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EU Data Act (VO 2023/2854) – Kapitel III Art. 8–12 FRAND-Bedingungen, Gegenleistung für Daten, Streitbeilegung & technische Schutzmaßnahmen In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-23 · letzte Prüfung: 2026-10-23 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **Kapitel III des EU Data Act** ([Verordnung (EU) 2023/2854](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R2854), Art. 8–12) regelt, **wie** ein Unternehmen Daten an ein anderes Unternehmen herausgeben muss, wenn es dazu **gesetzlich verpflichtet** ist – vor allem, wenn ein Nutzer eines vernetzten Produkts nach **Art. 5** verlangt, dass der Hersteller (Dateninhaber) die Daten an einen Dritten (Datenempfänger) weitergibt. Die Bereitstellung muss zu **fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen (FRAND)** und **transparent** erfolgen (Art. 8 Abs. 1). Der Dateninhaber darf dafür eine **Gegenleistung** verlangen, die **diskriminierungsfrei und angemessen** ist und **eine Marge enthalten darf** (Art. 9 Abs. 1). Ist der Datenempfänger ein **KMU oder eine gemeinnützige Forschungseinrichtung** (ohne Nicht-KMU-Partner- oder verbundene Unternehmen), ist die Gegenleistung auf die **reinen Bereitstellungskosten gedeckelt – ohne Marge** (Art. 9 Abs. 4). Der Dateninhaber muss die **Berechnungsgrundlage offenlegen** (Art. 9 Abs. 7) – ein Verstoß ist in Deutschland mit **bis zu 50.000 €** bußgeldbewehrt ([§ 15 Abs. 2 Nr. 15, Abs. 4 DADG](https://www.gesetze-im-internet.de/dadg/__15.html)). Streitigkeiten über FRAND-Bedingungen und Gegenleistung können vor **zertifizierte Streitbeilegungsstellen** gebracht werden, die innerhalb von **90 Tagen** entscheiden müssen (Art. 10 Abs. 9). In Deutschland **lässt die Bundesnetzagentur diese Stellen zu** ([§ 2 Abs. 2 Nr. 3, § 5 DADG](https://www.gesetze-im-internet.de/dadg/__5.html)). Die Entscheidung ist **nur bindend, wenn beide Parteien das vorher ausdrücklich vereinbart haben** (Art. 10 Abs. 12). Kapitel III gilt seit dem **12. September 2025** (Art. 50).

