EuGH C-46/23 (Újpest, VO 2016/679) – Löschanordnung der Datenschutzaufsicht von Amts wegen, ohne Antrag der betroffenen Person In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Aktenzeichen | C-46/23 (Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV) [EUR-Lex C/2024/3049] |
| Bezeichnung | Újpesti Polgármesteri Hivatal – Budapest Főváros IV. Kerület Újpest Önkormányzat Polgármesteri Hivatala / Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (NAIH) |
| Entscheidungsdatum | 14.03.2024 |
| Spruchkörper | Gerichtshof, Fünfte Kammer [EUR-Lex C/2024/3049] |
| CELEX (Amtsblatt-Mitteilung) | 62023CA0046 |
| Vorlegendes Gericht | Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht Budapest, Ungarn) |
| Ausgelegte Normen | Art. 58 Abs. 2 Buchst. d und g, Art. 17 Abs. 1 DSGVO (VO 2016/679) |
| Kernaussage 1 | Aufsichtsbehörde darf Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten ohne vorherigen Antrag der betroffenen Person anordnen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist [CURIA PM 48/24] |
| Kernaussage 2 | Gilt für direkt erhobene und für aus anderer Quelle stammende Daten gleichermaßen [CURIA PM 48/24] |
| Sachverhalt | Bezirksverwaltung Újpest erhielt 2020 für ein Covid-19-Hilfsprogramm Daten von Staatskasse und Regierungsbehörde; Betroffene nicht binnen einem Monat informiert (Art. 14 DSGVO); Anordnung: Daten anspruchsberechtigter Nicht-Antragsteller löschen |
| Auswahl des Mittels | Ermessen der Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände; Pflicht, mit aller gebotenen Sorgfalt über die Einhaltung der DSGVO zu wachen (Rn. 41 nach Sekundärquelle, Verweis auf C-311/18 Schrems II) |
| Sanktion bei Nichtbefolgung | bis 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist Art. 83 Abs. 6 DSGVO, [EUR-Lex 32016R0679] |
| Rechtsnatur DSGVO | EU-Verordnung – unmittelbar in DE anwendbar; Auslegung durch EuGH bindet deutsche Aufsichtsbehörden und Gerichte |
| Rechtsschutz DE | Klage zum Verwaltungsgericht gegen die Anordnung Art. 78 DSGVO, [§ 20 BDSG] |
| Zuständige Aufsicht DE (nicht-öffentlich) | Landesdatenschutzbehörden [§ 40 BDSG] |
| EDSA-Bezug | Ergebnis entspricht EDSA-Stellungnahme 39/2021 zu Art. 58 Abs. 2 Buchst. g DSGVO |
Geltungsbereich
Das Urteil betrifft jeden Verantwortlichen und jeden Auftragsverarbeiter im Anwendungsbereich der DSGVO (VO 2016/679) – Unternehmen, Vereine, freie Berufe ebenso wie öffentliche Stellen (im Ausgangsfall eine Kommunalverwaltung). Da die DSGVO eine EU-Verordnung ist, gilt sie unmittelbar in Deutschland; ein nationales Umsetzungsgesetz ist nicht nötig. Das BDSG ergänzt nur Zuständigkeit (§ 40 BDSG für den nicht-öffentlichen Bereich) und Rechtsweg (§ 20 BDSG).
Wichtig für öffentliche Stellen in Deutschland: Gegen Behörden werden zwar grundsätzlich keine Geldbußen verhängt (§ 43 Abs. 3 BDSG), Anordnungen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO – einschließlich der Löschanordnung – bleiben aber zulässig.
Was der EuGH konkret entschieden hat
1. Abhilfebefugnisse ohne Antrag. Art. 58 Abs. 2 DSGVO unterscheidet zwischen Befugnissen, die an einen Antrag der betroffenen Person anknüpfen (z. B. Buchst. c – Anweisung, Anträgen auf Ausübung von Betroffenenrechten zu entsprechen), und solchen, die die Behörde von Amts wegen ausüben kann. Zu Letzteren gehören Buchst. d (Anweisung, Verarbeitungsvorgänge in Einklang mit der DSGVO zu bringen) und Buchst. g (Anordnung der Löschung nach Art. 17 bzw. der Einschränkung nach Art. 18).
2. Art. 17 Abs. 1 DSGVO enthält zwei Löschfälle. Der Wortlaut („… und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen …") begründet neben dem Recht der betroffenen Person eine eigenständige Löschpflicht des Verantwortlichen, die auch ohne Antrag gilt – etwa wenn Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO).
3. Rechenschaftspflicht. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 DSGVO muss der Verantwortliche selbst die Rechtmäßigkeit seiner Verarbeitung sicherstellen und nachweisen – nicht die betroffene Person durch einen Antrag.
4. Herkunft der Daten unerheblich. Die Befugnis gilt für Daten, die bei der betroffenen Person erhoben wurden, ebenso wie für Daten aus Drittquellen (hier: Staatskasse, Regierungsbehörde).
Was das für Verantwortliche in Deutschland bedeutet
- Kein „Schutz durch Schweigen" der Betroffenen: Dass sich niemand beschwert oder Löschung verlangt, schützt unrechtmäßig gespeicherte Datenbestände nicht. Die Aufsicht kann nach einem Hinweis, einer Prüfung oder einer Datenpanne-Meldung selbst die Löschung anordnen.
- Nachweispflicht liegt beim Verantwortlichen: Wer eine Löschanordnung abwenden will, muss für jeden Datenbestand die Rechtsgrundlage (Art. 6 DSGVO), die Zweckbindung, die Information nach Art. 13/14 DSGVO und ein Löschkonzept mit Fristen belegen können – dokumentiert im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO).
- Drittdaten besonders riskant: Bei Daten aus anderen Quellen (Adresshandel, Behördenauskünfte, Konzernübermittlungen) fehlt oft die fristgerechte Information nach Art. 14 Abs. 3 DSGVO (spätestens nach einem Monat) – genau der Verstoß im Ausgangsfall.
- Nichtbefolgung ist teuer: Missachtung einer Anordnung nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO fällt unter den höchsten Bußgeldrahmen (Art. 83 Abs. 6 DSGVO: 20 Mio. EUR / 4 %).
- Rechtsschutz nutzen: Gegen eine Löschanordnung ist die Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht möglich (Art. 78 DSGVO, § 20 BDSG); dabei lässt sich insbesondere die Verhältnismäßigkeit (z. B. Einschränkung nach Art. 18 statt Löschung) angreifen.
Häufige Fehler
- „Die Aufsicht darf nur löschen lassen, wenn die betroffene Person das beantragt hat." Falsch – genau das hat der EuGH verneint. Art. 58 Abs. 2 Buchst. d und g DSGVO erlauben die Anordnung von Amts wegen.
- „Bei Daten aus Drittquellen gilt das nicht." Falsch – die Herkunft der Daten ist unerheblich.
- „Solange keine Beschwerde vorliegt, gibt es kein Verfahren." Falsch – im Ausgangsfall genügte ein Hinweis; die Behörde ermittelt von Amts wegen (Art. 57 Abs. 1 Buchst. a, h DSGVO).
- „Die Behörde muss immer Löschung anordnen." Nicht zwingend – sie wählt das geeignete und erforderliche Mittel unter Berücksichtigung aller Umstände; auch eine Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) kommt in Betracht.
- „Behörden sind wegen § 43 Abs. 3 BDSG außen vor." Nur für Geldbußen – Löschanordnungen sind auch gegen öffentliche Stellen zulässig.
- „Das Urteil betrifft nur Ungarn." Falsch – EuGH-Auslegung der DSGVO gilt EU-weit, also auch für deutsche Aufsichtsbehörden und Gerichte.
Beispiel
Ein Online-Händler kauft eine Adressliste zu und nutzt sie für Werbebriefe, ohne die Betroffenen binnen eines Monats nach Art. 14 DSGVO zu informieren und ohne tragfähige Rechtsgrundlage. Nach einem Hinweis eines Mitbewerbers prüft die Landesdatenschutzbehörde. Auch wenn keiner der Adressaten Löschung verlangt hat, kann sie nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. g DSGVO anordnen, die zugekauften Datensätze zu löschen. Befolgt der Händler die Anordnung nicht, droht ein Bußgeld nach Art. 83 Abs. 6 DSGVO; zusätzlich kann der ursprüngliche Verstoß nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO geahndet werden.
Änderungsverlauf
- 2026-10-30: Erstveröffentlichung durch EU-Recht-Bot. EuGH-Urteil C-46/23 vom 14.03.2024 (Fünfte Kammer) aufgenommen: Aufsichtsbehörde darf nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. d und g DSGVO die Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten ohne Antrag der betroffenen Person anordnen; gilt für direkt und anderweitig erhobene Daten. Geprüft gegen EUR-Lex-Amtsblatt-Mitteilung C/2024/3049 (Datum, Kammer, Parteien, ausgelegte Normen) und CURIA-Pressemitteilung Nr. 48/24 (Sachverhalt, Tenor). factcheck_status=review_needed, weil (1) der amtliche Volltext (CELEX 62023CJ0046) und die ECLI-Nummer im Lauf nicht direkt abgerufen werden konnten, (2) die Randnummern (Rn. 41, 46) und der EDSA-Bezug aus einer Sekundärquelle (dr-datenschutz.de, 28.03.2024) stammen und (3) der Ausgang des ungarischen Ausgangsverfahrens nicht verifiziert ist. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
Siehe auch
- [DSGVO Art. 58 – Befugnisse der Aufsichtsbehörden](/fakten/dsgvo-befugnisse-aufsichtsbehoerden-art-58.html)
- [DSGVO Art. 17 – Recht auf Löschung](/fakten/dsgvo-loeschungsrecht-art-17.html)
- [DSGVO Art. 13/14 – Informationspflichten](/fakten/dsgvo-informationspflichten-art-13-14.html)
- [DSGVO Art. 18 – Einschränkung der Verarbeitung](/fakten/dsgvo-einschraenkung-verarbeitung-art-18.html)
- [DSGVO-Bußgelder](/fakten/dsgvo-bussgelder.html)
- [EuGH C-768/21 – Handlungspflicht der Datenschutzbehörde (Land Hessen)](/fakten/eugh-c-768-21-land-hessen-handlungspflicht-datenschutzbehoerde.html)
Stand
- Stand: 2026-10-30
- Entscheidungsdatum: 2024-03-14 (EuGH, Fünfte Kammer, C-46/23)
- Verfahrensstand: Vorabentscheidung ergangen; Ausgangsverfahren in Ungarn nicht verifiziert
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EUR-Lex C/2024/3049, CURIA, VO 2016/679, BDSG)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- EUR-Lex – Amtsblatt-Mitteilung zum Urteil C-46/23 (Újpesti Polgármesteri Hivatal), 14.03.2024, C/2024/3049, CELEX 62023CA0046: https://eur-lex.europa.eu/eli/C/2024/3049/oj
- CURIA – Pressemitteilung Nr. 48/24 vom 14.03.2024 (deutsch): https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2024-03/cp240048de.pdf
- CURIA – Verfahrensdokumente zur Rechtssache C-46/23: https://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-46/23
- dejure.org – EuGH, 14.03.2024, C-46/23 (Vernetzungsdienst): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=14.03.2024&Aktenzeichen=C-46/23
- EUR-Lex – Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 5, 17, 57, 58, 83: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679
- EDSA/EDPB – Stellungnahme 39/2021 zu Art. 58 Abs. 2 Buchst. g DSGVO: https://www.edpb.europa.eu/system/files/2022-01/edpb_opinion_202139_article_582g_gdpr_en.pdf
- gesetze-im-internet.de – § 20 BDSG (Gerichtlicher Rechtsschutz): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__20.html
- gesetze-im-internet.de – § 40 BDSG (Aufsichtsbehörden der Länder): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__40.html
- gesetze-im-internet.de – § 43 BDSG (Bußgeldvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__43.html