DSGVO und Fotos auf Veranstaltungen – Einwilligung, KunstUrhG, Pressefreiheit
DSGVO und Fotos auf Veranstaltungen – Einwilligung, KunstUrhG, Pressefreiheit
Kurzantwort
Das Anfertigen und vor allem das Veröffentlichen von Personenfotos auf Veranstaltungen ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO) und braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. In Betracht kommen die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f) des Veranstalters nach einer Interessenabwägung. Für die Veröffentlichung von Bildnissen gilt zusätzlich das Recht am eigenen Bild nach § 22 KunstUrhG: Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. § 23 Abs. 1 KunstUrhG lässt Ausnahmen zu – insbesondere für Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen (Nr. 3, z. B. Volksfeste, Konzerte, Demonstrationen), bei denen die Menge im Vordergrund steht, sowie für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (Nr. 1, Grundlage der Pressefreiheit). Diese Ausnahmen greifen nicht, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Foto als personenbezogenes Datum | Ein erkennbares Personenfoto ist personenbezogenes Datum [DSGVO Art. 4 Nr. 1] |
| Aufnehmen + Veröffentlichen = Verarbeitung | Erheben, Speichern, Hochladen, Teilen fallen unter Verarbeitung [DSGVO Art. 4 Nr. 2] |
| Rechtsgrundlage Aufnahme/Veröffentlichung | Art. 6 Abs. 1 lit. a (Einwilligung) oder lit. f (berechtigtes Interesse) DSGVO [DSGVO Art. 6 Abs. 1] |
| Recht am eigenen Bild | § 22 KunstUrhG – Verbreitung/öffentliche Schau nur mit Einwilligung [KunstUrhG § 22 S. 1] |
| Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt | bei Entlohnung fürs Abgelichtetwerden [KunstUrhG § 22 S. 2] |
| Ausnahme Versammlungen/Menschenmengen | § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG – Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge [KunstUrhG § 23 Abs. 1 Nr. 3] |
| Ausnahme Zeitgeschichte / Presse | § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG – Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte [KunstUrhG § 23 Abs. 1 Nr. 1] |
| Ausnahme Beiwerk | § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG – Personen nur als Beiwerk neben Landschaft/Örtlichkeit [KunstUrhG § 23 Abs. 1 Nr. 2] |
| Grenze der Ausnahmen | § 23 Abs. 2 KunstUrhG – kein Eingriff in ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten [KunstUrhG § 23 Abs. 2] |
| Öffnungsklausel Medien/Kunst | Art. 85 DSGVO – mitgliedstaatliche Regeln zum Ausgleich mit Meinungs-/Pressefreiheit [DSGVO Art. 85] |
| Kinder | besondere Schutzbedürftigkeit; Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich [DSGVO Erwägungsgrund 38; Art. 6 Abs. 1 lit. f] |
| Widerruf der Einwilligung | jederzeit mit Wirkung für die Zukunft möglich [DSGVO Art. 7 Abs. 3] |
| Informationspflicht | Art. 13 DSGVO – Hinweis auf Fotografieren bei der Aufnahme [DSGVO Art. 13] |
| Strafvorschrift KunstUrhG | § 33 KunstUrhG – Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe bei unbefugter Verbreitung [KunstUrhG § 33] |
Geltungsbereich
Betroffen ist jeder, der auf einer Veranstaltung Personen fotografiert oder gefilmt und diese Aufnahmen anschließend nutzt – Veranstalter, Vereine, Unternehmen, Fotografen und Content Creator. Sobald einzelne Personen auf einem Bild erkennbar sind, handelt es sich um personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO), und die DSGVO ist anwendbar. Rein private Aufnahmen ausschließlich für den persönlichen oder familiären Bereich fallen unter die Haushaltsausnahme (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO) und unterliegen nicht der DSGVO; sobald Bilder jedoch öffentlich (Webseite, Social Media, Presse) verbreitet werden, greift sie wieder.
Für die Veröffentlichung von Bildnissen gilt neben der DSGVO das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) als bereichsspezifische Medienregelung. Über die Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO bleibt das KunstUrhG als nationaler Ausgleich zwischen Datenschutz und Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit anwendbar; die §§ 22, 23 KunstUrhG werden von den Datenschutzaufsichtsbehörden als fortgeltender Maßstab für die Veröffentlichung herangezogen.
Rechtsgrundlagen: Aufnahme und Veröffentlichung
Die DSGVO verlangt für jede Verarbeitung eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Auf Veranstaltungen sind zwei einschlägig:
- Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO): freiwillig, informiert, für den konkreten Zweck und jederzeit widerruflich (Art. 7 DSGVO). Sie ist der sicherste Weg, vor allem bei Nahaufnahmen einzelner Personen.
- Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO): trägt vor allem Übersichts- und Stimmungsaufnahmen großer Menschenmengen. Erforderlich ist eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Veranstalters (z. B. Dokumentation, Öffentlichkeitsarbeit) und den schutzwürdigen Interessen der Abgebildeten. Faustregel der Aufsichtsbehörden: Je kleiner die abgebildete Personengruppe und je stärker einzelne Personen im Vordergrund stehen, desto eher ist eine Einwilligung nötig.
Für die anschließende Veröffentlichung eines Bildnisses ist zusätzlich § 22 KunstUrhG zu beachten. Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Ausnahmen nach § 23 KunstUrhG
§ 23 Abs. 1 KunstUrhG lässt die Verbreitung ohne Einwilligung in vier Fallgruppen zu:
- Nr. 1 – Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte: trägt die Bildberichterstattung der Presse über Ereignisse von öffentlichem Interesse (Grundlage der Pressefreiheit, Art. 5 GG).
- Nr. 2 – Beiwerk: Personen erscheinen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit.
- Nr. 3 – Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge: erfasst Aufnahmen von Volksfesten, Konzerten, Sportveranstaltungen oder Demonstrationen, an denen die Abgebildeten teilgenommen haben. Geschützt ist die Darstellung der Veranstaltung als Ganzes – einzelne Personen dürfen nicht gezielt herausgehoben werden.
- Nr. 4 – höheres Interesse der Kunst: bei nicht auf Bestellung angefertigten Bildnissen.
Grenze (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG): Auch in diesen Fällen ist die Verbreitung unzulässig, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird – etwa bei bloßstellenden Aufnahmen, gezieltem Heranzoomen einzelner Personen oder Bildern aus der Intim- oder Privatsphäre.
Häufige Fehler und Missverständnisse
- „Wer eine Veranstaltung betritt, willigt automatisch ins Fotografieren ein." Falsch. Eine konkludente Einwilligung kommt allenfalls bei eindeutiger, vorab kommunizierter Situation in Betracht; ein bloßer Hinweis am Eingang ersetzt keine wirksame Einwilligung für gezielte Personenaufnahmen.
- „§ 23 KunstUrhG erlaubt jedes Veranstaltungsfoto." Falsch. Die Versammlungsausnahme (Nr. 3) deckt die Menge als Ganzes, nicht das gezielte Herausgreifen einzelner Personen, und sie endet dort, wo ein berechtigtes Interesse verletzt wird (§ 23 Abs. 2).
- „Seit der DSGVO gilt das KunstUrhG nicht mehr." So pauschal falsch. Über Art. 85 DSGVO bleibt das KunstUrhG als nationaler Ausgleich für die Veröffentlichung von Bildnissen, insbesondere im journalistischen und medialen Bereich, anwendbar.
- „Eine einmal erteilte Einwilligung gilt für immer." Falsch. Sie ist nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar.
- „Bei Kindern reicht die Einwilligung des Kindes." Falsch. Bei Minderjährigen ist regelmäßig die Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich; Kinder sind nach Erwägungsgrund 38 DSGVO besonders schutzbedürftig.
Beispiel
Ein Verein dokumentiert sein Sommerfest. Eine Weitwinkelaufnahme der Festwiese mit hunderten feiernden Gästen kann auf das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG gestützt und ohne Einzeleinwilligungen veröffentlicht werden, solange niemand gezielt herausgehoben wird. Ein Porträtfoto eines einzelnen tanzenden Gastes, das auf der Vereins-Webseite groß gezeigt werden soll, benötigt dagegen die Einwilligung dieser Person (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, § 22 KunstUrhG). Bei einem fotografierten Kind ist die Einwilligung der Eltern einzuholen.
Quellen
- § 22 KunstUrhG – Recht am eigenen Bild, Einwilligungserfordernis (gesetze-im-internet.de):: https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html
- § 23 KunstUrhG – Ausnahmen (Zeitgeschichte, Beiwerk, Versammlungen) (gesetze-im-internet.de):: https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html
- KunstUrhG – Gesamttext inkl. § 33 (Strafvorschrift) (gesetze-im-internet.de):: https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/BJNR000070907.html
- Verordnung (EU) 2016/679 – DSGVO, Volltext, insb. Art. 6 und Art. 85 (EUR-Lex, CELEX:32016R0679):: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679
- LfDI Baden-Württemberg – FAQ „Fotografieren und Datenschutz – Wir sind im Bild!":: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/faq-fotografieren-und-datenschutz-wir-sind-im-bild/
Änderungsverlauf
- 2026-06-04: Erstveröffentlichung. Alle Quellen-URLs mit curl auf HTTP 200 geprüft. Frontmatter (legal_status, authority_level, wikidata_subjects: DSGVO Q1172506, KunstUrhG Q1518793) gesetzt. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published
Stand
- Stand: 2026-06-04
- Gültig ab: 2018-05-25 (Geltungsbeginn der DSGVO); KunstUrhG §§ 22, 23 seit 1907 in Kraft
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, EUR-Lex; ergänzend LfDI Baden-Württemberg)
- Lizenz: CC BY 4.0