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Fluggastrechte (EU-VO 261/2004) – Verspätung, Annullierung, Entschädigung

Fluggastrechte (EU-VO 261/2004) – Verspätung, Annullierung, Entschädigung

Kurzantwort

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 gewährt Passagieren bei Annullierung, großer Verspätung und Nichtbeförderung pauschale Ausgleichsleistungen: 250 € (bis 1.500 km), 400 € (bis 3.500 km innereuropäisch / mittlere Distanz) oder 600 € (über 3.500 km außereuropäisch). Anspruch auf die Pauschale entsteht ab 3 Stunden Verspätung am Zielort (EuGH, Sturgeon, C-402/07). Zusätzlich bestehen Betreuungsleistungen (Essen, Getränke, Hotel) ab 2 Stunden Verspätung (Art. 9). Die Verordnung gilt für Flüge aus einem EU-Mitgliedstaat mit einer beliebigen Fluggesellschaft sowie für Flüge in einen EU-Mitgliedstaat mit EU-Fluggesellschaft. Bei außergewöhnlichen Umständen (Sturm, Streik externer Dritter, politische Lage) entfällt der Ausgleichsanspruch — nicht jedoch die Betreuungs- und Erstattungspflichten.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EG) Nr. 261/2004 [eur-lex.europa.eu]
Ergänzende RechtsprechungEuGH C-402/07 Sturgeon (Verspätung), C-549/07 Wallentin-Hermann (außergewöhnliche Umstände)
In Kraft seit17.02.2005
Pauschale bis 1.500 km250 € [Art. 7 Abs. 1a]
Pauschale 1.500-3.500 km / innereuropäisch ab 1.500 km400 € [Art. 7 Abs. 1b]
Pauschale über 3.500 km außereuropäisch600 € [Art. 7 Abs. 1c]
Schwelle AusgleichsanspruchAb 3 Stunden Verspätung am Zielort (EuGH Sturgeon)
Ausschluss bei außergewöhnlichen UmständenArt. 5 Abs. 3 – Wetter, Streik externer, politisch
Vorab-Mitteilung der Annullierung14 Tage vor Abflug — kein Ausgleichsanspruch [Art. 5 Abs. 1c]
Betreuungsleistung ab 2 StdMahlzeiten, Getränke, Telefon [Art. 9 Abs. 1]
HotelübernachtungBei Bedarf, Veranstalter zahlt [Art. 9 Abs. 1b]
Erstattung FlugpreisInnerhalb 7 Tagen bei Annullierung [Art. 8 Abs. 1a]
Alternative BeförderungSchnellstmöglich oder zu späterem Termin [Art. 8 Abs. 1b/c]
GeltungsbereichEU-Abflug (alle Airlines) + EU-Ankunft mit EU-Airline [Art. 3]
Verjährung3 Jahre [§ 195 BGB, deutsches Recht]
Schadensersatz darüber hinausMontrealer Übereinkommen MÜ 1999 möglich

Geltungsbereich

VO 261/2004 gilt für:

Beispiel: Frankfurt nach New York mit Lufthansa = abgedeckt. Frankfurt nach New York mit American Airlines = abgedeckt (EU-Abflug). New York nach Frankfurt mit American Airlines = nicht abgedeckt (US-Airline, EU-Ankunft). New York nach Frankfurt mit Lufthansa = abgedeckt (EU-Airline).

Die Pauschalen aus Art. 7 sind unabhängig von tatsächlichem Schaden. Daneben können nach allgemeinem Schuldrecht oder dem Montrealer Übereinkommen 1999 weitere Schäden geltend gemacht werden (z. B. Hotelkosten, beruflicher Verdienstausfall).

Wann besteht Anspruch?

Annullierung (Art. 5). Der Flug findet nicht statt. Ausgleichsanspruch nach Art. 7, es sei denn Mitteilung erfolgte mindestens 14 Tage vor Abflug (Art. 5 Abs. 1c i). Bei kürzerer Vorlaufzeit gestaffelt mit Bedingungen an Ersatzbeförderung.

Große Verspätung (EuGH Sturgeon, C-402/07). Der EuGH hat 2009 entschieden: Verspätung von mindestens 3 Stunden am Zielort wird einer Annullierung gleichgestellt — Ausgleichsanspruch besteht. Diese Entscheidung ist seitdem ständige Praxis.

Nichtbeförderung (Art. 4). Überbuchung oder Verweigerung trotz gültigem Ticket — Ausgleichsanspruch sofort.

Außergewöhnliche Umstände (Art. 5 Abs. 3). Schließt Ausgleichsanspruch aus, nicht aber Betreuung und Erstattung. Der EuGH hat in Wallentin-Hermann (C-549/07) und Folgeurteilen restriktiv ausgelegt: Wetter und Streiks externer Dritter (Fluglotsen) gelten, Streiks eigener Flugzeugbesatzungen der Airline nicht (EuGH C-195/17). Auch technische Defekte sind regelmäßig kein außergewöhnlicher Umstand, soweit sie der normalen Tätigkeit immanent sind.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

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