Führerschein-Wiedererteilung – Sperrfrist, Antrag, Voraussetzungen In Kraft
Kurzantwort
Nach einem **Fahrerlaubnis-Entzug** durch Gericht oder Verwaltung muss eine **Sperrfrist** ablaufen, bevor die Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann. Beim gerichtlichen Entzug bestimmt das Gericht die Sperre auf **sechs Monate bis fünf Jahre**, in besonderen Fällen **für immer** (§ 69a Abs. 1 StGB); bei Entziehung wegen acht oder mehr Punkten darf eine neue Fahrerlaubnis **frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung** erteilt werden (§ 4 Abs. 10 Satz 1 StVG). Der **Antrag auf Neuerteilung** ist **frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperre** möglich (§ 20 Abs. 4 FeV). Je nach Anlass ist eine **MPU** Voraussetzung — bei der Punkte-Entziehung ordnet die Behörde sie „in der Regel" an (§ 4 Abs. 10 Satz 4 StVG). Für die Neuerteilung gelten im Übrigen die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 FeV).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Entzug Gericht | §§ 69, 69a StGB [gesetze-im-internet.de, § 69a StGB] |
| Rechtsgrundlage Entzug Verwaltung | § 3 StVG, § 46 FeV [gesetze-im-internet.de] |
| Sperre durch das Gericht | 6 Monate bis 5 Jahre [§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB] |
| Regelsperrfrist Alkohol/Drogen | 9–12 Monate (Gerichtspraxis, kein gesetzlicher Wert) |
| Mindestsperre bei Wiederholung | 1 Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist [§ 69a Abs. 3 StGB] |
| Kürzung bei vorläufiger Entziehung | Mindestmaß verkürzt sich um die Dauer der vorläufigen Entziehung (§ 111a StPO), darf aber 3 Monate nicht unterschreiten [§ 69a Abs. 4 StGB] |
| Sperre für immer möglich | wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren zur Abwehr der vom Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht [§ 69a Abs. 1 Satz 2 StGB] |
| Vorzeitige Aufhebung der Sperre | durch das Gericht, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter nicht mehr ungeeignet ist; frühestens nach 3 Monaten, in den Fällen des Abs. 3 nach 1 Jahr [§ 69a Abs. 7 StGB] |
| Sperre nach Punkte-Entziehung | neue Fahrerlaubnis frühestens 6 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung [§ 4 Abs. 10 Satz 1 StVG] |
| Antrag auf Neuerteilung möglich | 6 Monate vor Ablauf der Sperre [§ 20 Abs. 4 FeV] |
| Antragstelle | Fahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz |
| Antragsgebühr | Richtwert je nach Klasse ca. 100–200 € (Gebührenrahmen der GebOSt, keine gesetzlich fixierte Einzelsumme) |
| MPU-Pflicht bei Wiedererteilung | bei Alkohol ≥ 1,6 ‰, Drogen [§ 13, § 14 FeV]; nach Entziehung wegen 8+ Punkten „in der Regel" [§ 4 Abs. 10 Satz 4 StVG] |
| Eignungs-Prüfung | Für die Neuerteilung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung [§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV] |
| Befähigungs-Prüfung (Theorie/Praxis) | kein automatischer Neuerwerb. § 15 FeV ist grundsätzlich nicht anzuwenden; die Behörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen [§ 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FeV] |
| Vorlage Führerschein-Lichtbild + Sehtest | Pflicht beim Antrag |
| Vorlage Erste-Hilfe-Bescheinigung | Pflicht beim Antrag |
| Polizeiliches Führungszeugnis | i.d.R. nicht erforderlich (Behörde fragt selbst ab) |
| Bearbeitungszeit | Erfahrungswert 2–6 Monate je nach Anlass (keine gesetzliche Frist) |
| EU-Führerschein „Tourismus" | streng kontrolliert; Anerkennung verweigert bei Umgehung deutscher Sperrfrist [§ 28 FeV] |
| Probezeit nach Wiedererteilung | bei Klassen B/C/D nur, falls noch in laufender Probezeit |
| Kosten gesamt (mit MPU + Vorbereitung) | Erfahrungswert 1.500–2.500 € (Marktpreise, nicht gebührenrechtlich festgelegt) |
| Eintrag im FAER | Strafgerichtliche Entscheidungen, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde: Tilgungsfrist 10 Jahre [§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG]. Bei Entziehung wegen mangelnder Eignung beginnt die Frist erst mit der Neuerteilung, spätestens 5 Jahre nach Rechtskraft (Ablaufhemmung) [§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG] |
| Punktestand nach Neuerteilung | Punkte aus vor der Erteilung rechtskräftigen Entscheidungen werden gelöscht [§ 4 Abs. 3 StVG] |
Häufige Fehler
- „Ich kann sofort nach Sperrfristende fahren." Falsch – der Antrag auf Wiedererteilung ist Pflicht, kein automatischer Anspruch.
