EU-F-Gase-Verordnung (VO 2024/573) – Kältemittel-Verbote für Wärmepumpen & Klimaanlagen ab 2027 In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| EU-Rechtsakt | Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der RL (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der VO (EU) Nr. 517/2014 – EUR-Lex ELI |
| Erlassdatum | 7. Februar 2024 |
| Veröffentlichung | ABl. L, 2024/573, 20. Februar 2024; Berichtigung ABl. L vom 24.03.2025 |
| Inkrafttreten | 11. März 2024 (20. Tag nach Veröffentlichung, Art. 38) |
| Rechtsnatur | EU-Verordnung – unmittelbar anwendbar, kein Umsetzungsgesetz nötig |
| Absichtliche Freisetzung | verboten, sofern nicht technisch notwendig (Art. 4 Abs. 1) |
| Leckage | Reparatur „unverzüglich"; Nachkontrolle frühestens 24 h, spätestens 1 Monat nach Reparatur (Art. 4 Abs. 5–6) |
| Dichtheitskontrolle – Schwelle | ab 5 t CO₂-Äq. (bzw. 1 kg Anhang-II-Gase) (Art. 5 Abs. 1) |
| Ausnahme hermetisch geschlossen | < 10 t CO₂-Äq.; in Wohngebäuden < 3 kg F-Gas (gekennzeichnet) → keine Dichtheitskontrolle (Art. 5 Abs. 1) |
| Prüfintervalle | < 50 t: 12 Monate (24 mit Leckage-Erkennung); 50–500 t: 6 Monate (12); ≥ 500 t: 3 Monate (6) (Art. 5 Abs. 6) |
| Leckage-Erkennungssystem | Pflicht ab 500 t CO₂-Äq.; Funktionsprüfung alle 12 Monate (Art. 6) |
| Aufzeichnungen | je Anlage, Aufbewahrung mind. 5 Jahre (Art. 7) |
| Verkauf an Endnutzer | nicht hermetisch geschlossene, befüllte Geräte (z. B. Split-Klima) nur mit Nachweis der Installation durch zertifizierten Betrieb (Art. 11 Abs. 7) |
| Split-Wärmepumpe Luft-Wasser ≤ 12 kW | Verbot GWP ≥ 150 ab 01.01.2027 (Anhang IV Nr. 9 b) |
| Monoblock-Klima/Wärmepumpe ≤ 12 kW | Verbot GWP ≥ 150 ab 01.01.2027 (bei Sicherheitsausnahme max. GWP 750); alle F-Gase ab 01.01.2032 (Anhang IV Nr. 8 b, c) |
| Monoblock 12–50 kW | Verbot GWP ≥ 150 ab 01.01.2027 (Anhang IV Nr. 8 d) |
| Split Luft-Luft ≤ 12 kW (Klimasplit) | Verbot GWP ≥ 150 ab 01.01.2029 (Anhang IV Nr. 9 c) |
| Splitsysteme ≤ 12 kW | alle F-Gase verboten ab 01.01.2035 (Anhang IV Nr. 9 d) |
| Splitsysteme > 12 kW | GWP ≥ 750 ab 2029, GWP ≥ 150 ab 2033 (Anhang IV Nr. 9 e, f) |
| Haushaltskühl-/Gefriergeräte | alle F-Gase verboten seit 01.01.2026 (Anhang IV Nr. 2 b) |
| Wartungsverbot Klima/Wärmepumpen | Neuware mit GWP ≥ 2500 (z. B. R404A) seit 01.01.2026 verboten; aufgearbeitete/recycelte Gase bis 31.12.2031 erlaubt (Art. 13 Abs. 4) |
| HFKW-Ausstieg | Marktmenge per Quote schrittweise bis 2050 = 0 (EU-Kommission) |
| Sanktionen | Mitgliedstaaten; Höchstbetrag mind. 5-facher Marktwert der Gase/Geräte, bei Wiederholung binnen 5 Jahren mind. 8-fach; Einziehung, Marktrücknahme (Art. 31) |
| Quotenüberschreitung | Kürzung künftiger Quote um 200 % der Überschreitung (Art. 31 Abs. 5) |
| DE-Durchführung | Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vom 14.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 100), in Kraft seit 17.04.2026, ersetzt die ChemKlimaschutzV 2008; Sanktionen: § 16 ChemKlimaschutzV i. V. m. § 26 ChemG sowie §§ 12, 13 ChemSanktionsV (Straftaten/Ordnungswidrigkeiten nach VO 2024/573) |
| Betroffener Nutzerkreis | Hersteller, Händler und Importeure von Klima-/Kälte-/Wärmepumpengeräten; SHK- und Kälte-Fachbetriebe; Betreiber (Unternehmen, Vermieter, Eigentümer) |
Geltungsbereich
Die Verordnung erfasst fluorierte Treibhausgase nach Anhang I–III (u. a. HFKW wie R32, R410A, R134a, R404A sowie SF₆) und regelt Emissionsvermeidung, Dichtheitskontrollen, Rückgewinnung, Zertifizierung, Inverkehrbringensverbote, Verwendungsverbote, Quoten und Handel (Ein-/Ausfuhrlizenzen).
