Elektronische Patientenakte (ePA für alle, §§ 341 ff. SGB V) – Opt-out, Zugriff und Rechte 2026
Elektronische Patientenakte (ePA für alle, §§ 341 ff. SGB V) – Opt-out, Zugriff und Rechte 2026
Kurzantwort
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine versichertengeführte elektronische Akte, die jede gesetzliche Krankenkasse ihren Versicherten nach § 342 SGB V bereitstellt. Seit dem 15. Januar 2025 gilt das Opt-out-Prinzip (Widerspruchslösung): Die Kasse legt automatisch eine ePA an, sofern der Versicherte nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Information durch die Kasse (§ 343 SGB V) widerspricht. Die Nutzung der ePA bleibt für den Versicherten freiwillig (§ 341 Abs. 1 SGB V). Nach einer Testphase in Modellregionen erfolgte der bundesweite Rollout ab Ende April 2025; seit dem 1. Oktober 2025 sind Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeuten zur Befüllung der ePA verpflichtet (§ 347 SGB V). Versicherte können jederzeit widersprechen, einzelne Dokumente verbergen und Zugriffe zeitlich und inhaltlich begrenzen. Rechte rund um die ePA können ab vollendetem 15. Lebensjahr selbst ausgeübt werden. Rechtsgrundlage ist das Digital-Gesetz (DigiG), überwiegend in Kraft seit 26. März 2024.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage ePA | §§ 341 ff. SGB V [gesetze-im-internet.de] |
| Bereitstellung durch Kasse | § 342 SGB V – Opt-out seit 15.01.2025 |
| Informationspflicht der Kasse | § 343 SGB V |
| Widerspruchsfrist gegen Anlage | 6 Wochen nach Information [§ 342 Abs. 1 SGB V] |
| Nutzung durch Versicherte | Freiwillig [§ 341 Abs. 1 SGB V] |
| Reformgrundlage | Digital-Gesetz (DigiG), in Kraft überw. 26.03.2024 |
| Bundesweiter Rollout | Ab Ende April 2025 (nach Testphase ab 15.01.2025) |
| Befüllungspflicht Ärzte/Psychotherapeuten | Ab 01.10.2025 [§ 347 SGB V] |
| Zugriffsdauer Arztpraxis (Standard) | 90 Tage nach Stecken der eGK |
| Zugriffsdauer Apotheke (Standard) | 3 Tage nach Stecken der eGK |
| Eigene Ausübung der Rechte ab | Vollendetem 15. Lebensjahr [§ 341 SGB V] |
| Datenverantwortlicher (DSGVO) | Krankenkasse [§ 307 Abs. 4 SGB V, Art. 4 Nr. 7 DSGVO] |
| Forschungsdatenfreigabe | Opt-out [§ 363 SGB V, GDNG] |
| Widerspruch/Rechte-Ausübung | Über ePA-App, Ombudsstelle der Kasse oder schriftlich |
| Sanktion fehlende TI-/ePA-Ausstattung | Pauschale Vergütungskürzung 1 % bis Nachweis [KBV/KV] |
Geltungsbereich
Die ePA nach §§ 341 ff. SGB V gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten. Privatversicherte sind nicht erfasst; einzelne private Krankenversicherer bieten freiwillig vergleichbare Aktenlösungen an. Die ePA ist versichertengeführt – der Versicherte entscheidet, welche Dokumente gespeichert, verborgen oder gelöscht werden und welche Leistungserbringer worauf zugreifen dürfen. Verantwortlich für die Verarbeitung der Daten zum Zweck der ePA-Nutzung ist nach § 307 Abs. 4 SGB V die jeweilige Krankenkasse im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die technische Bereitstellung und Zulassung der ePA-Systeme erfolgt über die gematik (Gesellschaft für Telematik) im Rahmen der Telematikinfrastruktur.
Opt-out und Widerspruchsrechte
Das zentrale Merkmal der „ePA für alle" ist das Widerspruchsverfahren (Opt-out). Nach § 342 Abs. 1 SGB V stellt die Krankenkasse eine ePA zur Verfügung, wenn der Versicherte nach vorheriger Information (§ 343 SGB V) nicht innerhalb von sechs Wochen widerspricht. Der Widerspruch ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich – auch nach Anlage der Akte. Widerspricht der Versicherte, wird keine ePA angelegt bzw. eine bereits angelegte Akte gelöscht.
Neben dem vollständigen Widerspruch gegen die Akte gibt es abgestufte Widerspruchs- und Steuerungsrechte:
- Widerspruch gegen die Befüllung durch einzelne Leistungserbringer (§ 347 SGB V),
- Verbergen einzelner Dokumente vor bestimmten oder allen Zugriffsberechtigten,
- zeitliche und inhaltliche Begrenzung von Zugriffen über die ePA-App,
- gesonderter Widerspruch gegen die Datenfreigabe zu Forschungszwecken (§ 363 SGB V, ebenfalls Opt-out nach dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz).
Versicherte ohne Smartphone können ihre Rechte auch über die Ombudsstelle der Krankenkasse ausüben. Die eigenständige Ausübung der ePA-Rechte ist ab dem vollendeten 15. Lebensjahr möglich; davor handeln die Sorgeberechtigten.
