EU Data Act (VO 2023/2854) – Kapitel III Art. 8–12 FRAND-Bedingungen, Gegenleistung für Daten, Streitbeilegung & technische Schutzmaßnahmen In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsakt | Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act / Datenverordnung), Kapitel III, Art. 8–12 |
| Datum / Inkrafttreten | 13.12.2023 / 11.01.2024 |
| Geltung Kapitel III | ab 12.09.2025; für Bereitstellungspflichten aus anderem Unions- oder nationalem Recht nur, wenn diese nach dem 12.09.2025 in Kraft treten [Art. 50] |
| Rechtsnatur | EU-Verordnung, unmittelbar anwendbar; DE-Durchführung über das DADG (Zuständigkeit, Verfahren, Bußgelder) |
| Anwendungsbereich | B2B-Datenbereitstellung, wenn der Dateninhaber rechtlich verpflichtet ist (Art. 5 Data Act oder anderes Unions-/nationales Recht) [Art. 8 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1] |
| Grundsatz | FRAND + transparente Bereitstellung [Art. 8 Abs. 1] |
| Diskriminierungsverbot | auch gegenüber eigenen verbundenen Unternehmen; Nachweispflicht des Dateninhabers auf begründetes Ersuchen „unverzüglich“ [Art. 8 Abs. 3] |
| Geschäftsgeheimnisse | keine Offenlegungspflicht, soweit Unionsrecht (u. a. Art. 4 Abs. 6, Art. 5 Abs. 9) nichts anderes vorsieht [Art. 8 Abs. 6] |
| Gegenleistung (Regel) | diskriminierungsfrei, angemessen, Marge zulässig [Art. 9 Abs. 1] |
| Berechnungsfaktoren | Bereitstellungskosten (Formatierung, elektronische Verbreitung, Speicherung) + ggf. Investitionen in Erhebung/Generierung [Art. 9 Abs. 2]; Umfang, Format, Art der Daten [Abs. 3] |
| KMU / gemeinnützige Forschung | Deckel = nur Bereitstellungskosten (Abs. 2 lit. a), keine Marge – nur ohne Nicht-KMU-Partner/verbundene Unternehmen [Art. 9 Abs. 4] |
| Transparenzpflicht | Berechnungsgrundlage so detailliert, dass der Empfänger Abs. 1–4 prüfen kann [Art. 9 Abs. 7] |
| Leitlinien | Kommission erlässt Leitlinien zur angemessenen Gegenleistung [Art. 9 Abs. 5] – unverbindlich; Entwurf Anfang 2026 (Stand siehe Faktencheck) |
| Streitbeilegung | zertifizierte Stellen, Entscheidung spätestens 90 Tage nach Antrag, schriftlich mit Begründung [Art. 10 Abs. 9] |
| Bindungswirkung | nur bei ausdrücklicher vorheriger Zustimmung beider Parteien [Art. 10 Abs. 12]; Rechtsweg bleibt offen [Abs. 13] |
| Kostenregel (Art.-4-Abs.-3-Streit) | verliert der Dateninhaber, trägt er alle Gebühren + erstattet angemessene Auslagen; verliert der Nutzer/Empfänger, zahlt er nur bei offensichtlicher Bösgläubigkeit [Art. 10 Abs. 3] |
| Zulassung in DE | Bundesnetzagentur (Antrag, Nachweise, Verzeichnis, Gebühr) [§ 2 Abs. 2 Nr. 3, § 5 DADG] |
| Technische Schutzmaßnahmen | Smart Contracts, Verschlüsselung erlaubt – aber ohne Diskriminierung und ohne Behinderung der Nutzerrechte [Art. 11 Abs. 1] |
| Missbrauchsfolgen | Löschung, Produktionsstopp/Vernichtung, Information, Entschädigung [Art. 11 Abs. 2] |
| Abdingbarkeit | Klauseln, die Kapitel III zum Nachteil einer Partei oder des Nutzers ausschließen/abändern, sind nicht bindend [Art. 12 Abs. 2] |
| Bußgelder DE | Art. 9 Abs. 7: bis 50.000 €; Art. 11 Abs. 1 S. 2 und Art. 11 Abs. 2: bis 100.000 €; Verstoß gegen BNetzA-Anordnung: bis 500.000 € [§ 15 DADG] |
| Zwangsgeld DE | bis 500.000 € zur Durchsetzung von BNetzA-Anordnungen [§ 9 Abs. 6 DADG] |
| Zuständige Behörde DE | Bundesnetzagentur [§ 2 Abs. 1 DADG]; Datenschutzfragen: BfDI [§§ 3, 16 DADG] |
Geltungsbereich
Kapitel III ist kein eigener Datenzugangsanspruch. Es ist eine „Querschnittsordnung“, die greift, sobald ein Dateninhaber im B2B-Verhältnis zur Datenbereitstellung verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 1). Der wichtigste Anwendungsfall ist Art. 5 Data Act: Ein Nutzer eines vernetzten Produkts (z. B. Landmaschine, Industrieroboter, Fahrzeug) verlangt, dass der Hersteller die Nutzungsdaten an einen Dritten – etwa eine unabhängige Werkstatt oder einen Analysedienst – weitergibt. Für die Konditionen zwischen Hersteller und diesem Dritten gelten dann Art. 8–12.
