Ehegattenerbrecht (§ 1931 BGB) – Erbquote, Güterstand, Voraus (§ 1932), Ausschluss (§ 1933)
Ehegattenerbrecht (§ 1931 BGB) – Erbquote, Güterstand, Voraus (§ 1932), Ausschluss (§ 1933)
Kurzantwort
Der überlebende Ehegatte erbt bei gesetzlicher Erbfolge neben den Verwandten des Erblassers. Die reine Erbquote nach § 1931 BGB beträgt ein Viertel neben Erben erster Ordnung (Kinder, Enkel), die Hälfte neben Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister) oder neben Großeltern, und die ganze Erbschaft, wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind (§ 1931 Abs. 2 BGB). Der Güterstand entscheidet über die tatsächliche Höhe: Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil pauschal um ein weiteres Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB) — aus 1/4 wird 1/2 neben Kindern, aus 1/2 wird 3/4 neben der zweiten Ordnung. Bei Gütertrennung gilt eine Sonderregel (§ 1931 Abs. 4 BGB): Neben einem oder zwei Kindern erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen. Zusätzlich steht dem Ehegatten der Voraus (Haushaltsgegenstände, Hochzeitsgeschenke) zu (§ 1932 BGB). Das Ehegattenerbrecht entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB). Eingetragene Lebenspartner sind gleichgestellt (§ 10 LPartG).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 1931 BGB (Ehegattenerbrecht), § 1371 BGB (Zugewinnausgleich), §§ 1932–1933 BGB [gesetze-im-internet.de] |
| Erbteil neben 1. Ordnung (Kinder) | 1/4 [§ 1931 Abs. 1 S. 1 BGB] |
| Erbteil neben 2. Ordnung oder Großeltern | 1/2 [§ 1931 Abs. 1 S. 1 BGB] |
| Erbteil ohne Verwandte 1./2. Ordnung und ohne Großeltern | ganze Erbschaft [§ 1931 Abs. 2 BGB] |
| Zugewinngemeinschaft: pauschale Erhöhung | + 1/4 der Erbschaft, unabhängig vom tatsächlichen Zugewinn [§ 1371 Abs. 1 BGB] |
| Ehegattenerbteil Zugewinngemeinschaft neben Kindern | 1/2 (1/4 + 1/4) [§ 1931 Abs. 1 iVm § 1371 Abs. 1 BGB] |
| Ehegattenerbteil Zugewinngemeinschaft neben 2. Ordnung/Großeltern | 3/4 (1/2 + 1/4) [§ 1931 Abs. 1 iVm § 1371 Abs. 1 BGB] |
| Gütertrennung neben 1 Kind | je 1/2 (Ehegatte und Kind zu gleichen Teilen) [§ 1931 Abs. 4 BGB] |
| Gütertrennung neben 2 Kindern | je 1/3 [§ 1931 Abs. 4 BGB] |
| Gütertrennung neben 3 und mehr Kindern | Ehegatte 1/4 (Abs. 4 gilt nicht mehr) [§ 1931 Abs. 1 BGB] |
| Gütergemeinschaft neben Kindern | Ehegatte 1/4 (keine pauschale Erhöhung) [§ 1931 Abs. 1 BGB] |
| Voraus des Ehegatten | Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke; neben 2. Ordnung/Großeltern voll, neben 1. Ordnung nur soweit für angemessenen Haushalt nötig [§ 1932 BGB] |
| Güterrechtliche Lösung bei Ausschlagung | konkreter Zugewinnausgleich (§§ 1373 ff.) plus kleiner Pflichtteil [§ 1371 Abs. 3 BGB] |
| Kleiner Pflichtteil (unerhöhter Erbteil) neben Kindern | 1/8 [§ 1371 Abs. 2 iVm § 2303 Abs. 2 BGB] |
| Großer Pflichtteil (erbrechtliche Lösung) neben Kindern | 1/4 [§ 1371 Abs. 1 iVm § 2303 Abs. 2 BGB] |
| Wegfall des Ehegattenerbrechts | bei vorliegenden Scheidungsvoraussetzungen und vom Erblasser beantragter/zugestimmter Scheidung [§ 1933 BGB] |
| Eingetragene Lebenspartner | dem Ehegatten erbrechtlich gleichgestellt [§ 10 LPartG] |
| Aktuelle Rechtsprechung | BGH 01.04.2026 – XII ZB 647/24: Betreuerbestellung für das Scheidungsverfahren ersetzt nicht die betreuungsgerichtliche Genehmigung; ohne sie kein Wegfall nach § 1933 BGB |
Geltungsbereich
Das gesetzliche Ehegattenerbrecht greift, wenn der Erblasser keine wirksame Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) hinterlassen hat oder eine solche den Ehegatten nicht abschließend regelt, und wenn im Zeitpunkt des Erbfalls eine wirksame Ehe bestand. Voraussetzung ist ein zivilrechtlich gültiger Erbfall nach deutschem Erbstatut; im grenzüberschreitenden Fall bestimmt sich das anwendbare Recht seit dem 17.08.2015 nach der EU-Erbrechtsverordnung (VO 650/2012) grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt § 10 LPartG, der das Erbrecht spiegelbildlich zu § 1931 BGB ausgestaltet; seit dem 01.10.2017 können zwar keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden (Öffnung der Ehe), bestehende bleiben aber wirksam.
