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EU-Plattformarbeit-Richtlinie (RL 2024/2831) – Algorithmisches Management, Art. 7–15: Datenverbote, Transparenz, menschliche Aufsicht & Überprüfung Gesetzentwurf

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-16 · letzte Prüfung: 2026-10-16 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **Kapitel III (Art. 7–15)** der [Richtlinie (EU) 2024/2831](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024L2831) ist der erste EU-Rechtsrahmen speziell für **algorithmisches Management**. Er gilt für **automatisierte Beobachtungssysteme** (Tracking von Standort, Verhalten, Leistung) und **automatisierte Entscheidungssysteme** (Auftragsvergabe, Bewertung, Vergütung, Sperrung), die digitale Arbeitsplattformen einsetzen. Die Regeln schützen **alle Personen, die Plattformarbeit leisten** – also auch **echte Solo-Selbstständige**, nicht nur Arbeitnehmer:innen. Die fünf Kernpflichten: **(1) Datenverbote** (Art. 7) – u. a. keine Verarbeitung von Daten zum emotionalen/psychischen Zustand, zu privaten Gesprächen oder zur Vorhersage von Gewerkschaftsaktivitäten; **(2) Datenschutz-Folgenabschätzung** (Art. 8); **(3) Transparenz** spätestens am **ersten Arbeitstag** (Art. 9); **(4) menschliche Aufsicht** mit Wirkungsevaluation **mindestens alle zwei Jahre** (Art. 10) – Kontosperrungen und -schließungen muss ein **Mensch** entscheiden; **(5) Recht auf Erklärung und Überprüfung** – auf ein Überprüfungsersuchen muss die Plattform **binnen zwei Wochen schriftlich und begründet** antworten (Art. 11). Als **Richtlinie** gilt RL 2024/2831 **nicht unmittelbar**. Die **Umsetzungsfrist endet am 2. Dezember 2026** (Art. 29). **Deutschland hat bis Mitte Oktober 2026 weder ein Gesetz verabschiedet noch einen Referentenentwurf veröffentlicht** (Bundesregierung, [BT-Drs. 21/5454](https://dserver.bundestag.de/btd/21/054/2105454.pdf); Bundesrats-Entschließung vom 25.09.2026 fordert zeitnahen Entwurf). Ein **Fristversäumnis ist wahrscheinlich**. Unabhängig davon gilt schon heute die **DSGVO** (insb. Art. 22, Art. 35, Art. 88) für die meisten dieser Verarbeitungen.

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktRichtlinie (EU) 2024/2831 vom 23.10.2024 [EUR-Lex, CELEX:32024L2831]
AmtsblattABl. L 2024/2831 vom 11.11.2024
Inkrafttreten1. Dezember 2024 [Art. 31]
Umsetzungsfrist2. Dezember 2026 [Art. 29]
RechtsgrundlageArt. 153 Abs. 2 lit. b i. V. m. Abs. 1 lit. b AEUV und Art. 16 Abs. 2 AEUV (Datenschutz)
RegelungsortKapitel III „Algorithmisches Management", Art. 7–15
Geschützter Personenkreisalle Personen, die Plattformarbeit leisten – auch Selbstständige (Art. 7, 8, 9, 10, 11 i. V. m. Art. 15); Art. 12–14 nur Plattformbeschäftigte
Datenverboteemotionaler/psychischer Zustand; private Gespräche (auch mit Vertretern); Daten außerhalb der Plattformarbeit; Vorhersage von Grundrechtsausübung (Vereinigung, Tarifverhandlung, Streik); Rückschlüsse auf Herkunft, Migrationsstatus, Politik, Religion, Behinderung, Gesundheit, Gewerkschaft, Sexualleben; biometrische Identifizierung [Art. 7 Abs. 1]
Zeitlicher Schutzab Beginn des Einstellungs-/Auswahlverfahrens [Art. 7 Abs. 2]
DSFAVerarbeitung durch automatisierte Systeme → DSFA nach Art. 35 DSGVO, Beteiligung der Betroffenen/Vertreter [Art. 8]
Transparenz – Zeitpunktspätestens am ersten Arbeitstag, vor Änderungen mit Auswirkung auf Arbeitsbedingungen, jederzeit auf Anfrage [Art. 9]
Transparenz – Formschriftlich, präzise, verständlich, klare und einfache Sprache [Art. 9]
Menschliche AufsichtÜberwachung durch qualifiziertes Personal mit Befugnis, Entscheidungen zu übersteuern [Art. 10]
Wirkungsevaluationregelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, unter Beteiligung der Arbeitnehmervertreter [Art. 10]
MenschenvorbehaltBeschränkung, Aussetzung, Beendigung des Vertrags/Kontos oder gleich nachteilige Entscheidungen → nur durch Menschen [Art. 10]
Erklärungsrechtunverzüglich mündliche/schriftliche Erklärung + Ansprechperson [Art. 11]
Schriftliche Begründungbei Kontosperrung, Vergütungsverweigerung, Statusänderung u. ä. – spätestens am Tag des Wirksamwerdens [Art. 11]
Überprüfungsantwortschriftlich, hinreichend präzise, begründet – binnen zwei Wochen nach Eingang [Art. 11]
AbhilfeRechtsverletzung festgestellt → unverzügliche Korrektur, sonst angemessene Entschädigung [Art. 11]
ArbeitsschutzRisikobewertung, keine übermäßige Druckausübung, Schutz vor Gewalt/Belästigung [Art. 12]
Unterrichtung/Anhörungbei Einführung oder wesentlicher Änderung automatisierter Systeme; Hinzuziehung von Sachverständigen [Art. 13]; ohne Vertretung: direkte Information [Art. 14]
Kostentragung SachverständigePlattform trägt ab bestimmter Beschäftigtenzahl im Mitgliedstaat die Kosten (Schwellenwert gegen Amtsblatt prüfen) [Art. 13]
SanktionenVerstöße gegen Art. 7–11 mit DSGVO-Bezug: Aufsicht durch Datenschutzbehörden, Bußgelder nach Art. 83 DSGVO (bis 20 Mio. € / 4 % Jahresumsatz); im Übrigen national festzulegen [Art. 24]
Status Deutschland (16.10.2026)kein Gesetz, kein Referentenentwurf – Umsetzung verzögert

