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EuGH C-507/23 (PTAC, VO 2016/679) – Entschuldigung als Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und Unbeachtlichkeit der Motive des Verantwortlichen In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-29 · letzte Prüfung: 2026-10-29 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Mit Urteil vom **4. Oktober 2024** in der Rechtssache **C-507/23 (Patērētāju tiesību aizsardzības centrs, „PTAC")** hat der **Gerichtshof der Europäischen Union** (Achte Kammer, ECLI:EU:C:2024:854) auf Vorlage des lettischen Obersten Gerichts (Augstākā tiesa, Senāts) drei Fragen zum immateriellen Schadensersatz nach **[Art. 82 Abs. 1 DSGVO](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679)** beantwortet: 1. **Ein Verstoß allein ist kein Schaden.** Die Verletzung von DSGVO-Vorschriften genügt für sich genommen nicht, um einen „Schaden" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Die betroffene Person muss **Verstoß, Schaden und Kausalität** nachweisen. 2. **Eine Entschuldigung kann ausreichender Schadensersatz sein.** Art. 82 Abs. 1 DSGVO steht nicht entgegen, dass eine **Entschuldigung** als **eigenständiger oder ergänzender Ersatz** eines immateriellen Schadens gilt – insbesondere wenn die Wiederherstellung des Zustands vor dem Schaden unmöglich ist. Voraussetzung: Diese Form des Ersatzes wahrt den **Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz** und gleicht den **konkret erlittenen Schaden vollständig** aus. 3. **Haltung und Motive des Verantwortlichen zählen nicht.** Art. 82 Abs. 1 DSGVO verbietet es, wegen der Einstellung oder Beweggründe des Verantwortlichen (etwa: „Wir handelten im öffentlichen Interesse") einen Ersatz **unterhalb des tatsächlichen Schadens** zuzusprechen. Art. 82 hat eine **rein ausgleichende**, keine strafende Funktion. Ob in Deutschland eine Entschuldigung statt Geld genügt, bestimmen die Gerichte nach **nationalem Schadensrecht** (§§ 249 ff. BGB, § 287 ZPO) – unter Beachtung der unionsrechtlichen Grenzen aus diesem Urteil.

Kernfakten

PunktWert
AktenzeichenC-507/23
KurzbezeichnungPatērētāju tiesību aizsardzības centrs (PTAC)
Entscheidungsdatum04.10.2024
SpruchkörperEuGH, Achte Kammer
ECLIECLI:EU:C:2024:854
CELEX62023CJ0507
VerfahrensartVorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV
Vorlegendes GerichtAugstākā tiesa (Senāts), Lettland – Vorlage eingegangen 08.08.2023
Verantwortlicher im AusgangsfallLettisches Verbraucherschutzzentrum PTAC (Behörde)
AusgangsfallAufklärungsvideo zum Gebrauchtwagenkauf mit einer Figur, die einen Automobiljournalisten ohne dessen Einwilligung imitiert; Verbreitung trotz Widerspruch fortgesetzt
Klageanträge im AusgangsfallFeststellung der Rechtswidrigkeit, Entschuldigung und 2.000 EUR immaterieller Schadensersatz (Rn. 15); die Instanzgerichte ordneten zudem die Einstellung der Verbreitung an
Ausgelegte NormenArt. 82 Abs. 1 DSGVO i. V. m. Art. 8 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta
Tenor 1DSGVO-Verstoß allein ≠ Schaden
Tenor 2Entschuldigung kann angemessener (auch alleiniger) Ersatz für immateriellen Schaden sein – nur bei vollständigem Ausgleich
Tenor 3Haltung/Motive des Verantwortlichen dürfen nicht zur Minderung unter den tatsächlichen Schaden führen
Beweislast Schaden + Kausalitätbetroffene Person
Beweislast Entlastung (Art. 82 Abs. 3 DSGVO)Verantwortlicher – Verschulden wird vermutet
Bagatellschwellekeine (EuGH C-300/21) – Schaden muss aber nachgewiesen werden
Verjährung in Deutschland3 Jahre zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB), da DSGVO keine eigene Frist enthält
Behördliche Sanktion (getrennt)Bußgeld bis 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 DSGVO)
FolgerechtsprechungEuGH C-655/23 (Quirin Privatbank, 04.09.2025) zitiert die Linie zu Ausgleichsfunktion und Verschuldensgrad

Geltungsbereich

Die DSGVO ist eine unmittelbar anwendbare EU-Verordnung; ein deutsches Umsetzungsgesetz ist nicht erforderlich. Die Auslegung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren bindet alle Gerichte der Mitgliedstaaten und wirkt grundsätzlich auf den Geltungsbeginn der DSGVO (25.05.2018) zurück.

Erfasst sind alle Schadensersatzklagen nach Art. 82 DSGVO gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter – private Unternehmen ebenso wie Behörden. Der Fall betraf gerade eine Behörde, die sich auf ein öffentliches Aufklärungsinteresse berief; der EuGH ließ dieses Motiv bei der Bemessung nicht als Minderungsgrund gelten.

Typische Konstellationen in Deutschland: unerlaubte Veröffentlichung von Fotos oder Videos (Werbung, Social Media, Mitarbeiterfotos nach Ausscheiden), Fehlversand von E-Mails, Offenlegung von Gesundheits- oder Bonitätsdaten, verspätete oder unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO, Datenlecks.

Was der EuGH konkret entschieden hat

Erste Frage – Verstoß und Schaden. Der Gerichtshof bestätigt seine Linie seit C-300/21 (Österreichische Post, 04.05.2023): Art. 82 Abs. 1 DSGVO verlangt drei kumulative Voraussetzungen – Verstoß, materieller oder immaterieller Schaden und Kausalzusammenhang. Ein Verstoß ist daher „für sich genommen nicht ausreichend", um einen Schaden zu begründen (Rn. 29).

Zweite Frage – Entschuldigung. Die DSGVO regelt die Art und Höhe des Ersatzes nicht. Es ist Sache des nationalen Rechts, die Modalitäten festzulegen, solange Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind (Rn. 31 f.). Der Ersatz muss vollständig und wirksam sein (Rn. 34); bei nicht schwerem Schaden kann auch ein geringer Geldbetrag genügen (Rn. 35). Vor diesem Hintergrund kann eine Entschuldigung „eigenständiger oder ergänzender Ersatz" eines immateriellen Schadens sein, sofern sie den durch den Verstoß konkret verursachten immateriellen Schaden vollständig ausgleicht (Rn. 36 f.). Ob das im Einzelfall so ist, entscheidet das nationale Gericht.

Dritte Frage – Haltung und Motive. Weil Art. 82 DSGVO ausschließlich ausgleichend wirkt, dürfen weder ein besonders verwerfliches Verhalten den Betrag erhöhen noch ein vermeintlich ehrenwertes Motiv ihn unter den tatsächlichen Schaden senken. Maßgeblich ist allein der Umfang des erlittenen Schadens. Die Abschreckung leisten die Geldbußen der Aufsichtsbehörden nach Art. 83 DSGVO, nicht das Zivilrecht.

Was das für Verantwortliche bedeutet

Was das für betroffene Personen bedeutet

Einordnung in die weitere Rechtsprechung

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-29
Letzte Prüfung:
2026-10-29
In Kraft seit:
2024-10-04
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0