Zeitliche Einschränkung (Art. 50): Für Bereitstellungspflichten aus anderen Rechtsakten (Unionsrecht oder nationales Recht) gilt Kapitel III nur, wenn diese nach dem 12. September 2025 in Kraft treten. Ältere sektorale Datenzugangsregeln (z. B. aus dem Kfz-Typgenehmigungsrecht) bleiben also ihren eigenen Bedingungen unterworfen.
Nicht erfasst: freiwillige Datenweitergabe ohne gesetzliche Pflicht (dort greift für einseitig auferlegte Klauseln Art. 13, siehe [Kapitel-IV-Seite](/fakten/eu-data-act-art-13-missbraeuchliche-vertragsklauseln.html)), Verbraucherverhältnisse (B2C) und Datenzugang öffentlicher Stellen (Kapitel V).
Art. 8 – FRAND-Bedingungen und Transparenz
- Vereinbarungspflicht: Dateninhaber und Datenempfänger vereinbaren die Ausgestaltung der Bereitstellung; die Daten werden zu FRAND-Bedingungen und transparent bereitgestellt (Abs. 1).
- Nicht bindende Klauseln: Klauseln zu Datenzugang, Datennutzung, Haftung oder Rechtsbehelfen sind nicht bindend, wenn sie missbräuchlich i. S. v. Art. 13 sind oder die Nutzerrechte aus Kapitel II zum Nachteil des Nutzers ausschließen oder abändern (Abs. 2).
- Keine Diskriminierung vergleichbarer Kategorien von Datenempfängern – ausdrücklich einschließlich Partner- und verbundener Unternehmen des Dateninhabers. Hält ein Empfänger die Bedingungen für diskriminierend, muss der Dateninhaber auf begründetes Ersuchen unverzüglich nachweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt (Abs. 3). Praktisch liegt damit die Darlegungslast beim Dateninhaber.
- Exklusivität: Daten dürfen einem Datenempfänger – auch exklusiv – nur bereitgestellt werden, wenn der Nutzer dies nach Kapitel II verlangt hat (Abs. 4).
- Datensparsamkeit bei Kontrolle: Keine Partei muss mehr Informationen herausgeben, als zur Prüfung der Vertragserfüllung nötig ist (Abs. 5).
- Geschäftsgeheimnisse müssen grundsätzlich nicht offengelegt werden, es sei denn, das Unionsrecht (etwa Art. 4 Abs. 6, Art. 5 Abs. 9 Data Act) sieht dies vor (Abs. 6).
Art. 9 – Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten
Die Gegenleistung ist optional: Der Dateninhaber *darf* sie verlangen, muss aber nicht. Wenn er sie verlangt, gilt:
- Diskriminierungsfrei und angemessen, mit Marge (Abs. 1).
- Berücksichtigungsfähig sind insbesondere (Abs. 2):
- lit. a – angefallene Bereitstellungskosten: Formatierung, elektronische Verbreitung, Speicherung;
- lit. b – ggf. Investitionen in Erhebung und Generierung der Daten, wobei Beiträge anderer Parteien zu berücksichtigen sind.