Geltungsbereich

Kapitel III erfasst digitale Arbeitsplattformen, die Arbeit in der EU organisieren – unabhängig vom Sitz der Plattform (Art. 1). Typische Fälle: Essens- und Paketlieferung, Fahrdienste, Haushaltsdienstleistungen, Clickwork/Mikro-Tasks.

Entscheidend ist die Zweiteilung des Schutzes:

Die Regeln ergänzen die DSGVO und die KI-Verordnung (VO 2024/1689); sie sind strenger als die DSGVO, weil sie bestimmte Verarbeitungen absolut verbieten – auch mit Einwilligung.

Detail: Datenverbote (Art. 7)

Plattformen dürfen mittels automatisierter Systeme keine personenbezogenen Daten verarbeiten, um

Die Verbote gelten ab Beginn des Einstellungs- oder Auswahlverfahrens (Art. 7 Abs. 2) und auch für Systeme, die menschliche Entscheidungen lediglich unterstützen. Nach Erwägungsgründen der Richtlinie ist die Einwilligung im Plattformkontext regelmäßig keine tragfähige Rechtsgrundlage, weil sie wegen des Machtgefälles nicht freiwillig ist.

Detail: DSFA und Transparenz (Art. 8, 9)

Art. 8: Die Verarbeitung durch automatisierte Beobachtungs- und Entscheidungssysteme gilt als voraussichtlich hohes Risiko – eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO ist Pflicht. Plattformbeschäftigte und ihre Vertreter sind einzubeziehen; die DSFA ist den Vertretern zur Verfügung zu stellen.

Art. 9: Plattformen müssen über alle eingesetzten Systeme informieren – welche Daten erhoben werden, zu welchem Zweck, welche Entscheidungen automatisiert getroffen oder unterstützt werden, welche Parameter die Gewichtung bestimmen (z. B. für Auftragsvergabe, Ranking, Vergütung) und welche Gründe zu Sperrungen führen können. Die Information muss schriftlich, präzise und in einfacher Sprache erfolgen – spätestens am ersten Arbeitstag, vor jeder relevanten Änderung und jederzeit auf Anfrage. Auch Bewerber:innen im Auswahlverfahren sind zu informieren. Arbeitnehmervertreter und Arbeitsbehörden erhalten die Informationen auf Anfrage.

Detail: Menschliche Aufsicht und Überprüfung (Art. 10, 11)

Art. 10 – Aufsicht: Plattformen müssen automatisierte Systeme durch ausreichend qualifiziertes Personal überwachen lassen, das die Befugnis hat, automatisierte Entscheidungen auszusetzen oder aufzuheben. Dieses Personal ist vor Benachteiligung zu schützen. Regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, ist unter Beteiligung der Arbeitnehmervertreter die Wirkung der Systeme auf Arbeitsbedingungen und Gleichbehandlung zu evaluieren. Wird ein hohes Diskriminierungsrisiko festgestellt, sind die Systeme zu ändern oder einzustellen. Jede Entscheidung, das Vertragsverhältnis oder Konto einzuschränken, auszusetzen oder zu beenden (sowie gleich nachteilige Entscheidungen) muss von einem Menschen getroffen werden – reine „Deaktivierung durch den Algorithmus" ist unzulässig.

Art. 11 – Überprüfung: Betroffene haben Anspruch auf

  1. eine unverzügliche Erklärung jeder automatisierten oder automatisiert unterstützten Entscheidung und eine benannte Ansprechperson,
  2. eine schriftliche Begründung für einschneidende Entscheidungen (Kontosperrung/-schließung, Vergütungsverweigerung, Statusänderung) – spätestens am Tag, an dem sie wirksam wird,
  3. eine Überprüfung: Die Plattform muss binnen zwei Wochen nach Eingang schriftlich, hinreichend präzise und begründet antworten,
  4. Abhilfe: Verletzt die Entscheidung Rechte der Person, ist sie unverzüglich zu korrigieren; ist das nicht möglich, ist angemessene Entschädigung zu leisten.

Was das für Plattformen bedeutet (Nachweispflichten)

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-16
Letzte Prüfung:
2026-10-16
In Kraft seit:
2024-12-01
Status:
Gesetzentwurf
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0