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ViDA – Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter (RL 2025/516) – E-Rechnung & Meldepflicht 2030, Plattform-Fiktion 2028 Gesetzentwurf

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-21 · letzte Prüfung: 2026-10-21 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **ViDA („VAT in the Digital Age")** ist das EU-Reformpaket zur Digitalisierung der Mehrwertsteuer. Kern ist die **Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025**, die die **Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG** ändert; flankiert wird sie von der **Verordnung (EU) 2025/517** (Verwaltungszusammenarbeit) und der **Durchführungsverordnung (EU) 2025/518**. Das Paket wurde am **25. März 2025** im Amtsblatt veröffentlicht und ist am **14. April 2025 in Kraft** getreten ([EU-Kommission – ViDA](https://taxation-customs.ec.europa.eu/taxation/vat/vat-digital-age-vida_en)). Weil ViDA im Kern eine **Richtlinie** ist, gilt sie in Deutschland **nicht unmittelbar**, sondern muss stufenweise ins **Umsatzsteuergesetz (UStG)** übernommen werden. Die Pflichten greifen gestaffelt ([Art. 6 RL 2025/516](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025L0516)): **1.1.2027** (OSS/IOSS-Anpassungen, Ausweitung der Marktplatz-Lieferfiktion auf Schwellenerwerber), **1.7.2028** (Plattform-Fiktion für **Kurzzeitvermietung** und **Personenbeförderung auf der Straße**, Single VAT Registration, Ende neuer Konsignationslager), **1.7.2029** (Wegfall bisheriger Meldevorgaben), **1.7.2030** (**verpflichtende E-Rechnung und transaktionsbezogene digitale Meldung für innergemeinschaftliche B2B-Umsätze** – ersetzt die Zusammenfassende Meldung) und **1.1.2035** (Angleichung bestehender nationaler Echtzeit-Meldesysteme). Deutschland setzt die **erste Stufe** über den **Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026** um (Kabinettsbeschluss **12.08.2026**); das Gesetz ist zum Stand dieser Seite **noch nicht verabschiedet** ([BMF-Pressemitteilung](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2026/08/2026-08-12-jahressteuergesetz-2026.html)).

