Flugverspätung – Ausgleich ab 3 Stunden (Art. 6/7 VO 261/2004, Sturgeon) – 250/400/600 €
Flugverspätung – Ausgleich ab 3 Stunden (Art. 6/7 VO 261/2004, Sturgeon) – 250/400/600 €
Kurzantwort
Bei einer Flugverspätung hat der Fluggast nach der EU-Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) zwei getrennte Arten von Ansprüchen. Erstens gewährt Art. 6 ab bestimmten Verspätungsschwellen Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Kommunikation, ggf. Hotel) und ab fünf Stunden ein Wahlrecht auf Erstattung des Ticketpreises. Zweitens steht dem Fluggast nach der Rechtsprechung des EuGH auch eine pauschale Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 € zu, wenn er sein Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreicht – obwohl der Wortlaut des Art. 7 diese Zahlung eigentlich nur für Annullierung und Nichtbeförderung nennt (EuGH, Urteil vom 19.11.2009, verb. Rs. C-402/07 und C-432/07 – Sturgeon; bestätigt durch EuGH, Große Kammer, Urteil vom 23.10.2012, verb. Rs. C-581/10 und C-629/10 – Nelson/TUI). Die Ausgleichszahlung entfällt, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen (Art. 5 Abs. 3 analog). Maßgeblich für die Drei-Stunden-Grenze ist die Ankunftsverspätung am Endziel, nicht die Abflugverspätung.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Betreuung/Verspätung | Art. 6 VO (EG) Nr. 261/2004 [eur-lex.europa.eu] |
| Rechtsgrundlage Ausgleichshöhe | Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 |
| Geltung seit | 17.02.2005 |
| Betreuung ab (≤ 1500 km) | 2 Stunden Abflugverspätung [Art. 6 Abs. 1 Buchst. a] |
| Betreuung ab (innergem. > 1500 km / sonst 1500–3500 km) | 3 Stunden [Art. 6 Abs. 1 Buchst. b] |
| Betreuung ab (übrige Flüge > 3500 km) | 4 Stunden [Art. 6 Abs. 1 Buchst. c] |
| Erstattungsrecht ab | 5 Stunden Verspätung [Art. 6 Abs. 1 Ziff. iii i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a] |
| Ausgleich ab | 3 Stunden Ankunftsverspätung am Endziel [EuGH C-402/07 – Sturgeon] |
| Ausgleich bei ≤ 1500 km | 250 € [Art. 7 Abs. 1 Buchst. a] |
| Ausgleich innergem. > 1500 km / sonst 1500–3500 km | 400 € [Art. 7 Abs. 1 Buchst. b] |
| Ausgleich > 3500 km (Drittstaat) | 600 € [Art. 7 Abs. 1 Buchst. c] |
| Bestätigung Sturgeon-Rechtsprechung | EuGH, Große Kammer, 23.10.2012, C-581/10 u. C-629/10 – Nelson/TUI |
| Maßgeblicher Zeitpunkt | Ankunft am Endziel (Öffnen der Türen) [EuGH C-452/13 – Germanwings] |
| Entlastung außergewöhnliche Umstände | Kein Ausgleich, Beweislast Airline [Art. 5 Abs. 3 analog] |
| Technischer Defekt | grundsätzlich kein außergewöhnlicher Umstand [EuGH C-549/07 – Wallentin-Hermann] |
| Kürzung um 50 % möglich | bei Ankunftsverspätung unter 2/3/4 h nach Ersatzbeförderung [Art. 7 Abs. 2] |
| Entfernungsmessung | Großkreisentfernung zum letzten Zielort [Art. 7 Abs. 4] |
| Verjährung (Deutschland) | 3 Jahre, § 195 BGB [EuGH C-139/11 – Cuadrench Moré] |
| Durchsetzungsstelle Deutschland | Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Schlichtung: söp |
Geltungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt für Fluggäste, die auf Flughäfen in der EU (sowie Island, Norwegen, Schweiz) abfliegen, unabhängig von der Fluggesellschaft, sowie für Fluggäste, die aus einem Drittland auf einen EU-Flughafen fliegen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ein EU-Unternehmen ist (Art. 3 Abs. 1). Voraussetzung ist grundsätzlich eine bestätigte Buchung und rechtzeitiges Erscheinen zur Abfertigung (Art. 3 Abs. 2). Die Verordnung gilt seit dem 17. Februar 2005.
Der Fall der Verspätung ist von der Annullierung (Art. 5) und der Nichtbeförderung/Überbuchung (Art. 4) abzugrenzen: Bei der Verspätung wird derselbe Flug tatsächlich durchgeführt, nur später. Art. 6 regelt ausdrücklich nur Betreuungs- und Erstattungsleistungen bei Verspätung; eine Ausgleichszahlung nennt der Wortlaut hier – anders als in Art. 5 und Art. 4 – nicht. Diese Lücke hat der EuGH durch Auslegung geschlossen.
Betreuungs- und Erstattungsleistungen bei Verspätung (Art. 6)
Art. 6 knüpft die Leistungen an Abflugverspätungs-Schwellen, die nach der Flugentfernung gestaffelt sind:
- Ab 2 Stunden bei Flügen über 1500 km oder weniger,
- ab 3 Stunden bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1500 km und allen sonstigen Flügen zwischen 1500 und 3500 km,
- ab 4 Stunden bei allen übrigen Flügen (über 3500 km).
Ist eine dieser Schwellen erreicht, muss die Airline die Betreuungsleistungen nach Art. 9 anbieten: Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit sowie zwei kostenlose Kommunikationsmittel. Wird der Abflug erst am nächsten Tag möglich, kommen eine Hotelunterbringung und der Transfer hinzu (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c).
Beträgt die Verspätung mindestens fünf Stunden, kann der Fluggast zusätzlich wählen: Er kann von der Reise Abstand nehmen und die Erstattung des Flugpreises binnen sieben Tagen verlangen (Art. 6 Abs. 1 Ziff. iii i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) – bei nutzlos gewordenen bereits zurückgelegten Teilstrecken gegebenenfalls mit Rückflug zum ersten Abflugort.
Ausgleichszahlung ab 3 Stunden Verspätung (Sturgeon-Rechtsprechung)
Der Wortlaut des Art. 7 gewährt die pauschale Ausgleichszahlung nur bei Annullierung (Art. 5) und Nichtbeförderung (Art. 4). Der EuGH hat jedoch entschieden, dass Fluggäste erheblich verspäteter Flüge genauso zu behandeln sind wie Fluggäste annullierter Flüge: Wer sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht, hat denselben Ausgleichsanspruch wie bei einer Annullierung (EuGH, Urteil vom 19.11.2009, verb. Rs. C-402/07 und C-432/07 – Sturgeon). Begründet wird dies mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz: Beide Gruppen erleiden einen vergleichbaren, irreversiblen Zeitverlust.
Diese Rechtsprechung war zunächst umstritten. Die Große Kammer des EuGH hat sie mit Urteil vom 23.10.2012 (verb. Rs. C-581/10 und C-629/10 – Nelson und TUI Travel) ausdrücklich bestätigt und für mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit sowie dem Montrealer Übereinkommen vereinbar erklärt. Seither ist der Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung gefestigte Rechtslage.
Die Höhe richtet sich nach Art. 7 Abs. 1 und der Großkreisentfernung zum letzten Zielort (Art. 7 Abs. 4):
- 250 € bei Flügen bis 1500 km,
- 400 € bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1500 km sowie allen sonstigen Flügen zwischen 1500 und 3500 km,
- 600 € bei allen übrigen Flügen (über 3500 km).
Maßgeblich für die Berechnung der Drei-Stunden-Grenze ist der tatsächliche Ankunftszeitpunkt am Endziel, den der EuGH mit dem Öffnen mindestens einer Flugzeugtür gleichsetzt (EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Rs. C-452/13 – Germanwings), verglichen mit der planmäßigen Ankunftszeit.
Endziel und Anschlussflüge
Der Ausgleichsanspruch bemisst sich nach der Verspätung am Endziel der gebuchten Verbindung, nicht nach einzelnen Teilstrecken. Bei einer einheitlich gebuchten Verbindung mit Umsteigen kommt es also darauf an, ob der Fluggast sein finales Ziel mindestens drei Stunden zu spät erreicht – etwa weil ein pünktlicher, aber knapper Zubringerflug den Anschluss verpasst. Verpasst der Fluggast wegen einer Verspätung des ersten Fluges den Anschluss und landet am Endziel mit drei Stunden oder mehr Verspätung, besteht der Ausgleichsanspruch auch dann, wenn die Anschlussverbindung außerhalb der EU liegt, sofern der erste Flug in der EU startete (EuGH, Urteil vom 31.05.2018, Rs. C-537/17 – Wegener).
Wann der Ausgleich entfällt: außergewöhnliche Umstände
Wie bei der Annullierung entfällt die Ausgleichszahlung, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweist, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen (Art. 5 Abs. 3 in der Auslegung der Sturgeon-Rechtsprechung). Als außergewöhnlich gelten etwa extreme Wetterlagen, politische Instabilität, Sicherheitsrisiken oder Streiks der Flugsicherung.
Technische Defekte an dem Flugzeug zählen nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich nicht zu den außergewöhnlichen Umständen, weil sie Teil der normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sind (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Rs. C-549/07 – Wallentin-Hermann). Die Beweislast für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände trägt die Airline. Die Betreuungsleistungen aus Art. 9 bleiben auch bei außergewöhnlichen Umständen bestehen – nur die Ausgleichszahlung entfällt.