Wer ist „Betreiber"? Nach Art. 3 Nr. 5 das Unternehmen, das die tatsächliche Kontrolle über das technische Funktionieren der Einrichtung ausübt. Betreiberpflichten (Dichtheitskontrolle, Aufzeichnungen) treffen damit vor allem gewerbliche Betreiber. Private Haushalte sind praktisch vor allem über Kaufbeschränkungen (Art. 11 Abs. 7 – Montage nur durch zertifizierten Betrieb) und die Gerätewahl betroffen. Kleine hermetisch geschlossene Geräte in Wohngebäuden mit < 3 kg F-Gas sind von der Dichtheitskontrolle befreit.
Nicht erfasst: Geräte mit natürlichen Kältemitteln (R290/Propan, R744/CO₂, R717/Ammoniak) – sie enthalten keine F-Gase im Sinne der Anhänge.
Details
Was „Verbot des Inverkehrbringens" bedeutet
Verboten ist das erstmalige Bereitstellen auf dem EU-Markt (bzw. die Zollfreigabe) nach dem jeweiligen Stichtag (Art. 11 Abs. 1). Geräte, die vor dem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden (Lagerware), dürfen weiter verkauft und installiert werden. Ein Jahr nach dem jeweiligen Stichtag ist die Weitergabe solcher Lagerware aber nur noch mit Nachweis zulässig, dass sie rechtmäßig vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde. Für R32-Luft-Wasser-Split-Wärmepumpen ≤ 12 kW heißt das: Nachweispflicht ab 1. Januar 2028.
Ersatzteile für bestehende Geräte bleiben erlaubt, solange die Reparatur weder Leistung noch Füllmenge erhöht und nicht auf ein Gas mit höherem GWP umstellt.
Sicherheitsausnahme
Viele Verbote gelten „außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist". Bei Monoblöcken ≤ 50 kW gilt dann ein GWP-Höchstwert von 750. Die Ausnahme ist einzelfallbezogen (z. B. wenn brennbare Kältemittel wie R290 am Aufstellort sicherheitstechnisch nicht zulässig sind) und kein genereller Freifahrtschein – sie muss begründet und dokumentiert werden.
Wärmepumpen-Kauf 2026/2027 – Praxis
- Neue Luft-Wasser-Split-Wärmepumpe mit R32 (≤ 12 kW): Kauf und Einbau bis 31.12.2026 problemlos; danach nur noch Lagerware, ab 2028 mit Nachweis.
- Monoblock mit R290: nicht betroffen, auch über 2032 hinaus zulässig.
- Klima-Splitgerät (Luft-Luft, ≤ 12 kW) mit R32: Neuverkauf bis 31.12.2028 zulässig.
- Bestehende Anlage: darf unbegrenzt weiterbetrieben und mit dem vorhandenen Kältemittel gewartet werden (R32 ist vom Wartungsverbot nach Art. 13 nicht betroffen, da GWP < 2500).
Wartungsverbote (Art. 13)
Seit 1. Januar 2025 ist frisches F-Gas mit GWP ≥ 2500 zur Wartung aller Kälteanlagen verboten, seit 1. Januar 2026 auch für Klimaanlagen und Wärmepumpen. Aufgearbeitete oder selbst recycelte Gase bleiben bis 2030 (Kälte) bzw. 2032 (Klima/Wärmepumpen) erlaubt. Ab 1. Januar 2032 gilt für ortsfeste Kälteanlagen (ohne Kühler) ein Wartungsverbot für Neuware mit GWP ≥ 750.