- „EU-Führerschein im Ausland holen umgeht alles." Nein – Anerkennung wird verweigert (§ 28 Abs. 4 FeV).
- „MPU brauche ich nur, wenn die Behörde sie ausdrücklich anordnet." Tatsächlich verlangt die Behörde sie meist von sich aus bei den genannten Fällen.
- „Nach mehr als zwei Jahren Entzug muss ich Theorie und Praxis neu machen." So steht es nicht (mehr) im Gesetz. § 20 Abs. 2 FeV knüpft die Anordnung einer Fahrerlaubnisprüfung nicht an eine Zeitgrenze, sondern daran, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen. Die Dauer des Entzugs kann eine solche Tatsache sein, ist aber kein Automatismus.
- „Der Eintrag im Fahreignungsregister ist nach fünf Jahren weg." Bei einer strafgerichtlichen Entscheidung mit Entziehung oder isolierter Sperre beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG). Die Fünfjahresgrenze in § 29 Abs. 5 StVG ist etwas anderes: Sie begrenzt nur, wie lange der Beginn der Tilgungsfrist hinausgeschoben wird, wenn die Fahrerlaubnis nicht neu erteilt wird.
Änderungsverlauf
- 2026-09-17: Faktencheck am amtlichen Volltext (§ 69a StGB, § 20 FeV, § 4 StVG, § 29 StVG verbatim gegengelesen). Drei Sachkorrekturen: (1) Die Behauptung, die Befähigungsprüfung sei bei einem Entzug von mehr als zwei Jahren zwingend, ist gestrichen — § 20 Abs. 2 FeV kennt keine Zeitgrenze, sondern verlangt Tatsachen, die den Wegfall der Kenntnisse und Fähigkeiten nahelegen; § 15 FeV ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 FeV grundsätzlich nicht anzuwenden. (2) Die FAER-Speicherdauer von „5 Jahren" ist auf 10 Jahre korrigiert (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG); die Fünfjahresangabe in § 29 Abs. 5 StVG betrifft die Ablaufhemmung, nicht die Tilgungsfrist. (3) Die „bis 5 Jahre bei Wiederholungstätern" ist entflochten: Die Fünfjahresgrenze ist das allgemeine Höchstmaß nach § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB, das Wiederholungsmerkmal steht in § 69a Abs. 3 StGB und bewirkt ein Mindestmaß von einem Jahr. Präzisiert: Voraussetzung der Sperre für immer (§ 69a Abs. 1 Satz 2), vorzeitige Aufhebung durch das Gericht mit Mindestdauer (§ 69a Abs. 7), Anspruchsgrundlage des Sechs-Monats-Antrags (§ 20 Abs. 4 FeV), Sechs-Monats-Sperre und Regel-MPU nach Punkte-Entziehung (§ 4 Abs. 10 StVG), Punktelöschung bei Neuerteilung (§ 4 Abs. 3 StVG). Kosten-, Gebühren- und Bearbeitungszeitangaben sind als Erfahrungs-/Richtwerte gekennzeichnet, da sie nicht gesetzlich fixiert sind. | change_type=factcheck field="content" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-06-30: KBA-FAER-URL erneut auf inhaltsstärkere Unterseite `faer_inhalt.html` umgestellt (vom Bot fälschlich als tot markierte `faer_node.html` ist tatsächlich aktiv, hat aber wenig Inhalt). | change_type=source_update field="sources" old="kba.de/.../FAER/faer_node.html" new="kba.de/.../FAER/faer_inhalt.html" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-06-18: Tote KBA-FAER-Unterseite (404) durch aktuelle FAER-Hauptseite ersetzt. | change_type=source_update field="sources" old="https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/Wiedererteilung/wiedererteilung_node.html" new="https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/faer_node.html" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Bot"
- 2026-06-06: Erstveröffentlichung. Wer. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Quellen
- § 69, 69a StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69a.html
- § 20 FeV – Wiedererteilung: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__20.html
- § 28 FeV – Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__28.html
- § 4 StVG – Fahreignungs-Bewertungssystem (Abs. 5, Abs. 10): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__4.html
- § 29 StVG – Tilgung der Eintragungen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__29.html
- KBA – Fahreignungsregister (FAER) – Inhalt und Aufbau: https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/faer_inhalt.html
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