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Fund und Fundrecht nach §§ 965–984 BGB — Anzeigepflicht, Finderlohn, Eigentumserwerb und Schatzfund In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-07 · letzte Prüfung: 2026-11-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, muss den Fund unverzüglich dem Verlierer, Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten anzeigen; kennt er niemanden davon, zeigt er ihn der zuständigen Behörde (Fundbehörde) an (§ 965 BGB). Bei Sachen bis 10 Euro entfällt die behördliche Anzeige. Der Finder muss die Sache verwahren (§ 966), haftet dabei nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 968) und kann vom Empfangsberechtigten Aufwendungsersatz (§ 970) und Finderlohn verlangen: 5 % vom Wert bis 500 Euro, 3 % vom Mehrwert, bei Tieren 3 % (§ 971). Meldet sich binnen sechs Monaten nach der Anzeige kein Berechtigter, wird der Finder Eigentümer (§ 973). Für Funde in Behörden und öffentlichen Verkehrsmitteln gelten Sonderregeln (§§ 978 ff.), für einen Schatz die hälftige Teilung zwischen Entdecker und Grundeigentümer (§ 984).

Kernfakten

PunktWert
Regelungsort§§ 965–984 BGB, Buch 3, Abschnitt 3, Titel 3, Untertitel 6 „Fund"
Gegenstandverlorene Sache = besitzlos, aber nicht herrenlos
Anzeigepflichtunverzüglich an Empfangsberechtigten, sonst an die Behörde (§ 965)
BagatellgrenzeWert ≤ 10 Euro: keine behördliche Anzeige (§ 965 Abs. 2 S. 2); Frist nach § 973 läuft ab dem Fund
VerwahrungPflicht des Finders (§ 966 Abs. 1); bei Verderb oder unverhältnismäßigen Kosten öffentliche Versteigerung (§ 966 Abs. 2)
AblieferungRecht des Finders, auf Anordnung Pflicht (§ 967)
Haftungnur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 968)
Aufwendungsersatzerforderliche Kosten für Verwahrung, Erhaltung, Ermittlung (§ 970)
Finderlohn5 % bis 500 Euro, 3 % vom Mehrwert, Tiere 3 % (§ 971 Abs. 1)
Ausschluss des FinderlohnsVerletzung der Anzeigepflicht oder Verheimlichen auf Nachfrage (§ 971 Abs. 2)
Eigentumserwerbsechs Monate nach Anzeige bei der Behörde (§ 973 Abs. 1)
Ausgleich des VerlierersBereicherungsanspruch, erlischt nach drei Jahren (§ 977)
VerkehrsfundBehörde / öffentliche Verkehrsanstalt: Ablieferungspflicht, Finderlohn erst ab 50 Euro, nur halber Satz, kein Eigentumserwerb (§ 978)
SchatzfundEigentum je zur Hälfte an Entdecker und Eigentümer der bergenden Sache (§ 984)

Anspruchsgrundlage

Das Fundrecht begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Finder und Empfangsberechtigtem. Es enthält mehrere Anspruchsgrundlagen:

Daneben ordnen §§ 973, 974 und 984 BGB einen originären Eigentumserwerb kraft Gesetzes an. Für die Durchsetzung der Finderansprüche verweist § 972 auf die Verwendungsersatzregeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (§§ 1000–1002): Der Finder hat ein Zurückbehaltungsrecht an der Sache, kann seine Ansprüche aber erst geltend machen, wenn der Berechtigte die Sache wiedererlangt oder die Forderung genehmigt.

