EU-Verordnung politische Werbung (VO 2024/900) – Transparenz, Kennzeichnung & Targeting-Verbote seit 10.10.2025 In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsakt | Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.03.2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (ABl. L, 20.03.2024) |
| Rechtsnatur | EU-Verordnung – unmittelbar anwendbar, kein Umsetzungsgesetz nötig (aber nationale Durchführungsvorschriften zu Behörden und Sanktionen) |
| Anwendbar seit | 10.10.2025 (Art. 30 Abs. 2); Art. 3 und Art. 5 Abs. 1 seit Inkrafttreten am 09.04.2024 |
| Definition politische Werbung | Art. 3 Nr. 2: Werbung von/für politische Akteure oder mit Eignung und Ausrichtung zur Beeinflussung von Wahlen, Referenden, Wahlverhalten oder Gesetzgebungs-/Regulierungsverfahren |
| Kennzeichnung | jede politische Anzeige muss klar als solche erkennbar sein und auf einen Transparenzhinweis verweisen |
| Transparenzhinweis | Sponsor, Zeitraum, Ausgaben/Finanzierungsquelle, Bezug zu Wahl/Referendum/Verfahren, Targeting- und Ausspielkriterien; maschinenlesbar |
| Europäisches Repositorium | zentrales öffentliches Archiv für politische Online-Werbung (Zugang für Forschung und Presse) |
| Targeting-Grenzen | keine Profilbildung mit besonderen Datenkategorien (Art. 9 DSGVO); nur ausdrückliche Einwilligung bei direkt erhobenen Daten; Verbot des Targetings von Personen, die nach Kenntnis des Verantwortlichen mindestens ein Jahr unter dem Wahlalter liegen (Art. 18 Abs. 2); Offenlegung der Targeting-Policy |
| Drittstaaten-Sperre | 3 Monate vor einer Wahl/einem Referendum: keine Dienste für Sponsoren aus Drittstaaten (Ausnahmen: Unionsbürger, Drittstaatsangehörige mit Wahlrecht, EU-Einrichtungen ohne Drittstaats-Kontrolle) |
| Aufbewahrung | 7 Jahre ab der letzten Leistung (Art. 9 Abs. 3); Transparenzhinweise 7 Jahre (Art. 12 Abs. 4); Targeting-Policy 7 Jahre (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a) |
| Sanktionen | Art. 25: Mitgliedstaaten legen wirksame, verhältnismäßige, abschreckende Sanktionen fest; Geldbußen höchstens 6 % des Jahreseinkommens/-budgets bzw. des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 25 Abs. 2); Verstöße gegen Art. 18/19 ahnden die Datenschutzbehörden bis zur Höhe nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO (Art. 25 Abs. 6). Der deutsche Regierungsentwurf (§ 14 PWTG-E, BT-Drs. 21/4089) sieht je nach Tatbestand bis 300.000 € bzw. bis 30.000 € vor, bei juristischen Personen mit mehr als 5 Mio. € (bzw. 500.000 €) Gesamtumsatz bis 6 % des weltweiten Gesamtumsatzes |
| Aufsicht in Deutschland (Entwurf) | BfDI für Art. 20, soweit nach BDSG zuständig, im Übrigen die DSGVO-Aufsichtsbehörden; Koordinierungsstelle für digitale Dienste (BNetzA) für Art. 7–10, 13–17, 21 gegenüber Vermittlungsdiensten; Kennzeichnung/Transparenzhinweis (Art. 11/12) überwachen die nach Landesrecht zuständigen Stellen; Bundeswahlleiter/in (Wahltermine) [§§ 1, 2, 12, 13 PWTG-E, BT-Drs. 21/4089] |
| Deutsches Durchführungsgesetz | „Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz (PWTG)": Kabinett 17.12.2025, BT-Drs. 21/4089 (11.02.2026), 1. Lesung 27.02.2026, Anhörung 18.03.2026; Stand 04.09.2026: noch nicht beschlossen [netzpolitik.org]; Inkrafttreten laut Entwurf am Tag nach Verkündung – Verkündung bis 08.10.2026 nicht auffindbar |
Geltungsbereich
Die Verordnung betrifft drei Gruppen: Sponsoren (Parteien, Kandidaten, Verbände, Unternehmen, die politisch werben), Anbieter politischer Werbedienstleistungen (Agenturen, Berater, Ad-Tech) und Herausgeber/Plattformen (Medien, soziale Netzwerke, Suchmaschinen). Sie gilt, sobald die Werbung in der EU verbreitet wird oder sich an Personen in der EU richtet – auch bei Anbietern mit Sitz im Drittland. Ausgenommen sind u. a. private Meinungsäußerungen ohne Vergütung, redaktionelle Inhalte unter redaktioneller Verantwortung und rein amtliche Mitteilungen ohne Beeinflussungsabsicht. Kleine und mittlere Unternehmen genießen bei einzelnen Berichtspflichten Erleichterungen.
