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Die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) – Bildung im Bedarfsfall oder als ständige Einrichtung, paritätische Besetzung mit unparteiischem Vorsitz, Einigung über die Person oder Bestellung durch das Arbeitsgericht, verbindlicher Spruch bei erzwingbarer Mitbestim In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-25 · letzte Prüfung: 2026-09-25 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 76 BetrVG** regelt die Einigungsstelle als betriebsverfassungsrechtliches Konfliktlösungsorgan: Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat ist sie **bei Bedarf zu bilden**, kann durch Betriebsvereinbarung aber auch als **ständige Einrichtung** errichtet werden (Abs. 1). Sie besteht aus einer **gleichen Zahl von Beisitzern** beider Seiten und einem **unparteiischen Vorsitzenden**, auf dessen Person sich Arbeitgeber und Betriebsrat einigen müssen – gelingt das nicht, bestellt ihn das **Arbeitsgericht**, das auch über die Zahl der Beisitzer entscheidet (Abs. 2). In Angelegenheiten der **erzwingbaren Mitbestimmung** – etwa nach § 87 Abs. 2 BetrVG – **ersetzt** der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen den Betriebsparteien; er ergeht nach **billigem Ermessen**, und eine **Überschreitung der Ermessensgrenzen** kann von Arbeitgeber oder Betriebsrat binnen **zwei Wochen** ab Zuleitung des Beschlusses beim Arbeitsgericht angefochten werden (Abs. 5). Außerhalb der erzwingbaren Mitbestimmung wird die Einigungsstelle nur auf **beiderseitigen Antrag** tätig, und ihr Spruch bindet nur, wenn sich beide Seiten ihm **im Voraus unterworfen** oder ihn nachträglich angenommen haben (Abs. 6). Die **Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber** (§ 76a Abs. 1 BetrVG); betriebsangehörige Beisitzer erhalten dafür keine gesonderte Vergütung, externe Mitglieder haben dagegen einen eigenen Vergütungsanspruch (§ 76a Abs. 2, 3 BetrVG).

