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DSGVO Art. 24 (VO 2016/679) – Verantwortung des Verantwortlichen und Rechenschaftspflicht In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-17 · letzte Prüfung: 2026-10-17 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **Art. 24 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679)** verpflichtet den **Verantwortlichen**, unter Berücksichtigung von **Art, Umfang, Umständen und Zwecken** der Verarbeitung sowie der **Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen** geeignete **technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)** umzusetzen – und **nachweisen zu können**, dass die Verarbeitung der DSGVO entspricht (Abs. 1). Die Maßnahmen sind **erforderlichenfalls zu überprüfen und zu aktualisieren**. Soweit verhältnismäßig, gehören dazu **geeignete Datenschutzvorkehrungen (Policies)** (Abs. 2). **Genehmigte Verhaltensregeln (Art. 40)** oder **Zertifizierungen (Art. 42)** können als Gesichtspunkt für den Nachweis herangezogen werden (Abs. 3). Art. 24 ist die **Generalnorm der Rechenschaftspflicht** („Accountability") und konkretisiert Art. 5 Abs. 2 DSGVO. Die **Beweislast** für die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der Maßnahmen liegt beim **Verantwortlichen**. Die DSGVO ist als **EU-Verordnung unmittelbar anwendbar** – ein nationales Umsetzungsgesetz ist nicht nötig.

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktVerordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Artikel 24 [EUR-Lex, CELEX:32016R0679]
RechtsnaturEU-Verordnung → unmittelbar anwendbar in Deutschland
Geltung ab25. Mai 2018 [Art. 99 Abs. 2 DSGVO]
AdressatVerantwortlicher (Art. 4 Nr. 7); bei gemeinsamer Verantwortlichkeit ergänzend Art. 26
Abs. 1Geeignete TOM umsetzen und Einhaltung nachweisen können; Maßnahmen überprüfen und aktualisieren
RisikomaßstabArt, Umfang, Umstände, Zwecke + Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken (ErwG 74–77)
Abs. 2Datenschutzvorkehrungen/Policies, soweit in einem angemessenen Verhältnis zur Verarbeitung
Abs. 3Verhaltensregeln (Art. 40) / Zertifizierung (Art. 42) als Gesichtspunkt (kein Freibrief)
Verknüpfte NormenArt. 5 Abs. 2 (Rechenschaft), Art. 25 (Privacy by Design), Art. 28 (Auftragsverarbeiter), Art. 30 (Verzeichnis), Art. 32 (Sicherheit), Art. 35 (DSFA)
NachweislastVerantwortlicher (Art. 5 Abs. 2, Art. 24; EuGH C-340/21)
Bußgeld Art. 24 selbstArt. 24 ist in Art. 83 Abs. 4 lit. a nicht ausdrücklich genannt (dort: Art. 8, 11, 25–39, 42, 43) – Sanktion i. d. R. über die jeweils verletzte Fachnorm
Bußgeld Art. 5Verstöße gegen Art. 5 (Grundsätze): bis 20 Mio. € oder 4 % weltweiter Jahresumsatz [Art. 83 Abs. 5 lit. a]
Bußgeld Art. 25–39bis 10 Mio. € oder 2 % [Art. 83 Abs. 4 lit. a]
VerschuldenBußgeld nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit (EuGH C-807/21, C-683/21, 05.12.2023)

Geltungsbereich

Art. 24 gilt für jeden Verantwortlichen, der personenbezogene Daten im Anwendungsbereich der DSGVO verarbeitet (Art. 2, 3) – Unternehmen, Vereine, Selbstständige und Behörden gleichermaßen. Der Maßstab ist risikobasiert: Je größer Umfang und Risiko der Verarbeitung (z. B. Gesundheitsdaten, Profiling, Videoüberwachung), desto dichter müssen Maßnahmen und Nachweise sein. Für Auftragsverarbeiter enthält Art. 24 keine eigene Pflicht; sie unterliegen u. a. Art. 28 und Art. 32. Der Verantwortliche bleibt aber für die Auswahl und Überwachung seiner Auftragsverarbeiter verantwortlich (Art. 28 Abs. 1: nur Auftragsverarbeiter mit „hinreichenden Garantien").

Die drei Pflichtebenen

1. Maßnahmen umsetzen (Abs. 1 S. 1). Der Verantwortliche muss technische (z. B. Rechtekonzept, Verschlüsselung) und organisatorische Maßnahmen (z. B. Zuständigkeiten, Schulungen, Löschkonzept, Prozesse für Betroffenenanfragen und Datenpannen) festlegen. Welche Maßnahmen „geeignet" sind, folgt aus einer dokumentierten Risikobewertung.

2. Nachweisen können (Abs. 1 S. 1 a. E.). Die Pflicht, die Einhaltung nachweisen zu können, verlangt Dokumentation: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30), Risikoanalysen, Datenschutz-Folgenabschätzungen (Art. 35), Einwilligungsnachweise (Art. 7 Abs. 1), AV-Verträge, Löschprotokolle, Schulungsnachweise. Fehlt der Nachweis, geht das im Streitfall zulasten des Verantwortlichen.

3. Überprüfen und aktualisieren (Abs. 1 S. 2). Maßnahmen sind kein Einmalprojekt. Neue Software, neue Zwecke, neue Dienstleister oder Sicherheitsvorfälle erfordern eine Anpassung.

Policies (Abs. 2). Soweit verhältnismäßig, sind schriftliche Datenschutzvorgaben (Datenschutzleitlinie, Löschkonzept, Richtlinie zu Betroffenenrechten, Meldeprozess) einzuführen. Kleine Verarbeiter brauchen schlanke, aber vorhandene Regelungen – das Verhältnismäßigkeitsprinzip verhindert Überbürokratisierung, ersetzt aber nicht die Dokumentation.

Verhaltensregeln und Zertifizierung (Abs. 3). Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln oder Zertifizierungen kann als Gesichtspunkt zum Nachweis dienen. Sie begründet keine Vermutung der Rechtskonformität und schützt nicht vor Aufsichtsmaßnahmen.

EuGH-Rechtsprechung

EuGH, 14.12.2023 – C-340/21 (Natsionalna agentsia za prihodite). Nach einem Hackerangriff auf die bulgarische Steuerbehörde stellte der EuGH klar: Die Angemessenheit der Maßnahmen nach Art. 24 und 32 ist konkret zu prüfen; die Beweislast trägt der Verantwortliche. Ein erfolgreicher Angriff Dritter macht die Maßnahmen nicht automatisch ungeeignet.

EuGH, 05.12.2023 – C-807/21 (Deutsche Wohnen) und C-683/21 (Nacionalinis visuomenės sveikatos centras). Eine DSGVO-Geldbuße setzt einen schuldhaften Verstoß voraus (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Gegen juristische Personen kann sie verhängt werden, ohne dass der Verstoß durch ein Leitungsorgan begangen wurde oder dieses davon wusste. Praktisch bedeutet das: Organisationsmängel und fehlende Kontrollen im Unternehmen (also Verstöße gegen die Rechenschaftslogik des Art. 24) werden dem Verantwortlichen zugerechnet.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-17
Letzte Prüfung:
2026-10-17
In Kraft seit:
2018-05-25
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0