Kürzung um 50 % (Art. 7 Abs. 2)
Bietet die Airline eine anderweitige Beförderung zum Endziel an und erreicht der Fluggast das Ziel mit begrenzter Verspätung, darf die Ausgleichszahlung um die Hälfte gekürzt werden – auf 125 €, 200 € bzw. 300 €. Die Kürzung ist zulässig, wenn die Ankunftsverspätung unter zwei Stunden (bis 1500 km), unter drei Stunden (innergemeinschaftlich über 1500 km bzw. 1500–3500 km) oder unter vier Stunden (übrige Flüge) bleibt.
Durchsetzung
Ansprüche werden zunächst schriftlich beim Luftfahrtunternehmen geltend gemacht. Hilft die Airline nicht ab, überwacht in Deutschland die Durchsetzungsstelle beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) die Einhaltung der Verordnung; für die außergerichtliche Beilegung steht die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) offen. Die Verjährung der Ausgleichsansprüche richtet sich nach nationalem Recht (EuGH, Urteil vom 22.11.2012, Rs. C-139/11 – Cuadrench Moré); in Deutschland gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Flug stattfinden sollte.
Häufige Fehler
- „Ausgleich gibt es nur bei Annullierung, nicht bei Verspätung." Falsch – bei drei Stunden Ankunftsverspätung am Endziel besteht derselbe Anspruch (EuGH Sturgeon, bestätigt durch Nelson/TUI).
- „Es kommt auf die Abflugverspätung an." Falsch für den Ausgleich – maßgeblich ist die Ankunftsverspätung am Endziel (Öffnen der Türen, EuGH Germanwings). Nur die Betreuung nach Art. 6 knüpft an die Abflugverspätung an.
- „Zwei Stunden Verspätung reichen für 250 €." Nein – ab zwei Stunden gibt es nur Betreuung (Mahlzeiten etc.); der Geldausgleich setzt drei Stunden am Endziel voraus.
- „Der Betrag ist immer 600 €." Falsch – die Höhe richtet sich nach der Flugentfernung: 250, 400 oder 600 € (Art. 7 Abs. 1).
- „Bei außergewöhnlichen Umständen bekomme ich gar nichts." Falsch – nur die Ausgleichszahlung entfällt; Betreuung (Art. 9) und ggf. Erstattung (Art. 8) bleiben bestehen.
- „Ein technischer Defekt ist ein außergewöhnlicher Umstand." In der Regel nein – technische Defekte gehören grundsätzlich zur normalen Tätigkeit der Airline (EuGH C-549/07).
- „Der Anspruch verjährt schon nach einem Jahr." Falsch – in Deutschland gilt die dreijährige Regelverjährung (§ 195 BGB).
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte) – Volltext: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32004R0261
- Art. 6 VO 261/2004 – Verspätung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32004R0261
- Art. 7 VO 261/2004 – Ausgleichsleistungen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32004R0261
- EuGH, Urteil vom 19.11.2009, verb. Rs. C-402/07 und C-432/07 – Sturgeon: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62007CJ0402
- EuGH, Urteil vom 23.10.2012, verb. Rs. C-581/10 und C-629/10 – Nelson/TUI: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=ecli:ECLI:EU:C:2012:657
- EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Rs. C-452/13 – Germanwings (Ankunftszeitpunkt): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62013CJ0452
- EuGH, Urteil vom 31.05.2018, Rs. C-537/17 – Wegener (Anschlussflug): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62017CJ0537
- EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Rs. C-549/07 – Wallentin-Hermann: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62007CJ0549
- EuGH, Urteil vom 22.11.2012, Rs. C-139/11 – Cuadrench Moré: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62011CJ0139
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
- Luftfahrt-Bundesamt – Fluggastrechte: https://www.lba.de/
Änderungsverlauf
- 2026-08-09: Erstveröffentlichung. Verspätungsschwellen des Art. 6 (2/3/4 h nach Entfernung, Erstattungsrecht ab 5 h) und Ausgleichsbeträge des Art. 7 (250/400/600 €) VO (EG) Nr. 261/2004 gegen EUR-Lex (CELEX 32004R0261) verifiziert; Ausgleichsanspruch bei ≥ 3 h Ankunftsverspätung über EuGH-Rechtsprechung belegt: Sturgeon (C-402/07, C-432/07), Bestätigung Nelson/TUI (C-581/10, C-629/10), Ankunftszeitpunkt Germanwings (C-452/13), Anschlussflug Wegener (C-537/17), technischer Defekt Wallentin-Hermann (C-549/07), Verjährung Cuadrench Moré (C-139/11) i. V. m. § 195 BGB. Keine unbelegten Aktenzeichen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-09
- Gültig ab: 2005-02-17 (Geltung VO 261/2004)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EU-Verordnung, EuGH)
- Lizenz: CC BY 4.0