Barrierefreies Fliegen – Rechte behinderter Flugreisender (VO (EG) 1107/2006) – 48-Stunden-Anmeldung, kostenlose Hilfe
Barrierefreies Fliegen – Rechte behinderter Flugreisender (VO (EG) 1107/2006) – 48-Stunden-Anmeldung, kostenlose Hilfe
Kurzantwort
Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 gibt behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität einen unmittelbaren, kostenlosen Anspruch auf Hilfeleistung – am Flughafen (durch das Leitungsorgan des Flughafens, Art. 7, 8, Anhang I) und an Bord (durch das Luftfahrtunternehmen, Art. 10, Anhang II). Kernvoraussetzung ist, dass der Hilfebedarf mindestens 48 Stunden vor der veröffentlichten Abflugzeit beim Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen oder dem Reiseunternehmen angemeldet wird (Art. 7 Abs. 1); ohne rechtzeitige Anmeldung besteht nur eine Bemühenspflicht „nach besten Kräften" (Art. 7 Abs. 3). Zugleich verbietet Art. 3 eine Verweigerung von Buchung oder Beförderung allein wegen der Behinderung; Ausnahmen sind nur aus Sicherheitsgründen oder wegen der Größe des Luftfahrzeugs bzw. seiner Türen zulässig (Art. 4 Abs. 1) und müssen auf Verlangen binnen fünf Werktagen schriftlich begründet werden (Art. 4 Abs. 4). Ein Nachweis der Behinderung darf für die Hilfeleistung nicht verlangt werden. Die Verordnung gilt seit dem 26. Juli 2008 (Art. 3 und 4 bereits seit 26. Juli 2007); Ansprüche aus ihr dürfen vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden (Art. 13). Nationale Durchsetzungs- und Beschwerdestelle in Deutschland ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 [eur-lex.europa.eu, CELEX 32006R1107] |
| Anwendbar seit | 26.07.2008; Art. 3 und Art. 4 bereits seit 26.07.2007 [Art. 18] |
| In Kraft getreten | 15.08.2006 (20. Tag nach Veröffentlichung ABl. L 204 v. 26.07.2006) |
| Geltungsbereich | Ab-, An- und Transitflüge an EU-Flughäfen; zusätzlich Island, Norwegen, Schweiz [Art. 1 Abs. 2; LBA] |
| Drittstaat-Abflüge in die EU | Nur Art. 3, 4 und 10, und nur bei Gemeinschafts-Luftfahrtunternehmen [Art. 1 Abs. 3] |
| Geschützter Personenkreis | Mobilitätseinschränkung durch körperliche, geistige oder sonstige Behinderung oder wegen des Alters; dauerhaft oder zeitweilig [Art. 2 Buchst. a] |
| Nicht erfasst | Unbegleitete Minderjährige [LBA-FAQ] |
| Beförderungspflicht | Keine Verweigerung von Buchung oder Anbordnahme wegen Behinderung [Art. 3] |
| Zulässige Ausnahmen | Sicherheitsanforderungen; physische Unmöglichkeit wegen Flugzeug-/Türgröße [Art. 4 Abs. 1] |
| Folge einer Beförderungsverweigerung | Erstattung oder anderweitige Beförderung nach Art. 8 VO 261/2004 [Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3] |
| Begründungspflicht | Schriftlich binnen 5 Werktagen nach Verlangen [Art. 4 Abs. 4] |
| Anmeldefrist Hilfebedarf | mindestens 48 Stunden vor veröffentlichter Abflugzeit [Art. 7 Abs. 1] |
| Weiterleitung an Flughafen/Airline | mindestens 36 Stunden vor Abflug [Art. 6 Abs. 2] |
| Ohne Anmeldung | Bemühenspflicht „im Rahmen des Möglichen nach besten Kräften" [Art. 7 Abs. 3] |
| Einfinden zur Abfertigung | zur angegebenen Zeit, sonst spätestens 1 Stunde vor Abflug [Art. 7 Abs. 4 Buchst. a] |
| Einfinden am ausgewiesenen Ort | zur angegebenen Zeit, sonst spätestens 2 Stunden vor Abflug [Art. 7 Abs. 4 Buchst. b] |
| Kosten der Hilfeleistung | ohne zusätzliche Kosten für den Fluggast [Art. 8 Abs. 1, Art. 10] |
| Mobilitätshilfen an Bord/Fracht | bis zu 2 Mobilitätshilfen pro Person, auch Elektrorollstühle; nicht auf Freigepäck anrechenbar [Anhang II; LBA] |
| Medizinische Geräte (z. B. CPAP) | kostenfrei, ohne Anrechnung auf die Freigepäckgrenze [LBA-FAQ] |
| Anerkannter Begleithund | Beförderung in der Kabine nach Voranmeldung [Art. 7 Abs. 2; Anhang II; LBA] |
| Nachweis der Behinderung | nicht erforderlich [LBA-FAQ zu VO 1107/2006] |
| Sitzplatzanspruch | kein Anspruch auf Wunschplatz; Bemühenspflicht nach besten Kräften [Anhang II; LBA] |
| Notausgangsreihe | Zuweisung an mobilitätseingeschränkte Fluggäste grundsätzlich unzulässig [VO (EU) 965/2012, CAT.OP.MPA.155] |
| Beschädigter/verlorener Rollstuhl | Entschädigung nach internationalem, EU- und nationalem Recht [Art. 12] |
| Qualitätsstandards | verpflichtend ab 150.000 gewerblichen Fluggästen/Jahr [Art. 9 Abs. 1] |
| Schulungspflicht | für Personal mit direktem Fluggastkontakt [Art. 11] |
| Haftungsausschluss unzulässig | Pflichten dürfen nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden [Art. 13] |
| Beschwerdeweg | zuerst Flughafen/Airline, dann Durchsetzungsstelle [Art. 15] |
| Durchsetzungsstelle Deutschland | Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Braunschweig [Art. 14; lba.de] |
| Verhältnis zu VO 261/2004 | Rechte aus VO 261/2004 bleiben unberührt [Art. 1 Abs. 4] |
| Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche (DE) | regelmäßig 3 Jahre [§ 195 BGB] |
Wer ist geschützt?
Geschützt ist nach Art. 2 Buchst. a jede Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln eingeschränkt ist – wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen), geistigen oder sonstigen Behinderung oder aufgrund des Alters – und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der Dienstleistungen an ihre besonderen Bedürfnisse erfordert.
Entscheidend sind damit drei Punkte, die in der Praxis häufig verkannt werden:
- Es kommt auf die tatsächliche Mobilitätseinschränkung an, nicht auf einen Schwerbehindertenausweis oder einen Grad der Behinderung. Auch vorübergehende Einschränkungen – etwa nach einer frischen Operation oder einem Beinbruch – fallen darunter.
- Auch hohes Alter allein kann die Verordnung auslösen, ohne dass eine Behinderung im sozialrechtlichen Sinn vorliegt.
- Ein Nachweis der Behinderung oder Mobilitätseinschränkung darf für die Hilfeleistung nicht verlangt werden; ebenso wenig dürfen Fluggesellschaften einen solchen Nachweis grundsätzlich zur Voraussetzung des Ticketkaufs machen (LBA-FAQ). Bei begründeten Zweifeln an der Flugtauglichkeit darf die Airline allerdings Informationen einholen.
Unbegleitete Minderjährige fallen nach Auffassung des Luftfahrt-Bundesamtes nicht unter die Verordnung; für sie bieten Airlines gesonderte, meist kostenpflichtige Betreuungsdienste an.
Beförderungspflicht und ihre Grenzen (Art. 3, 4)
Art. 3 verbietet es Luftfahrtunternehmen, ihren Erfüllungsgehilfen und Reiseunternehmen, wegen der Behinderung oder eingeschränkten Mobilität
- eine Buchung für einen von der Verordnung erfassten Flug abzulehnen oder
- die betreffende Person mit gültigem Flugschein und gültiger Buchung nicht an Bord zu nehmen.
Art. 4 Abs. 1 lässt hiervon nur zwei Ausnahmen zu: die Einhaltung geltender Sicherheitsanforderungen aus internationalem, EU- oder nationalem Recht bzw. der Behörde, die das Luftverkehrsbetreiberzeugnis erteilt hat – und die physische Unmöglichkeit der Anbordnahme oder Beförderung wegen der Größe des Luftfahrzeugs oder seiner Türen. Wirtschaftliche Erwägungen, Personalmangel oder pauschale Quoten sind keine zulässigen Gründe.
Greift eine Ausnahme, treffen die Airline drei Folgepflichten:
- Sie muss sich nach besten Kräften um eine annehmbare Alternative bemühen (Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2).
