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EU-Verordnung politische Werbung (VO 2024/900) – Transparenz, Kennzeichnung & Targeting-Verbote seit 10.10.2025 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-08 · letzte Prüfung: 2026-10-08 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung** (englisch „TTPA") gilt **seit dem 10.10.2025** unmittelbar in Deutschland (Art. 30 Abs. 2 der Verordnung; Art. 3 und Art. 5 Abs. 1 gelten bereits seit Inkrafttreten am 09.04.2024). Sie definiert erstmals EU-weit, was **politische Werbung** ist (Art. 3 Nr. 2: Werbung, die – sofern nicht rein privater oder rein kommerzieller Natur – von oder für einen politischen Akteur erstellt, verbreitet oder veröffentlicht wird oder die geeignet und darauf ausgerichtet ist, Wahl- oder Abstimmungsergebnisse, das Wahlverhalten oder ein Gesetzgebungs- oder Regulierungsverfahren zu beeinflussen). Wer solche Werbung schaltet, vermittelt oder veröffentlicht, muss sie **als politische Werbung kennzeichnen**, einen **Transparenzhinweis** (Auftraggeber, Kosten, Wahl-/Themenbezug, Targeting-Kriterien) bereitstellen und beim **Online-Targeting** strenge Grenzen beachten: keine Profilbildung mit **besonderen Kategorien personenbezogener Daten** (Art. 9 DSGVO), Targeting nur auf Basis **ausdrücklicher Einwilligung** bei direkt erhobenen Daten. In den **drei Monaten vor Wahlen oder Referenden** dürfen Dienstleister für Sponsoren aus Drittstaaten keine Werbedienste erbringen. **Meta und Google** haben deshalb politische Werbung in der EU eingestellt bzw. stark eingeschränkt – betroffen sind auch Parteien, Verbände und Kampagnen, die online werben wollen. > **Achtung – Prüfhinweis:** Die Verordnungsartikel sind am 07.10.2026 gegen Textfassungen der VO geprüft. Das deutsche Durchführungsgesetz (PWTG) ist nach dem letzten belegten Stand **nicht verabschiedet** (netzpolitik.org, 04.09.2026: „beschlossen ist er noch nicht“); eine Verkündung war bis 08.10.2026 nicht auffindbar. Alle Angaben zum PWTG beziehen sich daher auf den **Regierungsentwurf** (BT-Drs. 21/4089). Verbindlich ist ausschließlich der Verordnungstext im Amtsblatt.

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktVerordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.03.2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (ABl. L, 20.03.2024)
RechtsnaturEU-Verordnung – unmittelbar anwendbar, kein Umsetzungsgesetz nötig (aber nationale Durchführungsvorschriften zu Behörden und Sanktionen)
Anwendbar seit10.10.2025 (Art. 30 Abs. 2); Art. 3 und Art. 5 Abs. 1 seit Inkrafttreten am 09.04.2024
Definition politische WerbungArt. 3 Nr. 2: Werbung von/für politische Akteure oder mit Eignung und Ausrichtung zur Beeinflussung von Wahlen, Referenden, Wahlverhalten oder Gesetzgebungs-/Regulierungsverfahren
Kennzeichnungjede politische Anzeige muss klar als solche erkennbar sein und auf einen Transparenzhinweis verweisen
TransparenzhinweisSponsor, Zeitraum, Ausgaben/Finanzierungsquelle, Bezug zu Wahl/Referendum/Verfahren, Targeting- und Ausspielkriterien; maschinenlesbar
Europäisches Repositoriumzentrales öffentliches Archiv für politische Online-Werbung (Zugang für Forschung und Presse)
Targeting-Grenzenkeine Profilbildung mit besonderen Datenkategorien (Art. 9 DSGVO); nur ausdrückliche Einwilligung bei direkt erhobenen Daten; Verbot des Targetings von Personen, die nach Kenntnis des Verantwortlichen mindestens ein Jahr unter dem Wahlalter liegen (Art. 18 Abs. 2); Offenlegung der Targeting-Policy
Drittstaaten-Sperre3 Monate vor einer Wahl/einem Referendum: keine Dienste für Sponsoren aus Drittstaaten (Ausnahmen: Unionsbürger, Drittstaatsangehörige mit Wahlrecht, EU-Einrichtungen ohne Drittstaats-Kontrolle)
Aufbewahrung7 Jahre ab der letzten Leistung (Art. 9 Abs. 3); Transparenzhinweise 7 Jahre (Art. 12 Abs. 4); Targeting-Policy 7 Jahre (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a)
SanktionenArt. 25: Mitgliedstaaten legen wirksame, verhältnismäßige, abschreckende Sanktionen fest; Geldbußen höchstens 6 % des Jahreseinkommens/-budgets bzw. des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 25 Abs. 2); Verstöße gegen Art. 18/19 ahnden die Datenschutzbehörden bis zur Höhe nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO (Art. 25 Abs. 6). Der deutsche Regierungsentwurf (§ 14 PWTG-E, BT-Drs. 21/4089) sieht je nach Tatbestand bis 300.000 € bzw. bis 30.000 € vor, bei juristischen Personen mit mehr als 5 Mio. € (bzw. 500.000 €) Gesamtumsatz bis 6 % des weltweiten Gesamtumsatzes
Aufsicht in Deutschland (Entwurf)BfDI für Art. 20, soweit nach BDSG zuständig, im Übrigen die DSGVO-Aufsichtsbehörden; Koordinierungsstelle für digitale Dienste (BNetzA) für Art. 7–10, 13–17, 21 gegenüber Vermittlungsdiensten; Kennzeichnung/Transparenzhinweis (Art. 11/12) überwachen die nach Landesrecht zuständigen Stellen; Bundeswahlleiter/in (Wahltermine) [§§ 1, 2, 12, 13 PWTG-E, BT-Drs. 21/4089]
Deutsches Durchführungsgesetz„Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz (PWTG)": Kabinett 17.12.2025, BT-Drs. 21/4089 (11.02.2026), 1. Lesung 27.02.2026, Anhörung 18.03.2026; Stand 04.09.2026: noch nicht beschlossen [netzpolitik.org]; Inkrafttreten laut Entwurf am Tag nach Verkündung – Verkündung bis 08.10.2026 nicht auffindbar

