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eIDAS 2.0 (VO 2024/1183) – EU Digital Identity Wallet, EUDI-Wallet 2026

eIDAS 2.0 (VO 2024/1183) – EU Digital Identity Wallet, EUDI-Wallet 2026

Kurzantwort

Die eIDAS-2.0-Verordnung (VO (EU) 2024/1183) vom 11.04.2024 ändert die alte eIDAS-Verordnung (910/2014) grundlegend und verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten, ihren Bürgerinnen und Bürgern bis spätestens Herbst 2026 eine European Digital Identity Wallet (EUDI-Wallet) kostenfrei anzubieten. In Kraft getreten am 20.05.2024, tatsächliche Wallet-Bereitstellung bis Ende 2026. Die EUDI-Wallet ist eine App auf dem Smartphone, in der Bürger digitale Identitätsnachweise (Personalausweis, Führerschein, Diplome, Krankenversichertenkarte, Geburtsurkunde) sicher speichern und selektiv an Behörden, Banken, Plattformen und Arbeitgeber weitergeben können — inklusive Attribute-based Credentials („nur bestätigen dass ich über 18 bin, ohne Geburtsdatum offenzulegen"). Große Online-Plattformen und Banken sind verpflichtet, die Wallet als Anmelde­methode zu akzeptieren.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2024/1183 vom 11.04.2024
VorgängerVerordnung (EU) 910/2014 (eIDAS 1.0)
In Kraft20.05.2024
Wallet-Bereitstellung durch MSSpätestens 24 Monate nach Durchführungs-Rechtsakten — Ziel Herbst 2026
Nutzung kostenfreiJa, für natürliche Personen [Art. 5a Abs. 1]
Freiwilligkeit für BürgerJa, keine Wallet-Pflicht [Art. 5a Abs. 3]
Selektive DatenoffenlegungJa, „minimum disclosure" [Art. 5a Abs. 4 Buchst. d]
Akzeptanz-Pflicht durch Plattformen„Very large online platforms" nach DSA – Anmeldemethode zwingend [Art. 5b]
Akzeptanz-Pflicht durch BankenKunde-Identifizierung nach AMLD (Anti-Geldwäsche) [Art. 5b]
Attribute-based CredentialsJa (Altersnachweis ohne Geburtsdatum, Wohnort ohne Adresse)
Interoperabilität EU-weitJa, staaten­übergreifend anerkannt [Art. 5c]
Zertifizierung WalletVerpflichtend, nach Anhang V [Art. 5c]
Aufsicht DEBundesnetzagentur (Vertrauensdienste), BSI (Sicherheit)
Verhältnis zu PersonalausweisPersonalausweis bleibt weiter offiziell; Wallet ist ergänzendes digitales Instrument
Deutscher Wallet-AnbieterBSI-Projekt „EUDI-Wallet Deutschland" (in Entwicklung)

Was ändert sich gegenüber eIDAS 1.0?

Die alte eIDAS-Verordnung von 2014 regelte hauptsächlich elektronische Vertrauensdienste (elektronische Signatur, Siegel, Zeitstempel) und grenzüberschreitende Anerkennung nationaler eID-Systeme (z. B. deutscher nPA, italienische SPID). eIDAS 2.0 ergänzt das um ein konkretes einheitliches Instrument — die EUDI-Wallet — und macht deren Nutzung für zentrale Dienste (Plattformen, Banken) verpflichtend zur Akzeptanz. Zusätzlich werden neue Vertrauensdienste eingeführt (elektronische Archivierung, Elektronische-Konto-Attribute-Bescheinigungen). Die alten Regelungen zu Signatur, Siegel etc. bleiben grundsätzlich bestehen.

Was die Wallet können muss

Die EUDI-Wallet muss laut Verordnung insbesondere:

Was das für Nutzer bedeutet

Was das für Unternehmen bedeutet

Sehr große Online-Plattformen (VLOPs nach DSA — z. B. Amazon, Google, Meta): müssen die EUDI-Wallet als eine Anmeldemethode akzeptieren (nicht als einzige — aber daneben).

Banken (unter AMLD-Regelungen): müssen die Wallet zur Kunden-Identifizierung akzeptieren.

Öffentliche Dienstleister in allen EU-Staaten: müssen die Wallet für Verwaltungsverfahren akzeptieren, wo elektronische Identifikation vorgesehen ist.

Alle anderen (z. B. Mittelständler, Vereine): dürfen die Wallet nutzen, sind aber nicht akzeptanz­pflichtig.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand