Die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) – Bildung im Bedarfsfall oder als ständige Einrichtung, paritätische Besetzung mit unparteiischem Vorsitz, Einigung über die Person oder Bestellung durch das Arbeitsgericht, verbindlicher Spruch bei erzwingbarer Mitbestim In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Norm | § 76 BetrVG – Einigungsstelle [gesetze-im-internet.de] |
| Bildung | Bei Bedarf zu bilden zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat; durch Betriebsvereinbarung kann alternativ eine ständige Einigungsstelle errichtet werden [§ 76 Abs. 1 BetrVG] |
| Besetzung | Gleiche Anzahl von Beisitzern, die Arbeitgeber und Betriebsrat jeweils bestellen, sowie ein unparteiischer Vorsitzender, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen [§ 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG] |
| Bestellung bei Nichteinigung | Kommt keine Einigung über die Person des Vorsitzenden zustande, bestellt ihn das Arbeitsgericht; dieses entscheidet auch bei fehlendem Einverständnis über die Zahl der Beisitzer [§ 76 Abs. 2 Sätze 2–3 BetrVG] |
| Gerichtliches Bestellungsverfahren | Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet allein, mit verkürzten Einlassungs- und Ladungsfristen von 48 Stunden; ein Richter darf nur zum Einigungsstellenvorsitzenden bestellt werden, wenn er nach der Geschäftsverteilung nicht mit der Überprüfung des späteren Spruchs befasst werden kann [§ 100 Abs. 1 ArbGG] |
| Beschlussfassung | Mündliche Beratung, Beschluss mit Stimmenmehrheit; der Vorsitzende enthält sich zunächst der Stimme und nimmt erst bei fehlender Mehrheit nach weiterer Beratung teil; die Beschlüsse sind schriftlich oder elektronisch (mit qualifizierter elektronischer Signatur) niederzulegen und beiden Seiten zuzuleiten [§ 76 Abs. 3 BetrVG] |
| Verfahrensregelung | Weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden [§ 76 Abs. 4 BetrVG] |
| Verbindlicher Spruch (erzwingbare Mitbestimmung) | In Angelegenheiten, in denen der Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig und entscheidet nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Belange von Betrieb und betroffenen Arbeitnehmern [§ 76 Abs. 5 Sätze 1, 3 BetrVG] |
| Ausbleiben einer Seite | Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben deren Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung fern, entscheiden Vorsitzender und erschienene Mitglieder allein [§ 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG] |
| Anfechtung wegen Ermessensüberschreitung | Arbeitgeber oder Betriebsrat können die Überschreitung der Ermessensgrenzen binnen zwei Wochen ab Zuleitung des Beschlusses beim Arbeitsgericht geltend machen [§ 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG] |
| Prüfungsmaßstab der Ermessenskontrolle | Die gerichtliche Kontrolle betrifft nur, ob die getroffene Regelung selbst einen angemessenen Interessenausgleich darstellt – nicht, ob die Einigungsstelle von zutreffenden Tatsachen ausging oder ihre Erwägungen fehlerfrei waren [BAG, Beschluss vom 20.05.2025 – 1 ABR 11/24, Rn. 43] |
| Freiwillige Zuständigkeit (übrige Fälle) | Im Übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten dies beantragen oder ihrem Tätigwerden zustimmen; ihr Spruch ersetzt die Einigung nur, wenn sich beide Seiten ihm vorher unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben [§ 76 Abs. 6 BetrVG] |
| Rechtsweg | Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, bleibt er durch den Spruch der Einigungsstelle unberührt [§ 76 Abs. 7 BetrVG] |
| Tarifliche Schlichtungsstelle | Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt [§ 76 Abs. 8 BetrVG] |
| Kostentragung | Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber [§ 76a Abs. 1 BetrVG] |
| Betriebsangehörige Beisitzer | Erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; § 37 Abs. 2, 3 BetrVG (Arbeitsbefreiung ohne Minderung des Arbeitsentgelts) gilt entsprechend [§ 76a Abs. 2 BetrVG] |
| Externe Mitglieder | Vorsitzender und Beisitzer, die nicht dem Betrieb angehören, haben gegenüber dem Arbeitgeber einen eigenen Vergütungsanspruch [§ 76a Abs. 3 BetrVG] |
| Vergütungsordnung | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Vergütung durch Rechtsverordnung mit Höchstsätzen regeln; die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden [§ 76a Abs. 4 BetrVG] |
| Fassung des BetrVG | Neufassung durch Bekanntmachung vom 25.09.2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 248) [Standangabe der Gesamtausgabe] |
Geltungsbereich
Die Einigungsstelle ist ein Organ der Betriebsverfassung, das Arbeitgeber und Betriebsrat (oder Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat) bei Meinungsverschiedenheiten zur Seite steht. § 76 Abs. 1 BetrVG unterscheidet zwei Bildungswege: die Ad-hoc-Einigungsstelle, die im Bedarfsfall für einen konkreten Streitfall gebildet wird, und die ständige Einigungsstelle, die durch Betriebsvereinbarung dauerhaft eingerichtet wird und dann bei Bedarf ohne erneute Bildung tätig werden kann.