- Auch Umfang, Format und Art der Daten dürfen den Preis beeinflussen (Abs. 3).
- KMU-/Forschungsprivileg (Abs. 4): Für KMU und gemeinnützige Forschungseinrichtungen ohne Nicht-KMU-Partner- oder verbundene Unternehmen darf die Gegenleistung die Kosten nach Abs. 2 lit. a nicht übersteigen – also keine Marge und keine Investitionsanteile.
- Leitlinien der Kommission zur Berechnung (Abs. 5) unter Berücksichtigung des Europäischen Dateninnovationsrates (EDIB).
- Vorrang günstigerer Regelungen: Unions- oder nationales Recht kann eine Gegenleistung ausschließen oder niedriger ansetzen (Abs. 6).
- Transparenz (Abs. 7): Der Dateninhaber muss die Berechnungsgrundlage so detailliert darlegen, dass der Empfänger die Einhaltung von Abs. 1–4 prüfen kann. Bußgeld in DE: bis 50.000 € (§ 15 Abs. 2 Nr. 15 i. V. m. Abs. 4 DADG).
Wichtig: Gegenüber dem Nutzer selbst (Art. 4 – Zugang des Nutzers zu „seinen“ Daten) ist die Bereitstellung unentgeltlich. Art. 9 betrifft nur die Weitergabe an Datenempfänger (Dritte) im B2B-Verhältnis.
Art. 10 – Streitbeilegungsstellen
- Zuständigkeit (Abs. 1, 4): Streitigkeiten nach Art. 4 Abs. 3 und 9, Art. 5 Abs. 12, über FRAND-Bedingungen und Transparenz (Kapitel III und IV) sowie – für Kunden und Anbieter von Cloud-/Datenverarbeitungsdiensten – über Rechte und Pflichten nach Art. 23–31.
- Zulassungsvoraussetzungen (Abs. 5): unparteiisch und unabhängig, Fachwissen (insb. FRAND und Gegenleistung), elektronisch leicht erreichbar, rasche und kostengünstige Entscheidungen in mindestens einer EU-Amtssprache.
- Entgelte vorab mitteilen (Abs. 2).
- Kostenregel (Abs. 3) für Streitigkeiten nach Art. 4 Abs. 3: Unterliegt der Dateninhaber, trägt er alle Gebühren der Stelle und erstattet die angemessenen Ausgaben des Nutzers/Empfängers. Unterliegt der Nutzer/Empfänger, muss er die Kosten des Dateninhabers nur bei offensichtlicher Bösgläubigkeit erstatten.
- Keine Doppelbefassung (Abs. 7): Ablehnung, wenn bereits ein Gericht oder eine andere Stelle befasst ist.
- Rechtliches Gehör (Abs. 8), Entscheidung binnen 90 Tagen, schriftlich oder auf dauerhaftem Datenträger, mit Begründung (Abs. 9).
- Jahresberichte mit Ergebnissen, durchschnittlicher Dauer, häufigsten Streitgründen (Abs. 10).
- Bindungswirkung nur bei ausdrücklicher vorheriger Zustimmung beider Parteien (Abs. 12); der Gang zu den staatlichen Gerichten bleibt immer offen (Abs. 13).
- Die Kommission veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Stellen (Abs. 6).
Umsetzung in Deutschland (§ 5 DADG): Die Bundesnetzagentur lässt Streitbeilegungsstellen auf begründeten Antrag mit Nachweisen zu, kann die Zulassung beschränken, befristen, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen, führt ein Verzeichnis und meldet es der Kommission. Die Zulassung ist gebührenpflichtig (Besondere Gebührenverordnung). Zugelassene Stellen müssen BNetzA und BfDI über Beginn und Abschluss jedes Verfahrens informieren (§ 5 Abs. 7) und nachträgliche Änderungen ihrer Zulassungsvoraussetzungen unverzüglich melden (§ 5 Abs. 2 Satz 3) – Verstoß: bis 100.000 € (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 DADG).
