigung (§ 555c BGB)](/fakten/modernisierungsankuendigung-555c-bgb.html)
- [Härtefallwiderspruch des Mieters (§ 555d BGB)](/fakten/haertefallwiderspruch-mieter-555d.html)
- [Pauschalabzug bei der Heizungsumlage (§ 559e BGB)](/fakten/bgb-559e-pauschalabzug-heizungsumlage.html)
- [Mieterhöhung nach Einbau einer Wärmepumpe (§ 559f BGB)](/fakten/bgb-559f-mieterhoehung-waermepumpe.html)
- [Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete](/fakten/mieterhoehung-vergleichsmiete.html)
- [Mietspiegel und Modernisierung](/fakten/mietspiegel-modernisierung.html)
Änderungsverlauf
- 2026-09-11: Erstveröffentlichung. Der Normtext der §§ 555b, 558, 559, 559a, 559b, 559c und 578 BGB sowie der Art. 229 §§ 3 und 49 EGBGB wurde am 11.09.2026 im amtlichen Wortlaut von gesetze-im-internet.de abgerufen und Absatz für Absatz ausgewertet; die Seitentitel („§ … BGB - Einzelnorm“, „Art 229 § … EGBGB - Einzelnorm“) wurden dabei jeweils mitgeprüft, sodass nicht nur ein Statuscode, sondern der tatsächliche Inhalt der Zielseite belegt ist. Der Rechtsstand der Fassung (heutige Fassung seit 01.05.2013 durch das Mietrechtsänderungsgesetz vom 11.03.2013, BGBl. I S. 434; Ursprungsfassung Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.2001, BGBl. I S. 1149, in Kraft seit 01.09.2001) wurde an der Änderungsübersicht zu § 559a BGB gegengeprüft. Einschränkung dieses Laufs (offengelegt): Der Linux-Workspace (bash) war über drei identische Fehlversuche hinweg nicht verfügbar (Plan9-Mount-Fehler; die Umgebung nennt als Ursache ein Windows-Update vom 08.09.2026), sodass weder eine curl-Statusprüfung noch eine Auswertung des rii-toc.xml noch ein Lauf der Pipeline-Skripte möglich war. Zusätzlich wurde der Zugriff des Browser-Panes auf rechtsprechung-im-internet.de und juris.bundesgerichtshof.de in diesem unbeaufsichtigten Lauf nicht freigegeben. Die zitierten BGH-Entscheidungen konnten daher nicht am amtlichen Volltext verifiziert werden; sie werden bewusst ohne wörtliches Leitsatzzitat und ohne ECLI geführt. Übernommen wurden nur Angaben, die aus mehreren voneinander unabhängigen Nachweisen übereinstimmend hervorgehen: für VIII ZR 87/10 die amtliche Titel- und Normenzeile von rechtsprechung-im-internet.de, die Fundstellen NJW-RR 2011, 446, NZM 2011, 309, MDR 2011, 286 und ZMR 2011, 449, der Verfahrensgang (AG Berlin-Mitte 5 C 545/08; LG Berlin 63 S 314/09) sowie die in Randnummer 16 zusammengefasste Senatsrechtsprechung zur Angabe von Kürzungsbeträgen; für VIII ZR 310/11, VIII ZR 311/11 und VIII ZR 416/21 die amtlichen Titelzeilen und die Einordnung unter § 559a BGB. Sämtliche Prozentsätze, Beträge und Fristen dieser Seite stammen ausschließlich aus dem geprüften Normtext; die Zahlen im Abschnitt „Beispiel“ sind als frei gewählte Rechengrößen gekennzeichnet. Nachzuholen im nächsten Lauf: amtliche Volltexte zu VIII ZR 87/10, VIII ZR 310/11, VIII ZR 311/11 und VIII ZR 416/21 ziehen (rii-Permalink mit docid bzw. SharedDocs-PDF nach der Unterstrich-Polsterregel), Leitsätze wörtlich ergänzen, ECLI setzen, die Pipeline-Skripte nachziehen und IndexNow für die beiden neuen URLs melden. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published reviewed_by="Mietrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-09-11
- Gültig ab: 2013-05-01 (heutige Fassung durch das Mietrechtsänderungsgesetz vom 11. März 2013, BGBl. I S. 434; Vorschrift eingeführt durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001, in Kraft seit 01.09.2001)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de – amtlicher Normtext)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 559a BGB (Anrechnung von Drittmitteln, Absätze 1 bis 5): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559a.html
- gesetze-im-internet.de – § 559 BGB (Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen; Absatz 1 Satz 1: 8 Prozent, Absatz 2: Erhaltungsanteil, Absatz 3a: Kappungsgrenze): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559.html
- gesetze-im-internet.de – § 559b BGB (Geltendmachung der Erhöhung; Absatz 1 Satz 2: Erläuterung entsprechend den §§ 559 und 559a): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559b.html
- gesetze-im-internet.de – § 559c BGB (Vereinfachtes Verfahren; Absatz 1 Satz 3: Nichtanwendung des § 559a Absatz 2 Satz 1 bis 3): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559c.html
- gesetze-im-internet.de – § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete; Absatz 5: Abzug von Drittmitteln, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html
- gesetze-im-internet.de – § 555b BGB (Modernisierungsmaßnahmen, Nummern 1 bis 7): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555b.html
- gesetze-im-internet.de – § 578 BGB (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume; Absatz 3 Satz 1: entsprechende Anwendung der §§ 558 bis 559d): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__578.html
- gesetze-im-internet.de – Art. 229 § 49 EGBGB (Übergangsvorschriften zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18.12.2018; Absatz 1 Satz 3 zu § 559c, Absatz 3 zu § 578 Absatz 3): https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_229__49.html
- gesetze-im-internet.de – Art. 229 § 3 EGBGB (Übergangsvorschriften zum Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.2001, Stichtag 01.09.2001): https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_229__3.html
- BGH, Urteil vom 19.01.2011 – VIII ZR 87/10 (NJW-RR 2011, 446 = NZM 2011, 309 = MDR 2011, 286 = ZMR 2011, 449; Vorinstanzen AG Berlin-Mitte, 19.05.2009 – 5 C 545/08, und LG Berlin, 12.03.2010 – 63 S 314/09). Amtliche Titelzeile bei rechtsprechung-im-internet.de: „Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Vermieterpflicht zur Angabe öffentlicher Förderungsmittel“; amtliche Normenzeile: § 558 Absatz 5 BGB, § 559a Absatz 1 BGB. Portal von BMJ und BfJ: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/
- BGH, Urteile vom 13.06.2012 – VIII ZR 310/11 und VIII ZR 311/11 (amtliche Titelzeile: „Modernisierungserhöhung bei Wohnraummiete: Angabepflicht für Drittmittel aus öffentlichen Haushalten zur Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen“): https://www.bundesgerichtshof.de/
- BGH, Urteil vom 19.07.2023 – VIII ZR 416/21 (Mieterhöhungserklärung nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen; Randnummer 21 zum Zweck der Anrechnungspflicht): https://www.bundesgerichtshof.de/