Nexvyra

DSGVO Art. 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person

Datenschutz DSGVO Art. 15 Betroffenenrechte Auskunftsrecht Deutschland / EU
Kurzantwort Nach Art. 15 DSGVO hat jede Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sowie Auskunft über diese Daten und eine kostenlose erste Kopie zu erhalten. Die Auskunft ist gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu erteilen; die Frist kann bei komplexen oder vielen Anträgen um bis zu zwei weitere Monate verlängert werden. Eine Begründung des Antrags ist nicht erforderlich.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2016/679, Artikel 15
Anspruchsinhaberjede natürliche Person, deren Daten verarbeitet werden
AnspruchsgegnerVerantwortlicher i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO
Reaktionsfrist (Art. 12 Abs. 3)1 Monat ab Eingang des Antrags
Fristverlängerungum bis zu 2 weitere Monate bei Komplexität / Antragsmenge
Mitteilung der Verlängerunginnerhalb des 1. Monats, mit Gründen
Erste Kopie (Art. 15 Abs. 3)kostenlos
Weitere Kopienangemessenes Entgelt nach Verwaltungskosten zulässig
Form bei elektronischem Antragnach Möglichkeit in gängigem elektronischem Format
Begründungspflicht der antragstellenden Personnein
Schranke (Art. 15 Abs. 4)Rechte und Freiheiten anderer Personen

Inhalt der Auskunft (Art. 15 Abs. 1 lit. a–h)

Wird eine Verarbeitung bestätigt, muss der Verantwortliche zusätzlich folgende Informationen mitteilen:

Werden Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt, hat die betroffene Person nach Art. 15 Abs. 2 DSGVO zudem das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DSGVO unterrichtet zu werden.

Anspruch auf eine Kopie (Art. 15 Abs. 3)

Art. 15 Abs. 3 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Nach DSK-Kurzpapier Nr. 6 ist in der Regel keine Foto- oder Volldokumentkopie erforderlich, sondern eine strukturierte Wiedergabe der zur Person verarbeiteten Daten – entscheidend ist, dass keine personenbezogenen Daten fehlen. Bei elektronischer Antragstellung sind die Informationen nach Möglichkeit in einem gängigen elektronischen Format bereitzustellen, sofern nichts anderes angegeben wurde.

Die erste Kopie ist kostenlos. Für weitere Kopien darf ein angemessenes, an den Verwaltungskosten orientiertes Entgelt verlangt werden.

Frist und Verlängerung (Art. 12 Abs. 3)

Die Auskunft ist „unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags" zu erteilen. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl der Anträge erforderlich ist. Über eine solche Verlängerung muss der Verantwortliche die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zusammen mit den Gründen unterrichten. Wird gar nicht reagiert, sind ebenfalls innerhalb eines Monats die Gründe sowie die Möglichkeit der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und des gerichtlichen Rechtsschutzes mitzuteilen.

Grenzen des Auskunftsrechts (Art. 15 Abs. 4)

Das Recht auf eine Kopie darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Bei Auskünften kann der Verantwortliche Inhalte zurückhalten oder schwärzen, wenn ansonsten zum Beispiel Geschäftsgeheimnisse, geistige Eigentumsrechte oder Daten Dritter offengelegt würden. § 34 BDSG enthält darüber hinaus eng begrenzte nationale Ausnahmen vom Auskunftsrecht, etwa wenn Daten nur zu Datensicherungs- oder Datenschutzkontrollzwecken gespeichert sind.

Form, Identitätsprüfung und Kosten

Der Antrag ist grundsätzlich formfrei: schriftlich, per E-Mail oder mündlich. Bei begründeten Zweifeln an der Identität darf der Verantwortliche zusätzliche Informationen zur Identifizierung anfordern (Art. 12 Abs. 6). Die Auskunft selbst ist – ebenso wie die erste Datenkopie – grundsätzlich unentgeltlich. Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt verlangen oder sich weigern, tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5); die Darlegungslast trägt der Verantwortliche.

Quellen

Stand:
2026-05-27
Gültig ab:
2018-05-25 (Geltungsbeginn der DSGVO)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (EUR-Lex, BfDI, DSK, Landesdatenschutzbehörden)
Lizenz:
CC BY 4.0

Verwandte Themen