Welche Wirkung der Spruch der Einigungsstelle entfaltet, hängt davon ab, ob es um eine Angelegenheit der erzwingbaren Mitbestimmung geht. Nach § 87 Abs. 2 BetrVG entscheidet die Einigungsstelle, wenn in einer der in § 87 Abs. 1 BetrVG abschließend aufgezählten sozialen Angelegenheiten – etwa Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätze oder betriebliche Lohngestaltung – keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zustande kommt; ihr Spruch ersetzt dann unmittelbar die Einigung der Betriebsparteien. In allen übrigen, nicht erzwingbaren Angelegenheiten wird die Einigungsstelle dagegen nur auf gemeinsamen Antrag tätig, und ihr Spruch bindet nur, wenn sich beide Seiten ihm vorher unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben (§ 76 Abs. 6 BetrVG).
Gelingt keine Einigung über die Person des Vorsitzenden oder die Zahl der Beisitzer, entscheidet nach § 76 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BetrVG das Arbeitsgericht. Das Verfahren dazu regelt § 100 ArbGG: Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet allein und mit auf 48 Stunden verkürzten Einlassungs- und Ladungsfristen; die Anträge können nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht möglich (§ 100 Abs. 2 ArbGG).
Ausnahmen
Enthaltung des Vorsitzenden im ersten Abstimmungsgang. Bei der Beschlussfassung enthält sich der Vorsitzende zunächst der Stimme; kommt keine Stimmenmehrheit zustande, nimmt er erst nach weiterer Beratung an einer erneuten Abstimmung teil (§ 76 Abs. 3 Sätze 2–3 BetrVG). Er ist also gerade nicht von Beginn an stimmberechtigt.
Kein verbindlicher Spruch ohne Unterwerfung außerhalb der erzwingbaren Mitbestimmung. In Angelegenheiten, die nicht der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen, ersetzt der Spruch die Einigung der Betriebsparteien nur, wenn sich beide Seiten ihm vorher unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben (§ 76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG) – ohne diese Unterwerfung bleibt der Spruch unverbindlich.
Tarifliche Schlichtungsstelle als Ersatzorgan. Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der Einigungsstelle nach § 76 Abs. 1 BetrVG eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt (§ 76 Abs. 8 BetrVG); die gesetzliche Einigungsstelle ist damit disponibel.
Richter als Vorsitzender nur ausnahmsweise unbedenklich. Ein Richter darf nach § 100 Abs. 1 Satz 5 ArbGG nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er später mit der Überprüfung, Auslegung oder Anwendung des von ihm mitverantworteten Spruchs befasst wird.
Externe Mitglieder werden vergütet, betriebsangehörige nicht. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 76a Abs. 1 BetrVG bedeutet nicht, dass alle Mitglieder gleich behandelt werden: Betriebsangehörige Beisitzer erhalten keine Vergütung, sondern lediglich Arbeitsbefreiung ohne Entgeltminderung entsprechend § 37 Abs. 2, 3 BetrVG (§ 76a Abs. 2 BetrVG); nur externe Vorsitzende und Beisitzer haben einen eigenen Vergütungsanspruch (§ 76a Abs. 3 BetrVG).
Häufige Fehler
- Jeder Spruch der Einigungsstelle sei automatisch bindend. Das gilt nur in Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung, in denen der Spruch die Einigung der Betriebsparteien nach § 76 Abs. 5 BetrVG ersetzt. In allen übrigen Fällen bindet der Spruch nur, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat ihm vorher unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben (§ 76 Abs. 6 BetrVG).
