Fluggastrechte (EU-VO 261/2004) – Verspätung, Annullierung, Entschädigung
Fluggastrechte (EU-VO 261/2004) – Verspätung, Annullierung, Entschädigung
Kurzantwort
Die EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 gewährt Passagieren bei Annullierung, großer Verspätung und Nichtbeförderung pauschale Ausgleichsleistungen: 250 € (bis 1.500 km), 400 € (bis 3.500 km innereuropäisch / mittlere Distanz) oder 600 € (über 3.500 km außereuropäisch). Anspruch auf die Pauschale entsteht ab 3 Stunden Verspätung am Zielort (EuGH, Sturgeon, C-402/07). Zusätzlich bestehen Betreuungsleistungen (Essen, Getränke, Hotel) ab 2 Stunden Verspätung (Art. 9). Die Verordnung gilt für Flüge aus einem EU-Mitgliedstaat mit einer beliebigen Fluggesellschaft sowie für Flüge in einen EU-Mitgliedstaat mit EU-Fluggesellschaft. Bei außergewöhnlichen Umständen (Sturm, Streik externer Dritter, politische Lage) entfällt der Ausgleichsanspruch — nicht jedoch die Betreuungs- und Erstattungspflichten.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EG) Nr. 261/2004 [eur-lex.europa.eu] |
| Ergänzende Rechtsprechung | EuGH C-402/07 Sturgeon (Verspätung), C-549/07 Wallentin-Hermann (außergewöhnliche Umstände) |
| In Kraft seit | 17.02.2005 |
| Pauschale bis 1.500 km | 250 € [Art. 7 Abs. 1a] |
| Pauschale 1.500-3.500 km / innereuropäisch ab 1.500 km | 400 € [Art. 7 Abs. 1b] |
| Pauschale über 3.500 km außereuropäisch | 600 € [Art. 7 Abs. 1c] |
| Schwelle Ausgleichsanspruch | Ab 3 Stunden Verspätung am Zielort (EuGH Sturgeon) |
| Ausschluss bei außergewöhnlichen Umständen | Art. 5 Abs. 3 – Wetter, Streik externer, politisch |
| Vorab-Mitteilung der Annullierung | 14 Tage vor Abflug — kein Ausgleichsanspruch [Art. 5 Abs. 1c] |
| Betreuungsleistung ab 2 Std | Mahlzeiten, Getränke, Telefon [Art. 9 Abs. 1] |
| Hotelübernachtung | Bei Bedarf, Veranstalter zahlt [Art. 9 Abs. 1b] |
| Erstattung Flugpreis | Innerhalb 7 Tagen bei Annullierung [Art. 8 Abs. 1a] |
| Alternative Beförderung | Schnellstmöglich oder zu späterem Termin [Art. 8 Abs. 1b/c] |
| Geltungsbereich | EU-Abflug (alle Airlines) + EU-Ankunft mit EU-Airline [Art. 3] |
| Verjährung | 3 Jahre [§ 195 BGB, deutsches Recht] |
| Schadensersatz darüber hinaus | Montrealer Übereinkommen MÜ 1999 möglich |
Geltungsbereich
VO 261/2004 gilt für:
- alle Flüge ab einem EU-Mitgliedstaat (einschließlich Norwegen, Island, Schweiz), unabhängig von der Airline-Heimat
- Flüge in einen EU-Mitgliedstaat mit einer EU-Airline
Beispiel: Frankfurt nach New York mit Lufthansa = abgedeckt. Frankfurt nach New York mit American Airlines = abgedeckt (EU-Abflug). New York nach Frankfurt mit American Airlines = nicht abgedeckt (US-Airline, EU-Ankunft). New York nach Frankfurt mit Lufthansa = abgedeckt (EU-Airline).
Die Pauschalen aus Art. 7 sind unabhängig von tatsächlichem Schaden. Daneben können nach allgemeinem Schuldrecht oder dem Montrealer Übereinkommen 1999 weitere Schäden geltend gemacht werden (z. B. Hotelkosten, beruflicher Verdienstausfall).
Wann besteht Anspruch?
Annullierung (Art. 5). Der Flug findet nicht statt. Ausgleichsanspruch nach Art. 7, es sei denn Mitteilung erfolgte mindestens 14 Tage vor Abflug (Art. 5 Abs. 1c i). Bei kürzerer Vorlaufzeit gestaffelt mit Bedingungen an Ersatzbeförderung.
Große Verspätung (EuGH Sturgeon, C-402/07). Der EuGH hat 2009 entschieden: Verspätung von mindestens 3 Stunden am Zielort wird einer Annullierung gleichgestellt — Ausgleichsanspruch besteht. Diese Entscheidung ist seitdem ständige Praxis.
Nichtbeförderung (Art. 4). Überbuchung oder Verweigerung trotz gültigem Ticket — Ausgleichsanspruch sofort.
Außergewöhnliche Umstände (Art. 5 Abs. 3). Schließt Ausgleichsanspruch aus, nicht aber Betreuung und Erstattung. Der EuGH hat in Wallentin-Hermann (C-549/07) und Folgeurteilen restriktiv ausgelegt: Wetter und Streiks externer Dritter (Fluglotsen) gelten, Streiks eigener Flugzeugbesatzungen der Airline nicht (EuGH C-195/17). Auch technische Defekte sind regelmäßig kein außergewöhnlicher Umstand, soweit sie der normalen Tätigkeit immanent sind.
Häufige Fehler
- „Bei einer Verspätung von 2,5 Stunden gibt es Geld." Falsch — Pauschale erst ab 3 Stunden Verspätung am Zielort.
- „Bei Streik gibt es nichts." Differenziert — Streiks externer (Fluglotsen, Bodendienst nicht der Airline) sind außergewöhnliche Umstände; Streiks der eigenen Crew sind es nicht (EuGH C-195/17). Anspruch besteht.
- „Mit Pauschale ist alles abgegolten." Falsch — daneben besteht Anspruch auf tatsächlich entstandenen Schaden (Hotelkosten, Anschlussverlust) nach allgemeinem Recht und Montrealer Übereinkommen.
- „Ich muss die Airline binnen 14 Tagen kontaktieren." Falsch — Verjährung beträgt nach deutschem Recht 3 Jahre (§ 195 BGB). Aber: Reklamation zeitnah erleichtert Beweisführung.
- „Ich kann nur den Flug zurückverlangen oder umbuchen." Differenziert — Art. 8 gibt Wahlrecht zwischen Erstattung des Flugpreises (binnen 7 Tagen) und alternativer Beförderung. Pauschale aus Art. 7 ist zusätzlich.
Quellen
- VO (EG) 261/2004 – Fluggastrechte: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32004R0261
- EuGH C-402/07 Sturgeon (Verspätung): https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=73703&doclang=DE
- EuGH C-549/07 Wallentin-Hermann (Außergewöhnliche Umstände): https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=73702&doclang=DE
- EuGH C-195/17 Krüsemann (Streik eigener Crew): https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=201663&doclang=DE
- Montrealer Übereinkommen 1999: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:22001A0718(01)
- BMJV – Fluggastrechte Übersicht: https://www.bmj.de/DE/Themen/AlltagInternet/Fluggastrechte/
Änderungsverlauf
- 2026-06-21: Erstveröffentlichung. Quellen VO 261/2004 (eur-lex), EuGH Sturgeon, Wallentin-Hermann, Krüsemann verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-21
- Gültig ab: 2005-02-17 (Inkrafttreten VO 261/2004)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EU-VO, EuGH-Rechtsprechung, BMJV)
- Lizenz: CC BY 4.0