EU-P2B-Verordnung (VO 2019/1150) – Fairness und Transparenz für Händler auf Plattformen und Suchmaschinen In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsakt | Verordnung (EU) 2019/1150 vom 20.06.2019 (ABl. L 186 vom 11.07.2019) [EUR-Lex, CELEX:32019R1150] |
| Kurzname | P2B-Verordnung (Platform-to-Business) |
| Inkrafttreten / Anwendung | Inkrafttreten 31.07.2019; anwendbar seit 12.07.2020 |
| Rechtsnatur | Verordnung – unmittelbar anwendbar, kein Umsetzungsgesetz nötig |
| Betroffene Plattformen | Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen (Art. 1, 2) |
| Geschützte Nutzer | gewerbliche Nutzer und Nutzer mit Unternehmenswebsite, die Verbraucher in der EU ansprechen |
| Änderung der AGB | mindestens 15 Tage Vorankündigung auf dauerhaftem Datenträger (Art. 3 Abs. 2) |
| Sperrung / Kündigung | Begründung (Art. 4); bei Kündigung 30 Tage Vorankündigung |
| Ranking | Hauptparameter und deren Gewichtung offenlegen (Art. 5) |
| Selbstbevorzugung | Offenlegung von Differenzierung eigener Angebote (Art. 7) |
| Datenzugang | Regelung in den AGB (Art. 9) |
| Bestpreisklauseln | Begründung und Offenlegung nötig (Art. 10) |
| Interne Beschwerde | kostenloses System, jährlicher Bericht (Art. 11); Ausnahme für Kleinstunternehmen unter 50 Beschäftigten und höchstens 10 Mio. € Umsatz |
| Mediation | mindestens zwei Mediatoren benennen (Art. 12) |
| Verbandsklage | Verbände und Behörden können klagen (Art. 14) |
| Sanktionen | durch Mitgliedstaaten festzulegen (Art. 15); in Deutschland vor allem über UWG (§ 3a) |
| Aufhebungsvorschlag | COM(2025) 837 vom 19.11.2025 (Digital Omnibus) |
Geltungsbereich
Die Verordnung erfasst Plattformen unabhängig vom Sitz, wenn gewerbliche Nutzer in der EU niedergelassen sind und Verbraucher in der EU angesprochen werden. Ausgenommen sind reine B2B-Plattformen ohne Verbraucherbezug, Peer-to-Peer-Dienste, Zahlungsdienste und Online-Werbetools. Praktisch betroffen sind Amazon-, eBay- und Etsy-artige Marktplätze, App-Stores, Hotel- und Reiseportale sowie Suchmaschinen.
Pflichten der Plattformen im Detail
AGB (Art. 3). AGB müssen klar, verständlich und jederzeit leicht zugänglich sein. Änderungen sind mindestens 15 Tage vorher anzukündigen; der Nutzer darf in dieser Frist kündigen. Verstöße machen die betroffene Klausel nichtig; rückwirkende Änderungen sind nach Art. 8 grundsätzlich unzulässig.
Sperrung und Kündigung (Art. 4). Wer Konten beschränkt, sperrt oder beendet, muss das mit konkreter Begründung tun. Der pauschale Hinweis auf „AGB-Verstoß" genügt nicht. Bei Kündigung gilt eine Frist von 30 Tagen. Der Nutzer kann Klärung über das Beschwerdesystem verlangen.
Ranking (Art. 5). Die Hauptparameter und ihre relative Gewichtung müssen offengelegt werden, auch ob Zahlungen das Ranking beeinflussen. Algorithmen müssen nicht im Detail preisgegeben werden. Die Kommission hat dazu Leitlinien zur Ranking-Transparenz veröffentlicht, die nach den Angaben der Kommission auch bei einer Aufhebung weiter angewandt werden sollen.
Streitbeilegung (Art. 11, 12, 14). Kostenloses internes Beschwerdesystem, mindestens zwei benannte Mediatoren, Klagebefugnis für Verbände.
Durchsetzung in Deutschland
Ein eigenes Umsetzungsgesetz ist nicht nötig. Nach dem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags setzte Deutschland ursprünglich auf zivilrechtliche Durchsetzung: Die P2B-Pflichten gelten als Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG, sodass Mitbewerber und Verbände abmahnen und auf Unterlassung und Schadensersatz klagen können. Das Digitale-Dienste-Gesetz enthält in § 22 DDG eine Regelung zur Durchsetzung der VO 2019/1150 (Zuständigkeit der Bundesnetzagentur, Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt). Der genaue Zuschnitt der behördlichen Befugnisse ist im Einzelnen zu prüfen.
Aktueller Stand: Aufhebung geplant
Die Kommission hat am 19.11.2025 im Digital Omnibus (COM(2025) 837) vorgeschlagen, die P2B-Verordnung aufzuheben, weil DSA und DMA wirksamere Regeln enthielten. Nach dem Stand des Gesetzgebungs-Trackers (Juli 2026) liegen für diesen Vorschlag nur Berichtsentwürfe im Parlament vor; ein Beschluss steht aus. Bis zum Inkrafttreten einer Aufhebung gelten alle Pflichten fort.
Häufige Fehler
- Händler: Eine Kontosperrung ohne Begründung hinnehmen. Verlangen Sie die Begründung nach Art. 4 und nutzen Sie das interne Beschwerdesystem, bevor Sie klagen.
- Händler: AGB-Änderungen innerhalb der 15-Tage-Frist übersehen. Kündigen Sie rechtzeitig, wenn Sie nicht zustimmen.
- Plattformen: Ranking-Parameter nur pauschal beschreiben. Gewichtung und Einfluss bezahlter Platzierungen müssen erkennbar sein.
- Plattformen: Weniger als zwei Mediatoren benennen oder das Beschwerdesystem kostenpflichtig anbieten.
- Beide: Annehmen, die Verordnung sei bereits aufgehoben. Der Vorschlag ist noch nicht in Kraft.
Änderungsverlauf
- 2026-10-03: Erstveröffentlichung. factcheck_status=review_needed: EUR-Lex-Volltext war nicht abrufbar, Artikelangaben und Fristen stammen aus Kommissionsseite, Bundestag-Gutachten und Kanzleiquellen und sind gegen den Verordnungstext zu prüfen. Stand des Omnibus-Verfahrens ab Juli 2026 nicht verifiziert. | change_type=initial_publication
Stand
- Stand: 2026-10-03
- Gültig ab: 2020-07-12
- Status: aktuell (in Kraft, Aufhebung vorgeschlagen)
- Quellenautorität: A (EUR-Lex, EU-Kommission, Bundestag)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Verordnung (EU) 2019/1150 (EUR-Lex, CELEX:32019R1150): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019R1150
- EU-Kommission – P2B-Verordnung (Themenseite, Anwendung 12.07.2020, Aufhebungsvorschlag 19.11.2025): https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/platform-business-trading-practices
- Digital-Omnibus-Tracker (COM(2025) 837): https://www.medialaws.eu/digital-omnibus-legislative-tracker/
- § 22 DDG – Durchsetzung der VO (EU) 2019/1150: https://www.telemediengesetz.de/ddg/22-durchsetzung-der-verordnung-eu-2019-1150/
- Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, WD 5 - 038/20 (Umsetzung der VO 2019/1150): https://www.bundestag.de/resource/blob/698464/f897df07f0dce6fd64f6e06d97261740/WD-5-038-20-pdf-data.pdf
- § 3a UWG (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3a.html