Erbschaftsteuer 2026 – Freibeträge, Steuerklassen, Tarif (ErbStG)
Erbschaftsteuer 2026 – Freibeträge, Steuerklassen, Tarif (ErbStG)
Kurzantwort
Erbschaft und Schenkung unterliegen in Deutschland der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem ErbStG. Die Steuer richtet sich nach drei Steuerklassen (§ 15 ErbStG) und gewährt persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG) je nach Verwandtschaftsgrad. Ehegatten haben 2026 einen Freibetrag von 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Eltern bei Erbschaft 100.000 €, Geschwister, Nichten/Neffen und nicht verwandte Personen 20.000 €. Zusätzlich gibt es Versorgungsfreibeträge: Ehegatte 256.000 €, Kinder altersgestaffelt bis 52.000 €. Schenkungen können alle 10 Jahre den Freibetrag erneut nutzen (§ 14 ErbStG) — ein wichtiger Hebel zur Steueroptimierung. Selbstgenutztes Familienheim ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG). Steuersätze reichen von 7 % (Steuerklasse I, kleinster Betrag) bis 50 % (Steuerklasse III, höchster Betrag).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) [gesetze-im-internet.de] |
| Steuerklasse I | Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern bei Erbschaft [§ 15 Abs. 1 ErbStG] |
| Steuerklasse II | Geschwister, Nichten/Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern |
| Steuerklasse III | Alle übrigen Erwerber |
| Freibetrag Ehegatte/Lebenspartner | 500.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG] |
| Freibetrag Kinder (auch Stiefkinder, Adoptivkinder) | 400.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG] |
| Freibetrag Enkel | 200.000 € (400.000 €, wenn Kind verstorben) [§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG] |
| Freibetrag Eltern und Großeltern bei Erbschaft | 100.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG] |
| Freibetrag Steuerklasse II | 20.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG] |
| Freibetrag Steuerklasse III | 20.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG] |
| Versorgungsfreibetrag Ehegatte | 256.000 € [§ 17 Abs. 1 ErbStG] |
| Versorgungsfreibetrag Kinder bis 5 J. | 52.000 € (altersgestaffelt) [§ 17 Abs. 2 ErbStG] |
| Steuersatz Klasse I bis 75.000 € | 7 % |
| Steuersatz Klasse I bis 300.000 € | 11 % |
| Steuersatz Klasse I bis 600.000 € | 15 % |
| Steuersatz Klasse I bis 6 Mio € | 19 % |
| Steuersatz Klasse III bis 13 Mio € | 50 % |
| 10-Jahres-Frist Schenkungen | Freibetrag alle 10 Jahre neu nutzbar [§ 14 ErbStG] |
| Familienheim Ehegatte | Steuerfrei bei 10-jähriger Selbstnutzung [§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG] |
| Familienheim Kinder | Steuerfrei bis 200 qm Wohnfläche, 10 Jahre Selbstnutzung [§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG] |
| Anzeige Erbfall | Innerhalb 3 Monaten an Finanzamt [§ 30 ErbStG] |
Geltungsbereich
Das ErbStG erfasst den gesamten Vermögensanfall beim Erben oder Beschenkten. Steuerpflichtig sind sowohl Erbschaften (Erbgang, Vermächtnis, Pflichtteil) als auch Schenkungen unter Lebenden. Bei unbeschränkter Steuerpflicht (Erblasser oder Erbe Inländer, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) wird das Weltvermögen erfasst; bei beschränkter Steuerpflicht nur Inlandsvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Die Steuer entsteht beim Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) oder bei Ausführung der Schenkung. Anzuzeigen ist der Erbfall innerhalb 3 Monaten beim zuständigen Finanzamt (§ 30 ErbStG); Notare und Standesämter haben eigene Anzeigepflichten.
Tarif Klasse I — die wichtigsten Stufen 2026
Steuersätze in Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder, Enkel):
| Steuerpflichtiger Erwerb (nach Freibetrag) | Steuersatz |
|---|---|
| bis 75.000 € | 7 % |
| bis 300.000 € | 11 % |
| bis 600.000 € | 15 % |
| bis 6.000.000 € | 19 % |
| bis 13.000.000 € | 23 % |
| bis 26.000.000 € | 27 % |
| über 26.000.000 € | 30 % |
In Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Schwiegereltern) sind die Sätze deutlich höher: 15 % bis 43 %. In Steuerklasse III (alle übrigen) noch höher: 30 % bis 50 %.
Steuerspar-Hebel — drei wichtige
1. 10-Jahres-Frist (§ 14 ErbStG). Der persönliche Freibetrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Wer 11 Jahre vor dem Tod jedem Kind 400.000 € schenkt, hat den Freibetrag doppelt ausgeschöpft — zur Lebzeit-Schenkung und zum Erbfall. Bei Ehegatten sogar 500.000 € + 500.000 € = 1 Mio €.
2. Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG). Vererbt der Ehegatte das selbstgenutzte Familienheim an den überlebenden Ehegatten, ist es steuerfrei, sofern dieser 10 Jahre selbst nutzt. Bei Kindern ist die Steuerfreiheit auf 200 qm Wohnfläche und ebenfalls 10 Jahre Selbstnutzung beschränkt.
3. Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG). Beim Ehegatten zusätzlich 256.000 €, bei Kindern altersabhängig bis 52.000 € — vermindert um den Kapitalwert eventueller steuerfreier Versorgungsbezüge.
Häufige Fehler
- „Erbschaftsteuer hat der Erbe nicht zu zahlen — die zahlt der Nachlass." Falsch — Steuerschuldner ist nach § 20 Abs. 1 ErbStG der Erwerber persönlich.
- „Schenkungen außerhalb der 10-Jahres-Frist sind steuerfrei." Differenziert — sie zählen nicht in das Freibetragsvolumen, sind aber bei früherem Auftauchen einer Schenkungssteuerpflicht trotzdem zu prüfen.
- „Erbschaftsteuer-Erklärung muss ich nur abgeben, wenn ich was zahle." Falsch — die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG besteht auch bei freibetragsbedingter Steuerfreiheit.
- „Stiefkinder sind Steuerklasse II." Falsch — Stiefkinder gehören zu Steuerklasse I wie leibliche Kinder.
- „Familienheim ist immer steuerfrei." Falsch — Selbstnutzung muss 10 Jahre weiterlaufen. Wird vorher veräußert oder vermietet, kommt es zur Nachversteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG).
Quellen
- ErbStG – Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/
- § 14 ErbStG – 10-Jahres-Frist: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__14.html
- § 15 ErbStG – Steuerklassen: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html
- § 16 ErbStG – Persönliche Freibeträge: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
- § 17 ErbStG – Versorgungsfreibetrag: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__17.html
- § 19 ErbStG – Tarif: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html
- § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen Familienheim: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html
- § 30 ErbStG – Anzeigepflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__30.html
- BMF – Erbschaft- und Schenkungsteuer: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Erbschaft-Schenkungsteuer/erbschaft-schenkungsteuer.html
Änderungsverlauf
- 2026-06-21: Erstveröffentlichung mit Werten und Tarif 2026 (Freibeträge unverändert seit Erbschaftsteuerreform 2010). Quellen ErbStG (gesetze-im-internet.de) verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-21
- Gültig ab: 2010-01-01 (Erbschaftsteuerreform); aktuelle Freibeträge seit 2009
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (ErbStG, BMF)
- Lizenz: CC BY 4.0