- Der betroffenen Person – und einer sie begleitenden Person – ist Erstattung oder anderweitige Beförderung nach Art. 8 VO 261/2004 anzubieten (Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3).
- Die Gründe sind unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen binnen fünf Werktagen schriftlich zu übermitteln (Art. 4 Abs. 4).
Unter den Sicherheitsvoraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a darf die Airline außerdem verlangen, dass der Fluggast von einer Begleitperson begleitet wird, die die benötigte Hilfe leisten kann (Art. 4 Abs. 2). Ein Anspruch auf kostenlose Beförderung dieser Begleitperson ergibt sich aus der Verordnung nicht – die Konditionen sind dort schlicht nicht geregelt (LBA-FAQ).
Anmeldung des Hilfebedarfs: die 48-Stunden-Frist
Die praktisch wichtigste Obliegenheit ist die Voranmeldung. Nach Art. 7 Abs. 1 muss der Hilfebedarf mindestens 48 Stunden vor der veröffentlichten Abflugzeit dem Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen oder dem Reiseunternehmen gemeldet werden – nicht dem Flughafen. Die Meldung gilt auch für den Rückflug, wenn Hin- und Rückflug bei derselben Fluggesellschaft gebucht wurden.
Die Airline bzw. das Reiseunternehmen ist verpflichtet, Meldungen an allen Verkaufsstellen entgegenzunehmen, ausdrücklich auch telefonisch und im Internet (Art. 6 Abs. 1). Sie muss die Information dann mindestens 36 Stunden vor Abflug an die Leitungsorgane des Abflug-, Ziel- und Transitflughafens sowie – bei Buchung über Dritte – an das ausführende Luftfahrtunternehmen weiterleiten (Art. 6 Abs. 2). Nach dem Abflug meldet das ausführende Luftfahrtunternehmen dem Zielflughafen Zahl und Art der benötigten Hilfeleistungen (Art. 6 Abs. 4).
Wird die Frist versäumt, entfällt der Anspruch nicht ersatzlos: Das Leitungsorgan des Flughafens muss sich dann „im Rahmen des Möglichen nach besten Kräften" bemühen, die Hilfe dennoch zu leisten (Art. 7 Abs. 3). In der Praxis führt eine fehlende oder fehlerhafte Anmeldung aber regelmäßig zu Wartezeiten oder dazu, dass die passende Hilfe nicht bereitsteht.
Zusätzlich muss sich der Fluggast rechtzeitig einfinden (Art. 7 Abs. 4): zur schriftlich vorab angegebenen Zeit, andernfalls spätestens eine Stunde vor der veröffentlichten Abflugzeit an der Abfertigung – oder spätestens zwei Stunden vorher an einem nach Art. 5 ausgewiesenen Ankunfts-/Abfahrtsort.
IATA-Betreuungscodes
Für die Anmeldung werden international standardisierte IATA-Codes verwendet. Der richtige Code entscheidet darüber, welche Hilfe tatsächlich bereitgestellt wird (Quelle: LBA-FAQ):
| Code | Bedeutung |
|---|---|
| WCHR | Wheelchair Ramp – keine längeren Strecken zu Fuß; Treppen und Vorfeldbus ohne Hilfe möglich |
| WCHS | Wheelchair Stairs – keine Treppen, kurze Strecken zu Fuß möglich |
| WCHC | Wheelchair Cabin – Rollstuhl auch in der Kabine, keine Bewegung ohne fremde Hilfe |
| BLND | blinde oder sehbehinderte Fluggäste |
| DEAF | gehörlose oder hörgeschädigte Fluggäste |
| DEAF-BLND | gehörlose und zugleich blinde Fluggäste |
| DPNA | Fluggäste mit geistiger oder Entwicklungs-Beeinträchtigung, die Assistenz benötigen |
Bei der Wahl des Codes sind die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen – etwa lange Wege im Terminal, Fluggastbrücken oder Treppen und die Beförderung per Bus zu einer Außenposition.
Hilfe am Flughafen (Art. 5, 7, 8, Anhang I)
Verantwortlich für die Hilfe am Flughafen ist nicht die Airline, sondern das Leitungsorgan des Flughafens (Art. 8 Abs. 1). Es kann die Leistung selbst erbringen oder Dritte beauftragen, bleibt aber zuständig und muss die Qualitätsstandards einhalten (Art. 8 Abs. 2). Für den Fluggast ist die Hilfe ohne zusätzliche Kosten; finanziert wird sie über eine diskriminierungsfreie Umlage auf die Flughafennutzer, die angemessen, kostenabhängig und transparent sein muss (Art. 8 Abs. 3, 4).
Nach Art. 5 muss der Flughafen innerhalb und außerhalb der Abfertigungsgebäude ausgewiesene Ankunfts- und Abfahrtsorte einrichten, an denen Reisende ihre Ankunft melden und um Hilfe bitten können; sie sind deutlich auszuweisen und mit grundlegenden Informationen in zugänglicher Form zu versehen.
Die Hilfe nach Anhang I umfasst nach der Zusammenfassung des Luftfahrt-Bundesamtes insbesondere die Unterstützung,
- vom Ankunftsort auf dem Flughafengelände (Terminaleingang, Parkplatz, Übergang vom Bahnhof) zur Gepäckabgabe zu gelangen,
- Zoll- und Sicherheitskontrollen zu durchlaufen und zum Boarding-Gate zu kommen,
- an Bord und auf den Sitzplatz zu gelangen – erforderlichenfalls mit Rollstuhl oder Hublift,
- nach der Landung das Flugzeug zu verlassen,
- im Transit Anschlussflüge zu erreichen,
- Gepäck und Mobilitätsausrüstung nach der Ankunft abzuholen und den Abfahrtsort zu erreichen (Art. 7 Abs. 6).
Die Hilfe muss soweit möglich auf die besonderen Bedürfnisse des einzelnen Fluggastes zugeschnitten sein (Art. 7 Abs. 7).
Hilfe an Bord (Art. 10, Anhang II)
Das Luftfahrtunternehmen leistet die in Anhang II genannte Hilfe ohne Aufpreis, sofern die Bedingungen des Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 (Anmeldung und rechtzeitiges Einfinden) erfüllt sind. Dazu gehören nach der Darstellung des LBA insbesondere:
- die kostenlose Beförderung medizinischer Geräte sowie von bis zu zwei Mobilitätshilfen pro Reisendem, einschließlich elektrischer Rollstühle – ohne Anrechnung auf die Freigepäckgrenze,
- die Beförderung anerkannter Begleithunde in der Kabine (Art. 7 Abs. 2 verlangt hierfür eine Voranmeldung nach den geltenden nationalen Bestimmungen),
- das Bemühen nach besten Kräften um einen den Bedürfnissen entsprechenden Sitzplatz,
- erforderlichenfalls Hilfe, um zur Toilette zu gelangen,
- die Bereitstellung wesentlicher Fluginformationen in zugänglicher Form.
Sitzplatz: Einen Anspruch auf einen Wunschsitzplatz gibt die Verordnung nicht. Aus den Flugbetriebsvorschriften der VO (EU) Nr. 965/2012 und dem zugehörigen interpretativen Material (CAT.OP.MPA.155) folgt vielmehr, dass mobilitätseingeschränkten Fluggästen keine Plätze in Notausgangsreihen zugewiesen werden dürfen und Gangplätze nur unter bestimmten Bedingungen in Betracht kommen – damit die Evakuierung im Notfall nicht behindert wird.
Elektrorollstühle: Praktische Grenzen ergeben sich aus dem Gefahrgutrecht. Bei Lithium-Ionen-Batterien nennt das LBA als Regelgrenzen 300 Wh bei einer eingebauten Batterie bzw. 160 Wh je Stück bei zwei Batterien; die Batterie muss den UN-Test 38.3 bestanden haben, die Pole müssen gegen Kurzschluss gesichert und der Stromkreis unterbrochen sein. Bei konstruktiv entnehmbaren Batterien (z. B. faltbare Rollstühle) muss die Batterie entfernt werden. Anzumelden sind Marke/Modell, Batterieart, Gewicht, Abmessungen und Leistung in Wh.
Beschädigte oder verlorene Rollstühle (Art. 12)
Gehen Rollstühle, sonstige Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte während der Abfertigung am Flughafen oder während der Beförderung an Bord verloren oder werden sie beschädigt, ist der Eigentümer nach Art. 12 „gemäß den internationalen, gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften" zu entschädigen. Art. 12 begründet also keine eigenständige Haftungshöhe, sondern verweist auf das sonst geltende Recht.