Was Werbetreibende und Plattformen konkret tun müssen
Sponsoren/Auftraggeber müssen dem Dienstleister die Angaben für den Transparenzhinweis liefern (wer zahlt, wie viel, für welche Wahl/Kampagne). Dienstleister müssen diese Angaben erfassen, aufbewahren und an den Herausgeber weitergeben. Herausgeber müssen jede Anzeige sichtbar kennzeichnen, den Transparenzhinweis verlinken, eine Meldefunktion bereitstellen und die Daten dem europäischen Repositorium zur Verfügung stellen. Sehr große Plattformen (VLOPs nach dem DSA) haben zusätzliche Pflichten.
Targeting und Datenschutz
Online-Targeting und Ausspielsteuerung mit personenbezogenen Daten sind nur zulässig, wenn die Daten direkt von der betroffenen Person erhoben wurden und diese ausdrücklich und gesondert eingewilligt hat. Besondere Kategorien (politische Meinung, Religion, Gesundheit, Ethnie usw.) dürfen für Profiling nicht genutzt werden. Targeting von Personen, die nach Kenntnis des Verantwortlichen mit hinreichender Sicherheit mindestens ein Jahr unter dem nationalen Wahlalter liegen, ist untersagt (Art. 18 Abs. 2). Diesen Teil kontrollieren die Datenschutzaufsichtsbehörden (Art. 25 Abs. 6). Parallel gelten weiter DSGVO und DSA.
Praxisfolgen 2025–2026
Meta kündigte am 25.07.2025 an, politische und themenbezogene Werbung in der EU ab Oktober 2025 einzustellen; Google/YouTube kündigten Ähnliches an. Parteien und Verbände verlagern Kampagnen deshalb auf organische Reichweite, eigene Websites, Newsletter und Offline-Kanäle. Auch kleinere Werbetreibende mit gesellschaftspolitischen Botschaften (Verbände, NGOs, Unternehmen mit Lobby-Kampagnen) sollten prüfen, ob ihre Anzeigen als „politische Werbung" gelten – die Abgrenzung ist umstritten und war Thema der Bundestagsanhörung vom 18.03.2026.
Häufige Fehler
- „Nur Parteien sind betroffen": Auch Unternehmen, Verbände und Agenturen, deren Anzeigen Gesetzgebungsverfahren beeinflussen sollen, können erfasst sein.
- Fehlende Sponsor-Angaben: Ohne vollständige Auftraggeber- und Kostenangaben darf die Anzeige nicht veröffentlicht werden.
- Targeting mit Einwilligung aus dem Tracking-Banner: Verlangt ist eine gesonderte, ausdrückliche Einwilligung für politisches Targeting.
- Auf das deutsche Gesetz warten: Die EU-Verordnung gilt bereits unmittelbar; das PWTG regelt nur Behörden und Sanktionen.
- Drittstaaten-Sponsoren kurz vor der Wahl: In den drei Monaten vor Wahlen drohen Verstöße schon bei Vermittlung für Sponsoren außerhalb der EU.
