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Führerschein-Wiedererteilung – Sperrfrist, Antrag, Voraussetzungen In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-17 · letzte Prüfung: 2026-09-17 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Nach einem **Fahrerlaubnis-Entzug** durch Gericht oder Verwaltung muss eine **Sperrfrist** ablaufen, bevor die Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann. Beim gerichtlichen Entzug bestimmt das Gericht die Sperre auf **sechs Monate bis fünf Jahre**, in besonderen Fällen **für immer** (§ 69a Abs. 1 StGB); bei Entziehung wegen acht oder mehr Punkten darf eine neue Fahrerlaubnis **frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung** erteilt werden (§ 4 Abs. 10 Satz 1 StVG). Der **Antrag auf Neuerteilung** ist **frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperre** möglich (§ 20 Abs. 4 FeV). Je nach Anlass ist eine **MPU** Voraussetzung — bei der Punkte-Entziehung ordnet die Behörde sie „in der Regel" an (§ 4 Abs. 10 Satz 4 StVG). Für die Neuerteilung gelten im Übrigen die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 FeV).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Entzug Gericht§§ 69, 69a StGB [gesetze-im-internet.de, § 69a StGB]
Rechtsgrundlage Entzug Verwaltung§ 3 StVG, § 46 FeV [gesetze-im-internet.de]
Sperre durch das Gericht6 Monate bis 5 Jahre [§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB]
Regelsperrfrist Alkohol/Drogen9–12 Monate (Gerichtspraxis, kein gesetzlicher Wert)
Mindestsperre bei Wiederholung1 Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist [§ 69a Abs. 3 StGB]
Kürzung bei vorläufiger EntziehungMindestmaß verkürzt sich um die Dauer der vorläufigen Entziehung (§ 111a StPO), darf aber 3 Monate nicht unterschreiten [§ 69a Abs. 4 StGB]
Sperre für immer möglichwenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren zur Abwehr der vom Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht [§ 69a Abs. 1 Satz 2 StGB]
Vorzeitige Aufhebung der Sperredurch das Gericht, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter nicht mehr ungeeignet ist; frühestens nach 3 Monaten, in den Fällen des Abs. 3 nach 1 Jahr [§ 69a Abs. 7 StGB]
Sperre nach Punkte-Entziehungneue Fahrerlaubnis frühestens 6 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung [§ 4 Abs. 10 Satz 1 StVG]
Antrag auf Neuerteilung möglich6 Monate vor Ablauf der Sperre [§ 20 Abs. 4 FeV]
AntragstelleFahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz
AntragsgebührRichtwert je nach Klasse ca. 100–200 € (Gebührenrahmen der GebOSt, keine gesetzlich fixierte Einzelsumme)
MPU-Pflicht bei Wiedererteilungbei Alkohol ≥ 1,6 ‰, Drogen [§ 13, § 14 FeV]; nach Entziehung wegen 8+ Punkten „in der Regel" [§ 4 Abs. 10 Satz 4 StVG]
Eignungs-PrüfungFür die Neuerteilung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung [§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV]
Befähigungs-Prüfung (Theorie/Praxis)kein automatischer Neuerwerb. § 15 FeV ist grundsätzlich nicht anzuwenden; die Behörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen [§ 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FeV]
Vorlage Führerschein-Lichtbild + SehtestPflicht beim Antrag
Vorlage Erste-Hilfe-BescheinigungPflicht beim Antrag
Polizeiliches Führungszeugnisi.d.R. nicht erforderlich (Behörde fragt selbst ab)
BearbeitungszeitErfahrungswert 2–6 Monate je nach Anlass (keine gesetzliche Frist)
EU-Führerschein „Tourismus"streng kontrolliert; Anerkennung verweigert bei Umgehung deutscher Sperrfrist [§ 28 FeV]
Probezeit nach Wiedererteilungbei Klassen B/C/D nur, falls noch in laufender Probezeit
Kosten gesamt (mit MPU + Vorbereitung)Erfahrungswert 1.500–2.500 € (Marktpreise, nicht gebührenrechtlich festgelegt)
Eintrag im FAERStrafgerichtliche Entscheidungen, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde: Tilgungsfrist 10 Jahre [§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG]. Bei Entziehung wegen mangelnder Eignung beginnt die Frist erst mit der Neuerteilung, spätestens 5 Jahre nach Rechtskraft (Ablaufhemmung) [§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG]
Punktestand nach NeuerteilungPunkte aus vor der Erteilung rechtskräftigen Entscheidungen werden gelöscht [§ 4 Abs. 3 StVG]

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-17
Letzte Prüfung:
2026-09-17
In Kraft seit:
1999-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0