Praktisch bedeutet das: Bei aufgegebenem Gepäck – und dazu zählt der verladene Rollstuhl – greift regelmäßig die Gefährdungshaftung des Montrealer Übereinkommens (Art. 17 Abs. 2 MÜ) mit der Höchstgrenze von 1.519 SZR je Fluggast (seit 28.12.2024) und den kurzen Anzeigefristen des Art. 31 MÜ. Weil Rollstühle diesen Betrag häufig deutlich übersteigen, ist die Wertdeklaration mit Zuschlag nach Art. 22 Abs. 2 Halbsatz 2 MÜ bei der Aufgabe der praktisch wichtigste Schutz. Einzelheiten zu Fristen und Haftung siehe die Themenseite „Fluggepäck – Montrealer Übereinkommen".
Qualitätsstandards, Schulung und Umlage
Art. 9 verpflichtet die Leitungsorgane von Flughäfen ab 150.000 gewerblichen Fluggästen im Jahr, gemeinsam mit den Flughafennutzern und mit Behindertenverbänden Qualitätsstandards für die Hilfe nach Anhang I festzulegen, dabei den ECAC-Code of Good Conduct in Ground Handling for Persons with Reduced Mobility zu berücksichtigen und die Standards zu veröffentlichen.
Art. 11 verlangt eine Schulung des Personals: Mitarbeitende, die unmittelbar Hilfe leisten, müssen über einschlägige Kenntnisse verfügen; Beschäftigte mit direktem Fluggastkontakt sind in Gleichstellungs- und Behindertenfragen zu schulen; neue Beschäftigte werden bei der Einstellung geschult, das übrige Personal ggf. in Auffrischungskursen.
Über die Umlage nach Art. 8 Abs. 3 führt das Leitungsorgan getrennt Buch (Art. 8 Abs. 5) und legt den Flughafennutzern sowie der Durchsetzungsstelle einen geprüften Jahresbericht über Einnahmen und Kosten vor (Art. 8 Abs. 6).
Beschwerde und Durchsetzung
Art. 13 stellt klar, dass die Pflichten aus der Verordnung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden dürfen – abweichende Klauseln in Beförderungsbedingungen sind unwirksam.
Das Beschwerdeverfahren ist zweistufig (Art. 15):
- Zunächst wendet sich die betroffene Person an das Leitungsorgan des Flughafens oder das betreffende Luftfahrtunternehmen.
- Bleibt das erfolglos, kann sie Beschwerde bei der nach Art. 14 benannten Durchsetzungsstelle einlegen. Geht eine Beschwerde bei der falschen nationalen Stelle ein, ist sie von Amts wegen weiterzuleiten (Art. 15 Abs. 3).
In Deutschland ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in Braunschweig die benannte Durchsetzungs- und Beschwerdestelle – zuständig für Vorkommnisse an deutschen Flughäfen, bei deutschen Luftfahrtunternehmen und bei von deutschen Flughäfen abfliegenden Nicht-EU-Airlines. Anzeigen sind über das Online-Formular des Verwaltungsportals, per Post (Luftfahrt-Bundesamt, Stichwort: Fluggastrechte, 38144 Braunschweig) oder per E-Mail möglich.
Wichtig für die Erwartungshaltung: Das LBA prüft Verstöße und kann nach Art. 16 i. V. m. dem nationalen Recht Sanktionen verhängen – es macht aber keine individuellen Schadensersatzansprüche geltend. Zivilrechtliche Ansprüche müssen Betroffene selbst durchsetzen, wahlweise über die Schlichtung (söp – Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr bzw. die behördliche Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz) oder vor den Zivilgerichten. Die Verjährung richtet sich nach deutschem Recht, regelmäßig drei Jahre (§ 195 BGB).
Verhältnis zu anderen Regelwerken
- VO (EG) Nr. 261/2004: Die Rechte bei Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung bleiben unberührt (Art. 1 Abs. 4). Beide Verordnungen können nebeneinander greifen – etwa wenn ein Fluggast nach Art. 4 Abs. 1 nicht befördert wird und ihm deshalb ausdrücklich Erstattung oder anderweitige Beförderung nach Art. 8 VO 261/2004 anzubieten ist.
- Pauschalreiserecht (§§ 651a ff. BGB): Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, kann das Fehlen zugesagter Assistenzleistungen zusätzlich einen Reisemangel begründen (§ 651i BGB) und zur Minderung (§ 651m BGB) führen. Die Verordnung nimmt Reiseunternehmen ausdrücklich in die Pflicht (Art. 3, 4, 6).
