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DSGVO Art. 21 – Widerspruchsrecht

Datenschutz DSGVO Art. 21 Betroffenenrechte Widerspruch Direktwerbung Deutschland / EU
Kurzantwort Art. 21 DSGVO kennt zwei Widerspruchsrechte. Nach Abs. 1 kann jede Person aus „Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben" der Verarbeitung widersprechen, die auf Art. 6 Abs. 1 lit. e (öffentliche Aufgabe) oder lit. f (berechtigtes Interesse) gestützt ist – inkl. Profiling. Der Verantwortliche darf nur weiterverarbeiten, wenn er „zwingende schutzwürdige Gründe" nachweist, die die Interessen der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung der Geltendmachung von Rechtsansprüchen dient. Nach Abs. 2 besteht gegen Direktwerbung – inkl. zugehörigem Profiling – ein uneingeschränktes, begründungsfreies Widerspruchsrecht. Nach Widerspruch dürfen die Daten zu diesem Zweck nicht mehr verarbeitet werden (Abs. 3); Löschpflicht nach Art. 17 Abs. 1 lit. c. Hinweispflicht: spätestens bei erster Kommunikation, ausdrücklich und getrennt von anderen Informationen (Abs. 4).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2016/679, Artikel 21
Anspruchsinhaberjede natürliche Person, deren Daten verarbeitet werden
Anwendungsbereich Abs. 1Verarbeitung auf Grundlage Art. 6 Abs. 1 lit. e oder lit. f (inkl. Profiling)
Anwendungsbereich Abs. 2jede Verarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung (inkl. zugehörigem Profiling)
Begründungspflicht Abs. 1ja – aus der besonderen Situation der betroffenen Person
Begründungspflicht Abs. 2nein – Widerspruch ist voraussetzungslos
Rechtsfolge Abs. 1Stopp der Verarbeitung, sofern keine „zwingenden schutzwürdigen Gründe" nachgewiesen werden
Rechtsfolge Abs. 2Stopp der Werbe-Verarbeitung ohne Interessenabwägung (Art. 21 Abs. 3)
Folge nach erfolgreichem WiderspruchLöschpflicht nach Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO
Hinweispflicht (Abs. 4)spätestens bei erster Kommunikation, ausdrücklich, in verständlicher Form, getrennt von anderen Informationen
Reaktionsfrist (Art. 12 Abs. 3)1 Monat ab Eingang, um bis zu 2 Monate verlängerbar
Formformfrei (schriftlich, per E-Mail, mündlich)
Kostengrundsätzlich kostenlos (Art. 12 Abs. 5)
Bußgeldrahmen bei Verstoßbis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 lit. b)

Widerspruch aus besonderer Situation (Art. 21 Abs. 1 DSGVO)

Voraussetzung für den Widerspruch nach Abs. 1 ist, dass die Verarbeitung auf einer der beiden „abwägungsoffenen" Rechtsgrundlagen beruht:

Der Widerspruch muss auf Gründen beruhen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben (nicht aus der Verarbeitung als solcher). Diese Gründe sind grundsätzlich darzulegen. Der Verantwortliche muss anschließend im Wege einer Interessenabwägung nachweisen, dass „zwingende schutzwürdige Gründe" für die Verarbeitung vorliegen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder dass die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient. Gelingt dieser Nachweis nicht, darf die Verarbeitung zu diesen Zwecken nicht fortgesetzt werden. Das Widerspruchsrecht nach Abs. 1 erfasst ausdrücklich auch Profiling, das auf lit. e oder lit. f gestützt ist.

Widerspruch gegen Direktwerbung (Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO)

Werden personenbezogene Daten zu Zwecken der Direktwerbung verarbeitet, hat die betroffene Person nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO das Recht, jederzeit Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein mit der Direktwerbung in Verbindung stehendes Profiling. Anders als beim Abs.-1-Widerspruch ist der Widerspruch hier:

Nach Art. 21 Abs. 3 DSGVO dürfen die personenbezogenen Daten nach einem solchen Widerspruch nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet werden. Die Bayerische Datenschutzaufsicht (BayLDA) und die Datenschutzkonferenz (DSK) konkretisieren in ihren Orientierungshilfen zu Werbung, dass jede Werbe-Kontaktaufnahme einen klaren Hinweis auf das Widerspruchsrecht enthalten muss.

Hinweispflicht und Form (Art. 21 Abs. 4 und 5 DSGVO)

Nach Art. 21 Abs. 4 DSGVO muss der Verantwortliche die betroffene Person spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht hinweisen; der Hinweis ist „in verständlicher und von anderen Informationen getrennter Form" darzustellen. In der Praxis heißt das z. B. ein eigener Absatz in Datenschutzhinweisen, Newslettern oder Werbeschreiben. Art. 21 Abs. 5 DSGVO erlaubt, dass die betroffene Person ihr Widerspruchsrecht bei der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft mittels automatisierter Verfahren ausübt, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden. Der Widerspruch selbst ist nach Art. 12 DSGVO formfrei (schriftlich, per E-Mail, mündlich) möglich; der Verantwortliche muss innerhalb eines Monats reagieren – verlängerbar um bis zu zwei weitere Monate bei Komplexität oder hoher Antragszahl (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

Sonderregeln für Forschung und Statistik (Art. 21 Abs. 6 DSGVO, §§ 27, 36 BDSG)

Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 89 Abs. 1 DSGVO zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitet, besteht das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 6 DSGVO nur, soweit die Verarbeitung nicht zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist. Das deutsche Recht ergänzt dies in § 27 Abs. 2 BDSG: Das Widerspruchsrecht ist insoweit beschränkt, als es die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke voraussichtlich unmöglich machen oder ernsthaft gefährden würde und die Beschränkung für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig ist. Für Verarbeitungen durch öffentliche Stellen gilt § 36 BDSG: Ein Widerspruchsrecht besteht nicht, soweit ein zwingendes öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

Folgen eines erfolgreichen Widerspruchs

Hat die betroffene Person erfolgreich Widerspruch eingelegt, darf der Verantwortliche die Daten zu diesem Zweck nicht mehr verarbeiten. Korrespondierend greift nach Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO das Recht auf Löschung: Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit keine vorrangigen berechtigten Gründe oder Aufbewahrungspflichten (z. B. § 257 HGB, § 147 AO) entgegenstehen. Bei fortgesetzter Verarbeitung trotz wirksamen Widerspruchs wird die Verarbeitung rechtswidrig; die betroffene Person kann Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen (Art. 77 DSGVO), Schadenersatz verlangen (Art. 82 DSGVO), und der Verantwortliche kann mit einem Bußgeld bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres belegt werden (Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO).

Quellen

Stand:
2026-05-27
Gültig ab:
2018-05-25 (Geltungsbeginn der DSGVO)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (EUR-Lex, BfDI, BayLDA, DSK, gesetze-im-internet.de)
Lizenz:
CC BY 4.0

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