DSGVO Art. 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person
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Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 15 |
| Anspruchsinhaber | jede natürliche Person, deren Daten verarbeitet werden |
| Anspruchsgegner | Verantwortlicher i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO |
| Reaktionsfrist (Art. 12 Abs. 3) | 1 Monat ab Eingang des Antrags |
| Fristverlängerung | um bis zu 2 weitere Monate bei Komplexität / Antragsmenge |
| Mitteilung der Verlängerung | innerhalb des 1. Monats, mit Gründen |
| Erste Kopie (Art. 15 Abs. 3) | kostenlos |
| Weitere Kopien | angemessenes Entgelt nach Verwaltungskosten zulässig |
| Form bei elektronischem Antrag | nach Möglichkeit in gängigem elektronischem Format |
| Begründungspflicht der antragstellenden Person | nein |
| Schranke (Art. 15 Abs. 4) | Rechte und Freiheiten anderer Personen |
Inhalt der Auskunft (Art. 15 Abs. 1 lit. a–h)
Wird eine Verarbeitung bestätigt, muss der Verantwortliche zusätzlich folgende Informationen mitteilen:
- lit. a – die Verarbeitungszwecke;
- lit. b – die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten;
- lit. c – Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
- lit. d – falls möglich die geplante Speicherdauer oder, falls nicht möglich, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
- lit. e – das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18) oder Widerspruch (Art. 21);
- lit. f – das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
- lit. g – wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden: alle verfügbaren Informationen über die Datenherkunft;
- lit. h – das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 sowie aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik und die Tragweite/angestrebten Auswirkungen.
Werden Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt, hat die betroffene Person nach Art. 15 Abs. 2 DSGVO zudem das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DSGVO unterrichtet zu werden.
Anspruch auf eine Kopie (Art. 15 Abs. 3)
Art. 15 Abs. 3 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Nach DSK-Kurzpapier Nr. 6 ist in der Regel keine Foto- oder Volldokumentkopie erforderlich, sondern eine strukturierte Wiedergabe der zur Person verarbeiteten Daten – entscheidend ist, dass keine personenbezogenen Daten fehlen. Bei elektronischer Antragstellung sind die Informationen nach Möglichkeit in einem gängigen elektronischen Format bereitzustellen, sofern nichts anderes angegeben wurde.
Die erste Kopie ist kostenlos. Für weitere Kopien darf ein angemessenes, an den Verwaltungskosten orientiertes Entgelt verlangt werden.
Frist und Verlängerung (Art. 12 Abs. 3)
Die Auskunft ist „unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags" zu erteilen. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl der Anträge erforderlich ist. Über eine solche Verlängerung muss der Verantwortliche die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zusammen mit den Gründen unterrichten. Wird gar nicht reagiert, sind ebenfalls innerhalb eines Monats die Gründe sowie die Möglichkeit der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und des gerichtlichen Rechtsschutzes mitzuteilen.
Grenzen des Auskunftsrechts (Art. 15 Abs. 4)
Das Recht auf eine Kopie darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Bei Auskünften kann der Verantwortliche Inhalte zurückhalten oder schwärzen, wenn ansonsten zum Beispiel Geschäftsgeheimnisse, geistige Eigentumsrechte oder Daten Dritter offengelegt würden. § 34 BDSG enthält darüber hinaus eng begrenzte nationale Ausnahmen vom Auskunftsrecht, etwa wenn Daten nur zu Datensicherungs- oder Datenschutzkontrollzwecken gespeichert sind.
Form, Identitätsprüfung und Kosten
Der Antrag ist grundsätzlich formfrei: schriftlich, per E-Mail oder mündlich. Bei begründeten Zweifeln an der Identität darf der Verantwortliche zusätzliche Informationen zur Identifizierung anfordern (Art. 12 Abs. 6). Die Auskunft selbst ist – ebenso wie die erste Datenkopie – grundsätzlich unentgeltlich. Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt verlangen oder sich weigern, tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5); die Darlegungslast trägt der Verantwortliche.
Quellen
- Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung, Volltext: eur-lex.europa.eu (CELEX:32016R0679)
- BfDI – Betroffenenrechte der DSGVO: Das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO): bfdi.bund.de
- Datenschutzkonferenz – Kurzpapier Nr. 6 „Auskunftsrecht der betroffenen Person, Art. 15 DS-GVO": datenschutzkonferenz-online.de (PDF)
- Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht – Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO: lda.bayern.de
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW – Auskunftsrecht: ldi.nrw.de