- Eine Ermessensüberschreitung könne jederzeit gerügt werden. Die Anfechtung ist an eine Ausschlussfrist von zwei Wochen ab Zuleitung des Beschlusses gebunden (§ 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG). Wird diese Frist versäumt, ist der Spruch auch bei tatsächlicher Ermessensüberschreitung nicht mehr angreifbar.
- Die gerichtliche Ermessenskontrolle prüfe den gesamten Abwägungsvorgang der Einigungsstelle. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezieht sich die Kontrolle allein auf die getroffene Regelung als Ergebnis – ob die Einigungsstelle von zutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen ausging oder ihre weiteren Erwägungen fehlerfrei waren, ist dagegen unerheblich (BAG 20.05.2025 – 1 ABR 11/24, Rn. 43).
- Betriebsangehörige Beisitzer hätten Anspruch auf eine Vergütung ihrer Tätigkeit. § 76a Abs. 2 BetrVG schließt das ausdrücklich aus; sie erhalten lediglich Arbeitsbefreiung ohne Minderung des Arbeitsentgelts entsprechend § 37 Abs. 2, 3 BetrVG. Nur externe Mitglieder haben einen echten Vergütungsanspruch (§ 76a Abs. 3 BetrVG).
- Ohne Einigung über die Zahl der Beisitzer könne die Einigungsstelle gar nicht gebildet werden. § 76 Abs. 2 Satz 3 BetrVG sieht für diesen Fall ausdrücklich die Entscheidung durch das Arbeitsgericht vor – ein fehlendes Einvernehmen blockiert die Bildung der Einigungsstelle nicht.
- Der Arbeitgeber müsse die Kosten nur bei ständigen Einigungsstellen tragen. § 76a Abs. 1 BetrVG unterscheidet nicht zwischen der im Bedarfsfall gebildeten und der ständigen Einigungsstelle nach § 76 Abs. 1 BetrVG – die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers gilt für beide Formen gleichermaßen.
Beispiel
Ermessensüberschreitung und ihre Grenzen: der Fall 1 ABR 11/24. Ein Arbeitgeber und der bei ihm gebildete Betriebsrat konnten sich nicht auf die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen im Rahmen eines tariflichen Entgeltrahmenabkommens (ERA NRW) einigen; die Einigungsstelle entschied deshalb durch Spruch. Der ihr am 5. Oktober 2022 zugeleitete Beschluss wurde dem Betriebsrat zugestellt; dieser focht ihn am 7. Oktober 2022 – und damit innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG – beim Arbeitsgericht an und rügte, die Einigungsstelle habe ihr Regelungsermessen nach § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG überschritten. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass die Frist gewahrt war, stellte aber zugleich den Maßstab der gerichtlichen Kontrolle klar: Sie beschränkt sich darauf, ob die von der Einigungsstelle getroffene Regelung selbst einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Belangen des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer darstellt – nicht darauf, ob die zugrunde gelegten Tatsachen zutrafen oder die Erwägungen der Einigungsstelle im Übrigen fehlerfrei waren (BAG, Beschluss vom 20.05.2025 – 1 ABR 11/24, Rn. 42 f.). In demselben Verfahren erklärte der Erste Senat den Spruch aus einem anderen Grund für unwirksam: Der den Betriebsparteien übermittelte Beschluss enthielt nicht alle von der Einigungsstelle tatsächlich beschlossenen Bestandteile und war damit unvollständig (Leitsatz der Entscheidung) – ein Hinweis darauf, dass neben der Ermessenskontrolle auch die formal-korrekte Übermittlung des Spruchs über seine Wirksamkeit entscheidet.
Änderungsverlauf
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Stand
- Stand: 2026-09-25
- Gültig ab: 2001-09-25
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 76 BetrVG – Einigungsstelle: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__76.html
- § 76a BetrVG – Kosten der Einigungsstelle: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__76a.html
- § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte (Abs. 2: Entscheidung der Einigungsstelle bei Nichteinigung): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html
- Betriebsverfassungsgesetz, Gesamtausgabe (Vollzitat und Standangabe): https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/BJNR000130972.html
- § 100 ArbGG – Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle: https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__100.html
- BAG, Beschluss vom 20.05.2025 – 1 ABR 11/24 (Volltext-PDF mit Randnummern): https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2025/09/1-ABR-11-24.pdf