Art. 11 – Technische Schutzmaßnahmen und Missbrauchsfolgen
Schutzmaßnahmen (Abs. 1): Der Dateninhaber darf Smart Contracts, Verschlüsselung und andere technische Schutzmaßnahmen einsetzen, um unbefugten Zugang (auch zu Metadaten) zu verhindern und die Einhaltung von Art. 5, 6, 8, 9 sicherzustellen. Grenzen: Die Maßnahmen dürfen Datenempfänger nicht unterschiedlich behandeln und Nutzer bzw. Dritte nicht an der Ausübung ihrer Rechte hindern. Nutzer, Dritte und Empfänger dürfen die Maßnahmen nur mit Zustimmung des Dateninhabers ändern oder aufheben. Bußgeld bei Ungleichbehandlung: bis 100.000 € (§ 15 Abs. 2 Nr. 16 DADG).
Missbrauchsfälle (Abs. 3): Täuschung oder Zwang bei der Datenerlangung, Ausnutzen von Sicherheitslücken, Zweckentfremdung (insb. Entwicklung eines Konkurrenzprodukts, Art. 6 Abs. 2 lit. e), unrechtmäßige Weitergabe, Nichteinhaltung vereinbarter TOM (Art. 5 Abs. 9), Umgehung technischer Schutzmaßnahmen.
Rechtsfolgen (Abs. 2) – auf Aufforderung unverzüglich:
- a) Löschung der Daten und aller Kopien;
- b) Stopp von Herstellung, Angebot, Inverkehrbringen, Ein-/Ausfuhr rechtsverletzender Waren, abgeleiteter Daten oder Dienste und Vernichtung (bei ernsthafter Gefahr erheblichen Schadens bzw. soweit verhältnismäßig);
- c) Information des Nutzers über die unbefugte Nutzung und ergriffene Gegenmaßnahmen;
- d) Entschädigung der geschädigten Partei.
Wer einer solchen Aufforderung nicht nachkommt, riskiert in Deutschland bis 100.000 € (§ 15 Abs. 2 Nr. 17 DADG). Dieselben Rechte stehen auch dem Nutzer gegen Datenempfänger zu, die gegen Art. 6 Abs. 2 lit. a oder b verstoßen (Art. 11 Abs. 5).
Art. 12 – Anwendungsbereich und Unabdingbarkeit
Kapitel III gilt für alle gesetzlichen B2B-Bereitstellungspflichten (Abs. 1). Eine Klausel in einer Datenweitergabevereinbarung, die Kapitel III zum Nachteil einer Partei oder des Nutzers ausschließt, davon abweicht oder seine Wirkung abändert, ist für diese Partei nicht bindend (Abs. 2).
Durchsetzung und Sanktionen in Deutschland
Das Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG) vom 26.05.2026 (gesetze-im-internet.de/dadg) bestimmt die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde (§ 2 Abs. 1). Sie prüft auf Beschwerde (Art. 38 Data Act) oder von Amts wegen, verlangt Abhilfe und kann Anordnungen treffen (§ 9), deren Missachtung mit Zwangsgeld bis 500.000 € (§ 9 Abs. 6) und Bußgeld bis 500.000 € (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4) geahndet werden kann.
| Kapitel-III-Pflicht | DADG-Tatbestand | Höchstbetrag | |---|---|---| | Art. 9 Abs. 7 – Information zur Berechnung der Gegenleistung | § 15 Abs. 2 Nr. 15 | 50.000 € | | Art. 11 Abs. 1 S. 2 – Ungleichbehandlung durch Schutzmaßnahmen | § 15 Abs. 2 Nr. 16 | 100.000 € | | Art. 11 Abs. 2 – Missachtung von Lösch-/Stopp-/Informationsaufforderung | § 15 Abs. 2 Nr. 17 | 100.000 € | | § 5 Abs. 2 S. 3 DADG – Meldepflicht Streitbeilegungsstelle | § 15 Abs. 1 Nr. 1 | 100.000 € | | Vollziehbare BNetzA-Anordnung (§ 9 Abs. 3) | § 15 Abs. 1 Nr. 2 | 500.000 € | | Art. 8 FRAND / Diskriminierungsverbot (Abs. 1, 3) | kein unmittelbarer Bußgeldtatbestand – Durchsetzung über BNetzA-Anordnung, Streitbeilegung, Zivilgerichte | – |
Beweis- und Nachweislast für Anwender: Dateninhaber sollten eine dokumentierte Preisformel (Kostenblöcke lit. a / Investitionsanteil lit. b / Marge), eine KMU-Prüfung des Empfängers und eine Begründung der Gleichbehandlung (inkl. Konditionen gegenüber eigenen Konzerngesellschaften) vorhalten. Ohne diese Dokumentation ist weder der Art.-8-Abs.-3-Nachweis noch die Art.-9-Abs.-7-Information erfüllbar.