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktVerordnung (EU) 2023/2854 (Data Act / Datenverordnung), Kapitel III, Art. 8–12
Datum / Inkrafttreten13.12.2023 / 11.01.2024
Geltung Kapitel IIIab 12.09.2025; für Bereitstellungspflichten aus anderem Unions- oder nationalem Recht nur, wenn diese nach dem 12.09.2025 in Kraft treten [Art. 50]
RechtsnaturEU-Verordnung, unmittelbar anwendbar; DE-Durchführung über das DADG (Zuständigkeit, Verfahren, Bußgelder)
AnwendungsbereichB2B-Datenbereitstellung, wenn der Dateninhaber rechtlich verpflichtet ist (Art. 5 Data Act oder anderes Unions-/nationales Recht) [Art. 8 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1]
GrundsatzFRAND + transparente Bereitstellung [Art. 8 Abs. 1]
Diskriminierungsverbotauch gegenüber eigenen verbundenen Unternehmen; Nachweispflicht des Dateninhabers auf begründetes Ersuchen „unverzüglich“ [Art. 8 Abs. 3]
Geschäftsgeheimnissekeine Offenlegungspflicht, soweit Unionsrecht (u. a. Art. 4 Abs. 6, Art. 5 Abs. 9) nichts anderes vorsieht [Art. 8 Abs. 6]
Gegenleistung (Regel)diskriminierungsfrei, angemessen, Marge zulässig [Art. 9 Abs. 1]
BerechnungsfaktorenBereitstellungskosten (Formatierung, elektronische Verbreitung, Speicherung) + ggf. Investitionen in Erhebung/Generierung [Art. 9 Abs. 2]; Umfang, Format, Art der Daten [Abs. 3]
KMU / gemeinnützige ForschungDeckel = nur Bereitstellungskosten (Abs. 2 lit. a), keine Marge – nur ohne Nicht-KMU-Partner/verbundene Unternehmen [Art. 9 Abs. 4]
TransparenzpflichtBerechnungsgrundlage so detailliert, dass der Empfänger Abs. 1–4 prüfen kann [Art. 9 Abs. 7]
LeitlinienKommission erlässt Leitlinien zur angemessenen Gegenleistung [Art. 9 Abs. 5] – unverbindlich; Entwurf Anfang 2026 (Stand siehe Faktencheck)
Streitbeilegungzertifizierte Stellen, Entscheidung spätestens 90 Tage nach Antrag, schriftlich mit Begründung [Art. 10 Abs. 9]
Bindungswirkungnur bei ausdrücklicher vorheriger Zustimmung beider Parteien [Art. 10 Abs. 12]; Rechtsweg bleibt offen [Abs. 13]
Kostenregel (Art.-4-Abs.-3-Streit)verliert der Dateninhaber, trägt er alle Gebühren + erstattet angemessene Auslagen; verliert der Nutzer/Empfänger, zahlt er nur bei offensichtlicher Bösgläubigkeit [Art. 10 Abs. 3]
Zulassung in DEBundesnetzagentur (Antrag, Nachweise, Verzeichnis, Gebühr) [§ 2 Abs. 2 Nr. 3, § 5 DADG]
Technische SchutzmaßnahmenSmart Contracts, Verschlüsselung erlaubt – aber ohne Diskriminierung und ohne Behinderung der Nutzerrechte [Art. 11 Abs. 1]
MissbrauchsfolgenLöschung, Produktionsstopp/Vernichtung, Information, Entschädigung [Art. 11 Abs. 2]
AbdingbarkeitKlauseln, die Kapitel III zum Nachteil einer Partei oder des Nutzers ausschließen/abändern, sind nicht bindend [Art. 12 Abs. 2]
Bußgelder DEArt. 9 Abs. 7: bis 50.000 €; Art. 11 Abs. 1 S. 2 und Art. 11 Abs. 2: bis 100.000 €; Verstoß gegen BNetzA-Anordnung: bis 500.000 € [§ 15 DADG]
Zwangsgeld DEbis 500.000 € zur Durchsetzung von BNetzA-Anordnungen [§ 9 Abs. 6 DADG]
Zuständige Behörde DEBundesnetzagentur [§ 2 Abs. 1 DADG]; Datenschutzfragen: BfDI [§§ 3, 16 DADG]

Geltungsbereich

Kapitel III ist kein eigener Datenzugangsanspruch. Es ist eine „Querschnittsordnung“, die greift, sobald ein Dateninhaber im B2B-Verhältnis zur Datenbereitstellung verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 1). Der wichtigste Anwendungsfall ist Art. 5 Data Act: Ein Nutzer eines vernetzten Produkts (z. B. Landmaschine, Industrieroboter, Fahrzeug) verlangt, dass der Hersteller die Nutzungsdaten an einen Dritten – etwa eine unabhängige Werkstatt oder einen Analysedienst – weitergibt. Für die Konditionen zwischen Hersteller und diesem Dritten gelten dann Art. 8–12.

Zeitliche Einschränkung (Art. 50): Für Bereitstellungspflichten aus anderen Rechtsakten (Unionsrecht oder nationales Recht) gilt Kapitel III nur, wenn diese nach dem 12. September 2025 in Kraft treten. Ältere sektorale Datenzugangsregeln (z. B. aus dem Kfz-Typgenehmigungsrecht) bleiben also ihren eigenen Bedingungen unterworfen.

Nicht erfasst: freiwillige Datenweitergabe ohne gesetzliche Pflicht (dort greift für einseitig auferlegte Klauseln Art. 13, siehe [Kapitel-IV-Seite](/fakten/eu-data-act-art-13-missbraeuchliche-vertragsklauseln.html)), Verbraucherverhältnisse (B2C) und Datenzugang öffentlicher Stellen (Kapitel V).

