Drogen am Steuer 2026 – THC-Grenzwert 3,5 ng/ml, Cannabis und andere Betäubungsmittel
Kernfakten
| Situation | Rechtliche Bedeutung |
|---|---|
| THC ab 3,5 ng/ml (Blutserum), unauffällige Fahrt | Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG |
| andere Betäubungsmittel (Kokain, Amphetamin, Heroin, MDMA u. a.) | Ordnungswidrigkeit bei Nachweis im Blut (§ 24a Abs. 2 StVG, Anlage zu § 24a) |
| Mischkonsum Cannabis + Alkohol | verboten; erhöhtes Bußgeld ab 1.000 € (§ 24a Abs. 1a StVG) |
| drogenbedingte Ausfallerscheinungen / Fahrfehler | Straftat nach § 316 StGB (relative Fahruntüchtigkeit), unabhängig vom Messwert |
| konkrete Gefährdung / Unfall unter Drogen | Straftat nach § 315c StGB |
| Fahranfänger (Probezeit) und unter 21 Jahren | absolutes Cannabis- und Alkoholverbot (§ 24c StVG), kein 3,5-ng/ml-Wert |
Der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml (seit 22.08.2024)
Mit der Cannabis-Legalisierung wurde § 24a StVG um den Absatz 1a ergänzt. Er stellt es als Ordnungswidrigkeit unter Bußgeld, wer mit einer THC-Konzentration von 3,5 Nanogramm oder mehr je Milliliter Blutserum ein Kraftfahrzeug führt. Der Wert löst den zuvor von der Rechtsprechung herangezogenen reinen Nachweiswert von rund 1,0 ng/ml ab und soll eine verhältnismäßige Grenze zwischen bloßem Konsum und tatsächlicher Beeinträchtigung ziehen. Wer Cannabis konsumiert hat, darf nach § 24a Abs. 1a StVG zusätzlich keinen Alkohol trinken; dieser Mischkonsum ist gesondert verboten.
Bußgelder bei THC ab 3,5 ng/ml (Ordnungswidrigkeit, § 24a StVG)
| Verstoß | Bußgeld | Fahrverbot | Punkte (Flensburg) |
|---|---|---|---|
| 1. Verstoß | 500 € | 1 Monat | 2 |
| 2. Verstoß | 1.000 € | 3 Monate | 2 |
| 3. Verstoß | 1.500 € | 3 Monate | 2 |
| Mischkonsum mit Alkohol | ab 1.000 € | 1 Monat | 2 |
Die Regelsätze ergeben sich aus dem Bußgeldkatalog (Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV, lfd. Nr. 242 ff.) und gelten für die Fahrt ohne drogenbedingte Ausfallerscheinungen. Das gesetzliche Höchstbußgeld für Verstöße nach § 24a Abs. 1a und Abs. 2 Satz 1 StVG liegt bei 3.000 € (§ 24 StVG).
Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Der Messwert entscheidet nur über die Ordnungswidrigkeit: Ab 3,5 ng/ml THC (bzw. bei Nachweis anderer Betäubungsmittel) und ohne weitere Auffälligkeiten bleibt es bei § 24a StVG. Eine Straftat nach § 316 StGB setzt dagegen die rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit voraus. Für Drogen gibt es – anders als die 1,1-‰-Grenze beim Alkohol – keinen festen Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit. Es kommt stets auf die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit an: Erst wenn drogentypische Ausfallerscheinungen oder konkrete Fahrfehler (Schlangenlinien, verzögerte Reaktion, Unfall) hinzutreten, liegt eine Straftat vor. Kommt es zu einer konkreten Gefährdung von Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert, greift § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs).
Andere Betäubungsmittel (§ 24a Abs. 2 StVG)
Für die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten berauschenden Mittel – unter anderem Cannabis (THC), Heroin (Morphin), Kokain und Benzoylecgonin, Amphetamin, Designer-Amphetamine (MDA, MDE, MDMA) sowie Methamphetamin – genügt für die Ordnungswidrigkeit der analytische Nachweis der Substanz im Blut. Anders als bei Cannabis mit dem 3,5-ng/ml-Wert gibt es hier keinen zugunsten des Fahrers wirkenden „Sicherheitsgrenzwert"; maßgeblich ist der jeweilige analytische Grenzwert der Nachweisbarkeit.
Folgen für die Fahrerlaubnis (MPU)
Neben Bußgeld oder Strafe prüft die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung. Bei Cannabis regelt seit der Reform § 13a FeV die Anordnung: Bei Anzeichen von Cannabisabhängigkeit ist ein ärztliches Gutachten, bei Cannabismissbrauch ohne Abhängigkeit oder wiederholten Fahrten unter Cannabiseinfluss eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu fordern. Für andere Betäubungsmittel gilt § 14 FeV: Schon der einmalige Konsum „harter" Drogen oder deren unerlaubter Besitz kann die Fahreignung entfallen lassen und zur MPU oder zur Entziehung führen. War eine Abhängigkeit gegeben, muss die MPU eine stabile Abstinenz belegen. Bei einer Verurteilung entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und setzt eine Sperrfrist für die Neuerteilung fest (§ 69a StGB).
0,0 für Fahranfänger und unter 21
Wer sich in der zweijährigen Probezeit befindet oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf weder unter Alkohol- noch unter Cannabiseinfluss fahren (§ 24c StVG). Der erhöhte THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml gilt für diese Gruppe nicht – jeder Nachweis von THC ist ein Verstoß. Er kostet im Regelfall 250 € Bußgeld und einen Punkt und zieht ein Aufbauseminar sowie die Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre nach sich.
Quellen
- § 24a StVG (0,5-Promille-Grenze und THC 3,5 ng/ml, Ordnungswidrigkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24a.html
- Anlage zu § 24a StVG (Liste berauschender Mittel): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/anlage.html
- § 24c StVG (Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und unter 21): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24c.html
- § 24 StVG (Bußgeldvorschriften, Höchstbetrag): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html
- § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__316.html
- § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315c.html
- § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69.html
- § 13a FeV (Fahreignung bei Cannabis): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__13a.html
- § 14 FeV (Fahreignung bei Betäubungsmitteln): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__14.html
- BKatV – Bußgeldkatalog, Anlage (lfd. Nr. 242 ff.): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html