Kernfakten

PunktWert
Norm§ 76 BetrVG – Einigungsstelle [gesetze-im-internet.de]
BildungBei Bedarf zu bilden zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat; durch Betriebsvereinbarung kann alternativ eine ständige Einigungsstelle errichtet werden [§ 76 Abs. 1 BetrVG]
BesetzungGleiche Anzahl von Beisitzern, die Arbeitgeber und Betriebsrat jeweils bestellen, sowie ein unparteiischer Vorsitzender, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen [§ 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG]
Bestellung bei NichteinigungKommt keine Einigung über die Person des Vorsitzenden zustande, bestellt ihn das Arbeitsgericht; dieses entscheidet auch bei fehlendem Einverständnis über die Zahl der Beisitzer [§ 76 Abs. 2 Sätze 2–3 BetrVG]
Gerichtliches BestellungsverfahrenDer Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet allein, mit verkürzten Einlassungs- und Ladungsfristen von 48 Stunden; ein Richter darf nur zum Einigungsstellenvorsitzenden bestellt werden, wenn er nach der Geschäftsverteilung nicht mit der Überprüfung des späteren Spruchs befasst werden kann [§ 100 Abs. 1 ArbGG]
BeschlussfassungMündliche Beratung, Beschluss mit Stimmenmehrheit; der Vorsitzende enthält sich zunächst der Stimme und nimmt erst bei fehlender Mehrheit nach weiterer Beratung teil; die Beschlüsse sind schriftlich oder elektronisch (mit qualifizierter elektronischer Signatur) niederzulegen und beiden Seiten zuzuleiten [§ 76 Abs. 3 BetrVG]
VerfahrensregelungWeitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden [§ 76 Abs. 4 BetrVG]
Verbindlicher Spruch (erzwingbare Mitbestimmung)In Angelegenheiten, in denen der Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig und entscheidet nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Belange von Betrieb und betroffenen Arbeitnehmern [§ 76 Abs. 5 Sätze 1, 3 BetrVG]
Ausbleiben einer SeiteBenennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben deren Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung fern, entscheiden Vorsitzender und erschienene Mitglieder allein [§ 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG]
Anfechtung wegen ErmessensüberschreitungArbeitgeber oder Betriebsrat können die Überschreitung der Ermessensgrenzen binnen zwei Wochen ab Zuleitung des Beschlusses beim Arbeitsgericht geltend machen [§ 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG]
Prüfungsmaßstab der ErmessenskontrolleDie gerichtliche Kontrolle betrifft nur, ob die getroffene Regelung selbst einen angemessenen Interessenausgleich darstellt – nicht, ob die Einigungsstelle von zutreffenden Tatsachen ausging oder ihre Erwägungen fehlerfrei waren [BAG, Beschluss vom 20.05.2025 – 1 ABR 11/24, Rn. 43]
Freiwillige Zuständigkeit (übrige Fälle)Im Übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten dies beantragen oder ihrem Tätigwerden zustimmen; ihr Spruch ersetzt die Einigung nur, wenn sich beide Seiten ihm vorher unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben [§ 76 Abs. 6 BetrVG]
RechtswegSoweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, bleibt er durch den Spruch der Einigungsstelle unberührt [§ 76 Abs. 7 BetrVG]
Tarifliche SchlichtungsstelleDurch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt [§ 76 Abs. 8 BetrVG]
KostentragungDie Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber [§ 76a Abs. 1 BetrVG]
Betriebsangehörige BeisitzerErhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; § 37 Abs. 2, 3 BetrVG (Arbeitsbefreiung ohne Minderung des Arbeitsentgelts) gilt entsprechend [§ 76a Abs. 2 BetrVG]
Externe MitgliederVorsitzender und Beisitzer, die nicht dem Betrieb angehören, haben gegenüber dem Arbeitgeber einen eigenen Vergütungsanspruch [§ 76a Abs. 3 BetrVG]
VergütungsordnungDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Vergütung durch Rechtsverordnung mit Höchstsätzen regeln; die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden [§ 76a Abs. 4 BetrVG]
Fassung des BetrVGNeufassung durch Bekanntmachung vom 25.09.2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 248) [Standangabe der Gesamtausgabe]

Geltungsbereich

Die Einigungsstelle ist ein Organ der Betriebsverfassung, das Arbeitgeber und Betriebsrat (oder Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat) bei Meinungsverschiedenheiten zur Seite steht. § 76 Abs. 1 BetrVG unterscheidet zwei Bildungswege: die Ad-hoc-Einigungsstelle, die im Bedarfsfall für einen konkreten Streitfall gebildet wird, und die ständige Einigungsstelle, die durch Betriebsvereinbarung dauerhaft eingerichtet wird und dann bei Bedarf ohne erneute Bildung tätig werden kann.

Welche Wirkung der Spruch der Einigungsstelle entfaltet, hängt davon ab, ob es um eine Angelegenheit der erzwingbaren Mitbestimmung geht. Nach § 87 Abs. 2 BetrVG entscheidet die Einigungsstelle, wenn in einer der in § 87 Abs. 1 BetrVG abschließend aufgezählten sozialen Angelegenheiten – etwa Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätze oder betriebliche Lohngestaltung – keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zustande kommt; ihr Spruch ersetzt dann unmittelbar die Einigung der Betriebsparteien. In allen übrigen, nicht erzwingbaren Angelegenheiten wird die Einigungsstelle dagegen nur auf gemeinsamen Antrag tätig, und ihr Spruch bindet nur, wenn sich beide Seiten ihm vorher unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben (§ 76 Abs. 6 BetrVG).

