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DSGVO Art. 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-05-27 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat jede Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Wenn ja, besteht ein Anspruch auf Auskunft über diese Daten sowie auf eine kostenlose erste Kopie der verarbeiteten Daten. Der Verantwortliche muss die Auskunft gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags erteilen; die Frist kann bei komplexen oder vielen Anträgen um bis zu zwei weitere Monate verlängert werden. Eine Begründung des Auskunftsverlangens ist nicht erforderlich.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2016/679, Artikel 15
Anspruchsinhaberjede natürliche Person, deren Daten verarbeitet werden („betroffene Person")
AnspruchsgegnerVerantwortlicher i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO
Reaktionsfrist (Art. 12 Abs. 3)1 Monat ab Eingang des Antrags
Fristverlängerungum bis zu 2 weitere Monate bei Komplexität / Antragsmenge
Mitteilung der Verlängerunginnerhalb des 1. Monats, mit Gründen
Erste Kopie der Daten (Art. 15 Abs. 3)kostenlos
Weitere Kopienangemessenes Entgelt auf Basis der Verwaltungskosten zulässig
Form bei elektronischem Antragnach Möglichkeit in gängigem elektronischem Format
Form der Auskunftpräzise, transparent, verständlich, leicht zugänglich (Art. 12 Abs. 1)
Begründungspflicht der antragstellenden Personnein
Schranke (Art. 15 Abs. 4)Rechte und Freiheiten anderer Personen (z. B. Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte)

Inhalt der Auskunft (Art. 15 Abs. 1 lit. a–h)

Wird eine Verarbeitung bestätigt, muss der Verantwortliche zusätzlich folgende Informationen mitteilen:

Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt, hat die betroffene Person nach Art. 15 Abs. 2 DSGVO zudem das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DSGVO unterrichtet zu werden.

Anspruch auf eine Kopie (Art. 15 Abs. 3)

Art. 15 Abs. 3 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Nach DSK-Kurzpapier Nr. 6 bedeutet „Kopie" in der Regel keine Foto- oder Volldokumentkopie, sondern eine strukturierte Wiedergabe der zur Person verarbeiteten Daten – entscheidend ist, dass keine personenbezogenen Daten fehlen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, sind die Informationen nach Möglichkeit in einem gängigen elektronischen Format bereitzustellen, sofern sie nichts anderes angibt.

Die erste Kopie ist kostenlos. Für weitere Kopien darf der Verantwortliche ein angemessenes, an den Verwaltungskosten orientiertes Entgelt verlangen.

Frist und Verlängerung (Art. 12 Abs. 3)

Die Auskunft ist „unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags" zu erteilen. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche muss die betroffene Person über eine solche Fristverlängerung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zusammen mit den Gründen unterrichten. Wird nicht tätig geblieben, hat der Verantwortliche die betroffene Person ebenfalls innerhalb eines Monats über die Gründe sowie über die Möglichkeit der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und des gerichtlichen Rechtsschutzes zu informieren.

Grenzen des Auskunftsrechts (Art. 15 Abs. 4)

Das Recht auf eine Kopie nach Abs. 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Bei Auskünften kann der Verantwortliche Inhalte zurückhalten oder schwärzen, wenn ansonsten z. B. Geschäftsgeheimnisse, geistige Eigentumsrechte oder Daten Dritter offengelegt würden. Nach § 34 BDSG bestehen darüber hinaus eng begrenzte nationale Ausnahmen vom Auskunftsrecht (z. B. bei gesetzlich vorgeschriebener Aufbewahrung allein zu Datensicherungs- oder Datenschutzkontrollzwecken).

Form, Identitätsprüfung und Kosten

Der Antrag ist grundsätzlich formfrei: schriftlich, per E-Mail oder mündlich möglich. Der Verantwortliche darf zur Identifizierung zusätzliche Informationen anfordern, wenn begründete Zweifel an der Identität bestehen (Art. 12 Abs. 6). Die Auskunft selbst ist – ebenso wie die erste Datenkopie – grundsätzlich unentgeltlich. Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven (insbesondere häufig wiederholten) Anträgen kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt verlangen oder sich weigern, tätig zu werden; die Darlegungslast dafür trägt der Verantwortliche (Art. 12 Abs. 5).

Quellen

Änderungsverlauf

Stand