Geltungsbereich

Die Verordnung betrifft drei Gruppen: Sponsoren (Parteien, Kandidaten, Verbände, Unternehmen, die politisch werben), Anbieter politischer Werbedienstleistungen (Agenturen, Berater, Ad-Tech) und Herausgeber/Plattformen (Medien, soziale Netzwerke, Suchmaschinen). Sie gilt, sobald die Werbung in der EU verbreitet wird oder sich an Personen in der EU richtet – auch bei Anbietern mit Sitz im Drittland. Ausgenommen sind u. a. private Meinungsäußerungen ohne Vergütung, redaktionelle Inhalte unter redaktioneller Verantwortung und rein amtliche Mitteilungen ohne Beeinflussungsabsicht. Kleine und mittlere Unternehmen genießen bei einzelnen Berichtspflichten Erleichterungen.

Was Werbetreibende und Plattformen konkret tun müssen

Sponsoren/Auftraggeber müssen dem Dienstleister die Angaben für den Transparenzhinweis liefern (wer zahlt, wie viel, für welche Wahl/Kampagne). Dienstleister müssen diese Angaben erfassen, aufbewahren und an den Herausgeber weitergeben. Herausgeber müssen jede Anzeige sichtbar kennzeichnen, den Transparenzhinweis verlinken, eine Meldefunktion bereitstellen und die Daten dem europäischen Repositorium zur Verfügung stellen. Sehr große Plattformen (VLOPs nach dem DSA) haben zusätzliche Pflichten.

Targeting und Datenschutz

Online-Targeting und Ausspielsteuerung mit personenbezogenen Daten sind nur zulässig, wenn die Daten direkt von der betroffenen Person erhoben wurden und diese ausdrücklich und gesondert eingewilligt hat. Besondere Kategorien (politische Meinung, Religion, Gesundheit, Ethnie usw.) dürfen für Profiling nicht genutzt werden. Targeting von Personen, die nach Kenntnis des Verantwortlichen mit hinreichender Sicherheit mindestens ein Jahr unter dem nationalen Wahlalter liegen, ist untersagt (Art. 18 Abs. 2). Diesen Teil kontrollieren die Datenschutzaufsichtsbehörden (Art. 25 Abs. 6). Parallel gelten weiter DSGVO und DSA.

Praxisfolgen 2025–2026

Meta kündigte am 25.07.2025 an, politische und themenbezogene Werbung in der EU ab Oktober 2025 einzustellen; Google/YouTube kündigten Ähnliches an. Parteien und Verbände verlagern Kampagnen deshalb auf organische Reichweite, eigene Websites, Newsletter und Offline-Kanäle. Auch kleinere Werbetreibende mit gesellschaftspolitischen Botschaften (Verbände, NGOs, Unternehmen mit Lobby-Kampagnen) sollten prüfen, ob ihre Anzeigen als „politische Werbung" gelten – die Abgrenzung ist umstritten und war Thema der Bundestagsanhörung vom 18.03.2026.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-08
Letzte Prüfung:
2026-10-08
In Kraft seit:
2025-10-10
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0