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Erbschaftsteuer 2026 – Freibeträge, Steuerklassen, Tarif (ErbStG)

Erbschaftsteuer 2026 – Freibeträge, Steuerklassen, Tarif (ErbStG)

Kurzantwort

Erbschaft und Schenkung unterliegen in Deutschland der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem ErbStG. Die Steuer richtet sich nach drei Steuerklassen (§ 15 ErbStG) und gewährt persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG) je nach Verwandtschaftsgrad. Ehegatten haben 2026 einen Freibetrag von 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Eltern bei Erbschaft 100.000 €, Geschwister, Nichten/Neffen und nicht verwandte Personen 20.000 €. Zusätzlich gibt es Versorgungsfreibeträge: Ehegatte 256.000 €, Kinder altersgestaffelt bis 52.000 €. Schenkungen können alle 10 Jahre den Freibetrag erneut nutzen (§ 14 ErbStG) — ein wichtiger Hebel zur Steueroptimierung. Selbstgenutztes Familienheim ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG). Steuersätze reichen von 7 % (Steuerklasse I, kleinster Betrag) bis 50 % (Steuerklasse III, höchster Betrag).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) [gesetze-im-internet.de]
Steuerklasse IEhegatte, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern bei Erbschaft [§ 15 Abs. 1 ErbStG]
Steuerklasse IIGeschwister, Nichten/Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern
Steuerklasse IIIAlle übrigen Erwerber
Freibetrag Ehegatte/Lebenspartner500.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG]
Freibetrag Kinder (auch Stiefkinder, Adoptivkinder)400.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG]
Freibetrag Enkel200.000 € (400.000 €, wenn Kind verstorben) [§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG]
Freibetrag Eltern und Großeltern bei Erbschaft100.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG]
Freibetrag Steuerklasse II20.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG]
Freibetrag Steuerklasse III20.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG]
Versorgungsfreibetrag Ehegatte256.000 € [§ 17 Abs. 1 ErbStG]
Versorgungsfreibetrag Kinder bis 5 J.52.000 € (altersgestaffelt) [§ 17 Abs. 2 ErbStG]
Steuersatz Klasse I bis 75.000 €7 %
Steuersatz Klasse I bis 300.000 €11 %
Steuersatz Klasse I bis 600.000 €15 %
Steuersatz Klasse I bis 6 Mio €19 %
Steuersatz Klasse III bis 13 Mio €50 %
10-Jahres-Frist SchenkungenFreibetrag alle 10 Jahre neu nutzbar [§ 14 ErbStG]
Familienheim EhegatteSteuerfrei bei 10-jähriger Selbstnutzung [§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG]
Familienheim KinderSteuerfrei bis 200 qm Wohnfläche, 10 Jahre Selbstnutzung [§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG]
Anzeige ErbfallInnerhalb 3 Monaten an Finanzamt [§ 30 ErbStG]

Geltungsbereich

Das ErbStG erfasst den gesamten Vermögensanfall beim Erben oder Beschenkten. Steuerpflichtig sind sowohl Erbschaften (Erbgang, Vermächtnis, Pflichtteil) als auch Schenkungen unter Lebenden. Bei unbeschränkter Steuerpflicht (Erblasser oder Erbe Inländer, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) wird das Weltvermögen erfasst; bei beschränkter Steuerpflicht nur Inlandsvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Die Steuer entsteht beim Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) oder bei Ausführung der Schenkung. Anzuzeigen ist der Erbfall innerhalb 3 Monaten beim zuständigen Finanzamt (§ 30 ErbStG); Notare und Standesämter haben eigene Anzeigepflichten.

Tarif Klasse I — die wichtigsten Stufen 2026

Steuersätze in Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder, Enkel):

Steuerpflichtiger Erwerb (nach Freibetrag)Steuersatz
bis 75.000 €7 %
bis 300.000 €11 %
bis 600.000 €15 %
bis 6.000.000 €19 %
bis 13.000.000 €23 %
bis 26.000.000 €27 %
über 26.000.000 €30 %

In Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Schwiegereltern) sind die Sätze deutlich höher: 15 % bis 43 %. In Steuerklasse III (alle übrigen) noch höher: 30 % bis 50 %.

Steuerspar-Hebel — drei wichtige

1. 10-Jahres-Frist (§ 14 ErbStG). Der persönliche Freibetrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Wer 11 Jahre vor dem Tod jedem Kind 400.000 € schenkt, hat den Freibetrag doppelt ausgeschöpft — zur Lebzeit-Schenkung und zum Erbfall. Bei Ehegatten sogar 500.000 € + 500.000 € = 1 Mio €.

2. Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG). Vererbt der Ehegatte das selbstgenutzte Familienheim an den überlebenden Ehegatten, ist es steuerfrei, sofern dieser 10 Jahre selbst nutzt. Bei Kindern ist die Steuerfreiheit auf 200 qm Wohnfläche und ebenfalls 10 Jahre Selbstnutzung beschränkt.

3. Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG). Beim Ehegatten zusätzlich 256.000 €, bei Kindern altersabhängig bis 52.000 € — vermindert um den Kapitalwert eventueller steuerfreier Versorgungsbezüge.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

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