Gelingt keine Einigung über die Person des Vorsitzenden oder die Zahl der Beisitzer, entscheidet nach § 76 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BetrVG das Arbeitsgericht. Das Verfahren dazu regelt § 100 ArbGG: Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet allein und mit auf 48 Stunden verkürzten Einlassungs- und Ladungsfristen; die Anträge können nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht möglich (§ 100 Abs. 2 ArbGG).

Ausnahmen

Enthaltung des Vorsitzenden im ersten Abstimmungsgang. Bei der Beschlussfassung enthält sich der Vorsitzende zunächst der Stimme; kommt keine Stimmenmehrheit zustande, nimmt er erst nach weiterer Beratung an einer erneuten Abstimmung teil (§ 76 Abs. 3 Sätze 2–3 BetrVG). Er ist also gerade nicht von Beginn an stimmberechtigt.

Kein verbindlicher Spruch ohne Unterwerfung außerhalb der erzwingbaren Mitbestimmung. In Angelegenheiten, die nicht der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen, ersetzt der Spruch die Einigung der Betriebsparteien nur, wenn sich beide Seiten ihm vorher unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben (§ 76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG) – ohne diese Unterwerfung bleibt der Spruch unverbindlich.

Tarifliche Schlichtungsstelle als Ersatzorgan. Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der Einigungsstelle nach § 76 Abs. 1 BetrVG eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt (§ 76 Abs. 8 BetrVG); die gesetzliche Einigungsstelle ist damit disponibel.

Richter als Vorsitzender nur ausnahmsweise unbedenklich. Ein Richter darf nach § 100 Abs. 1 Satz 5 ArbGG nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er später mit der Überprüfung, Auslegung oder Anwendung des von ihm mitverantworteten Spruchs befasst wird.

Externe Mitglieder werden vergütet, betriebsangehörige nicht. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 76a Abs. 1 BetrVG bedeutet nicht, dass alle Mitglieder gleich behandelt werden: Betriebsangehörige Beisitzer erhalten keine Vergütung, sondern lediglich Arbeitsbefreiung ohne Entgeltminderung entsprechend § 37 Abs. 2, 3 BetrVG (§ 76a Abs. 2 BetrVG); nur externe Vorsitzende und Beisitzer haben einen eigenen Vergütungsanspruch (§ 76a Abs. 3 BetrVG).

Häufige Fehler

Beispiel

Ermessensüberschreitung und ihre Grenzen: der Fall 1 ABR 11/24. Ein Arbeitgeber und der bei ihm gebildete Betriebsrat konnten sich nicht auf die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen im Rahmen eines tariflichen Entgeltrahmenabkommens (ERA NRW) einigen; die Einigungsstelle entschied deshalb durch Spruch. Der ihr am 5. Oktober 2022 zugeleitete Beschluss wurde dem Betriebsrat zugestellt; dieser focht ihn am 7. Oktober 2022 – und damit innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG – beim Arbeitsgericht an und rügte, die Einigungsstelle habe ihr Regelungsermessen nach § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG überschritten. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass die Frist gewahrt war, stellte aber zugleich den Maßstab der gerichtlichen Kontrolle klar: Sie beschränkt sich darauf, ob die von der Einigungsstelle getroffene Regelung selbst einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Belangen des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer darstellt – nicht darauf, ob die zugrunde gelegten Tatsachen zutrafen oder die Erwägungen der Einigungsstelle im Übrigen fehlerfrei waren (BAG, Beschluss vom 20.05.2025 – 1 ABR 11/24, Rn. 42 f.). In demselben Verfahren erklärte der Erste Senat den Spruch aus einem anderen Grund für unwirksam: Der den Betriebsparteien übermittelte Beschluss enthielt nicht alle von der Einigungsstelle tatsächlich beschlossenen Bestandteile und war damit unvollständig (Leitsatz der Entscheidung) – ein Hinweis darauf, dass neben der Ermessenskontrolle auch die formal-korrekte Übermittlung des Spruchs über seine Wirksamkeit entscheidet.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-25
Letzte Prüfung:
2026-09-25
In Kraft seit:
2001-09-25
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0