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Durchsuchung bei anderen Personen – Nichtverdächtige im Strafverfahren (§ 103 StPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-18 · letzte Prüfung: 2026-09-18 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer **nicht beschuldigt** ist, dessen Wohnung darf im Strafverfahren nur unter deutlich engeren Voraussetzungen durchsucht werden als die eines Beschuldigten. Maßstab ist **§ 103 StPO**: > „(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet." Damit gelten **zwei Hürden gleichzeitig**: Die Durchsuchung muss einem der **drei abschließend genannten Zwecke** dienen (Ergreifung des Beschuldigten, Spurenverfolgung, Beschlagnahme **bestimmter** Gegenstände) – und es müssen **Tatsachen** vorliegen, aus denen sich der Schluss auf ein Auffinden **gerade in diesen Räumen** ziehen lässt (sogenannter Auffindeverdacht). Beim **Beschuldigten** genügt nach **§ 102 StPO** dagegen schon die **Vermutung**, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Genau dieser Unterschied – **Tatsachen** statt **Vermutung**, **bestimmte** Gegenstände statt Beweismittel allgemein – ist der Kern des § 103 StPO. Angeordnet wird die Durchsuchung nach **§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO** durch den **Richter**, bei **Gefahr im Verzug** auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen. Das ist die einfachgesetzliche Umsetzung des Richtervorbehalts aus **Art. 13 Abs. 2 GG**.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen), Erstes Buch, Achter Abschnitt
Verfassungsrechtlicher RahmenArt. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung), Art. 13 Abs. 2 GG (Richtervorbehalt)
Betroffener PersonenkreisPersonen, die nicht Beschuldigte sind – Zeugen, Mitbewohnende, Vermieter, Arbeitgeber, Angehörige, Dritte
Zulässige Zwecke (abschließend)Ergreifung des Beschuldigten · Verfolgung von Spuren einer Straftat · Beschlagnahme bestimmter Gegenstände
Zusätzliche VoraussetzungTatsachen, aus denen zu schließen ist, dass Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet
Maßstab bei Beschuldigten (§ 102 StPO)bloße Vermutung, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde
AnordnungRichter; bei Gefahr im Verzug Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO)
Sonderfall § 103 Abs. 1 Satz 2 StPOGebäudedurchsuchung zur Ergreifung eines dringend Verdächtigen bei bestimmten Staatsschutzdelikten – Anordnung nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft (§ 105 Abs. 1 Satz 2 StPO)
Nachtzeit21 bis 6 Uhr (§ 104 Abs. 3 StPO); Durchsuchung nur in den vier Fällen des § 104 Abs. 1 StPO
ZweckbekanntgabeIn den Fällen des § 103 Abs. 1 StPO ist der Zweck vor Beginn bekanntzumachen (§ 106 Abs. 2 Satz 1 StPO)
BescheinigungAuf Verlangen schriftliche Mitteilung des Grundes und Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände (§ 107 StPO)
Zufallsfunde§ 108 Abs. 1 StPO – gilt nicht, soweit nach § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO durchsucht wird (§ 108 Abs. 1 Satz 3 StPO)
Rechtsmittel gegen den richterlichen BeschlussBeschwerde nach § 304 StPO; ausdrücklich auch für „andere Personen" (§ 304 Abs. 2 StPO)
Standgeltendes Recht (2026)

§ 102 oder § 103 StPO – warum die Einordnung alles entscheidet

Die StPO kennt zwei Durchsuchungsnormen, und sie unterscheiden sich in der Eingriffsschwelle erheblich.

§ 102 StPO betrifft den, „welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist". Bei ihm ist die Durchsuchung der Wohnung, anderer Räume, seiner Person und der ihm gehörenden Sachen zulässig, „sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann …, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde". Eine Vermutung reicht also aus.

§ 103 StPO betrifft alle übrigen Personen. Hier verlangt das Gesetz Tatsachen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Und der Zweck ist eingegrenzt: Es geht um die Ergreifung des Beschuldigten, die Verfolgung von Spuren oder die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände – nicht um eine allgemeine Suche nach Beweismitteln.

Praktisch bedeutet das: Wer als Zeuge, Mitbewohnerin, Vermieter oder Arbeitgeber von einer Durchsuchung betroffen ist, kann verlangen, dass der Beschluss konkret benennt, was gesucht wird und welche Tatsachen dafür sprechen, dass es sich ausgerechnet in seinen Räumen befindet.

Die drei zulässigen Zwecke

  1. Ergreifung des Beschuldigten – gesucht wird eine Person, nicht ein Beweismittel.
  2. Verfolgung von Spuren einer Straftat – Spuren im Sinne von Tatspuren, etwa am Tatort oder auf dem Fluchtweg.
  3. Beschlagnahme bestimmter Gegenstände – der Gegenstand muss so weit konkretisiert sein, dass erkennbar ist, wonach gesucht wird. Eine Durchsuchung „nach Beweismitteln jeder Art" ist kein Fall des § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Der Sonderfall des § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO erlaubt zusätzlich die Durchsuchung ganzer Gebäude: Zur Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Abs. 1 bis 4 und 8 StGB oder nach § 129a – auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB – oder eine der dort bezeichneten Straftaten begangen zu haben, dürfen Wohnungen und andere Räume auch dann durchsucht werden, wenn sie sich in einem Gebäude befinden, von dem aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der Beschuldigte darin aufhält. Für diesen Fall gelten zwei ausdrückliche Besonderheiten: Anordnung durch den Richter, bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft (§ 105 Abs. 1 Satz 2 StPO) – nicht durch deren Ermittlungspersonen; und keine Zufallsfundbeschlagnahme nach § 108 Abs. 1 Satz 1 StPO (§ 108 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Die Ausnahme des § 103 Abs. 2 StPO

Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat. Wer also Pech hat und eine flüchtende beschuldigte Person läuft durch seinen Hinterhof oder sein Ladenlokal, verliert für diese Räume den erhöhten Schutz des § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Wer die Durchsuchung anordnen darf

Art. 13 Abs. 2 GG bestimmt: „Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden."

§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO setzt das um: Anordnung durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG). Für Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO ist die Anordnungsbefugnis enger: Richter, bei Gefahr im Verzug nur die Staatsanwaltschaft (§ 105 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Findet die Durchsuchung von Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts statt, sind nach § 105 Abs. 2 StPO – wenn möglich – ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde hinzuzuziehen. Diese Zeugen dürfen keine Polizeibeamten oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

Nachtzeit: § 104 StPO

Zur Nachtzeit – nach § 104 Abs. 3 StPO der Zeitraum von 21 bis 6 Uhr – dürfen Wohnung, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum nur in vier Fällen durchsucht werden:

Rechte während der Durchsuchung: §§ 106, 107 StPO

§ 106 Abs. 1 StPO: Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, ist – wenn möglich – sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.

§ 106 Abs. 2 Satz 1 StPO: In den Fällen des § 103 Abs. 1 StPO ist dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. Das ist eine Besonderheit gerade der Durchsuchung bei Nichtverdächtigen – bei § 102 StPO schreibt das Gesetz diese vorherige Zweckmitteilung nicht vor.

§ 107 StPO: Nach Beendigung ist dem Betroffenen auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103 StPO) bezeichnet – im Fall des § 102 StPO zusätzlich die Straftat. Ebenfalls auf Verlangen ist ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände zu übergeben; wird nichts Verdächtiges gefunden, eine Bescheinigung darüber. Beides gibt es nur auf Verlangen – wer schweigt, bekommt nichts.

Handy, Laptop, Aktenordner: § 110 StPO

Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht nach § 110 Abs. 1 StPO der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen zu. Andere Beamte dürfen nur durchsehen, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt; andernfalls sind die Papiere in einem in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel verschlossenen Umschlag an die Staatsanwaltschaft abzuliefern (§ 110 Abs. 2 StPO).

§ 110 Abs. 3 StPO überträgt das auf elektronische Speichermedien und erlaubt ausdrücklich die Erstreckung auf räumlich getrennte Speichermedien, soweit vom Gerät aus darauf zugegriffen werden kann und andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist – die praktische Grundlage für den Zugriff auf Cloud-Inhalte vom beschlagnahmten Gerät aus.

Wichtig für Betroffene: Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten nach § 110 Abs. 4 StPO die §§ 95a und 98 Abs. 2 StPO entsprechend. Damit steht der Weg zur gerichtlichen Entscheidung offen: Nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO kann der Betroffene jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen; nach § 98 Abs. 2 Satz 5 StPO ist er über seine Rechte zu belehren.

Zufallsfunde: § 108 StPO

Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zur Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, sind sie nach § 108 Abs. 1 Satz 1 StPO einstweilen in Beschlag zu nehmen; die Staatsanwaltschaft ist zu unterrichten. Das gilt auch dann, wenn die Durchsuchung bei einer nicht verdächtigen Person stattfand – mit der Ausnahme des § 108 Abs. 1 Satz 3 StPO: Bei Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO ist die Zufallsfundbeschlagnahme ausgeschlossen.

§ 108 Abs. 2 StPO schützt Patientinnen: Werden bei einem Arzt Gegenstände gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist deren Verwertung in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen § 218 StGB unzulässig. § 108 Abs. 3 StPO begrenzt die Verwertung von Zufallsfunden bei Personen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO (Medienangehörige) auf Verfahren wegen Straftaten mit einer Höchststrafe von mindestens fünf Jahren – ausgenommen § 353b StGB.

Beschlagnahmeverbote: § 97 StPO

Gerade Nichtverdächtige sind oft Berufsgeheimnisträger – Ärztinnen, Anwälte, Steuerberaterinnen, Journalisten. Für sie greift § 97 StPO: Der Beschlagnahme unterliegen nicht die schriftlichen Mitteilungen zwischen Beschuldigtem und Zeugnisverweigerungsberechtigten, die Aufzeichnungen über anvertraute Mitteilungen und andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt (§ 97 Abs. 1 StPO). Diese Beschränkungen gelten nach § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO grundsätzlich nur, wenn die Gegenstände sich im Gewahrsam der Zeugnisverweigerungsberechtigten befinden, und sie entfallen nach § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO bei Tatbeteiligungsverdacht oder bei Tatwerkzeugen und Tatbeute.

Rechtsschutz

Gegen den richterlichen Durchsuchungsbeschluss ist die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO statthaft. § 304 Abs. 2 StPO stellt ausdrücklich klar, dass auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben können – der gesetzliche Anknüpfungspunkt für den Rechtsschutz des Nichtverdächtigen.

Wird bei der Durchsuchung etwas beschlagnahmt oder werden Papiere und Daten zur Durchsicht mitgenommen, kann der Betroffene nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (über § 110 Abs. 4 StPO auch bei der Durchsicht) jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Zuständig ist das Gericht nach § 162 StPO; der Antrag kann nach § 98 Abs. 2 Satz 4 StPO auch beim Amtsgericht eingereicht werden, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat.

Hat ein Beamter ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt und war weder der Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend, oder wurde ausdrücklich Widerspruch erhoben, soll der Beamte nach § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen. Der ausdrückliche Widerspruch ist deshalb praktisch wichtig: Er löst die Vorlagepflicht aus.

Bundesverfassungsgericht 2026: Zusammenwohnen allein trägt keinen § 103-Beschluss

Am 17. September 2026 hat das Bundesverfassungsgericht zwei Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. August 2026 – 1 BvR 2232/24 und 1 BvR 2399/24 veröffentlicht und beiden Verfassungsbeschwerden stattgegeben. Nach der amtlichen Pressemitteilung Nr. 56/2026 verletzen Durchsuchungsbeschlüsse gegen nicht verdächtige Personen, die allein damit begründet werden, dass die Betroffenen mit Beschuldigten zusammenwohnen, das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.

Tragend ist genau die Hürde des § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO: Es fehlten Tatsachen, die den Schluss auf ein Auffinden in den Räumen der Betroffenen erlaubten. Die bloße Möglichkeit, dass Beschuldigte Zugang zu den Räumen hatten, genügt ohne weitere Anhaltspunkte zu Art und Ausmaß dieses Zugangs nicht; in gemeinschaftlichen Wohnformen gibt es regelmäßig allein genutzte Rückzugsräume.

Einordnung – bitte nicht überdehnen: Es handelt sich um Kammerbeschlüsse, nicht um Senatsentscheidungen, und die Aussage ist an die entschiedene Konstellation gebunden (Nichtverdächtige mit eigenen, abschließbaren Räumen, die auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden keinen Anlass zu den Maßnahmen gegeben hatten). Ein Satz wie „Durchsuchungen bei Mitbewohnern sind unzulässig" lässt sich daraus nicht ableiten. Liegen konkrete Anhaltspunkte für einen Auffindeverdacht vor, bleibt die Durchsuchung nach § 103 StPO zulässig. Ausführlich: [BVerfG 1 BvR 2232/24 und 1 BvR 2399/24 – Durchsuchung bei Nichtverdächtigen](/news/2026-09-18-bverfg-1-bvr-2232-24-durchsuchung-nichtverdaechtige-103-stpo.html).

Beispiel

Gegen den Mitbewohner einer Wohngemeinschaft läuft ein Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt beim Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss – und zwar sowohl nach § 102 StPO für den Beschuldigten als auch nach § 103 StPO für die übrigen Zimmer.

Für das Zimmer der nicht beschuldigten Mitbewohnerin gilt: Der Beschluss muss einen der drei Zwecke des § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO benennen – hier etwa die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände – und Tatsachen angeben, aus denen zu schließen ist, dass sich diese Gegenstände in ihrem Zimmer befinden. Der Hinweis, dass beide in derselben Wohnung gemeldet sind, ist keine solche Tatsache.

Am Durchsuchungstag gilt für sie: Sie darf nach § 106 Abs. 1 StPO anwesend sein. Ihr ist nach § 106 Abs. 2 Satz 1 StPO vor Beginn der Zweck mitzuteilen. Sie kann nach § 107 StPO eine schriftliche Mitteilung des Grundes und ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände – oder eine Bescheinigung, dass nichts gefunden wurde – verlangen. Wird ihr Laptop zur Durchsicht mitgenommen, kann sie der Mitnahme ausdrücklich widersprechen und nach § 110 Abs. 4 i. V. m. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die gerichtliche Entscheidung beantragen. Gegen den Beschluss selbst steht ihr nach § 304 Abs. 1, Abs. 2 StPO die Beschwerde offen.

Häufige Fehler

Geltungsbereich

Sachlich: § 103 StPO gilt im Strafverfahren für Durchsuchungen bei Personen, die nicht Beschuldigte sind; im Bußgeldverfahren gelten die Vorschriften der StPO nach § 46 Abs. 1 OWiG sinngemäß, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt (der Ausschlusskatalog des § 46 Abs. 3 OWiG nennt die Durchsuchung nicht). Räumlich: Bundesrecht, bundesweit. Zeitlich: geltendes Recht; die Norm ist in der hier dargestellten Fassung in Kraft.

Ausnahmen

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-18
Letzte Prüfung:
2026-09-18
In Kraft seit:
2026-09-18
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0