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Fernwärme-Anschluss – Pflichten, Anschlusszwang und Förderfähigkeit In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-07 · letzte Prüfung: 2026-09-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Es gibt **keine bundesweite Pflicht**, das eigene Gebäude an ein Fernwärmenetz anzuschließen. Ein **Anschluss- und Benutzungszwang (ABZ)** kann nur die **Gemeinde durch Satzung** anordnen – auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts (Gemeindeordnung); **§ 109 GModG** (zuvor wortgleich § 109 GEG) stellt bundesrechtlich klar, dass Gemeinden dies auch zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes tun dürfen. Die frühere 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 GEG a. F. – die der Wärmenetzanschluss automatisch erfüllte (§ 71b GEG a. F.) – ist mit dem **Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)** zum 29.07.2026 **ersatzlos entfallen**; der Fernwärmeanschluss ist jetzt eine von mehreren frei wählbaren Heizungsoptionen (§ 42 Abs. 2 GModG). Der Wärmenetzanschluss bleibt über die **KfW-Heizungsförderung (Programm 458)** förderfähig: Grundförderung 30 %, mit Boni für Selbstnutzer grundsätzlich bis zu 70 % (bis zu 80 % nur bei zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € bzw. 40.000 € mit Kind); für Anträge seit dem 21.07.2026 sind die förderfähigen Kosten der ersten Wohneinheit auf 28.000 € gedeckelt (max. 19.600 € Zuschuss im Einfamilienhaus, in der 80-%-Gruppe max. 22.400 €).

Kernfakten

PunktWert
Bundesweite AnschlusspflichtNein – ein Zwang besteht nur, wo eine Gemeinde ihn per Satzung anordnet [§ 109 GModG]
Rechtsgrundlage AnschlusszwangLandesrecht (Gemeindeordnung); bundesrechtliche Klarstellung in § 109 GModG (zuvor § 109 GEG) [§ 109 GModG]
Begründet das Wärmeplanungsgesetz einen Zwang?Nein – der Wärmeplan „hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten" [§ 23 Abs. 4 WPG]
65-%-EE-Pflichtseit 29.07.2026 ersatzlos entfallen (GModG); §§ 71, 71b, 71j GEG a. F. aufgehoben – Fernwärme ist frei wählbare Option [§ 42 Abs. 2 GModG]
Förderung WärmenetzanschlussGrundförderung 30 %, mit Boni (nur Selbstnutzer: Klimageschwindigkeitsbonus 16 % bis 31.01.2027, Einkommensbonus 10–40 %) grundsätzlich bis 70 %; bis 80 % nur für Selbstnutzer mit zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € (bzw. 40.000 € bei mindestens einem Kind mit Familienzuschlag) [KfW-Produktseite 458, abgerufen 07.09.2026]
Förderhöchstsumme (1. Wohneinheit, Anträge seit 21.07.2026)28.000 € förderfähige Kosten → max. 19.600 € Zuschuss (70 %) bzw. 22.400 € (80 %-Gruppe); Absenkung des Höchstbetrags erstmalig zum 01.02.2027, danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. um je 750 € [KfW-Produktseite 458, abgerufen 07.09.2026]
Zuständige FörderstelleKfW, Programm 458 (Privatpersonen, Wohngebäude) [KfW-Produktseite 458]
Maximale Vertragslaufzeit Fernwärmehöchstens 10 Jahre, danach stillschweigende Verlängerung um 5 Jahre [§ 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV]
Kündigungsfrist zum Vertragsende9 Monate vor Ablauf [§ 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV]

Geltungsbereich

Betroffen sind Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden, in deren Straßenzug ein öffentliches Fernwärmenetz liegt oder geplant ist. Ob ein Anschluss- und Benutzungszwang greift, entscheidet allein die jeweilige kommunale Satzung. Ohne eine solche Satzung ist niemand verpflichtet, sich anzuschließen. Wo ein Zwang gilt, muss die Satzung verhältnismäßig sein und darf typischerweise Befreiungen vorsehen (etwa für bereits vorhandene emissionsarme oder erneuerbare Heizungen); das Bundesverwaltungsgericht hat die kommunale Satzungskompetenz zum ABZ grundsätzlich bestätigt (BVerwG 8 C 13.03).

Fernwärme im Gebäudeenergierecht seit dem GModG

Bis zum 28.07.2026 erfüllte der Wärmenetzanschluss automatisch die 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 GEG a. F. (Bestätigungsmechanismus des § 71b GEG a. F., Übergangsfrist von bis zu zehn Jahren nach § 71j GEG a. F.). Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), in Kraft seit dem 29.07.2026, wurden diese Vorschriften (§§ 71, 71b–71p, 72 GEG a. F.) ersatzlos gestrichen: Beim Heizungstausch besteht jetzt freie Technologiewahl, der Fernwärmeanschluss ist eine der in § 42 Abs. 2 GModG genannten gleichrangigen Optionen. Ein EE-Nachweis für das Gebäude ist nicht mehr erforderlich. Die Dekarbonisierung der Wärmenetze selbst bleibt Aufgabe der Netzbetreiber und der kommunalen Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG).

Kosten und Förderung

Die Kosten setzen sich aus einmaligen Anschlusskosten (Hausanschluss, Hausübergabestation) und dem laufenden Wärmepreis zusammen. Für den Vertrag gilt die AVBFernwärmeV: Die Laufzeit beträgt höchstens zehn Jahre; ohne Kündigung neun Monate vor Ablauf verlängert sich der Vertrag stillschweigend um jeweils fünf Jahre (§ 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV).

Der Anschluss an ein Wärmenetz ist über die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) förderfähig, umgesetzt bei Privatpersonen über die KfW im Programm 458 – als Alternative zum Einbau eines eigenen Wärmeerzeugers. Gefördert werden Anschluss- und Nebenkosten inklusive Übergabestation. Die Grundförderung beträgt 30 %, über Einkommensbonus (10–40 %) und Klimageschwindigkeitsbonus (16 %, bis 31.01.2027) – beides nur für Selbstnutzer – sind grundsätzlich bis zu 70 % möglich; 80 % gelten nur für Selbstnutzer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € (bzw. 40.000 € bei Anspruch auf Familienzuschlag durch mindestens ein Kind im Haushalt). Für Anträge seit dem 21.07.2026 sind die förderfähigen Kosten auf 28.000 € für die erste Wohneinheit gedeckelt (BEG-Reform; Absenkung erstmalig zum 01.02.2027, danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. um je 750 €), woraus sich im Einfamilienhaus ein maximaler Zuschuss von 19.600 € (bzw. 22.400 € in der 80-%-Gruppe) ergibt.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-07
Letzte Prüfung:
2026-09-07
In Kraft seit:
2024-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0