Die Erbquote nach § 1931 BGB
§ 1931 Abs. 1 S. 1 BGB beruft den überlebenden Ehegatten neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft. Erste Ordnung sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel), zweite Ordnung die Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten/Neffen). Treffen der Ehegatte und Großeltern mit Abkömmlingen von Großeltern zusammen, erhält der Ehegatte nach § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB zusätzlich auch den Anteil, der diesen Abkömmlingen nach § 1926 BGB zufallen würde.
Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte nach § 1931 Abs. 2 BGB die ganze Erbschaft allein. Geschwister oder Großeltern schließen den Ehegatten also nie vollständig aus, verringern aber seine Quote.
Der Güterstand entscheidet über die tatsächliche Höhe
Die nackten Quoten des § 1931 BGB gelten nur unverändert, wenn die Ehegatten Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart hatten. Beim gesetzlichen Güterstand — der Zugewinngemeinschaft — kommt § 1371 BGB hinzu.
Zugewinngemeinschaft (Regelfall). Wird der Güterstand durch den Tod beendet, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1 BGB) — und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde. Diese sogenannte erbrechtliche Lösung führt zu folgenden Quoten:
- neben Kindern (1. Ordnung): 1/4 + 1/4 = 1/2
- neben Eltern/Geschwistern (2. Ordnung) oder Großeltern: 1/2 + 1/4 = 3/4
Gütertrennung. Hier entfällt die Erhöhung. § 1931 Abs. 4 BGB schützt den Ehegatten aber davor, weniger als die Kinder zu erhalten: Sind ein oder zwei Kinder neben dem Ehegatten berufen, erben alle zu gleichen Teilen — bei einem Kind je 1/2, bei zwei Kindern je 1/3. Ab drei Kindern greift die Sonderregel nicht mehr; dann bleibt es beim Viertel des § 1931 Abs. 1 BGB.
Gütergemeinschaft. Auch hier gibt es keine pauschale Erhöhung; es gelten die unerhöhten Quoten (1/4 neben Kindern, 1/2 neben zweiter Ordnung/Großeltern). Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Gesamtguts erfolgt gesondert.
Erbrechtliche und güterrechtliche Lösung – die Wahl des Ehegatten
Wird der Ehegatte durch Testament enterbt oder schlägt er das Erbe aus, stehen ihm zwei Wege offen:
Erbrechtliche (große) Lösung. Bleibt der Ehegatte Erbe, erhält er den um das pauschale Viertel erhöhten Erbteil. Ist er enterbt, kann er den großen Pflichtteil verlangen — die Hälfte des erhöhten gesetzlichen Erbteils (neben Kindern: Hälfte von 1/2 = 1/4).
Güterrechtliche (kleine) Lösung. Nach § 1371 Abs. 2 BGB kann der Ehegatte, der nicht Erbe wird und auch kein Vermächtnis erhält, den konkret berechneten Zugewinnausgleich nach §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB fordern; sein Pflichtteil bemisst sich dann nach dem nicht erhöhten Erbteil (kleiner Pflichtteil, neben Kindern Hälfte von 1/4 = 1/8). § 1371 Abs. 3 BGB erlaubt es dem Ehegatten ausdrücklich, die Erbschaft auszuschlagen und daneben Zugewinnausgleich und den (kleinen) Pflichtteil zu verlangen — auch wenn ihm der Pflichtteil nach den erbrechtlichen Bestimmungen sonst nicht zustünde. Dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag auf Erb- oder Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
Welche Lösung günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab: Die güterrechtliche Lösung lohnt sich vor allem bei einem hohen tatsächlichen Zugewinn des Erblassers, weil der konkrete Ausgleich dann das pauschale Viertel übersteigen kann.
Der Voraus (§ 1932 BGB)
Neben dem Erbteil gebühren dem Ehegatten als Voraus die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände (soweit nicht Grundstückszubehör) und die Hochzeitsgeschenke. Der Umfang hängt von der Erbenkonstellation ab: Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern erhält der Ehegatte den Voraus vollständig; neben Verwandten der ersten Ordnung (Kindern) nur, soweit er die Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt (§ 1932 Abs. 1 BGB). Auf den Voraus sind die Vorschriften über Vermächtnisse anzuwenden (§ 1932 Abs. 2 BGB).
