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EU-P2B-Verordnung (VO 2019/1150) – Fairness und Transparenz für Händler auf Plattformen und Suchmaschinen In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-03 · letzte Prüfung: 2026-10-03 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **P2B-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/1150)** schützt **gewerbliche Nutzer** (Händler, Hotels, App-Entwickler), die über **Online-Vermittlungsdienste** (z. B. Marktplätze, App-Stores, Buchungsportale) oder **Online-Suchmaschinen** Verbraucher in der EU erreichen. Sie gilt seit dem **12.07.2020** unmittelbar in Deutschland. Plattformen müssen ihre AGB klar fassen, **Änderungen mindestens 15 Tage vorher ankündigen**, **Sperrungen und Kündigungen begründen** (bei Kündigung **30 Tage Frist**), die **Hauptparameter des Rankings offenlegen**, ein **kostenloses internes Beschwerdesystem** vorhalten und **Mediatoren** benennen. Wichtig für 2026: Die EU-Kommission hat am **19.11.2025** vorgeschlagen, die Verordnung im Rahmen des **Digital Omnibus aufzuheben**. Das Verfahren läuft noch; bis zu einer Aufhebung gilt die Verordnung unverändert.

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktVerordnung (EU) 2019/1150 vom 20.06.2019 (ABl. L 186 vom 11.07.2019) [EUR-Lex, CELEX:32019R1150]
KurznameP2B-Verordnung (Platform-to-Business)
Inkrafttreten / AnwendungInkrafttreten 31.07.2019; anwendbar seit 12.07.2020
RechtsnaturVerordnung – unmittelbar anwendbar, kein Umsetzungsgesetz nötig
Betroffene PlattformenOnline-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen (Art. 1, 2)
Geschützte Nutzergewerbliche Nutzer und Nutzer mit Unternehmenswebsite, die Verbraucher in der EU ansprechen
Änderung der AGBmindestens 15 Tage Vorankündigung auf dauerhaftem Datenträger (Art. 3 Abs. 2)
Sperrung / KündigungBegründung (Art. 4); bei Kündigung 30 Tage Vorankündigung
RankingHauptparameter und deren Gewichtung offenlegen (Art. 5)
SelbstbevorzugungOffenlegung von Differenzierung eigener Angebote (Art. 7)
DatenzugangRegelung in den AGB (Art. 9)
BestpreisklauselnBegründung und Offenlegung nötig (Art. 10)
Interne Beschwerdekostenloses System, jährlicher Bericht (Art. 11); Ausnahme für Kleinstunternehmen unter 50 Beschäftigten und höchstens 10 Mio. € Umsatz
Mediationmindestens zwei Mediatoren benennen (Art. 12)
VerbandsklageVerbände und Behörden können klagen (Art. 14)
Sanktionendurch Mitgliedstaaten festzulegen (Art. 15); in Deutschland vor allem über UWG (§ 3a)
AufhebungsvorschlagCOM(2025) 837 vom 19.11.2025 (Digital Omnibus)

Geltungsbereich

Die Verordnung erfasst Plattformen unabhängig vom Sitz, wenn gewerbliche Nutzer in der EU niedergelassen sind und Verbraucher in der EU angesprochen werden. Ausgenommen sind reine B2B-Plattformen ohne Verbraucherbezug, Peer-to-Peer-Dienste, Zahlungsdienste und Online-Werbetools. Praktisch betroffen sind Amazon-, eBay- und Etsy-artige Marktplätze, App-Stores, Hotel- und Reiseportale sowie Suchmaschinen.

Pflichten der Plattformen im Detail

AGB (Art. 3). AGB müssen klar, verständlich und jederzeit leicht zugänglich sein. Änderungen sind mindestens 15 Tage vorher anzukündigen; der Nutzer darf in dieser Frist kündigen. Verstöße machen die betroffene Klausel nichtig; rückwirkende Änderungen sind nach Art. 8 grundsätzlich unzulässig.

Sperrung und Kündigung (Art. 4). Wer Konten beschränkt, sperrt oder beendet, muss das mit konkreter Begründung tun. Der pauschale Hinweis auf „AGB-Verstoß" genügt nicht. Bei Kündigung gilt eine Frist von 30 Tagen. Der Nutzer kann Klärung über das Beschwerdesystem verlangen.

Ranking (Art. 5). Die Hauptparameter und ihre relative Gewichtung müssen offengelegt werden, auch ob Zahlungen das Ranking beeinflussen. Algorithmen müssen nicht im Detail preisgegeben werden. Die Kommission hat dazu Leitlinien zur Ranking-Transparenz veröffentlicht, die nach den Angaben der Kommission auch bei einer Aufhebung weiter angewandt werden sollen.

Streitbeilegung (Art. 11, 12, 14). Kostenloses internes Beschwerdesystem, mindestens zwei benannte Mediatoren, Klagebefugnis für Verbände.

Durchsetzung in Deutschland

Ein eigenes Umsetzungsgesetz ist nicht nötig. Nach dem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags setzte Deutschland ursprünglich auf zivilrechtliche Durchsetzung: Die P2B-Pflichten gelten als Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG, sodass Mitbewerber und Verbände abmahnen und auf Unterlassung und Schadensersatz klagen können. Das Digitale-Dienste-Gesetz enthält in § 22 DDG eine Regelung zur Durchsetzung der VO 2019/1150 (Zuständigkeit der Bundesnetzagentur, Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt). Der genaue Zuschnitt der behördlichen Befugnisse ist im Einzelnen zu prüfen.

Aktueller Stand: Aufhebung geplant

Die Kommission hat am 19.11.2025 im Digital Omnibus (COM(2025) 837) vorgeschlagen, die P2B-Verordnung aufzuheben, weil DSA und DMA wirksamere Regeln enthielten. Nach dem Stand des Gesetzgebungs-Trackers (Juli 2026) liegen für diesen Vorschlag nur Berichtsentwürfe im Parlament vor; ein Beschluss steht aus. Bis zum Inkrafttreten einer Aufhebung gelten alle Pflichten fort.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-03
Letzte Prüfung:
2026-10-03
In Kraft seit:
2020-07-12
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0