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Elektronische Patientenakte (ePA für alle, §§ 341 ff. SGB V) – Opt-out, Zugriff und Rechte 2026

Elektronische Patientenakte (ePA für alle, §§ 341 ff. SGB V) – Opt-out, Zugriff und Rechte 2026

Kurzantwort

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine versichertengeführte elektronische Akte, die jede gesetzliche Krankenkasse ihren Versicherten nach § 342 SGB V bereitstellt. Seit dem 15. Januar 2025 gilt das Opt-out-Prinzip (Widerspruchslösung): Die Kasse legt automatisch eine ePA an, sofern der Versicherte nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Information durch die Kasse (§ 343 SGB V) widerspricht. Die Nutzung der ePA bleibt für den Versicherten freiwillig (§ 341 Abs. 1 SGB V). Nach einer Testphase in Modellregionen erfolgte der bundesweite Rollout ab Ende April 2025; seit dem 1. Oktober 2025 sind Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeuten zur Befüllung der ePA verpflichtet (§ 347 SGB V). Versicherte können jederzeit widersprechen, einzelne Dokumente verbergen und Zugriffe zeitlich und inhaltlich begrenzen. Rechte rund um die ePA können ab vollendetem 15. Lebensjahr selbst ausgeübt werden. Rechtsgrundlage ist das Digital-Gesetz (DigiG), überwiegend in Kraft seit 26. März 2024.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage ePA§§ 341 ff. SGB V [gesetze-im-internet.de]
Bereitstellung durch Kasse§ 342 SGB V – Opt-out seit 15.01.2025
Informationspflicht der Kasse§ 343 SGB V
Widerspruchsfrist gegen Anlage6 Wochen nach Information [§ 342 Abs. 1 SGB V]
Nutzung durch VersicherteFreiwillig [§ 341 Abs. 1 SGB V]
ReformgrundlageDigital-Gesetz (DigiG), in Kraft überw. 26.03.2024
Bundesweiter RolloutAb Ende April 2025 (nach Testphase ab 15.01.2025)
Befüllungspflicht Ärzte/PsychotherapeutenAb 01.10.2025 [§ 347 SGB V]
Zugriffsdauer Arztpraxis (Standard)90 Tage nach Stecken der eGK
Zugriffsdauer Apotheke (Standard)3 Tage nach Stecken der eGK
Eigene Ausübung der Rechte abVollendetem 15. Lebensjahr [§ 341 SGB V]
Datenverantwortlicher (DSGVO)Krankenkasse [§ 307 Abs. 4 SGB V, Art. 4 Nr. 7 DSGVO]
ForschungsdatenfreigabeOpt-out [§ 363 SGB V, GDNG]
Widerspruch/Rechte-AusübungÜber ePA-App, Ombudsstelle der Kasse oder schriftlich
Sanktion fehlende TI-/ePA-AusstattungPauschale Vergütungskürzung 1 % bis Nachweis [KBV/KV]

Geltungsbereich

Die ePA nach §§ 341 ff. SGB V gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten. Privatversicherte sind nicht erfasst; einzelne private Krankenversicherer bieten freiwillig vergleichbare Aktenlösungen an. Die ePA ist versichertengeführt – der Versicherte entscheidet, welche Dokumente gespeichert, verborgen oder gelöscht werden und welche Leistungserbringer worauf zugreifen dürfen. Verantwortlich für die Verarbeitung der Daten zum Zweck der ePA-Nutzung ist nach § 307 Abs. 4 SGB V die jeweilige Krankenkasse im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die technische Bereitstellung und Zulassung der ePA-Systeme erfolgt über die gematik (Gesellschaft für Telematik) im Rahmen der Telematikinfrastruktur.

Opt-out und Widerspruchsrechte

Das zentrale Merkmal der „ePA für alle" ist das Widerspruchsverfahren (Opt-out). Nach § 342 Abs. 1 SGB V stellt die Krankenkasse eine ePA zur Verfügung, wenn der Versicherte nach vorheriger Information (§ 343 SGB V) nicht innerhalb von sechs Wochen widerspricht. Der Widerspruch ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich – auch nach Anlage der Akte. Widerspricht der Versicherte, wird keine ePA angelegt bzw. eine bereits angelegte Akte gelöscht.

Neben dem vollständigen Widerspruch gegen die Akte gibt es abgestufte Widerspruchs- und Steuerungsrechte:

Versicherte ohne Smartphone können ihre Rechte auch über die Ombudsstelle der Krankenkasse ausüben. Die eigenständige Ausübung der ePA-Rechte ist ab dem vollendeten 15. Lebensjahr möglich; davor handeln die Sorgeberechtigten.

Zugriff durch Leistungserbringer

Der Zugriff auf die ePA ist an eine konkrete Behandlung gebunden und wird technisch über das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ausgelöst. Standardmäßig gelten unterschiedliche Zugriffszeiträume: Arztpraxen erhalten nach dem Stecken der eGK für 90 Tage Zugriff, Apotheken für 3 Tage. Über die ePA-App können Versicherte diese Zeiträume verkürzen, verlängern oder Zugriffe ganz entziehen. Seit dem 1. Oktober 2025 sind Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Psychotherapeuten nach § 347 SGB V verpflichtet, behandlungsrelevante Daten in die ePA einzustellen – allerdings nur, soweit die Daten selbst erhoben, aus der aktuellen Behandlung, bereits elektronisch verfügbar sind und kein Widerspruch des Patienten vorliegt. Papierunterlagen müssen nicht eigens eingescannt werden.

Abgrenzung: ePA-Einsicht und Krankenakte (§ 630g BGB)

Die ePA ersetzt nicht das Einsichtsrecht in die ärztliche Patientenakte nach § 630g BGB. Beide Rechte bestehen nebeneinander: § 630g BGB gibt einen zivilrechtlichen Anspruch auf Einsicht in die beim Behandler geführte Dokumentation, während die ePA eine versichertengeführte, einrichtungsübergreifende Akte in der Telematikinfrastruktur ist. Dokumente, die ein Arzt in die ePA einstellt, entbinden ihn nicht von seiner eigenen Dokumentationspflicht (§ 630f BGB). Umgekehrt begründet ein Widerspruch gegen die ePA keine Nachteile bei Diagnostik oder Behandlung.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

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