Wegfall des Ehegattenerbrechts (§ 1933 BGB)
Das Erbrecht und der Voraus des überlebenden Ehegatten sind ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 S. 1 BGB). Gleiches gilt bei einem berechtigten und gestellten Aufhebungsantrag (S. 2). Der Ehegatte ist dann nur noch nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b BGB unterhaltsberechtigt (S. 3). Entscheidend ist der Verfahrensstand im Todeszeitpunkt — eine bloß zerrüttete, aber formal fortbestehende Ehe ohne anhängigen Scheidungsantrag lässt das Erbrecht dagegen bestehen.
Aktuelle Rechtsprechung. Der BGH stellte mit Beschluss vom 01.04.2026 (XII ZB 647/24) klar: Die Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis „Vertretung in Scheidungsverfahren" umfasst nicht automatisch die Entscheidung über die betreuungsgerichtliche Genehmigung des Scheidungsantrags. Fehlt diese Genehmigung, ist der vom Betreuer gestellte Scheidungsantrag im Sinne des § 1933 S. 1 BGB nicht wirksam — das gesetzliche Ehegattenerbrecht bleibt in diesem Fall erhalten.
Häufige Fehler
- „Der Ehegatte erbt immer die Hälfte." Nur bei Zugewinngemeinschaft neben Kindern ergibt sich 1/2. Neben der zweiten Ordnung/Großeltern sind es 3/4, ohne Verwandte alles — bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gelten wieder andere Werte.
- „Bei Gütertrennung erbt der Ehegatte mehr." Falsch — die pauschale Erhöhung um 1/4 gilt nur bei Zugewinngemeinschaft. Bei Gütertrennung bleibt es beim unerhöhten Erbteil, abgesichert nur durch die Gleichteilungsregel des § 1931 Abs. 4 BGB bei ein oder zwei Kindern.
- „Das pauschale Viertel setzt einen echten Zugewinn voraus." Falsch — § 1371 Abs. 1 BGB gewährt das Viertel unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde.
- „Nach der Trennung erbt der Ehepartner nichts mehr." Falsch — bloßes Getrenntleben genügt nicht. Das Erbrecht entfällt erst, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und ein Scheidungsantrag gestellt bzw. ihm zugestimmt wurde (§ 1933 BGB).
- „Großer und kleiner Pflichtteil sind dasselbe." Nein — der große Pflichtteil bemisst sich nach dem um das Viertel erhöhten Erbteil, der kleine nach dem unerhöhten Erbteil zzgl. konkretem Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 2, 3 BGB).
- „Unverheiratete oder nur kirchlich getraute Partner erben gesetzlich." Falsch — nur die zivilrechtlich wirksame Ehe (oder eingetragene Lebenspartnerschaft) begründet das gesetzliche Erbrecht.
Quellen
- § 1931 BGB – Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1931.html
- § 1371 BGB – Zugewinnausgleich im Todesfall: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1371.html
- § 1932 BGB – Voraus des Ehegatten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1932.html
- § 1933 BGB – Ausschluss des Ehegattenerbrechts: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1933.html
- § 1924 BGB – Erben erster Ordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1924.html
- § 1926 BGB – Erben dritter Ordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1926.html
- § 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2303.html
- § 10 LPartG – Erbrecht: https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/__10.html
- § 1931 BGB (Normtext, verifiziert) – dejure.org: https://dejure.org/gesetze/BGB/1931.html
- § 1371 BGB (Normtext, verifiziert) – dejure.org: https://dejure.org/gesetze/BGB/1371.html
- § 1932 BGB (Normtext, verifiziert) – dejure.org: https://dejure.org/gesetze/BGB/1932.html
- § 1933 BGB (Normtext, verifiziert) – dejure.org: https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html
- BGH, Beschluss vom 01.04.2026 – XII ZB 647/24 (§ 1933 BGB): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=01.04.2026&Aktenzeichen=XII%20ZB%20647%2F24
- VO (EU) 650/2012 – Europäische Erbrechtsverordnung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32012R0650
Änderungsverlauf
- 2026-07-27: Erstveröffentlichung. Normtexte §§ 1931, 1932, 1933, 1371 BGB verbatim gegen dejure.org geprüft (gesetze-im-internet.de ist client-side gerendert); Quoten, Güterstand-Interaktion und Pflichtteilslösungen gegen §§ 1931, 1371, 2303 BGB verifiziert; aktuelle Rechtsprechung BGH 01.04.2026 – XII ZB 647/24 zu § 1933 BGB ergänzt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-27
- Gültig ab: 1958-07-01 (Gleichberechtigungsgesetz: Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand und § 1371 BGB); § 1931 BGB im Kern seit BGB-Inkrafttreten 1900
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, LPartG, EU-VO; BGH)
- Lizenz: CC BY 4.0