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Fernabsatzvertrag bei Reisebuchungen (§ 312c BGB) – wann Hotel, Mietwagen und Flug als Fernabsatz gelten und was daraus folgt In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-30 · letzte Prüfung: 2026-10-30 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein **Fernabsatzvertrag** liegt vor, wenn Unternehmer und Verbraucher für die Vertragsverhandlungen **und** den Vertragsschluss **ausschließlich Fernkommunikationsmittel** verwenden – etwa Website, App, E-Mail, Telefon oder Brief –, und zwar im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems (§ 312c Abs. 1 BGB). Eine Online-Buchung von Hotel, Mietwagen oder Flug ist daher regelmäßig ein Fernabsatzvertrag. Das bedeutet aber **nicht automatisch ein 14-tägiges Widerrufsrecht**: Bei datumsgebundener Beherbergung und Kraftfahrzeugvermietung ist es nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen.

Kernfakten

PunktWert
DefinitionVerhandlung und Vertragsschluss ausschließlich per Fernkommunikationsmittel [§ 312c Abs. 1 BGB]
EinschränkungNicht erfasst, wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt [§ 312c Abs. 1 BGB]
FernkommunikationsmittelBriefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, SMS, Rundfunk und digitale Dienste i. S. d. § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG [§ 312c Abs. 2 BGB]
Kriterium der AbgrenzungParteien sind nicht gleichzeitig körperlich anwesend [§ 312c Abs. 2 BGB]
Persönlicher AnwendungsbereichVerbraucher gegenüber Unternehmer (Verbrauchervertrag)
Typische ReisefälleHotel-Buchung per Website, Ferienwohnung per E-Mail, Mietwagen per App, Flug über Portal
Widerrufsrecht im Regelfall14 Tage [§ 355 Abs. 2 BGB]
Ausschluss bei Reisendatumsgebundene Beherbergung zu anderen als Wohnzwecken und Kraftfahrzeugvermietung [§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB]
PauschalreiseFernabsatzregeln grundsätzlich nicht anwendbar [§ 312 Abs. 6 BGB; siehe Verweis unten]

Was § 312c BGB verlangt

Der Wortlaut stellt zwei Bedingungen auf. Erstens muss die gesamte Anbahnung und der Abschluss über Fernkommunikationsmittel laufen („ausschließlich"). Sobald Verbraucher und Unternehmer sich auch nur für Verhandlung oder Vertragsschluss persönlich begegnen, etwa an der Hotelrezeption oder im Reisebüro, fehlt der Fernabsatz. Zweitens setzt das Gesetz ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem voraus. Gemeint ist ein Geschäftsmodell, das auf Buchungen auf Distanz eingerichtet ist, zum Beispiel ein Buchungsportal, ein Online-Shop oder ein Telefonservice. Die ausnahmsweise Telefonbuchung bei einem kleinen Gasthof, der sonst keinen Fernabsatz betreibt, kann deshalb außerhalb der Definition liegen.

Fernkommunikationsmittel

§ 312c Abs. 2 BGB zählt Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, SMS sowie Rundfunk und digitale Dienste auf; die Aufzählung ist nicht abschließend („wie"). Entscheidend ist, dass die Vertragsparteien nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind. Die Buchung über Website oder App eines Hotels, einer Autovermietung oder einer Airline erfüllt dies.

Folgen für Reisebuchungen

Informationspflichten. Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer vor Vertragsschluss die vorgeschriebenen Informationen geben (u. a. nach Art. 246a EGBGB); eine Belehrung über ein bestehendes Widerrufsrecht gehört dazu.

Widerruf. Das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB besteht bei Fernabsatzverträgen, soweit kein Ausschluss greift. Für Reisen ist der Ausschluss praktisch wichtig: Hotel, Ferienunterkunft (nicht zu Wohnzwecken) und Mietwagen mit festem Termin oder Zeitraum sind nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgenommen. Die kostenlose Stornierung richtet sich dann ausschließlich nach den vereinbarten Bedingungen des Anbieters oder bei Pauschalreisen nach § 651h BGB. Details: [Kein Widerrufsrecht bei Hotel, Mietwagen, Tickets & Reisen](/fakten/widerrufsrecht-reise-freizeit-312g-bgb).

Pauschalreise. Für Pauschalreiseverträge gelten die Fernabsatzvorschriften grundsätzlich nicht (§ 312 Abs. 6 BGB); es gelten die §§ 651a ff. BGB.

Flug. Ein einzeln online gebuchter Flug ist zwar Fernabsatz, Verträge über die Personenbeförderung sind aber weitgehend vom Verbraucherschutz der §§ 312 ff. BGB ausgenommen (§ 312 Abs. 2 Nr. 14 BGB; anwendbar bleibt nur § 312a Abs. 5 BGB).

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-30
Letzte Prüfung:
2026-10-30
In Kraft seit:
2014-06-13
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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Lizenz:
CC BY 4.0