Änderungsverlauf
- 2026-10-08: Faktencheck abgeschlossen und freigegeben (Status war `review_proposed`). Die Verordnungsangaben (Art. 3 Nr. 2, Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 4, Art. 18 Abs. 2, Art. 19, Art. 25, Art. 30 Abs. 2) waren am 07.10.2026 gegen den Verordnungstext korrigiert; heute keine neue Abweichung. Einziger offener Punkt war der Stand des PWTG: Laut netzpolitik.org vom 04.09.2026 ist der Regierungsentwurf „noch nicht beschlossen“; eine Verkündung war am 08.10.2026 nicht auffindbar. Die Seite kennzeichnet alle PWTG-Angaben (Bußgeldrahmen, Zuständigkeiten) ausdrücklich als Entwurf – damit sachlich zutreffend. Prüfhinweis und Kernfakten-Zeile mit dem neuen Beleg aktualisiert; Einstellung politischer Werbung durch Meta und Google durch denselben Bericht bestätigt. Hinweis für Folgeläufe: Bei Verkündung des PWTG Seite aktualisieren (Bußgelder/Zuständigkeiten dann als geltendes Recht). | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra-Freigabe-Aufholer (automatisiert)"
- 2026-10-07: Faktencheck – keine Freigabe, Korrekturen eingearbeitet. Verordnungstext über EUR-Lex-Spiegel (lexaris.eu, lawplayer.com) gelesen; deutsche Amtsblattfassung nicht direkt abrufbar. Korrigiert: Geltungsbeginn steht in Art. 30 Abs. 2 (die VO hat nur 30 Artikel – „Art. 38“ war falsch), Art. 3 und Art. 5 Abs. 1 seit 09.04.2024; Definition um „sofern nicht rein privater oder rein kommerzieller Natur“ ergänzt; Targeting-Verbot nach Art. 18 Abs. 2 (mind. ein Jahr unter Wahlalter) statt „Minderjährige/Nicht-Wahlberechtigte“; Aufbewahrung 7 Jahre belegt (Art. 9 Abs. 3, 12 Abs. 4, 19 Abs. 1 a); Sanktionen um Art. 25 Abs. 2, 6 ergänzt; PWTG-Entwurf (BT-Drs. 21/4089): Bußgeldstaffel und Zuständigkeiten (DSC nur gegenüber Vermittlungsdiensten, Art. 11/12 Länder) präzisiert, Inkrafttreten laut Regierungsentwurf am Tag nach Verkündung (nicht 10.10.2025). Weiter verborgen: Ob das PWTG bis 07.10.2026 beschlossen/verkündet wurde, ist nicht belegt (letzter Beleg hib 316/2026 vom 20.04.2026: Entwurf); damit sind deutsche Bußgeldrahmen und Zuständigkeiten nicht als geltendes Recht gesichert. | change_type=factcheck field="legal_content" old="Art. 38; 7 Jahre zu verifizieren; Minderjährige" new="Art. 30 Abs. 2; 7 Jahre (Art. 9 Abs. 3); Art. 18 Abs. 2" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-10-06: Faktencheck – keine Freigabe, keine Inhaltsänderung. Verordnungstext auf EUR-Lex/umwelt-online in diesem Lauf nicht auslesbar (Art. 25, 38, Aufbewahrungsfrist, Targeting-Artikel unbestätigt). Neu belegt (Bundestag-Zusammenfasser, Stand 27.02.2026): PWTG – Referentenentwurf 25.07.2025, Kabinett 17.12.2025, Bundesrat 30.01.2026, 1. Lesung 27.02.2026, Ausschussberatung; Verkündung weiter nicht belegt. | change_type=factcheck reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-10-05: Erstveröffentlichung; Anwendungsbeginn 10.10.2025, Definition (Art. 3 Nr. 2), Targeting-Regeln und Drittstaaten-Sperre gegen EUR-Lex-Text und Bundestag/BMDS-Material zusammengetragen. factcheck_status=review_needed, da EUR-Lex-Volltext beim automatisierten Abruf nicht lieferbar war (Artikelnummern Einzelpflichten, Aufbewahrungsfrist, Sanktionsmaxima und PWTG-Stand zu verifizieren). | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Agent" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-10-08
- Gültig ab: 2025-10-10 (Anwendungsbeginn der Verordnung)
- Status: in Kraft (EU-Verordnung); deutsches Durchführungsgesetz im Verfahren
- Quellenautorität: A (EUR-Lex, Bundestag, Bundesregierung)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/900 – Volltext (EUR-Lex): https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/900/oj/eng
- Verordnung (EU) 2024/900 – deutsche Fassung (EUR-Lex, CELEX:32024R0900): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32024R0900
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), insb. Art. 9 (EUR-Lex, CELEX:32016R0679): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679
- Deutscher Bundestag – Gesetz zur politischen Werbung (1. Lesung 27.02.2026): https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw09-de-politische-werbung-1140456
- Deutscher Bundestag – Öffentliche Anhörung Digitalausschuss (12.03.2026 angekündigt, Anhörung 18.03.2026): https://www.bundestag.de/presse/pressemitteilungen/2026/pm-260312-oepm-digitales-1155452
- Bundesregierung/BMDS – Regierungsentwurf PWTG (Dezember 2025): https://bmds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/Gesetzesvorhaben/251217_Regierungsentwurf_PWTG_CDR.pdf
- Bundesrat Drucksache 766/25 (Stellungnahme zum Regierungsentwurf): https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0766-25.pdf
- netzpolitik.org – „Politische Werbung: Transparenz, die man suchen muss“ (04.09.2026; PWTG noch nicht beschlossen, Meta/Google-Werbeverbot): https://netzpolitik.org/2026/politische-werbung-transparenz-die-man-suchen-muss/