Fahrerlaubnisprüfung 2026 – Theorie, Praxis, Fristen und Wiederholung (§§ 15–19 FeV, Anlage 7) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Rechtsgrundlage | §§ 15–19 FeV; Anlage 7 FeV (Prüfungsstoff, Umfang, Dauer, Bewertung); § 17a FeV (Automatikbeschränkung) |
| Prüfungsteile | theoretische und praktische Prüfung (§ 15 Abs. 1 FeV) |
| Ausnahmen | Klasse L: nur Theorie; Erweiterung B → BE, C1 → C1E, D → DE, D1 → D1E: nur Praxis (§ 15 Abs. 2 FeV) |
| Aufstieg Motorrad | A1 → A2 und A2 → A: nur Praxis bei mindestens zwei Jahren Vorbesitz der jeweils niedrigeren Klasse; Ausbildungsvorschriften entfallen (§ 15 Abs. 3 FeV) |
| Prüfer | amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 15 Abs. 5 FeV) |
| Theorie – Ersterwerb Klasse B | 30 Fragen, 110 Punkte, höchstens 10 Fehlerpunkte (Anlage 7 Teil 1 Nr. 1.2.2) |
| Theorie – Erweiterung Klasse B | 20 Fragen, 72 Punkte, höchstens 6 Fehlerpunkte (Anlage 7 Teil 1 Nr. 1.2.2) |
| Theorie – Mofa-Prüfbescheinigung | 20 Fragen, 69 Punkte, höchstens 7 Fehlerpunkte (Anlage 7 Teil 1 Nr. 1.2.2, Zeile „Mofa“) |
| Nicht bestanden Theorie | Fehlerpunktgrenze überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch (Anlage 7 Teil 1 Nr. 1.2.3); nicht bestandene Theorie ist in vollem Umfang zu wiederholen |
| Theorie frühestens | drei Monate vor Erreichen des Mindestalters (§ 16 Abs. 3 Satz 2 FeV) |
| Praxis frühestens | nach bestandener Theorie und einen Monat vor Erreichen des Mindestalters (§ 17 Abs. 1 Satz 5 FeV) |
| Ausbildungsnachweis | Bestätigung der Fahrschule über absolvierte Ausbildungsinhalte; Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen (§ 16 Abs. 3 Sätze 5–8, § 17 Abs. 5 FeV) |
| Dauer praktische Prüfung Klasse B | mindestens 55 Minuten, davon mindestens 30 Minuten Fahrzeit (Anlage 7 Teil 2 Nr. 2.3) |
| Dauer Klasse BE | 55 Minuten, davon 30 Minuten Fahrzeit (Anlage 7 Teil 2 Nr. 2.3) |
| Prüfungsfahrzeug Klasse B | Pkw mit Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h, mindestens vier Sitzplätzen und zwei Türen auf der rechten Seite; nur linksgelenkte Fahrzeuge (Anlage 7 Teil 2 Nr. 2.2, 2.2.4) |
| Prüfungsstrecke | etwa die Hälfte der Fahrzeit außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst unter Einschluss von Autobahnen (Anlage 7 Teil 2 Nr. 2.4) |
| Prüfungsteile Praxis | getrennt bewertet: Vorbereitung/Grundfahraufgaben/Prüfungsfahrt/Abschluss, Abfahrtkontrolle und Handfertigkeiten, Verbinden und Trennen; bestandene Teile werden nicht wiederholt (Anlage 7 Teil 2 Nr. 2.5.1) |
| Wiederholung | nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums, in der Regel mindestens zwei Wochen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 FeV) |
| Täuschung | Prüfung gilt als nicht bestanden; Wiederholungssperre kann auf bis zu neun Monate festgelegt werden (§ 18 Abs. 1 Sätze 1 und 3 FeV) |
| Gültigkeit der Theorie | zwölf Monate bis zur Praxisprüfung (§ 18 Abs. 2 Satz 1, 2 FeV) |
| Gesamtprüfung | Zeitraum zwischen Abschluss der Praxisprüfung und Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten, sonst verliert die ganze Prüfung ihre Gültigkeit (§ 18 Abs. 2 Satz 3, 4 FeV) |
| Erste-Hilfe-Schulung | mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten (§ 19 Abs. 1 FeV) |
| Neuerteilung nach Entziehung | Vorschriften der Ersterteilung gelten; Prüfung wird nur angeordnet, wenn Tatsachen auf fehlende Kenntnisse/Fähigkeiten hindeuten (§ 20 Abs. 1, 2 FeV) |
| Sprache | Theorieprüfung auf Deutsch; zusätzlich u. a. Englisch, Französisch, Türkisch, Ukrainisch u. a. zulässig (Anlage 7 Teil 1 Nr. 1.3) |
Die theoretische Prüfung
Inhalt (§ 16 Abs. 1 FeV): Der Bewerber muss ausreichende Kenntnisse der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise haben, mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den Abwehrverhaltensweisen vertraut sein und grundlegende mechanische und technische Zusammenhänge kennen, die für die Verkehrssicherheit bedeutsam sind. Der Prüfungsstoff gliedert sich nach Anlage 7 Teil 1 in acht Sachgebiete, darunter Gefahrenlehre, Verhalten im Straßenverkehr, Vorfahrt und Vorrang, Verkehrszeichen, Umweltschutz, Betrieb der Fahrzeuge, Technik sowie Eignung und Befähigung von Kraftfahrern.
Punktesystem: Jede Frage ist je nach Bedeutung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Beim Ersterwerb der Klassen AM, A1, A2, A, B, L und T umfasst die Prüfung 30 Fragen mit zusammen 110 Punkten; zehn Fehlerpunkte sind zulässig. Wer die zulässige Fehlerpunktzahl überschreitet oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet, besteht nicht. Eine nicht bestandene Theorieprüfung muss vollständig wiederholt werden (Anlage 7 Teil 1 Nr. 1.2.3).
Zeitpunkt und Identität: Die Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters stattfinden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 FeV). Der Prüfer prüft die Identität anhand von Personalausweis, Reisepass oder einem sonstigen Ausweisdokument; bei Zweifeln wird die Prüfung nicht durchgeführt (§ 16 Abs. 3 Sätze 3, 4 FeV). Ohne die Bestätigung der Fahrschule über die absolvierten theoretischen Ausbildungsinhalte – deren Abschluss nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf – darf die Prüfung nicht abgenommen werden (§ 16 Abs. 3 Sätze 5–8 FeV).
Die praktische Prüfung
Zulassung: Die Praxisprüfung darf erst nach bestandener Theorieprüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters stattfinden (§ 17 Abs. 1 Satz 5 FeV). Der Bewerber stellt ein Prüfungsfahrzeug bereit, das Anlage 7 entspricht (§ 17 Abs. 1 Sätze 3, 4). Sie ist am Ort der Hauptwohnung, der Ausbildung, des Studiums oder der Arbeitsstelle abzulegen (§ 17 Abs. 3 FeV).
Ablauf: Die Prüfung umfasst – getrennt bewertet – die fahrtechnische Vorbereitung, die Grundfahraufgaben, die Prüfungsfahrt und den fahrtechnischen Abschluss; hinzu kommen bei bestimmten Klassen Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten sowie das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen (Anlage 7 Teil 2 Nr. 2.5.1). Etwa die Hälfte der Fahrzeit soll außerhalb geschlossener Ortschaften stattfinden, möglichst auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (Nr. 2.4); der Prüfer bestimmt Zeit, Ausgangspunkt und Verlauf (§ 17 Abs. 5 FeV).
Nicht bestanden: Zum Nichtbestehen führen Fehler, die zur sofortigen Beendigung der Prüfung führen, oder die Wiederholung bzw. Häufung leichter oder schwerer Fehler (Nr. 2.5.2). Versucht der Fahrlehrer, den Prüfer zu täuschen, oder macht sein Verhalten die Beurteilung unmöglich, ist die Prüfung als nicht bestanden zu beenden (Nr. 2.5.3). Der Prüfer teilt das Ergebnis am Ende mit und stellt eine schriftliche Leistungsrückmeldung bereit (Nr. 2.6).
Automatik: Wird die Prüfungsfahrt auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt, wird die Fahrerlaubnis auf Automatikfahrzeuge beschränkt (§ 17a Abs. 1 FeV). Die Beschränkung kann auf Antrag durch eine praktische Prüfung auf Schaltgetriebe oder – für die Klasse B – durch eine Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung aufgehoben werden (§ 17a Abs. 2 FeV).
Fristen, Wiederholung und Täuschung
Nach § 18 Abs. 1 FeV gilt die Prüfung bei Täuschungshandlungen als nicht bestanden; die Wiederholungsfrist kann in diesem Fall auf bis zu neun Monate festgelegt werden. Sonst darf eine nicht bestandene Prüfung nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums, in der Regel mindestens zwei Wochen, wiederholt werden.
Nach § 18 Abs. 2 FeV muss die Praxisprüfung innerhalb von zwölf Monaten nach bestandener Theorie abgelegt werden, andernfalls verliert die Theorie ihre Gültigkeit. Zwischen Abschluss der letzten Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins dürfen nicht mehr als zwei Jahre liegen, sonst verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit. Stellt der Prüfer Tatsachen fest, die Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung begründen, muss er die Fahrerlaubnisbehörde informieren und den Bewerber unterrichten (§ 18 Abs. 3 FeV).
Erste-Hilfe-Schulung
Bewerber müssen an einer Schulung in Erster Hilfe von mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten teilnehmen, einschließlich Grundwissen zur Organ- und Gewebespende (§ 19 Abs. 1 FeV). Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigung einer anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung (Abs. 2). Entbehrlich ist er u. a. für Ärzte, Zahnärzte, Angehörige bestimmter Gesundheitsfachberufe, Sanitäter oder Rettungsschwimmer mit DLRG-Abzeichen in Silber oder Gold (Abs. 3). Bei Erweiterung oder Neuerteilung entfällt der Nachweis, wenn bereits früher eine Schulung besucht wurde (Abs. 2 Satz 2).
Neuerteilung nach Entziehung
Wird eine Fahrerlaubnis nach Entziehung oder Verzicht neu erteilt, gelten die Vorschriften für die Ersterteilung; die Erleichterungen des § 15 FeV (z. B. nur Praxisprüfung bei Erweiterung) finden grundsätzlich keine Anwendung (§ 20 Abs. 1 FeV). Die Behörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (§ 20 Abs. 2 FeV). Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperrfrist gestellt werden (§ 20 Abs. 4 FeV). Eine MPU nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV bleibt unberührt (Abs. 3).
Was das praktisch bedeutet
- Zeitplanung: Theorie ist zwölf Monate gültig; wer die Praxisprüfung nicht rechtzeitig besteht, muss die Theorie wiederholen.
- Früh anmelden: Theorie ab drei Monate, Praxis ab einen Monat vor dem Mindestalter – nicht früher.
- Bei Durchfallen: Nach der Theorie volle Wiederholung; nach der Praxis in der Regel frühestens nach zwei Wochen.
- Täuschung führt zum Nichtbestehen und kann eine Sperre von bis zu neun Monaten nach sich ziehen.
- Automatik-Prüfung bedeutet Eintrag der Beschränkung im Führerschein.
Siehe auch
- [Führerscheinklassen – Übersicht und Mindestalter (§ 6 FeV)](/fakten/fuehrerscheinklassen-6-fev.html)
- [Begleitetes Fahren ab 17 (BF17)](/fakten/begleitetes-fahren-ab-17-48a-fev.html)
- [Fahrschulrecht (FahrlG)](/fakten/fahrschulrecht-fahrschg.html)
- [Führerschein-Probezeit (§ 2a StVG, FeV)](/fakten/fuehrerschein-probezeit-fev.html)
- [Fahreignung, Sehtest & ärztliches Gutachten (§§ 11, 12 FeV)](/fakten/fahreignung-sehtest-aerztliches-gutachten-11-12-fev.html)
- [Führerschein-Wiedererteilung](/fakten/fuehrerschein-wiedererteilung.html)
- [MPU – Anordnung und Voraussetzungen](/fakten/mpu-anordnung-voraussetzungen.html)
- [Führerschein B96 und B196](/fakten/fuehrerschein-b196-b96-schluesselzahl-fev.html)
- [Ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland](/fakten/auslaendische-fahrerlaubnis-umschreiben-fev.html)
Quellen
- § 15 FeV (Fahrerlaubnisprüfung) – am 16.10.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__15.html [A]
- § 16 FeV (Theoretische Prüfung) – am 16.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__16.html [A]
- § 17 FeV (Praktische Prüfung) – am 16.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__17.html [A]
- § 17a FeV (Beschränkung auf Automatikgetriebe) – am 16.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__17a.html [A]
- § 18 FeV (Gemeinsame Vorschriften) – am 16.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__18.html [A]
- § 19 FeV (Schulung in Erster Hilfe) – am 16.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__19.html [A]
- § 20 FeV (Neuerteilung einer Fahrerlaubnis) – am 16.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__20.html [A]
- Anlage 7 FeV (Prüfungsstoff, Fragenzahl, Fehlerpunkte, Prüfungsdauer, Bewertung) – am 16.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_7.html [A]
- Wikidata-Item „Fahrerlaubnis-Verordnung“ (Q1392352) – am 16.10.2026 über die Wikidata-API verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q1392352 [D]
- Wikidata-Item „Führerschein und Fahrerlaubnis in Deutschland“ (Q15546711) – am 16.10.2026 verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q15546711 [D]
- Wikidata-Item „Straßenverkehrsgesetz“ (Q1034303) – am 16.10.2026 verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q1034303 [D]
Änderungsverlauf
- 2026-10-16: Erstveröffentlichung. Verkehrsrecht-Queue enthielt keinen offenen Eintrag; Thema per Lückenanalyse gewählt (kein Slug zu Theorie-/Praxisprüfung im Bestand; `fuehrerscheinklassen-6-fev` behandelt nur Klassen/Mindestalter). Nicht in der Seite enthalten: Prüfungsgebühren und Fahrschulstundenzahlen (nicht aus A-Quelle belegt).
Stand
- Stand: 2026-10-16
- Gültig ab: 2026-10-16
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (FeV auf gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0