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Eingruppierung und Arbeitsvorgang im TV-L (§ 12 TV-L) – Arbeitsergebnis, natürliche Betrachtungsweise, Aufspaltungsverbot, Zusammenhangsarbeiten In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-20 · letzte Prüfung: 2026-09-20 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Eingruppierung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) knüpft nicht an einzelne Aufgaben an, sondern an **Arbeitsvorgänge**. Nach **§ 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L** ist die beschäftigte Person in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht; das ist nach **§ 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L** der Fall, wenn **zeitlich mindestens zur Hälfte** Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals dieser Entgeltgruppe erfüllen (BAG 09.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 24). Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist nach dem amtlichen Leitsatz derselben Entscheidung das **Arbeitsergebnis**, beurteilt anhand einer **natürlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der durch den Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation**; die tarifliche Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten bleibt dabei außer Betracht. Erst **nach** der Bestimmung des Arbeitsvorgangs wird dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals bewertet.

Kernfakten

PunktWert
Geltungsgrund der TarifnormenUnmittelbare und zwingende Geltung zwischen beiderseits Tarifgebundenen [§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, gesetze-im-internet.de]
TarifgebundenheitMitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei ist [§ 3 Abs. 1 TVG]
Maßgebliche BezugsgrößeDer Arbeitsvorgang, nicht die Einzeltätigkeit [BAG 4 AZR 195/20, Leitsatz]
Definition des ArbeitsvorgangsArbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die – bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten – zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen [Nr. 1 Satz 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L, zitiert in BAG 4 AZR 195/20, Rn. 24]
Zeitquote der TarifautomatikArbeitsvorgänge des Tätigkeitsmerkmals müssen zeitlich mindestens zur Hälfte anfallen [§ 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L, BAG 4 AZR 195/20, Rn. 24]
AufspaltungsverbotJeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden [Nr. 1 Satz 2 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L]
Rolle der ArbeitsorganisationNatürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation sind ausschlaggebend [BAG 03.12.2025 – 4 AZR 36/25, Rn. 21; BAG 24.01.2024 – 4 AZR 114/23, Rn. 22]
Obergrenze des ZuschnittsDie gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit kann einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen [BAG 4 AZR 36/25, Rn. 21]
Untergrenze des ZuschnittsEinzeltätigkeiten können nicht zusammengefasst werden, wenn die Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch getrennt sind [BAG 4 AZR 36/25, Rn. 21]
Keine Trennung durch bloße TheorieDie theoretische Möglichkeit, Arbeitsschritte verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, genügt für eine Trennung nicht [BAG 4 AZR 36/25, Rn. 21; 4 AZR 114/23, Rn. 22]
ZusammenhangsarbeitenSind dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen, um eine tarifwidrige „Atomisierung" der Arbeitseinheiten zu vermeiden [Nr. 1 Satz 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L; BAG 4 AZR 36/25, Rn. 21]
Reihenfolge der PrüfungErst Bestimmung des Arbeitsvorgangs, danach dessen Bewertung am Tätigkeitsmerkmal [BAG 4 AZR 195/20, Leitsatz; 4 AZR 36/25, Rn. 21]
Unterschiedliche Wertigkeit im selben VorgangEin Arbeitsvorgang kann Einzeltätigkeiten enthalten, die bei gesonderter Beurteilung unterschiedlich zu bewerten wären [BAG 4 AZR 195/20, Leitsatz]
Darlegungs- und BeweislastGrundsätzlich bei der beschäftigten Person, die eine höhere Eingruppierung geltend macht [BAG 27.04.2022 – 4 AZR 463/21, Leitsatz]
Ausnahme: korrigierende RückgruppierungDer Arbeitgeber hat die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung darzulegen und zu beweisen [BAG 4 AZR 463/21, Leitsatz]

Geltungsbereich

Die Regeln gelten für Beschäftigte, auf deren Arbeitsverhältnis der TV-L Anwendung findet – entweder kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 TVG oder kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme. Beide Wege kommen in der Praxis nebeneinander vor; der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts prüft regelmäßig zuerst die Tarifgebundenheit und hilfsweise die vertragliche Inbezugnahme (BAG 4 AZR 36/25, Rn. 11, 14; 4 AZR 114/23, Rn. 11).