- Montrealer Übereinkommen: maßgeblich für die Höhe der Entschädigung bei beschädigten Mobilitätshilfen (über Art. 12).
- VO (EU) Nr. 965/2012: liefert die Sicherheitsvorgaben, auf die sich Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Sitzplatzbeschränkungen stützen.
- Andere Verkehrsträger: Für Bahn, Bus und Schiff gelten eigene Regelwerke mit vergleichbaren Assistenzrechten (VO (EU) 2021/782, VO (EU) 181/2011, VO (EU) 1177/2010).
Häufige Irrtümer
- „Ich brauche einen Schwerbehindertenausweis." Nein. Maßgeblich ist die tatsächliche Mobilitätseinschränkung; ein Nachweis darf für die Hilfeleistung nicht verlangt werden.
- „Die Fluggesellschaft muss meinen Rollstuhl-Service organisieren." Am Flughafen ist das Leitungsorgan des Flughafens verantwortlich (Art. 8) – die Anmeldung läuft aber über die Airline oder das Reisebüro (Art. 7 Abs. 1).
- „Assistenz kostet Aufpreis." Nein, die Hilfe nach Anhang I und II ist für den Fluggast kostenlos (Art. 8 Abs. 1, Art. 10). Kosten trägt die Umlage nach Art. 8 Abs. 3.
- „Meine Begleitperson fliegt kostenlos mit." Die Verordnung regelt die Konditionen der Begleitperson nicht; ein Anspruch auf kostenfreie Beförderung folgt aus ihr nicht.
- „Ich bekomme meinen Wunschsitzplatz." Es besteht nur eine Bemühenspflicht; Sicherheitsvorgaben (Notausgangsreihen) gehen vor.
- „Bei einem beschädigten Rollstuhl gibt es 250 bis 600 €." Diese Pauschalen stammen aus Art. 7 VO 261/2004 und gelten hier nicht. Art. 12 verweist auf das allgemeine Haftungsrecht – regelmäßig das Montrealer Übereinkommen.
- „Meldung 24 Stunden vorher reicht." Der Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 setzt 48 Stunden voraus; danach besteht nur noch die Bemühenspflicht.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl. L 204 vom 26.07.2006, S. 1: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32006R1107
- Konsolidierte Fassung 02006R1107-20060815: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2006/1107/2006-08-15/deu
- Luftfahrt-Bundesamt, Rechte für Flugreisende mit Mobilitätseinschränkungen: https://www.lba.de/DE/Fluggastrechte/Mobilitaetseinschraenkung/Mobilitaetseinschraenkung_node.html
- Luftfahrt-Bundesamt, FAQ „Eingeschränkte Mobilität" (IATA-Codes, Elektrorollstühle, Begleitperson, Sitzplatz, Nachweis): https://www.lba.de/DE/Fluggastrechte/FAQFluggastrechte/FAQ_Mobilit%C3%A4t/FAQ_node.html
- Luftfahrt-Bundesamt, Schlichtung: https://www.lba.de/DE/Fluggastrechte/Schlichtung/Schlichtung_node.html
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Art. 8 (Erstattung/anderweitige Beförderung): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32004R0261
- Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (Flugbetrieb, CAT.OP.MPA.155): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32012R0965
- § 195 BGB (Regelmäßige Verjährungsfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
- §§ 651i, 651m BGB (Reisemangel, Minderung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651i.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-10: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Artikelwortlaut (Art. 1–18) der VO (EG) 1107/2006 sowie Anwendungsbeginn 26.07.2008 / 26.07.2007 (Art. 18) geprüft; Fristen 48 h (Art. 7 Abs. 1), 36 h (Art. 6 Abs. 2), 1 h / 2 h (Art. 7 Abs. 4) und 5 Werktage (Art. 4 Abs. 4) sowie Kostenfreiheit (Art. 8 Abs. 1, Art. 10), Schwelle 150.000 Fluggäste (Art. 9 Abs. 1) und Abdingbarkeitsverbot (Art. 13) verifiziert. IATA-Betreuungscodes, Elektrorollstuhl-Grenzwerte (300 Wh / 160 Wh, UN-Test 38.3), Nachweisfreiheit, Begleitperson und Sitzplatzvergabe gegen Luftfahrt-Bundesamt gegengeprüft. Keine unbelegten Aktenzeichen verwendet. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"