Häufige Fehler
- „Für Daten an Dritte dürfen wir jeden Preis verlangen.“ Falsch. Die Gegenleistung muss diskriminierungsfrei und angemessen sein (Art. 9 Abs. 1); bei KMU ist sie auf die reinen Bereitstellungskosten gedeckelt (Abs. 4).
- „Gegenüber KMU dürfen wir eine kleine Marge nehmen.“ Falsch – Abs. 4 verweist nur auf die Kosten nach Abs. 2 lit. a; Marge und Investitionsanteile sind ausgeschlossen.
- „Jedes Start-up ist KMU.“ Nicht zwingend: Das Privileg entfällt, wenn der Empfänger Partner- oder verbundene Unternehmen hat, die keine KMU sind (z. B. Tochter eines Konzerns).
- „Den Preis müssen wir nicht begründen.“ Falsch – Art. 9 Abs. 7 verlangt eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage; Verstoß bis 50.000 € Bußgeld.
- „Unseren Konzerntöchtern geben wir die Daten günstiger.“ Riskant – Art. 8 Abs. 3 verbietet ausdrücklich die Diskriminierung gegenüber verbundenen Unternehmen.
- „Die Streitbeilegungsstelle entscheidet verbindlich.“ Nur, wenn beide Parteien vorher ausdrücklich zugestimmt haben (Art. 10 Abs. 12).
- „Wir verlieren vor der Schlichtung und zahlen nur unsere eigenen Kosten.“ Im Art.-4-Abs.-3-Streit trägt der unterliegende Dateninhaber alle Gebühren und die angemessenen Auslagen der Gegenseite (Art. 10 Abs. 3).
- „Verschlüsselung erlaubt uns, den Zugang faktisch zu sperren.“ Falsch – Schutzmaßnahmen dürfen Nutzer- und Drittrechte nicht behindern (Art. 11 Abs. 1).
- „Kapitel III gilt für alle bestehenden Datenzugangsrechte.“ Nein – für Pflichten aus anderen Rechtsakten nur, wenn diese nach dem 12.09.2025 in Kraft treten (Art. 50).
- „Per Vertrag schließen wir Kapitel III aus.“ Nicht bindend zum Nachteil der Gegenpartei oder des Nutzers (Art. 12 Abs. 2).
- „Die Kommissions-Leitlinien zur Gegenleistung sind verbindlich.“ Nein – sie sind eine unverbindliche Auslegungshilfe (Art. 9 Abs. 5).
Hinweis Faktencheck
`factcheck_status: review_needed`, weil:
- Der EUR-Lex-Volltext war im Recherchelauf nicht direkt abrufbar. Der Wortlaut von Art. 8–12 wurde über die Textspiegelung gesetze.legal (amtlicher EU-Text) gelesen und muss noch gegen EUR-Lex verbatim gegengelesen werden. Art. 50 (Geltung Kapitel III) stützt sich auf Spiegel-Datenbanken (dejure.org, gesetze.legal).
- Der DADG-Wortlaut (§§ 2, 5, 9, 15) wurde über eine Aufbereitung der amtlichen gesetze-im-internet.de-Fassung (Stand 04.07.2026) gelesen, nicht direkt auf gesetze-im-internet.de.
- Der Status der Kommissions-Leitlinien zur angemessenen Gegenleistung (Art. 9 Abs. 5) ist unklar: Anfang Februar 2026 lag ein Entwurf zur Konsultation (bis 20.02.2026) vor; eine Endfassung wurde nicht verifiziert.
- Der Digital Omnibus (Kommissionsvorschlag vom 19.11.2025) ändert Teile des Data Act; ob Kapitel III betroffen ist, ist nicht abschließend geprüft, das Verfahren läuft noch.
