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"Erbfolge nach Stämmen (§ 1924 Abs. 2–4 BGB) – wann Enkel an die Stelle ihrer Eltern treten" In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-27 · letzte Prüfung: 2026-10-27 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Bei der **gesetzlichen Erbfolge** erben in der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 Abs. 1 BGB). Ein **lebendes Kind** schließt seine eigenen Kinder aus (§ 1924 Abs. 2 BGB). Ist ein Kind **zur Zeit des Erbfalls nicht mehr am Leben**, treten **dessen Abkömmlinge** an seine Stelle – man spricht von **Erbfolge nach Stämmen** (§ 1924 Abs. 3 BGB). Jedes Kind des Erblassers bildet einen **Stamm**; Kinder erben **zu gleichen Teilen** (§ 1924 Abs. 4 BGB), und der Anteil eines weggefallenen Kindes wird innerhalb seines Stammes weiter geteilt. Dasselbe gilt, wenn ein Kind die Erbschaft **ausschlägt** (es gilt als vorverstorben, § 1953 Abs. 2 BGB) oder für **erbunwürdig** erklärt wird (§ 2344 Abs. 2 BGB). Die Enkel erben also nicht „neben" ihren Eltern, sondern **nur anstelle** eines Elternteils, der nicht (mehr) Erbe ist.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 1924 Abs. 1–4 BGB [gesetze-im-internet.de]
Erste OrdnungAbkömmlinge des Erblassers: Kinder, Enkel, Urenkel … (§ 1924 Abs. 1 BGB)
SperrwirkungEin zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge aus (§ 1924 Abs. 2 BGB)
EintrittFür einen nicht mehr lebenden Abkömmling treten die durch ihn verwandten Abkömmlinge ein – Erbfolge nach Stämmen (§ 1924 Abs. 3 BGB)
VerteilungKinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB); innerhalb eines Stammes wird der Stammanteil nach denselben Regeln weiter geteilt
AusschlagungAusschlagender gilt als zur Zeit des Erbfalls nicht lebend; Anfall an den Nächstberufenen, rückwirkend auf den Erbfall (§ 1953 Abs. 1, 2 BGB)
ErbunwürdigkeitErbunwürdiger gilt als nicht lebend; Anfall an den Nächstberufenen (§ 2344 BGB)
ErbverzichtVerzicht eines Abkömmlings erstreckt sich im Zweifel auf dessen Abkömmlinge (§ 2349 BGB)
TestamentAuslegungsregel: Ist ein bedachter Abkömmling nach Testamentserrichtung weggefallen, sind im Zweifel dessen Abkömmlinge bedacht (§ 2069 BGB)
RangfolgeVerwandte einer vorhergehenden Ordnung schließen spätere Ordnungen aus (§ 1930 BGB)
ErbfähigkeitErbe kann werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt; ein bereits gezeugtes Kind gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 BGB)
Erbschaftsteuer-FreibetragKinder und Kinder verstorbener Kinder: 400.000 €; Enkel, deren Eltern leben: 200.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 3 ErbStG)

Geltungsbereich

Die Stammesregel greift nur bei gesetzlicher Erbfolge. Hat der Erblasser ein wirksames Testament oder einen Erbvertrag errichtet, bestimmt dieses, wer erbt; die Stämme sind dann nur über die Auslegungsregel des § 2069 BGB und als Maßstab für den Pflichtteil von Bedeutung. Voraussetzung ist außerdem, dass deutsches Erbrecht anwendbar ist, nach der EU-Erbrechtsverordnung (VO 650/2012) in der Regel bei letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Neben einem Ehegatten oder Lebenspartner gilt die Stammesregel für den Rest des Nachlasses, der nach § 1931 BGB den Abkömmlingen zufällt.

So funktioniert die Stammesregel

Kinder leben alle: Jedes Kind erbt einen gleichen Anteil; die Enkel gehen leer aus, solange ihr Elternteil lebt und Erbe wird (§ 1924 Abs. 2 BGB).

Ein Kind ist vorverstorben: Sein Anteil geht an seine Kinder, geteilt durch deren Zahl. Beispiel ohne Ehegatten: Erblasser E hat die Kinder A, B und C. A ist vorverstorben und hinterlässt A1 und A2. B erbt 1/3, C erbt 1/3, A1 und A2 erben je 1/6.

Der Stamm setzt sich fort: Ist auch A1 vorverstorben und hat ein Kind A1a, so erbt A1a den Anteil von A1 (1/6). Die Regel gilt über beliebig viele Generationen (§ 1924 Abs. 3 BGB).

Neben dem Ehegatten: Der überlebende Ehegatte erhält neben Abkömmlingen 1/4, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft pauschal weitere 1/4, insgesamt 1/2 (§ 1931 Abs. 1, § 1371 Abs. 1 BGB). Die verbleibende Hälfte verteilen die Stämme. Im obigen Beispiel: Ehegatte 1/2, B 1/6, C 1/6, A1 und A2 je 1/12.

Wer ist „Abkömmling"? Eheliche und nichteheliche Kinder sowie Adoptivkinder sind gleichgestellt; Stiefkinder sind keine Abkömmlinge und erben nicht gesetzlich (siehe [Patchwork-Familie](/fakten/patchwork-familie-erbrecht-stiefkinder.html)).

Wann fällt ein Kind „weg"?

Der Eintritt der Enkel setzt voraus, dass das Kind nicht Erbe wird. Das kann mehrere Gründe haben:

Pflichtteil der Enkel

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Enkel sind nur pflichtteilsberechtigt, soweit ihr Elternteil nicht selbst den Pflichtteil verlangen kann oder das Hinterlassene annimmt (§ 2309 BGB). Ist das Kind vorverstorben, rückt sein Stamm auch beim Pflichtteil nach. Beispiel: Erblasser E enterbt seine Tochter B zugunsten einer Stiftung; B hat zwei Kinder und lebt. B hat den Pflichtteil, ihre Kinder nicht. Ist B vorverstorben, haben die beiden Kinder gemeinsam den Pflichtteil ihres Stammes. Bei der Berechnung zählen Ausgeschlossene und Ausschlagende mit, Erbverzichtende nicht (§ 2310 BGB).

Erbschaftsteuer

| Erwerber | Steuerklasse | Persönlicher Freibetrag | |---|---|---| | Kinder (auch Stiefkinder) | I Nr. 2 | 400.000 € | | Kinder verstorbener Kinder | I Nr. 3 (Freibetrag wie Kinder) | 400.000 € | | Kinder lebender Kinder (Enkel) | I Nr. 3 | 200.000 € |

Der höhere Freibetrag für Kinder verstorbener Kinder (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) bildet die Stammesregel steuerlich nach: Wer anstelle seines verstorbenen Elternteils erbt, wird wie ein Kind des Erblassers behandelt. Enkel, deren Eltern noch leben und die als „übrige Abkömmlinge" erwerben, haben nur 200.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Alle Abkömmlinge gehören zur Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Siehe auch [Erbschaftsteuer 2026 – Freibeträge](/fakten/erbschaftsteuer-freibetraege-2026.html).

Häufige Fehler

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Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-27
Letzte Prüfung:
2026-10-27
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0