Art. 8 – FRAND-Bedingungen und Transparenz

Art. 9 – Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten

Die Gegenleistung ist optional: Der Dateninhaber *darf* sie verlangen, muss aber nicht. Wenn er sie verlangt, gilt:

  1. Diskriminierungsfrei und angemessen, mit Marge (Abs. 1).
  2. Berücksichtigungsfähig sind insbesondere (Abs. 2):
  1. Auch Umfang, Format und Art der Daten dürfen den Preis beeinflussen (Abs. 3).
  2. KMU-/Forschungsprivileg (Abs. 4): Für KMU und gemeinnützige Forschungseinrichtungen ohne Nicht-KMU-Partner- oder verbundene Unternehmen darf die Gegenleistung die Kosten nach Abs. 2 lit. a nicht übersteigen – also keine Marge und keine Investitionsanteile.
  3. Leitlinien der Kommission zur Berechnung (Abs. 5) unter Berücksichtigung des Europäischen Dateninnovationsrates (EDIB).
  4. Vorrang günstigerer Regelungen: Unions- oder nationales Recht kann eine Gegenleistung ausschließen oder niedriger ansetzen (Abs. 6).
  5. Transparenz (Abs. 7): Der Dateninhaber muss die Berechnungsgrundlage so detailliert darlegen, dass der Empfänger die Einhaltung von Abs. 1–4 prüfen kann. Bußgeld in DE: bis 50.000 € (§ 15 Abs. 2 Nr. 15 i. V. m. Abs. 4 DADG).

Wichtig: Gegenüber dem Nutzer selbst (Art. 4 – Zugang des Nutzers zu „seinen“ Daten) ist die Bereitstellung unentgeltlich. Art. 9 betrifft nur die Weitergabe an Datenempfänger (Dritte) im B2B-Verhältnis.

Art. 10 – Streitbeilegungsstellen

Umsetzung in Deutschland (§ 5 DADG): Die Bundesnetzagentur lässt Streitbeilegungsstellen auf begründeten Antrag mit Nachweisen zu, kann die Zulassung beschränken, befristen, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen, führt ein Verzeichnis und meldet es der Kommission. Die Zulassung ist gebührenpflichtig (Besondere Gebührenverordnung). Zugelassene Stellen müssen BNetzA und BfDI über Beginn und Abschluss jedes Verfahrens informieren (§ 5 Abs. 7) und nachträgliche Änderungen ihrer Zulassungsvoraussetzungen unverzüglich melden (§ 5 Abs. 2 Satz 3) – Verstoß: bis 100.000 € (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 DADG).

Art. 11 – Technische Schutzmaßnahmen und Missbrauchsfolgen

Schutzmaßnahmen (Abs. 1): Der Dateninhaber darf Smart Contracts, Verschlüsselung und andere technische Schutzmaßnahmen einsetzen, um unbefugten Zugang (auch zu Metadaten) zu verhindern und die Einhaltung von Art. 5, 6, 8, 9 sicherzustellen. Grenzen: Die Maßnahmen dürfen Datenempfänger nicht unterschiedlich behandeln und Nutzer bzw. Dritte nicht an der Ausübung ihrer Rechte hindern. Nutzer, Dritte und Empfänger dürfen die Maßnahmen nur mit Zustimmung des Dateninhabers ändern oder aufheben. Bußgeld bei Ungleichbehandlung: bis 100.000 € (§ 15 Abs. 2 Nr. 16 DADG).

Missbrauchsfälle (Abs. 3): Täuschung oder Zwang bei der Datenerlangung, Ausnutzen von Sicherheitslücken, Zweckentfremdung (insb. Entwicklung eines Konkurrenzprodukts, Art. 6 Abs. 2 lit. e), unrechtmäßige Weitergabe, Nichteinhaltung vereinbarter TOM (Art. 5 Abs. 9), Umgehung technischer Schutzmaßnahmen.

Rechtsfolgen (Abs. 2) – auf Aufforderung unverzüglich:

Wer einer solchen Aufforderung nicht nachkommt, riskiert in Deutschland bis 100.000 € (§ 15 Abs. 2 Nr. 17 DADG). Dieselben Rechte stehen auch dem Nutzer gegen Datenempfänger zu, die gegen Art. 6 Abs. 2 lit. a oder b verstoßen (Art. 11 Abs. 5).

