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EuGH C-416/23 (Österreichische Datenschutzbehörde, VO 2016/679) – Exzessive Beschwerden nach Art. 57 Abs. 4 DSGVO nur bei nachgewiesener Missbrauchsabsicht In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-07 · letzte Prüfung: 2026-11-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Mit Urteil vom 9. Januar 2025 in der Rechtssache C-416/23 (Österreichische Datenschutzbehörde / F R) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Erste Kammer) auf Vorlage des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs entschieden (EUR-Lex, Amtsblatt-Mitteilung C/2025/1202; EUR-Lex, Urteil CELEX 62023CJ0416): 1. Beschwerden sind „Anfragen". Der Begriff „Anfrage" in Art. 57 Abs. 4 DSGVO umfasst auch Beschwerden nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f und Art. 77 Abs. 1 DSGVO. Eine Aufsichtsbehörde kann daher grundsätzlich auch Beschwerden als „offenkundig unbegründet" oder „exzessiv" behandeln. 2. Die Zahl allein reicht nicht. Anfragen dürfen nicht allein wegen ihrer Anzahl in einem bestimmten Zeitraum als „exzessiv" eingestuft werden. Die Behörde muss eine Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweisen. 3. Wahl zwischen Gebühr und Weigerung. Liegen exzessive Anfragen tatsächlich vor, kann die Behörde durch begründete Entscheidung wählen, ob sie eine angemessene Gebühr auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, tätig zu werden – sie muss dabei alle relevanten Umstände berücksichtigen und sicherstellen, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Die DSGVO ist eine EU-Verordnung und gilt unmittelbar in Deutschland; die Auslegung des EuGH bindet daher auch den BfDI und die Landesdatenschutzbehörden sowie deutsche Verwaltungsgerichte.

Kernfakten

PunktWert
AktenzeichenC-416/23 (Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV) [EUR-Lex C/2025/1202]
ParteienÖsterreichische Datenschutzbehörde / F R
Entscheidungsdatum09.01.2025
SpruchkörperGerichtshof, Erste Kammer [EUR-Lex C/2025/1202]
ECLIECLI:EU:C:2025:3
CELEX62023CJ0416 (Urteil), 62023CA0416 (Amtsblatt-Mitteilung)
Vorlegendes GerichtVerwaltungsgerichtshof (Österreich)
Ausgelegte NormenArt. 57 Abs. 1 Buchst. f, Art. 57 Abs. 4, Art. 77 Abs. 1 DSGVO (VO 2016/679) [EUR-Lex 32016R0679]
Kernaussage 1„Anfrage" i. S. v. Art. 57 Abs. 4 DSGVO umfasst Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO
Kernaussage 2Einstufung als „exzessiv" nicht allein nach Anzahl; Behörde muss Missbrauchsabsicht nachweisen (Beweislast bei der Behörde, vgl. Art. 57 Abs. 4 Satz 2 DSGVO)
Kernaussage 3Wahl zwischen Gebühr und Weigerung per begründeter Entscheidung; Prüfung von Eignung, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit
GrundsatzTätigkeit der Aufsicht ist für die betroffene Person unentgeltlich [Art. 57 Abs. 3 DSGVO]
Indiz für MissbrauchHäufung von Beschwerden, die objektiv nicht durch den Schutz eigener DSGVO-Rechte gerechtfertigt sind – z. B. sehr viele Beschwerden gegen zahlreiche Verantwortliche ohne Bezug zur Person, mit erkennbarer Absicht, die Behörde zu lähmen
Sachverhalt (Ausgangsfall)DSB lehnte die Behandlung einer Beschwerde (Art. 15 DSGVO: Auskunftsersuchen vom Verantwortlichen nicht binnen eines Monats beantwortet) mit Bescheid vom 22.04.2020 als exzessiv ab, weil dieselbe Person binnen rund 20 Monaten 77 gleichartige Beschwerden gegen verschiedene Verantwortliche eingereicht hatte (Urteil Rn. 10–11)
Rechtsschutz DE gegen AufsichtKlage zum Verwaltungsgericht Art. 78 DSGVO, [§ 20 BDSG]
Zuständige Aufsicht DEnicht-öffentliche Stellen: Landesdatenschutzbehörden [§ 40 BDSG]; Bundesbehörden, TK-/Post-Unternehmen: BfDI

