Energievertrag-Kündigung (Strom, Gas) – Sonderkündigung, Grundversorgung, Anbieterwechsel
Energievertrag-Kündigung (Strom, Gas) – Sonderkündigung, Grundversorgung, Anbieterwechsel
Kurzantwort
Verträge der Strom- und Gasgrundversorgung mit Privatkunden können nach § 20 StromGVV / § 20 GasGVV mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden — also extrem kurzfristig und ohne Bindung. Für Sonderverträge (Tarif außerhalb der Grundversorgung) gelten die jeweiligen Vertragsbedingungen, aber: seit der Reform durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge (Wirkung 01.12.2021) sind maximale Erstlaufzeit 24 Monate und maximale Verlängerung 1 Monat für Verbraucherverträge zulässig (§ 309 Nr. 9 BGB). Bei einseitiger Preiserhöhung durch den Versorger besteht Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Erhöhung (§ 41 Abs. 5 EnWG). Beim Anbieterwechsel ist keine Doppelkündigung nötig — der neue Anbieter übernimmt die Kündigung beim alten Versorger.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Grundversorgung Strom | StromGVV [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsgrundlage Grundversorgung Gas | GasGVV |
| Rechtsgrundlage Sonderkündigungsrecht | § 41 Abs. 5 EnWG |
| Rechtsgrundlage Vertragslaufzeiten Verbraucher | § 309 Nr. 9 BGB |
| Kündigungsfrist Grundversorgung | 2 Wochen zum Monatsende [§ 20 StromGVV/GasGVV] |
| Max. Erstlaufzeit Sondervertrag | 24 Monate [§ 309 Nr. 9b BGB seit 01.12.2021] |
| Max. Verlängerung Sondervertrag | 1 Monat |
| Kündigungsfrist Sondervertrag | Max. 1 Monat [§ 309 Nr. 9c BGB] |
| Sonderkündigung Preiserhöhung | Zum Wirksamwerden, ggf. zum Monatsende [§ 41 Abs. 5 EnWG] |
| Mitteilungsfrist Versorger | Mind. 1 Monat vor Erhöhung [§ 41 Abs. 5 EnWG] |
| Anbieterwechsel-Verfahren | Neuer Anbieter übernimmt Kündigung [§ 20a EnWG] |
| Lieferantenwechsel Bearbeitungsdauer | Max. 21 Tage [§ 20a EnWG] |
| Doppellieferung ausgeschlossen | Sicherstellung durch BNetzA-Regelungen |
| Notversorger | Grundversorger der Wohnadresse |
| Online-Vertrag Widerruf | 14 Tage Fernabsatzwiderruf [§§ 312g, 355 BGB] |
Geltungsbereich
Diese Vorschriften gelten für Strom- und Gaslieferverträge mit Haushaltskunden in Deutschland. Industrie- und Großkunden unterliegen anderen Regeln. Auch andere Energieformen (Heizöl, Pellets) unterliegen unterschiedlichen Spezialregelungen, fallen aber nicht unter EnWG / StromGVV / GasGVV. Die Grundversorgung nach § 36 EnWG erfasst alle Haushaltskunden, die keinen Sondervertrag haben — sie haben automatisch einen Vertrag mit dem örtlichen Grundversorger zu dessen veröffentlichten Bedingungen. Sondertarife können bundesweit von beliebigen Anbietern abgeschlossen werden — Wechsel ist seit Strommarktliberalisierung (1998 Strom, 2007 Gas) jederzeit möglich.
Drei Kündigungswege
1. Grundversorgung-Kündigung (§ 20 StromGVV / GasGVV). Wer im Grundversorgungstarif ist (Default-Tarif, ohne Wechsel), kann mit nur 2 Wochen Frist zum Monatsende kündigen — z. B. Kündigung am 14. März zum 31. März. Die Grundversorgung ist gesetzlich auf 4 Wochen Kündigungsfrist beschränkt, faktisch oft 2 Wochen.
2. Sondervertrag-Kündigung. Hier gelten die individuellen Vertragsbedingungen. Seit 01.12.2021 (Gesetz für faire Verbraucherverträge) sind aber maximale Laufzeiten von 24 Monaten Erstlaufzeit und 1 Monat Verlängerung vorgeschrieben (§ 309 Nr. 9 BGB). Kündigungsfrist max. 1 Monat. AGB, die längere Laufzeiten oder Fristen vorschreiben, sind unwirksam.
3. Sonderkündigung bei Preiserhöhung (§ 41 Abs. 5 EnWG). Der Versorger muss eine Preiserhöhung mindestens 1 Monat im Voraus schriftlich mitteilen und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Der Kunde kann dann zum Wirksamwerden der Erhöhung kündigen, unabhängig von der vertraglichen Mindestlaufzeit.
Anbieterwechsel — wie es technisch läuft
Seit der Strommarktliberalisierung sind Wechsel standardisiert: der neue Anbieter übernimmt die komplette Abwicklung. Die Kundin muss nur einen Vertrag bei einem neuen Versorger abschließen — alles Weitere (Kündigung des alten Vertrags, Anmeldung beim Netzbetreiber, Zählerablesung) erfolgt automatisch. Maximale Bearbeitungszeit nach § 20a EnWG: 21 Tage. Eine Doppellieferung (gleichzeitige Belieferung durch zwei Anbieter) ist ausgeschlossen.
Häufige Fehler
- „Im Grundversorgungstarif gibt es lange Kündigungsfristen." Falsch — 2 Wochen zum Monatsende. Schnellster Vertragstyp.
- „Sonderverträge können 5 Jahre lang binden." Falsch — seit 01.12.2021 nur noch maximal 24 Monate Erstlaufzeit für Verbraucher.
- „Bei Preiserhöhung darf ich nur zum nächsten regulären Termin kündigen." Falsch — § 41 Abs. 5 EnWG gibt Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Erhöhung.
- „Ich muss bei beiden Anbietern selbst kündigen." Falsch — der neue Anbieter übernimmt die Kündigung (§ 20a EnWG).
- „Wenn der neue Anbieter pleite geht, stehe ich ohne Strom da." Falsch — der Grundversorger der Wohnadresse springt automatisch als Ersatzversorger ein (§ 38 EnWG). Stromausfall durch Insolvenz ist ausgeschlossen.
Quellen
- § 20 StromGVV – Kündigung der Stromgrundversorgung: https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__20.html
- § 20 GasGVV – Kündigung der Gasgrundversorgung: https://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv/__20.html
- § 36 EnWG – Grundversorgungspflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__36.html
- § 38 EnWG – Ersatzversorgung: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__38.html
- § 41 EnWG – Energielieferverträge mit Haushaltskunden: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__41.html
- § 20a EnWG – Lieferantenwechsel: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__20a.html
- § 309 Nr. 9 BGB – Vertragslaufzeiten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html
- §§ 312g, 355 BGB – Fernabsatz-Widerruf: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312g.html
- BNetzA – Strom- und Gasanbieterwechsel: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Lieferantenwechsel/start.html
Änderungsverlauf
- 2026-06-21: Erstveröffentlichung. Quellen § 41 EnWG, § 20 StromGVV/GasGVV, § 309 Nr. 9 BGB (Gesetz faire Verbraucherverträge 01.12.2021) verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-21
- Gültig ab: 2021-12-01 (Gesetz für faire Verbraucherverträge)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EnWG, StromGVV, GasGVV, BGB, BNetzA)
- Lizenz: CC BY 4.0