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktRichtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11.03.2025 zur Änderung der RL 2006/112/EG [EUR-Lex, CELEX:32025L0516]
BegleitrechtsakteVO (EU) 2025/517 (Verwaltungszusammenarbeit) und DVO (EU) 2025/518 – unmittelbar anwendbar [EU-Kommission]
Amtsblatt25.03.2025 (ABl. L-Reihe) [EU-Kommission]
Inkrafttreten14.04.2025 (20. Tag nach Veröffentlichung, Art. 7) [EUR-Lex]
RechtsnaturEU-Richtlinie → Umsetzung ins UStG erforderlich
Sofort seit 14.04.2025Mitgliedstaaten dürfen inländische E-Rechnungspflicht ohne EU-Sondergenehmigung einführen (Art. 6 Abs. 1) [Art. 6 RL 2025/516]
Stufe 1 – UmsetzungsfristErlass bis 31.12.2026, Anwendung ab 01.01.2027 (Art. 2: OSS/IOSS, Plattform-Lieferfiktion) [Art. 6 Abs. 2]
Stufe 2 – Plattform & SVRErlass bis 30.06.2028, Anwendung ab 01.07.2028 (Art. 3) [Art. 6 Abs. 3]
Plattform-Fiktion – WahlrechtArt. 28a frühestens 01.07.2028, spätestens 01.01.2030 anzuwenden [Art. 6 Abs. 3 UAbs. 2]
Kurzzeitvermietung (Art. 28a)ununterbrochene Vermietung an dieselbe Person für höchstens 30 Nächte [Art. 3 Nr. 1 RL 2025/516]
Ausnahme Plattform-FiktionAnbieter teilt der Plattform seine USt-IdNr. mit und erklärt, die USt selbst zu erheben [Art. 28a Abs. 1 lit. a, b]
Konsignationslagerkeine neuen Konsignationslagerfälle nach 30.06.2028; Regelung läuft 30.06.2029 aus [ErwG RL 2025/516]
Stufe 3Erlass bis 30.06.2029, Anwendung ab 01.07.2029 (Art. 4: Streichung Art. 243 Abs. 3, Art. 262 Abs. 2 MwStSystRL) [Art. 6 Abs. 4]
Stufe 4 – E-Rechnung/DRRErlass bis 30.06.2030, Anwendung ab 01.07.2030 (Art. 5) [Art. 6 Abs. 5]
E-Rechnung als StandardRechnungen werden als elektronische Rechnungen nach EN 16931 (RL 2014/55/EU) ausgestellt (Art. 218 n. F.)
Keine EmpfängerzustimmungNorm-konforme E-Rechnung an Unternehmer ohne Zustimmung des Empfängers (Art. 232 n. F.)
Rechnungsfrist grenzüberschreitendspätestens 10 Tage nach Steuertatbestand bzw. nach Eingang einer Vorauszahlung (Art. 222 n. F. ab 2030)
Sammelrechnungenweiter zulässig bei Steueranspruch im selben Kalendermonat; Ausstellung spätestens 10 Tage nach Monatsende; Ausschluss in betrugsanfälligen Sektoren möglich (Art. 223 n. F.)
Meldung LeistenderDatenübermittlung zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung; bei Gutschrift durch Empfänger spätestens 5 Tage danach (Art. 263 Abs. 1 n. F.)
Meldung Empfängerspätestens 5 Tage nach Eingang der Rechnung (Art. 263 Abs. 2 n. F.)
Sanktion Steuerbefreiungig. Lieferung nicht steuerfrei, wenn Lieferer Meldepflicht nach Art. 262/263 nicht erfüllt (Art. 138 Abs. 1a n. F.), sofern er das Versäumnis nicht hinreichend begründet
Nationale AltsystemeAnpassung bestehender Echtzeit-Meldesysteme bis 01.01.2035 [Art. 6 Abs. 5 UAbs. 2]
Erwarteter Effektbis zu 11 Mrd. €/Jahr weniger MwSt-Betrug; > 4,1 Mrd. €/Jahr weniger Compliance-Kosten über 10 Jahre [EU-Kommission]
DE-UmsetzungRegierungsentwurf Jahressteuergesetz 2026 (Kabinett 12.08.2026; BT-Drs. 21/8283 vom 30.09.2026; 1. Lesung im Bundestag 08.10.2026, Überweisung an den Finanzausschuss) – noch nicht verabschiedet [BT-Drs. 21/8283]
Betroffener Nutzerkreisalle Unternehmer mit EU-B2B-Umsätzen, Online-Marktplätze, Vermietungs- und Fahrdienst-Plattformen, OSS-/IOSS-Nutzer, Softwareanbieter für Rechnungsstellung

Geltungsbereich

ViDA betrifft jeden umsatzsteuerlichen Unternehmer, der grenzüberschreitend innerhalb der EU an andere Unternehmer liefert oder leistet (innergemeinschaftliche Lieferungen, Reverse-Charge-Leistungen), außerdem Betreiber elektronischer Schnittstellen (Marktplätze, Plattformen, Portale) sowie Händler, die über OSS/IOSS an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten verkaufen. Rein inländische Umsätze in Deutschland sind von der EU-Meldepflicht ab 2030 nicht erfasst; für sie gilt die nationale E-Rechnungspflicht nach § 14 UStG, die Deutschland bereits seit 2025 stufenweise eingeführt hat.

Als Richtlinie entfaltet ViDA in Deutschland erst über das UStG Wirkung. Die Richtlinie gibt jedoch die spätesten Anwendungstermine verbindlich vor; setzt Deutschland verspätet um, drohen ein Vertragsverletzungsverfahren und – bei hinreichend bestimmten, begünstigenden Normen – eine unmittelbare Berufung auf die Richtlinie.

Details

Säule 1 – Digitale Meldepflichten (DRR) und E-Rechnung ab 1. Juli 2030

Ab 1.7.2030 werden für innergemeinschaftliche B2B-Umsätze strukturierte E-Rechnungen nach EN 16931 Pflicht. Die Rechnungsdaten werden transaktionsbezogen an die Steuerverwaltung übermittelt: vom Leistenden im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung, vom Empfänger spätestens fünf Tage nach Eingang (Art. 263 n. F.). Damit entfällt die bisherige monatliche oder quartalsweise Zusammenfassende Meldung. Die Rechnung für grenzüberschreitende Umsätze muss spätestens zehn Tage nach dem Steuertatbestand vorliegen (heute: 15. Tag des Folgemonats). Sammelrechnungen bleiben erlaubt, wenn alle Umsätze im selben Kalendermonat entstehen; sie sind binnen zehn Tagen nach Monatsende auszustellen.

Wer die Meldepflicht verletzt, riskiert ab 2030 die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung (Art. 138 Abs. 1a n. F.) – ein erheblicher Hebel, weil dann deutsche Umsatzsteuer nachzuzahlen ist.

Säule 2 – Plattformwirtschaft ab 1. Juli 2028

Plattformen, die Kurzzeitvermietung von Unterkünften (max. 30 Nächte an dieselbe Person) oder Personenbeförderung auf der Straße vermitteln, gelten als fiktiver Leistungserbringer und schulden die Umsatzsteuer selbst – es sei denn, der Anbieter teilt seine USt-IdNr. mit und erklärt, die Steuer selbst abzuführen (Art. 28a MwStSystRL n. F.). Das betrifft typischerweise private Vermieter und Kleinunternehmer. Mitgliedstaaten dürfen den Start bis spätestens 1.1.2030 verschieben. Bereits ab 1.1.2027 erfasst die Lieferfiktion für Marktplätze (Art. 14a Abs. 2 n. F., eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 RL 2025/516) Lieferungen nicht in der Gemeinschaft ansässiger Händler innerhalb der EU nicht mehr nur an Nichtsteuerpflichtige, sondern auch an Steuerpflichtige und nichtsteuerpflichtige juristische Personen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach Art. 3 Abs. 1 MwStSystRL nicht der Mehrwertsteuer unterliegen (Schwellenerwerber) – eine allgemeine B2B-Ausweitung ist das nicht.

Säule 3 – Single VAT Registration (SVR)

Ab 1.7.2028 wird das OSS-Verfahren ausgeweitet, damit Unternehmen seltener in anderen Mitgliedstaaten registriert sein müssen; neu ist ein Modul für das Verbringen eigener Waren. Für nicht ansässige Leistende wird die Steuerschuldumkehr ausgebaut, wenn der Empfänger im Bestimmungsland bereits registriert ist (Art. 194 n. F.). Die Kommission hat die Detailregeln mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1869 (28.07.2026) und überarbeiteten OSS-Leitlinien (24.07.2026) konkretisiert (EU-Kommission). Die Konsignationslagerregelung (in DE § 6b UStG) läuft aus.

Umsetzung in Deutschland

Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (Kabinett 12.08.2026) enthält nach Fachberichten u. a.: Ausschluss der Ist-Versteuerung in OSS-Fällen (§§ 18i, 18j UStG) und Wegfall des IOSS (§ 18k UStG) für Kleinunternehmer ab 1.1.2027, Neufassung der Marktplatz-Lieferkettenfiktion (§ 3 Abs. 3a UStG: Erwerber ist neben Nichtunternehmern auch eine Person i. S. d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG unterhalb der Erwerbsschwelle – also nur ein Teil der Unternehmer, kein allgemeines B2B; Art. 13 Nr. 2 Buchst. b BT-Drs. 21/8283) sowie das Auslaufen von § 6b UStG für ab 1.7.2028 eingelagerte Waren. Ausschluss der Ist-Versteuerung in OSS-Fällen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f, g UStG-E), Ausschluss von Kleinunternehmern vom IOSS (§ 18k Abs. 1 Satz 4 UStG-E) und die Befristung von § 6b UStG (Verbringen vor dem 01.07.2028, Auslaufen 30.06.2029) sind im Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/8283, Art. 13) nachgelesen. Diese Angaben stammen aus dem Entwurfsstadium und können sich im Bundestag/Bundesrat noch ändern. Die Umsetzung der Stufen 2028–2030 steht noch aus.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-21
Letzte Prüfung:
2026-10-21
In Kraft seit:
2025-04-14
Status:
Gesetzentwurf
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0