Zertifizierung und Kaufbeschränkung
Kältemittel dürfen nur zertifizierte Personen bzw. Betriebe kaufen und verarbeiten (Art. 10, 11 Abs. 6). Der Verkäufer muss Käuferdaten und Zertifikatsnummern 5 Jahre aufzeichnen (Art. 7 Abs. 3). Wer ein befülltes Split-Klimagerät an Endkunden verkauft, braucht den Nachweis, dass ein zertifizierter Betrieb installiert – und muss dies 5 Jahre dokumentieren (Art. 7 Abs. 4).
Sanktionen und Beweislast
Die Verordnung gibt den Mitgliedstaaten einen Mindest-Höchstrahmen vor: Bei illegalem Inverkehrbringen, Einfuhr oder Verwendung muss der Bußgeld-Höchstbetrag mindestens das Fünffache des Marktwerts betragen, bei Wiederholung binnen fünf Jahren mindestens das Achtfache (Art. 31 Abs. 4). Zusätzlich drohen Einziehung, Marktrücknahme und vorübergehende Tätigkeitsverbote. Illegal in Verkehr gebrachte Geräte dürfen nicht weiterverwendet oder weitergegeben werden (Art. 11 Abs. 1 UAbs. 3). Die Nachweislast für rechtmäßiges Inverkehrbringen von Lagerware, für die Sicherheitsausnahme und für Dichtheitskontrollen (Aufzeichnungen) liegt beim Händler bzw. Betreiber.
Deutsche Durchführung
Die neue Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vom 14. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 100) ist am 17. April 2026 in Kraft getreten und ersetzt die ChemKlimaschutzV vom 2. Juli 2008; sie dient ausdrücklich der Durchführung der VO (EU) 2024/573. Sie regelt u. a. nationale Grenzwerte für den spezifischen Kältemittelverlust ortsfester Einrichtungen (§ 2), die Rücknahmepflicht der Hersteller und Vertreiber für verwendete fluorierte Treibhausgase (§ 4), Sachkundebescheinigungen, Auffrischungskurse (alle sieben Jahre, anzuwenden ab 13.03.2029) und Unternehmenszertifikate (§§ 5–12), deutschsprachige Kennzeichnungsinformationen (§ 13), Betreiberpflichten (§ 14) sowie Verkaufs- und Erwerbsbeschränkungen (§ 15, u. a. Verkauf von Einrichtungen nach Art. 11 Abs. 7 nur bei schriftlichem Nachweis der Installation durch zertifiziertes Personal). Bisherige Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate gelten bis zum 12. März 2029 fort (§ 17 Abs. 2, 5). Bußgeldtatbestände für die nationalen Pflichten stehen in § 16 ChemKlimaschutzV (i. V. m. § 26 ChemG bzw. § 69 KrWG); Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die VO (EU) 2024/573 selbst regeln die §§ 12 und 13 der Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV).
Häufige Fehler
- „Ab 2027 sind Wärmepumpen mit R32 verboten und müssen raus." Falsch – verboten wird nur das erstmalige Inverkehrbringen neuer Geräte bestimmter Kategorien. Bestehende Anlagen dürfen weiterlaufen und gewartet werden.
- „Das 2027-Verbot gilt für alle Klimageräte." Nein – 2027 betrifft u. a. Luft-Wasser-Splits ≤ 12 kW und Monoblöcke bis 50 kW. Luft-Luft-Klimasplits ≤ 12 kW folgen erst 2029.
- „Die F-Gase-Verordnung braucht ein deutsches Umsetzungsgesetz." Nein – sie ist eine Verordnung und gilt unmittelbar; die ChemKlimaschutzV 2026 regelt nur ergänzende Durchführung.
- „Splitklimagerät kaufen und selbst montieren ist okay." Nein – nicht hermetisch geschlossene, befüllte Geräte dürfen an Endnutzer nur verkauft werden, wenn die Installation durch einen zertifizierten Betrieb nachgewiesen ist (Art. 11 Abs. 7).
- „R290 fällt auch unter das Verbot." Nein – Propan ist kein F-Gas im Sinne der Anhänge I–III.
