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DSGVO und Fotos auf Veranstaltungen – Einwilligung, KunstUrhG, Pressefreiheit

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-04 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

DSGVO und Fotos auf Veranstaltungen – Einwilligung, KunstUrhG, Pressefreiheit

Kurzantwort

Das Anfertigen und vor allem das Veröffentlichen von Personenfotos auf Veranstaltungen ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO) und braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. In Betracht kommen die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f) des Veranstalters nach einer Interessenabwägung. Für die Veröffentlichung von Bildnissen gilt zusätzlich das Recht am eigenen Bild nach § 22 KunstUrhG: Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. § 23 Abs. 1 KunstUrhG lässt Ausnahmen zu – insbesondere für Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen (Nr. 3, z. B. Volksfeste, Konzerte, Demonstrationen), bei denen die Menge im Vordergrund steht, sowie für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (Nr. 1, Grundlage der Pressefreiheit). Diese Ausnahmen greifen nicht, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG).

Kernfakten

PunktWert
Foto als personenbezogenes DatumEin erkennbares Personenfoto ist personenbezogenes Datum [DSGVO Art. 4 Nr. 1]
Aufnehmen + Veröffentlichen = VerarbeitungErheben, Speichern, Hochladen, Teilen fallen unter Verarbeitung [DSGVO Art. 4 Nr. 2]
Rechtsgrundlage Aufnahme/VeröffentlichungArt. 6 Abs. 1 lit. a (Einwilligung) oder lit. f (berechtigtes Interesse) DSGVO [DSGVO Art. 6 Abs. 1]
Recht am eigenen Bild§ 22 KunstUrhG – Verbreitung/öffentliche Schau nur mit Einwilligung [KunstUrhG § 22 S. 1]
Einwilligung gilt im Zweifel als erteiltbei Entlohnung fürs Abgelichtetwerden [KunstUrhG § 22 S. 2]
Ausnahme Versammlungen/Menschenmengen§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG – Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge [KunstUrhG § 23 Abs. 1 Nr. 3]
Ausnahme Zeitgeschichte / Presse§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG – Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte [KunstUrhG § 23 Abs. 1 Nr. 1]
Ausnahme Beiwerk§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG – Personen nur als Beiwerk neben Landschaft/Örtlichkeit [KunstUrhG § 23 Abs. 1 Nr. 2]
Grenze der Ausnahmen§ 23 Abs. 2 KunstUrhG – kein Eingriff in ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten [KunstUrhG § 23 Abs. 2]
Öffnungsklausel Medien/KunstArt. 85 DSGVO – mitgliedstaatliche Regeln zum Ausgleich mit Meinungs-/Pressefreiheit [DSGVO Art. 85]
Kinderbesondere Schutzbedürftigkeit; Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich [DSGVO Erwägungsgrund 38; Art. 6 Abs. 1 lit. f]
Widerruf der Einwilligungjederzeit mit Wirkung für die Zukunft möglich [DSGVO Art. 7 Abs. 3]
InformationspflichtArt. 13 DSGVO – Hinweis auf Fotografieren bei der Aufnahme [DSGVO Art. 13]
Strafvorschrift KunstUrhG§ 33 KunstUrhG – Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe bei unbefugter Verbreitung [KunstUrhG § 33]

Geltungsbereich

Betroffen ist jeder, der auf einer Veranstaltung Personen fotografiert oder gefilmt und diese Aufnahmen anschließend nutzt – Veranstalter, Vereine, Unternehmen, Fotografen und Content Creator. Sobald einzelne Personen auf einem Bild erkennbar sind, handelt es sich um personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO), und die DSGVO ist anwendbar. Rein private Aufnahmen ausschließlich für den persönlichen oder familiären Bereich fallen unter die Haushaltsausnahme (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO) und unterliegen nicht der DSGVO; sobald Bilder jedoch öffentlich (Webseite, Social Media, Presse) verbreitet werden, greift sie wieder.

Für die Veröffentlichung von Bildnissen gilt neben der DSGVO das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) als bereichsspezifische Medienregelung. Über die Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO bleibt das KunstUrhG als nationaler Ausgleich zwischen Datenschutz und Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit anwendbar; die §§ 22, 23 KunstUrhG werden von den Datenschutzaufsichtsbehörden als fortgeltender Maßstab für die Veröffentlichung herangezogen.

Rechtsgrundlagen: Aufnahme und Veröffentlichung

Die DSGVO verlangt für jede Verarbeitung eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Auf Veranstaltungen sind zwei einschlägig:

Für die anschließende Veröffentlichung eines Bildnisses ist zusätzlich § 22 KunstUrhG zu beachten. Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Ausnahmen nach § 23 KunstUrhG

§ 23 Abs. 1 KunstUrhG lässt die Verbreitung ohne Einwilligung in vier Fallgruppen zu:

Grenze (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG): Auch in diesen Fällen ist die Verbreitung unzulässig, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird – etwa bei bloßstellenden Aufnahmen, gezieltem Heranzoomen einzelner Personen oder Bildern aus der Intim- oder Privatsphäre.

Häufige Fehler und Missverständnisse

Beispiel

Ein Verein dokumentiert sein Sommerfest. Eine Weitwinkelaufnahme der Festwiese mit hunderten feiernden Gästen kann auf das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG gestützt und ohne Einzeleinwilligungen veröffentlicht werden, solange niemand gezielt herausgehoben wird. Ein Porträtfoto eines einzelnen tanzenden Gastes, das auf der Vereins-Webseite groß gezeigt werden soll, benötigt dagegen die Einwilligung dieser Person (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, § 22 KunstUrhG). Bei einem fotografierten Kind ist die Einwilligung der Eltern einzuholen.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand