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Fahrerlaubnisprüfung 2026 – Theorie, Praxis, Fristen und Wiederholung (§§ 15–19 FeV, Anlage 7) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-16 · letzte Prüfung: 2026-10-16 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer eine Fahrerlaubnis erwerben will, muss seine Befähigung in einer **theoretischen und einer praktischen Prüfung** nachweisen (**§ 15 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV**). Die Prüfungen nimmt ein **amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr** ab (§ 15 Abs. 5 FeV). Für die **Klasse B** besteht die Theorieprüfung beim Ersterwerb aus **30 Fragen mit 110 Punkten**, **höchstens 10 Fehlerpunkte** sind zulässig – wer **zwei Fragen mit der Wertigkeit 5** falsch beantwortet, hat ebenfalls nicht bestanden (Anlage 7 Teil 1 Nr. 1.2.2 und 1.2.3 FeV). Die praktische Prüfung der Klasse B dauert **mindestens 55 Minuten, davon mindestens 30 Minuten reine Fahrzeit** (Anlage 7 Teil 2 Nr. 2.3 FeV). Die **Praxisprüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach bestandener Theorie** abgelegt werden, sonst verliert die Theorieprüfung ihre Gültigkeit (**§ 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV**). Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums, **in der Regel mindestens zwei Wochen**, wiederholt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsgrundlage§§ 15–19 FeV; Anlage 7 FeV (Prüfungsstoff, Umfang, Dauer, Bewertung); § 17a FeV (Automatikbeschränkung)
Prüfungsteiletheoretische und praktische Prüfung (§ 15 Abs. 1 FeV)
AusnahmenKlasse L: nur Theorie; Erweiterung B → BE, C1 → C1E, D → DE, D1 → D1E: nur Praxis (§ 15 Abs. 2 FeV)
Aufstieg MotorradA1 → A2 und A2 → A: nur Praxis bei mindestens zwei Jahren Vorbesitz der jeweils niedrigeren Klasse; Ausbildungsvorschriften entfallen (§ 15 Abs. 3 FeV)
Prüferamtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 15 Abs. 5 FeV)
Theorie – Ersterwerb Klasse B30 Fragen, 110 Punkte, höchstens 10 Fehlerpunkte (Anlage 7 Teil 1 Nr. 1.2.2)
Theorie – Erweiterung Klasse B20 Fragen, 72 Punkte, höchstens 6 Fehlerpunkte (Anlage 7 Teil 1 Nr. 1.2.2)
Theorie – Mofa-Prüfbescheinigung20 Fragen, 69 Punkte, höchstens 7 Fehlerpunkte (Anlage 7 Teil 1 Nr. 1.2.2, Zeile „Mofa“)
Nicht bestanden TheorieFehlerpunktgrenze überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch (Anlage 7 Teil 1 Nr. 1.2.3); nicht bestandene Theorie ist in vollem Umfang zu wiederholen
Theorie frühestensdrei Monate vor Erreichen des Mindestalters (§ 16 Abs. 3 Satz 2 FeV)
Praxis frühestensnach bestandener Theorie und einen Monat vor Erreichen des Mindestalters (§ 17 Abs. 1 Satz 5 FeV)
AusbildungsnachweisBestätigung der Fahrschule über absolvierte Ausbildungsinhalte; Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen (§ 16 Abs. 3 Sätze 5–8, § 17 Abs. 5 FeV)
Dauer praktische Prüfung Klasse Bmindestens 55 Minuten, davon mindestens 30 Minuten Fahrzeit (Anlage 7 Teil 2 Nr. 2.3)
Dauer Klasse BE55 Minuten, davon 30 Minuten Fahrzeit (Anlage 7 Teil 2 Nr. 2.3)
Prüfungsfahrzeug Klasse BPkw mit Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h, mindestens vier Sitzplätzen und zwei Türen auf der rechten Seite; nur linksgelenkte Fahrzeuge (Anlage 7 Teil 2 Nr. 2.2, 2.2.4)
Prüfungsstreckeetwa die Hälfte der Fahrzeit außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst unter Einschluss von Autobahnen (Anlage 7 Teil 2 Nr. 2.4)
Prüfungsteile Praxisgetrennt bewertet: Vorbereitung/Grundfahraufgaben/Prüfungsfahrt/Abschluss, Abfahrtkontrolle und Handfertigkeiten, Verbinden und Trennen; bestandene Teile werden nicht wiederholt (Anlage 7 Teil 2 Nr. 2.5.1)
Wiederholungnicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums, in der Regel mindestens zwei Wochen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 FeV)
TäuschungPrüfung gilt als nicht bestanden; Wiederholungssperre kann auf bis zu neun Monate festgelegt werden (§ 18 Abs. 1 Sätze 1 und 3 FeV)
Gültigkeit der Theoriezwölf Monate bis zur Praxisprüfung (§ 18 Abs. 2 Satz 1, 2 FeV)
GesamtprüfungZeitraum zwischen Abschluss der Praxisprüfung und Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten, sonst verliert die ganze Prüfung ihre Gültigkeit (§ 18 Abs. 2 Satz 3, 4 FeV)
Erste-Hilfe-Schulungmindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten (§ 19 Abs. 1 FeV)
Neuerteilung nach EntziehungVorschriften der Ersterteilung gelten; Prüfung wird nur angeordnet, wenn Tatsachen auf fehlende Kenntnisse/Fähigkeiten hindeuten (§ 20 Abs. 1, 2 FeV)
SpracheTheorieprüfung auf Deutsch; zusätzlich u. a. Englisch, Französisch, Türkisch, Ukrainisch u. a. zulässig (Anlage 7 Teil 1 Nr. 1.3)

Die theoretische Prüfung

Inhalt (§ 16 Abs. 1 FeV): Der Bewerber muss ausreichende Kenntnisse der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise haben, mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den Abwehrverhaltensweisen vertraut sein und grundlegende mechanische und technische Zusammenhänge kennen, die für die Verkehrssicherheit bedeutsam sind. Der Prüfungsstoff gliedert sich nach Anlage 7 Teil 1 in acht Sachgebiete, darunter Gefahrenlehre, Verhalten im Straßenverkehr, Vorfahrt und Vorrang, Verkehrszeichen, Umweltschutz, Betrieb der Fahrzeuge, Technik sowie Eignung und Befähigung von Kraftfahrern.

Punktesystem: Jede Frage ist je nach Bedeutung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Beim Ersterwerb der Klassen AM, A1, A2, A, B, L und T umfasst die Prüfung 30 Fragen mit zusammen 110 Punkten; zehn Fehlerpunkte sind zulässig. Wer die zulässige Fehlerpunktzahl überschreitet oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet, besteht nicht. Eine nicht bestandene Theorieprüfung muss vollständig wiederholt werden (Anlage 7 Teil 1 Nr. 1.2.3).

Zeitpunkt und Identität: Die Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters stattfinden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 FeV). Der Prüfer prüft die Identität anhand von Personalausweis, Reisepass oder einem sonstigen Ausweisdokument; bei Zweifeln wird die Prüfung nicht durchgeführt (§ 16 Abs. 3 Sätze 3, 4 FeV). Ohne die Bestätigung der Fahrschule über die absolvierten theoretischen Ausbildungsinhalte – deren Abschluss nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf – darf die Prüfung nicht abgenommen werden (§ 16 Abs. 3 Sätze 5–8 FeV).

Die praktische Prüfung

Zulassung: Die Praxisprüfung darf erst nach bestandener Theorieprüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters stattfinden (§ 17 Abs. 1 Satz 5 FeV). Der Bewerber stellt ein Prüfungsfahrzeug bereit, das Anlage 7 entspricht (§ 17 Abs. 1 Sätze 3, 4). Sie ist am Ort der Hauptwohnung, der Ausbildung, des Studiums oder der Arbeitsstelle abzulegen (§ 17 Abs. 3 FeV).

Ablauf: Die Prüfung umfasst – getrennt bewertet – die fahrtechnische Vorbereitung, die Grundfahraufgaben, die Prüfungsfahrt und den fahrtechnischen Abschluss; hinzu kommen bei bestimmten Klassen Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten sowie das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen (Anlage 7 Teil 2 Nr. 2.5.1). Etwa die Hälfte der Fahrzeit soll außerhalb geschlossener Ortschaften stattfinden, möglichst auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (Nr. 2.4); der Prüfer bestimmt Zeit, Ausgangspunkt und Verlauf (§ 17 Abs. 5 FeV).

Nicht bestanden: Zum Nichtbestehen führen Fehler, die zur sofortigen Beendigung der Prüfung führen, oder die Wiederholung bzw. Häufung leichter oder schwerer Fehler (Nr. 2.5.2). Versucht der Fahrlehrer, den Prüfer zu täuschen, oder macht sein Verhalten die Beurteilung unmöglich, ist die Prüfung als nicht bestanden zu beenden (Nr. 2.5.3). Der Prüfer teilt das Ergebnis am Ende mit und stellt eine schriftliche Leistungsrückmeldung bereit (Nr. 2.6).

Automatik: Wird die Prüfungsfahrt auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt, wird die Fahrerlaubnis auf Automatikfahrzeuge beschränkt (§ 17a Abs. 1 FeV). Die Beschränkung kann auf Antrag durch eine praktische Prüfung auf Schaltgetriebe oder – für die Klasse B – durch eine Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung aufgehoben werden (§ 17a Abs. 2 FeV).

Fristen, Wiederholung und Täuschung

Nach § 18 Abs. 1 FeV gilt die Prüfung bei Täuschungshandlungen als nicht bestanden; die Wiederholungsfrist kann in diesem Fall auf bis zu neun Monate festgelegt werden. Sonst darf eine nicht bestandene Prüfung nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums, in der Regel mindestens zwei Wochen, wiederholt werden.

Nach § 18 Abs. 2 FeV muss die Praxisprüfung innerhalb von zwölf Monaten nach bestandener Theorie abgelegt werden, andernfalls verliert die Theorie ihre Gültigkeit. Zwischen Abschluss der letzten Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins dürfen nicht mehr als zwei Jahre liegen, sonst verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit. Stellt der Prüfer Tatsachen fest, die Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung begründen, muss er die Fahrerlaubnisbehörde informieren und den Bewerber unterrichten (§ 18 Abs. 3 FeV).

Erste-Hilfe-Schulung

Bewerber müssen an einer Schulung in Erster Hilfe von mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten teilnehmen, einschließlich Grundwissen zur Organ- und Gewebespende (§ 19 Abs. 1 FeV). Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigung einer anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung (Abs. 2). Entbehrlich ist er u. a. für Ärzte, Zahnärzte, Angehörige bestimmter Gesundheitsfachberufe, Sanitäter oder Rettungsschwimmer mit DLRG-Abzeichen in Silber oder Gold (Abs. 3). Bei Erweiterung oder Neuerteilung entfällt der Nachweis, wenn bereits früher eine Schulung besucht wurde (Abs. 2 Satz 2).

Neuerteilung nach Entziehung

Wird eine Fahrerlaubnis nach Entziehung oder Verzicht neu erteilt, gelten die Vorschriften für die Ersterteilung; die Erleichterungen des § 15 FeV (z. B. nur Praxisprüfung bei Erweiterung) finden grundsätzlich keine Anwendung (§ 20 Abs. 1 FeV). Die Behörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (§ 20 Abs. 2 FeV). Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperrfrist gestellt werden (§ 20 Abs. 4 FeV). Eine MPU nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV bleibt unberührt (Abs. 3).

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-16
Letzte Prüfung:
2026-10-16
In Kraft seit:
2026-10-16
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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CC BY 4.0