- „Lagerware darf unbegrenzt ohne Nachweis verkauft werden." Nein – ein Jahr nach dem Stichtag ist ein Nachweis des rechtmäßigen Inverkehrbringens vor dem Stichtag erforderlich.
- „Die Bußgelder stehen fest in der EU-Verordnung." Die VO setzt nur Mindest-Höchstbeträge (5- bzw. 8-facher Marktwert); die konkreten Bußgelder legt Deutschland fest.
Änderungsverlauf
- 2026-10-25: Faktencheck (Status war review_needed). Offene Punkte gegen Primärquellen geklärt: Neue ChemKlimaschutzV vom 14.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 100) laut amtlichem Volltext gesetze-im-internet.de/chemklimaschutzv_2026 am 17.04.2026 in Kraft (Art. 3 der Mantelverordnung), ersetzt V v. 2.7.2008; Ordnungswidrigkeiten § 16 ChemKlimaschutzV; Sanktionsbewehrung der VO (EU) 2024/573 in Abschnitt 7 ChemSanktionsV (§ 12 Straftaten, § 13 Ordnungswidrigkeiten) laut amtlichem Inhaltsverzeichnis. Korrigiert: Seite stellte die Anpassung der ChemKlimaschutzV noch als Entwurf dar (Bundesrat-Drs. 788/25, Referentenentwurf) – Kernfakten-Zeile, Abschnitt „Deutsche Durchführung“ und Quellen auf die geltende Fassung umgestellt; Angabe „Rücknahmepflicht für HFKW“ und „Sachkunde für alternative Kältemittel“ durch den Regelungsinhalt laut Volltext (§§ 2, 4, 5–17) ersetzt. EU-Kernfakten (Daten, Art. 4–7, 11, 13, 31, Anhang IV) unverändert aus der Prüfung vom 24.10.2026 gegen EUR-Lex. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 25.10.2026)"
- 2026-10-24: Erstveröffentlichung. Kernfakten (Erlass 07.02.2024, Veröffentlichung 20.02.2024, Inkrafttreten 11.03.2024, Art. 4–7 Emissionsvermeidung/Dichtheitskontrolle/Aufzeichnungen, Art. 11 Inverkehrbringen inkl. 1-Jahres-Nachweisregel und Art. 11 Abs. 7, Art. 13 Wartungsverbote, Art. 31 Sanktionen 5-/8-facher Marktwert, Anhang IV Stichtage 2025–2035) gegen den EUR-Lex-Volltext (ELI reg/2024/573/oj) und die konsolidierte DE-Fassung von Anhang IV geprüft. factcheck_status=review_needed, da Verkündung/BGBl.-Fundstelle der angepassten ChemKlimaschutzV sowie die nationalen Bußgeldtatbestände (ChemSanktionsV) noch nicht amtlich verifiziert sind. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-25
- Gültig ab: 2024-03-11 (Inkrafttreten)
- Status: in Kraft; nächster Stichtag 01.01.2027
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/573 – amtliche ELI-Fassung (EUR-Lex): https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj
- Verordnung (EU) 2024/573 – Volltext DE (EUR-Lex, CELEX:32024R0573): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R0573
- Europäische Kommission – F-gas legislation: https://climate.ec.europa.eu/eu-action/fluorinated-greenhouse-gases/f-gas-legislation/f-gas-legislation_en
- Europäisches Parlament – Legislative Observatory, Zusammenfassung F-Gase-Verordnung: https://oeil.europarl.europa.eu/oeil/en/document-summary?id=1776223
- Umweltbundesamt – EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase: https://www.umweltbundesamt.de/en/topics/climate-energy/fluorinated-greenhouse-gases-fully-halogenated-cfcs/statutes-regulations/eu-regulation-concerning-fluorinated-greenhouse
- Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 14.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 100), amtlicher Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/chemklimaschutzv_2026/ChemKlimaschutzV.pdf
- Chemikalien-Sanktionsverordnung, Abschnitt 7 (§§ 12, 13 – Zuwiderhandlungen gegen die VO (EU) 2024/573), amtliches Inhaltsverzeichnis: https://www.gesetze-im-internet.de/chemsanktionsv/index.html
- Bundesrat – Drucksache 788/25 (Verordnungsentwurf, Gesetzgebungsmaterial): https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0788-25.pdf