Anspruchsvoraussetzungen

Prüfung des Finderlohnanspruchs aus § 971 Abs. 1 BGB:

  1. Verlorene Sache. Die Sache ist besitzlos geworden, ohne herrenlos zu sein. Eine Sache, die der Eigentümer in Verzichtsabsicht aufgegeben hat, ist herrenlos (§ 959) und wird durch Aneignung erworben (§ 958) — Fundrecht gilt dann nicht. Eine nur verlegte Sache, die sich noch im Besitz- oder Herrschaftsbereich des Berechtigten befindet, ist nicht verloren.
  2. Finden und Ansichnehmen. Der Finder muss die Sache entdecken und in Besitz nehmen (§ 965 Abs. 1: „findet und an sich nimmt"). Wer die Sache nur sieht oder einem anderen zeigt, ist nicht Finder.
  3. Kein Verkehrsfund. Liegt der Fundort in den Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln einer Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt, gelten die §§ 965–967 und 969–977 nicht; stattdessen ist § 978 zu prüfen (siehe Rechtsfolgen).
  4. Erfüllung der Anzeigepflicht (§ 965). Unverzügliche Anzeige an Verlierer, Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten; sind diese unbekannt, an die zuständige Behörde — es sei denn, die Sache ist nicht mehr als zehn Euro wert.
  5. Kein Ausschlussgrund (§ 971 Abs. 2). Der Anspruch entfällt, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
  6. Anspruchsgegner ist der Empfangsberechtigte — regelmäßig Eigentümer oder Verlierer, der die Sache zurückerhält.
  7. Durchsetzbarkeit (§ 972 i. V. m. § 1001). Der Anspruch kann erst geltend gemacht werden, wenn der Empfangsberechtigte die Sache wiedererlangt oder die Ansprüche genehmigt. Gibt der Finder die Sache heraus, erlischt der Anspruch einen Monat danach, wenn er nicht vorher gerichtlich geltend gemacht oder genehmigt wird (§ 1002 Abs. 1).

Berechnung (§ 971 Abs. 1 Satz 2): Bei einer Sache im Wert von 1.000 Euro beträgt der Finderlohn 5 % von 500 Euro (= 25 Euro) plus 3 % vom Mehrwert 500 Euro (= 15 Euro), zusammen 40 Euro. Bei einem Tier gilt ein einheitlicher Satz von 3 %. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert (etwa persönliche Dokumente), wird der Finderlohn nach billigem Ermessen bestimmt (§ 971 Abs. 1 Satz 3).

Rechtsfolgen

Praxisbeispiel

BGH, Urteil vom 20.01.1988 – VIII ZR 296/86 (Lübecker Münzschatz): Bei Abbrucharbeiten auf einem landeseigenen Grundstück in der Lübecker Altstadt legte ein Baggerführer am 05.06.1984 mit dem Schaufellader rund 23.200 Gold- und Silbermünzen aus dem 14. und 15. Jahrhundert frei. Um den Entdeckeranteil stritten der Baggerführer, sein Arbeitgeber (ein Abbruchunternehmen) und das Land als Bauherr; um den Eigentümeranteil das Abbruchunternehmen und das Land.

Der VIII. Zivilsenat sprach den Entdeckeranteil dem Arbeitnehmer zu: Außerhalb eindeutiger Ausnahmefälle wie der gezielten Schatzsuche ist regelmäßig der Arbeitnehmer selbst, der bei seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber einen Schatz findet, Entdecker im Sinne des § 984 BGB. Das Auffinden von Schätzen gehöre nicht zu den Zwecken eines Abbruchbetriebs; eine so zufällige Entdeckung könne dem Arbeitgeber nicht zugerechnet werden. Den Eigentümeranteil erhielt das Land: Maßgeblich sei, wem die Sache gehörte, in der der Schatz verborgen war — hier Sohle und Fundament als wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§§ 93, 94 BGB). Dass das Abbruchunternehmen am abgeschobenen Bauschutt Eigentum nach § 956 BGB erwarb, half nicht, weil der Schatz mit dem Abschieben bereits bloßgelegt und nicht mehr verborgen war; auf den Zeitpunkt der ersten Wahrnehmung kommt es für den Eigentümeranteil nicht an.

Rechenbeispiel Verkehrsfund: Wer im Regionalzug eine Kamera im Wert von 800 Euro findet, muss sie beim Verkehrsunternehmen abliefern. Der Finderlohn beträgt die Hälfte von (5 % × 500 + 3 % × 300) = die Hälfte von 34 Euro = 17 Euro (§ 978 Abs. 2). Eigentum an der Kamera kann der Finder nicht erwerben.

Verwandte Normen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-07
Letzte Prüfung:
2026-11-07
In Kraft seit:
2002-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0