Zugriff durch Leistungserbringer
Der Zugriff auf die ePA ist an eine konkrete Behandlung gebunden und wird technisch über das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ausgelöst. Standardmäßig gelten unterschiedliche Zugriffszeiträume: Arztpraxen erhalten nach dem Stecken der eGK für 90 Tage Zugriff, Apotheken für 3 Tage. Über die ePA-App können Versicherte diese Zeiträume verkürzen, verlängern oder Zugriffe ganz entziehen. Seit dem 1. Oktober 2025 sind Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Psychotherapeuten nach § 347 SGB V verpflichtet, behandlungsrelevante Daten in die ePA einzustellen – allerdings nur, soweit die Daten selbst erhoben, aus der aktuellen Behandlung, bereits elektronisch verfügbar sind und kein Widerspruch des Patienten vorliegt. Papierunterlagen müssen nicht eigens eingescannt werden.
Abgrenzung: ePA-Einsicht und Krankenakte (§ 630g BGB)
Die ePA ersetzt nicht das Einsichtsrecht in die ärztliche Patientenakte nach § 630g BGB. Beide Rechte bestehen nebeneinander: § 630g BGB gibt einen zivilrechtlichen Anspruch auf Einsicht in die beim Behandler geführte Dokumentation, während die ePA eine versichertengeführte, einrichtungsübergreifende Akte in der Telematikinfrastruktur ist. Dokumente, die ein Arzt in die ePA einstellt, entbinden ihn nicht von seiner eigenen Dokumentationspflicht (§ 630f BGB). Umgekehrt begründet ein Widerspruch gegen die ePA keine Nachteile bei Diagnostik oder Behandlung.
Häufige Fehler
- „Wer nicht widerspricht, muss die ePA aktiv nutzen." Falsch – die Anlage erfolgt automatisch (Opt-out), die Nutzung bleibt freiwillig (§ 341 Abs. 1 SGB V). Der Versicherte muss keine Dokumente hochladen und keine Zugriffe freigeben.
- „Der Widerspruch ist nur in den ersten sechs Wochen möglich." Falsch – die Sechs-Wochen-Frist betrifft nur die erstmalige Anlage. Ein Widerspruch ist jederzeit möglich, auch später mit Löschung der Akte.
- „Jeder Arzt kann jederzeit alles in meiner ePA sehen." Differenziert – der Zugriff ist an eine Behandlung und an Zugriffszeiträume (Praxis 90 Tage, Apotheke 3 Tage) gebunden; einzelne Dokumente lassen sich verbergen.
- „Meine ePA-Daten gehen automatisch in die Forschung." Differenziert – die Forschungsdatenfreigabe ist ein eigenes Opt-out (§ 363 SGB V, GDNG); der Widerspruch dagegen ist gesondert über die ePA-App möglich und lässt die ePA-Nutzung im Übrigen unberührt.
- „Die ePA ersetzt mein Einsichtsrecht nach § 630g BGB." Falsch – das zivilrechtliche Einsichtsrecht in die Behandlungsdokumentation besteht unabhängig von der ePA fort.
- „Kinder haben keine ePA." Differenziert – auch für Minderjährige wird eine ePA angelegt; die Sorgeberechtigten verwalten sie, ab vollendetem 15. Lebensjahr üben Jugendliche die Rechte selbst aus.
Quellen
- § 341 SGB V – Elektronische Patientenakte: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__341.html
- § 342 SGB V – Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte (Opt-out): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__342.html
- § 343 SGB V – Informationspflichten der Krankenkassen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__343.html
- § 347 SGB V – Befüllung der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__347.html
- § 363 SGB V – Verarbeitung von ePA-Daten zu Forschungszwecken (Opt-out): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__363.html
- § 630g BGB – Einsichtnahme in die Patientenakte: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630g.html
- BMG – Elektronische Patientenakte „ePA für alle": https://www.bundesgesundheitsministerium.de/epa-na-sicher/
- gematik – ePA für alle (Fachportal): https://fachportal.gematik.de/anwendungen/epa-fuer-alle
- KBV – Elektronische Patientenakte (Zugriffsrechte, Befüllung): https://www.kbv.de/praxis/digitalisierung/anwendungen/elektronische-patientenakte
- Digital-Gesetz (DigiG) – BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/digig/faq-digital-gesetz
Änderungsverlauf
- 2026-07-04: Erstveröffentlichung. Quellen §§ 341–343, 347, 363 SGB V, § 630g BGB, DigiG, BMG „ePA für alle", gematik-Fachportal und KBV verifiziert. Opt-out-Frist 6 Wochen (§ 342), Befüllungspflicht Ärzte ab 01.10.2025 (§ 347), Zugriffsdauern 90 Tage / 3 Tage sowie Rechteausübung ab vollendetem 15. Lebensjahr belegt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-04
- Gültig ab: 2025-01-15 (Opt-out-ePA „für alle", § 342 SGB V i. d. F. DigiG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB V, BGB, DigiG, BMG, gematik, KBV)
- Lizenz: CC BY 4.0