Geltungsbereich

Das Urteil betrifft unmittelbar die Aufsichtsbehörden aller EU-Mitgliedstaaten und damit jede betroffene Person, die sich nach Art. 77 DSGVO beschwert. Mittelbar ist es auch für Verantwortliche relevant: Art. 12 Abs. 5 DSGVO verwendet für Betroffenenanträge (Auskunft, Löschung usw.) dieselben Begriffe „offenkundig unbegründet" und „exzessiv" sowie dieselbe Wahl zwischen Entgelt und Weigerung. Die Wertung des EuGH – keine Einstufung allein nach Menge, Nachweispflicht beim Ablehnenden – wird deshalb in der Praxis auf Art. 12 Abs. 5 DSGVO übertragen (siehe [DSGVO Art. 12](/fakten/dsgvo-betroffenenrechte-modalitaeten-art-12.html)). Für Betroffenenanträge an Verantwortliche hat der EuGH dies inzwischen gesondert behandelt (siehe [EuGH C-526/24 Brillen Rottler](/fakten/eugh-c-526-24-brillen-rottler-rechtsmissbrauch-auskunftsantrag.html)).

Eine nationale Umsetzung ist nicht nötig: Die DSGVO gilt als Verordnung unmittelbar. Das BDSG regelt in Deutschland nur Zuständigkeiten (§ 40 BDSG) und Rechtsweg (§ 20 BDSG).

Was der EuGH konkret entschieden hat

1. Weiter Begriff der „Anfrage". Zweck des Art. 57 Abs. 4 DSGVO ist es, das ordnungsgemäße Funktionieren der Aufsichtsbehörden zu sichern, damit diese nicht durch offenkundig unbegründete oder exzessive Eingaben blockiert werden. Würde man Beschwerden ausnehmen – die in der Praxis den Großteil der Eingaben ausmachen –, liefe die Vorschrift weitgehend leer. Deshalb fallen Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO unter den Begriff „Anfrage".

2. Missbrauchsabsicht statt Mengenschwelle. Das Beschwerderecht ist ein zentrales Instrument des Datenschutzes. Eine feste Obergrenze („mehr als X Beschwerden pro Monat") würde es unzulässig beschränken. Die Häufung von Beschwerden kann aber ein Indiz sein – wenn sie, zusammen mit anderen Gesichtspunkten wie dem Inhalt der Beschwerden, erkennen lässt, dass die Person nicht ihre eigenen Rechte schützen, sondern die Behörde durch Überflutung lähmen will.

3. Keine Pflicht zur Gebühr als milderem Mittel – aber Verhältnismäßigkeit. Die Behörde muss nicht zuerst eine Gebühr verlangen, bevor sie die Bearbeitung verweigert. Sie wählt per begründeter Entscheidung unter Würdigung aller Umstände; die gewählte Option muss geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.

Was das in Deutschland bedeutet

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Person reicht bei einer Landesdatenschutzbehörde innerhalb eines Jahres 40 Beschwerden ein – jeweils wegen unbeantworteter Auskunftsanträge gegen Unternehmen, bei denen sie tatsächlich Kunde ist. Die Behörde darf die Beschwerden nicht allein wegen ihrer Zahl als exzessiv zurückweisen; jede Beschwerde betrifft den Schutz eigener Rechte. Anders kann es liegen, wenn dieselbe Person hunderte gleichlautende Beschwerden gegen beliebige Unternehmen ohne erkennbaren eigenen Bezug einreicht und dies erkennbar darauf zielt, die Behörde zu blockieren – dann kann die Behörde nach begründeter Einzelfallprüfung eine Gebühr verlangen oder die Bearbeitung verweigern.

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-07
Letzte Prüfung:
2026-11-07
In Kraft seit:
2025-01-09
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0