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Erbschein (§ 2353 BGB) – Verfahren, Kosten, Alternativen

Erbschein (§ 2353 BGB) – Verfahren, Kosten, Alternativen

Kurzantwort

Der Erbschein ist eine vom Nachlassgericht ausgestellte öffentliche Urkunde, die den/die Erben und ihren Erbteil ausweist (§ 2353 BGB). Er wird auf Antrag erteilt und dient als amtlicher Nachweis gegenüber Banken, Grundbuchamt, Versicherungen und sonstigen Dritten. Der Antrag ist beim Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers zu stellen (Nachlassgericht). Die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert und folgen dem GNotKG — Faustregel: für die Erteilung 1,0-Gebühr + für die Versicherung an Eides statt 1,0-Gebühr. Bei Vorhandensein eines notariellen Testaments ist ein Erbschein häufig entbehrlich — die eröffnete Testamentsurkunde plus Eröffnungsprotokoll reicht z. B. dem Grundbuchamt (§ 35 GBO). Bei eigenhändigem Testament ist die Bank-Praxis uneinheitlich; ein Erbschein wird oft verlangt.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 2353 BGB [gesetze-im-internet.de]
Verfahrensrecht§§ 342 ff. FamFG (Familiensachen Nachlass)
ZuständigkeitNachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers [§ 343 FamFG]
AntragsberechtigtJeder Erbe [§ 2353 BGB]
Form AntragSchriftlich an Gericht oder mündlich zur Niederschrift
Versicherung an Eides stattÜblich erforderlich [§ 2356 Abs. 2 BGB]
GebührentabelleKostO bzw. GNotKG, Tabelle B
Gebühr ca. (Nachlass 100.000 €)ca. 546 € (1,0-Erteilung) + ggf. notar. Beglaubigung
Gebühr ca. (Nachlass 250.000 €)ca. 1.070 €
Gebühr ca. (Nachlass 500.000 €)ca. 1.870 €
Erbschein-ArtenAllgemein, gemeinschaftlich, Teilerbschein, gegenständlich beschränkt
WirkungVermutung der Richtigkeit (§ 2365 BGB), öffentlicher Glaube (§ 2366 BGB)
AlternativenNotarielles Testament + Eröffnungsprotokoll [§ 35 GBO]
Einreichung BankzugriffNotwendig für Konten-Zugriff bei Banken (Praxis je nach Bank)
Frist VerfahrenMehrere Wochen bis Monate (je nach Komplexität)
AnfechtungAntrag auf Einziehung wegen Unrichtigkeit [§ 2361 BGB]

Geltungsbereich

Der Erbschein nach § 2353 BGB ist das Standardinstrument zur Legitimation als Erbe in Deutschland. Er wirkt im inländischen Rechtsverkehr. Im EU-Ausland kann an seiner Stelle das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) nach VO (EU) 650/2012 beantragt werden, das in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark und Irland) als Nachweis anerkannt wird. Beantragt wird der Erbschein beim Amtsgericht als Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (§ 343 FamFG). Lebte der Erblasser zuletzt im Ausland, ist je nach Anknüpfung das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

Verfahren — Schritt für Schritt

1. Antrag. Schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Nachlassgericht. Erforderlich sind Angaben zur Person des Erblassers, zum Todeszeitpunkt, zu allen weiteren Erben, zum Verwandtschaftsverhältnis und zum Bestand des Nachlasses. Beizufügen sind Sterbeurkunde, Familienstandsurkunden, ggf. Testament.

2. Eidesstattliche Versicherung. Der Antragsteller muss versichern, dass ihm nichts entgegensteht (z. B. weitere Erben, frühere Testamente). § 2356 Abs. 2 BGB ermöglicht den Verzicht in einfach gelagerten Fällen, in der Praxis wird sie häufig verlangt.

3. Prüfung durch Gericht. Das Nachlassgericht prüft die Erbenstellung. Es kann weitere Beweise erheben, andere Beteiligte anhören (§ 352 FamFG). Bei klaren Fällen wenige Wochen, bei streitigen Fällen mehrere Monate.

4. Erteilung. Der Erbschein wird ausgestellt und dem Antragsteller ausgehändigt.

5. Bei Fehlern. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Erbschein unrichtig ist, kann ihn jeder Beteiligte einziehen lassen (§ 2361 BGB).

Wann ist der Erbschein entbehrlich?

Grundbuchamt. Bei Vorhandensein eines notariellen Testaments oder Erbvertrags reicht regelmäßig die Vorlage der eröffneten Verfügung plus Eröffnungsprotokoll (§ 35 GBO). Beim eigenhändigen Testament ist Erbschein nötig — auch wenn das Testament unstreitig ist.

Banken. Praxis uneinheitlich. Manche Banken akzeptieren bei klarer Erbfolge ein eröffnetes notarielles Testament; viele verlangen Erbschein für höhere Kontostände. Mit eigenhändigem Testament ist Erbschein in der Regel zwingend, es sei denn die Bank verzichtet ausdrücklich.

Kfz-Zulassung, Mietverträge, sonstige Vertragspartner. Häufig genügt das eröffnete Testament; das Verlangen eines Erbscheins ist im Streit zwischen Erbe und Vertragspartner oft als unbillig zu werten.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

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