Der Begriff des Arbeitsvorgangs ist dabei kein Sonderrecht einzelner Berufsgruppen. Er steht in § 12 Abs. 1 TV-L und den zugehörigen Protokollerklärungen und gilt für alle Teile der Entgeltordnung zum TV-L. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass er auch im Bereich der besonderen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO) unverändert anzuwenden ist (BAG 4 AZR 195/20, Leitsatz). Die hier dargestellte Begriffsbestimmung entspricht der zu § 22 BAT entwickelten Rechtsprechung, an deren Begrifflichkeit die Tarifvertragsparteien angeknüpft haben (BAG 4 AZR 195/20, Rn. 21).

Die Größe eines Arbeitsvorgangs ist nicht vorgegeben: Weder § 12 Abs. 1 TV-L noch Nr. 1 der Protokollerklärungen lässt sich eine Beschränkung der Größe entnehmen (BAG 4 AZR 195/20, Rn. 31). In der Regel wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten können zusammengefasst werden.

Ausnahmen

Ein einheitlicher Arbeitsvorgang scheidet aus, wenn der Arbeitgeber die Aufgaben tatsächlich getrennt zuweist. Das Bundesarbeitsgericht hat am 16.09.2026 – 4 AZR 141/25 entschieden, dass die gesamte Tätigkeit einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit aus mehr als einem Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 TV-L bestehen kann, wenn der Arbeitgeber sich für eine kleinteilige Arbeitsorganisation entscheidet, in der bestimmte Aufgaben getrennt zugewiesen werden. Im entschiedenen Fall waren einer Justizangestellten am Amtsgericht zwei Teams getrennt zugeordnet; die arbeitgeberseitig vorgegebene organisatorische Trennung führte zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen und damit zu zwei Arbeitsvorgängen (Pressemitteilung Nr. 31/26 des Bundesarbeitsgerichts).

Umgekehrt bleibt es bei einem Arbeitsvorgang, wenn die Einzeltätigkeiten demselben Arbeitsergebnis dienen. Nimmt die Leiterin einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahr, die innerhalb des von ihr betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit (BAG 4 AZR 114/23, Rn. 24).

Die Regeln der Darlegungslast kehren sich bei der sogenannten korrigierenden Rückgruppierung um: Beabsichtigt der Arbeitgeber die Zuordnung zu einer niedrigeren als der bisher als zutreffend mitgeteilten Vergütungsgruppe, kann sich die beschäftigte Person auf die ihr zuvor als maßgebend mitgeteilte Vergütungsgruppe berufen; dann trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit (BAG 4 AZR 463/21, Leitsatz).

Häufige Fehler

Beispiel

Einer Justizangestellten sind nach der Beschreibung des Aufgabenkreises Postbearbeitung, Schriftgutverwaltung, die Fertigung von Protokollen, die Erledigung von Verfügungen, die Anordnung von Ladungen und Zustellungen sowie Kostenbeamtinnen-Aufgaben übertragen. Werden ihr diese Aufgaben einheitlich im Rahmen des Konzepts einer Serviceeinheit zur Erledigung übertragen und stehen sie in einem engen inneren Zusammenhang, ist das Arbeitsergebnis bei natürlicher Betrachtung nicht die Erledigung der einzelnen Aufgabe, sondern die vollständige Bearbeitung der Aktenvorgänge – es liegt ein Arbeitsvorgang vor (so BAG 4 AZR 195/20, Rn. 60). Die darin enthaltenen, nach der Protokollerklärung als „schwierig" eingestuften Teiltätigkeiten werden dann nicht gesondert quotiert, sondern der Arbeitsvorgang wird einheitlich bewertet.

Bildet der Arbeitgeber dagegen – wie in dem am 16.09.2026 entschiedenen Fall – innerhalb der Serviceeinheit getrennte Teams mit jeweils eigenem Aufgabenzuschnitt und weist er der Beschäftigten zwei dieser Teams getrennt zu, entstehen zwei Arbeitsvorgänge. Für die Eingruppierung kommt es dann nach § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L auf den zeitlich überwiegenden Arbeitsvorgang an; wer sich auf ein Heraushebungsmerkmal beruft, muss darlegen, dass die entsprechenden Tätigkeiten in diesem Arbeitsvorgang im rechtlich relevanten Umfang anfallen (Pressemitteilung Nr. 31/26).

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-20
Letzte Prüfung:
2026-09-20
In Kraft seit:
2020-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0