Art. 12 – Anwendungsbereich und Unabdingbarkeit

Kapitel III gilt für alle gesetzlichen B2B-Bereitstellungspflichten (Abs. 1). Eine Klausel in einer Datenweitergabevereinbarung, die Kapitel III zum Nachteil einer Partei oder des Nutzers ausschließt, davon abweicht oder seine Wirkung abändert, ist für diese Partei nicht bindend (Abs. 2).

Durchsetzung und Sanktionen in Deutschland

Das Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG) vom 26.05.2026 (gesetze-im-internet.de/dadg) bestimmt die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde (§ 2 Abs. 1). Sie prüft auf Beschwerde (Art. 38 Data Act) oder von Amts wegen, verlangt Abhilfe und kann Anordnungen treffen (§ 9), deren Missachtung mit Zwangsgeld bis 500.000 € (§ 9 Abs. 6) und Bußgeld bis 500.000 € (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4) geahndet werden kann.

| Kapitel-III-Pflicht | DADG-Tatbestand | Höchstbetrag | |---|---|---| | Art. 9 Abs. 7 – Information zur Berechnung der Gegenleistung | § 15 Abs. 2 Nr. 15 | 50.000 € | | Art. 11 Abs. 1 S. 2 – Ungleichbehandlung durch Schutzmaßnahmen | § 15 Abs. 2 Nr. 16 | 100.000 € | | Art. 11 Abs. 2 – Missachtung von Lösch-/Stopp-/Informationsaufforderung | § 15 Abs. 2 Nr. 17 | 100.000 € | | § 5 Abs. 2 S. 3 DADG – Meldepflicht Streitbeilegungsstelle | § 15 Abs. 1 Nr. 1 | 100.000 € | | Vollziehbare BNetzA-Anordnung (§ 9 Abs. 3) | § 15 Abs. 1 Nr. 2 | 500.000 € | | Art. 8 FRAND / Diskriminierungsverbot (Abs. 1, 3) | kein unmittelbarer Bußgeldtatbestand – Durchsetzung über BNetzA-Anordnung, Streitbeilegung, Zivilgerichte | – |

Beweis- und Nachweislast für Anwender: Dateninhaber sollten eine dokumentierte Preisformel (Kostenblöcke lit. a / Investitionsanteil lit. b / Marge), eine KMU-Prüfung des Empfängers und eine Begründung der Gleichbehandlung (inkl. Konditionen gegenüber eigenen Konzerngesellschaften) vorhalten. Ohne diese Dokumentation ist weder der Art.-8-Abs.-3-Nachweis noch die Art.-9-Abs.-7-Information erfüllbar.

Häufige Fehler

Hinweis Faktencheck

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  1. Der EUR-Lex-Volltext war im Recherchelauf nicht direkt abrufbar. Der Wortlaut von Art. 8–12 wurde über die Textspiegelung gesetze.legal (amtlicher EU-Text) gelesen und muss noch gegen EUR-Lex verbatim gegengelesen werden. Art. 50 (Geltung Kapitel III) stützt sich auf Spiegel-Datenbanken (dejure.org, gesetze.legal).
  2. Der DADG-Wortlaut (§§ 2, 5, 9, 15) wurde über eine Aufbereitung der amtlichen gesetze-im-internet.de-Fassung (Stand 04.07.2026) gelesen, nicht direkt auf gesetze-im-internet.de.
  3. Der Status der Kommissions-Leitlinien zur angemessenen Gegenleistung (Art. 9 Abs. 5) ist unklar: Anfang Februar 2026 lag ein Entwurf zur Konsultation (bis 20.02.2026) vor; eine Endfassung wurde nicht verifiziert.
  4. Der Digital Omnibus (Kommissionsvorschlag vom 19.11.2025) ändert Teile des Data Act; ob Kapitel III betroffen ist, ist nicht abschließend geprüft, das Verfahren läuft noch.

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-23
Letzte Prüfung:
2026-10-23
In Kraft seit:
2025-09-12
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0