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Energievertrag-Kündigung (Strom, Gas) – Sonderkündigung, Grundversorgung, Anbieterwechsel

Energievertrag-Kündigung (Strom, Gas) – Sonderkündigung, Grundversorgung, Anbieterwechsel

Kurzantwort

Verträge der Strom- und Gasgrundversorgung mit Privatkunden können nach § 20 StromGVV / § 20 GasGVV mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden — also extrem kurzfristig und ohne Bindung. Für Sonderverträge (Tarif außerhalb der Grundversorgung) gelten die jeweiligen Vertragsbedingungen, aber: seit der Reform durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge (Wirkung 01.12.2021) sind maximale Erstlaufzeit 24 Monate und maximale Verlängerung 1 Monat für Verbraucherverträge zulässig (§ 309 Nr. 9 BGB). Bei einseitiger Preiserhöhung durch den Versorger besteht Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Erhöhung (§ 41 Abs. 5 EnWG). Beim Anbieterwechsel ist keine Doppelkündigung nötig — der neue Anbieter übernimmt die Kündigung beim alten Versorger.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Grundversorgung StromStromGVV [gesetze-im-internet.de]
Rechtsgrundlage Grundversorgung GasGasGVV
Rechtsgrundlage Sonderkündigungsrecht§ 41 Abs. 5 EnWG
Rechtsgrundlage Vertragslaufzeiten Verbraucher§ 309 Nr. 9 BGB
Kündigungsfrist Grundversorgung2 Wochen zum Monatsende [§ 20 StromGVV/GasGVV]
Max. Erstlaufzeit Sondervertrag24 Monate [§ 309 Nr. 9b BGB seit 01.12.2021]
Max. Verlängerung Sondervertrag1 Monat
Kündigungsfrist SondervertragMax. 1 Monat [§ 309 Nr. 9c BGB]
Sonderkündigung PreiserhöhungZum Wirksamwerden, ggf. zum Monatsende [§ 41 Abs. 5 EnWG]
Mitteilungsfrist VersorgerMind. 1 Monat vor Erhöhung [§ 41 Abs. 5 EnWG]
Anbieterwechsel-VerfahrenNeuer Anbieter übernimmt Kündigung [§ 20a EnWG]
Lieferantenwechsel BearbeitungsdauerMax. 21 Tage [§ 20a EnWG]
Doppellieferung ausgeschlossenSicherstellung durch BNetzA-Regelungen
NotversorgerGrundversorger der Wohnadresse
Online-Vertrag Widerruf14 Tage Fernabsatzwiderruf [§§ 312g, 355 BGB]

Geltungsbereich

Diese Vorschriften gelten für Strom- und Gaslieferverträge mit Haushaltskunden in Deutschland. Industrie- und Großkunden unterliegen anderen Regeln. Auch andere Energieformen (Heizöl, Pellets) unterliegen unterschiedlichen Spezialregelungen, fallen aber nicht unter EnWG / StromGVV / GasGVV. Die Grundversorgung nach § 36 EnWG erfasst alle Haushaltskunden, die keinen Sondervertrag haben — sie haben automatisch einen Vertrag mit dem örtlichen Grundversorger zu dessen veröffentlichten Bedingungen. Sondertarife können bundesweit von beliebigen Anbietern abgeschlossen werden — Wechsel ist seit Strommarktliberalisierung (1998 Strom, 2007 Gas) jederzeit möglich.

Drei Kündigungswege

1. Grundversorgung-Kündigung (§ 20 StromGVV / GasGVV). Wer im Grundversorgungstarif ist (Default-Tarif, ohne Wechsel), kann mit nur 2 Wochen Frist zum Monatsende kündigen — z. B. Kündigung am 14. März zum 31. März. Die Grundversorgung ist gesetzlich auf 4 Wochen Kündigungsfrist beschränkt, faktisch oft 2 Wochen.

2. Sondervertrag-Kündigung. Hier gelten die individuellen Vertragsbedingungen. Seit 01.12.2021 (Gesetz für faire Verbraucherverträge) sind aber maximale Laufzeiten von 24 Monaten Erstlaufzeit und 1 Monat Verlängerung vorgeschrieben (§ 309 Nr. 9 BGB). Kündigungsfrist max. 1 Monat. AGB, die längere Laufzeiten oder Fristen vorschreiben, sind unwirksam.

3. Sonderkündigung bei Preiserhöhung (§ 41 Abs. 5 EnWG). Der Versorger muss eine Preiserhöhung mindestens 1 Monat im Voraus schriftlich mitteilen und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Der Kunde kann dann zum Wirksamwerden der Erhöhung kündigen, unabhängig von der vertraglichen Mindestlaufzeit.

Anbieterwechsel — wie es technisch läuft

Seit der Strommarktliberalisierung sind Wechsel standardisiert: der neue Anbieter übernimmt die komplette Abwicklung. Die Kundin muss nur einen Vertrag bei einem neuen Versorger abschließen — alles Weitere (Kündigung des alten Vertrags, Anmeldung beim Netzbetreiber, Zählerablesung) erfolgt automatisch. Maximale Bearbeitungszeit nach § 20a EnWG: 21 Tage. Eine Doppellieferung (gleichzeitige Belieferung durch zwei Anbieter) ist ausgeschlossen.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

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