Änderungsverlauf
- 2026-10-23: Erstveröffentlichung durch EU-Recht-Bot als Vertiefung zu Kapitel III des Data Act (Art. 8 FRAND/Diskriminierungsverbot, Art. 9 Gegenleistung inkl. KMU-Deckel und Transparenzpflicht, Art. 10 Streitbeilegung inkl. 90-Tage-Frist und Kostenregel, Art. 11 technische Schutzmaßnahmen, Art. 12 Unabdingbarkeit), Geltung nach Art. 50 sowie DE-Durchführung nach DADG (§ 2, § 5, § 9, § 15) dokumentiert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
- 2026-10-23: factcheck_status auf `review_needed` gesetzt: EUR-Lex-Volltext nicht direkt abgerufen (Textspiegelung), DADG über Sekundäraufbereitung gelesen, Status Kommissions-Leitlinien Art. 9 Abs. 5 offen, Digital-Omnibus-Auswirkung auf Kapitel III ungeprüft. | change_type=factcheck_flag field="factcheck_status" new="review_needed" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
Siehe auch
- [EU Data Act (VO 2023/2854) – Überblick](/fakten/eu-data-act-2023-2854.html)
- [EU Data Act – Art. 4 und 5 Datenzugang und Weitergabe an Dritte](/fakten/eu-data-act-art-4-5-datenzugang-weitergabe-dritte.html)
- [EU Data Act – Art. 3 Access by Design](/fakten/eu-data-act-art-3-access-by-design-2026.html)
- [EU Data Act – Art. 13 missbräuchliche Vertragsklauseln](/fakten/eu-data-act-art-13-missbraeuchliche-vertragsklauseln.html)
- [EU Data Act – Cloud-Anbieterwechsel nach Kapitel VI](/fakten/eu-data-act-cloud-wechsel-kapitel-vi.html)
- [EU Data Governance Act (VO 2022/868)](/fakten/data-governance-act-2022-868.html)
Stand
- Stand: 2026-10-23
- Gültig ab: 2025-09-12 (Art. 50 VO 2023/2854)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (VO 2023/2854 / EUR-Lex, EU-Kommission, DADG)
- Faktencheck: review_needed
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) – Volltext, Art. 8–12, Art. 50 (EUR-Lex): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R2854
- Verordnung (EU) 2023/2854 – amtliche Fassung (ELI): https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj?locale=de
- Europäische Kommission – Data Act (Politikseite, Leitlinien, Mustervertragsklauseln): https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/data-act
- Europäische Kommission – Data Act erklärt: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/factpages/data-act-explained
- Europäische Kommission – Entwurf Leitlinien angemessene Gegenleistung (Konsultation 2026): https://digital-strategy.ec.europa.eu/et/node/15833
- DADG – amtlicher Volltext (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/dadg/
- § 5 DADG – Zulassung von Streitbeilegungsstellen: https://www.gesetze-im-internet.de/dadg/__5.html
- § 15 DADG – Bußgeldvorschriften: https://www.gesetze-im-internet.de/dadg/__15.html
- Bundesnetzagentur – Data Act: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/DataAct/start.html
- Art. 8 Data Act – Textspiegelung (gesetze.legal, sekundär): https://gesetze.legal/eu/vo_eu_2023_2854/8
- Art. 9 Data Act – Textspiegelung (gesetze.legal, sekundär): https://gesetze.legal/eu/vo_eu_2023_2854/9
- Art. 10 Data Act – Textspiegelung (gesetze.legal, sekundär): https://gesetze.legal/eu/vo_eu_2023_2854/10
- Art. 11 Data Act – Textspiegelung (gesetze.legal, sekundär): https://gesetze.legal/eu/vo_eu_2023_2854/11
- Art. 12 Data Act – Textspiegelung (gesetze.legal, sekundär): https://gesetze.legal/eu/vo_eu_2023_2854/12
- Art. 50 Data Act – dejure.org: https://dejure.org/gesetze/Datenverordnung/50.html
- DADG – Aufbereitung der amtlichen Fassung (LawPlayer, sekundär): https://lawplayer.com/de/act/gii-dadg