Fund und Fundrecht nach §§ 965–984 BGB — Anzeigepflicht, Finderlohn, Eigentumserwerb und Schatzfund In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Regelungsort | §§ 965–984 BGB, Buch 3, Abschnitt 3, Titel 3, Untertitel 6 „Fund" |
| Gegenstand | verlorene Sache = besitzlos, aber nicht herrenlos |
| Anzeigepflicht | unverzüglich an Empfangsberechtigten, sonst an die Behörde (§ 965) |
| Bagatellgrenze | Wert ≤ 10 Euro: keine behördliche Anzeige (§ 965 Abs. 2 S. 2); Frist nach § 973 läuft ab dem Fund |
| Verwahrung | Pflicht des Finders (§ 966 Abs. 1); bei Verderb oder unverhältnismäßigen Kosten öffentliche Versteigerung (§ 966 Abs. 2) |
| Ablieferung | Recht des Finders, auf Anordnung Pflicht (§ 967) |
| Haftung | nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 968) |
| Aufwendungsersatz | erforderliche Kosten für Verwahrung, Erhaltung, Ermittlung (§ 970) |
| Finderlohn | 5 % bis 500 Euro, 3 % vom Mehrwert, Tiere 3 % (§ 971 Abs. 1) |
| Ausschluss des Finderlohns | Verletzung der Anzeigepflicht oder Verheimlichen auf Nachfrage (§ 971 Abs. 2) |
| Eigentumserwerb | sechs Monate nach Anzeige bei der Behörde (§ 973 Abs. 1) |
| Ausgleich des Verlierers | Bereicherungsanspruch, erlischt nach drei Jahren (§ 977) |
| Verkehrsfund | Behörde / öffentliche Verkehrsanstalt: Ablieferungspflicht, Finderlohn erst ab 50 Euro, nur halber Satz, kein Eigentumserwerb (§ 978) |
| Schatzfund | Eigentum je zur Hälfte an Entdecker und Eigentümer der bergenden Sache (§ 984) |
Anspruchsgrundlage
Das Fundrecht begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Finder und Empfangsberechtigtem. Es enthält mehrere Anspruchsgrundlagen:
- § 971 Abs. 1 BGB — Anspruch des Finders gegen den Empfangsberechtigten auf Finderlohn.
- § 970 BGB — Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die der Finder für Verwahrung, Erhaltung oder die Suche nach dem Berechtigten für erforderlich halten durfte.
- § 978 Abs. 2 und 3 BGB — reduzierter Finderlohn beim Verkehrsfund in Behörden und öffentlichen Verkehrsmitteln.
- § 977 BGB — umgekehrt: Anspruch des früheren Berechtigten gegen den Finder (oder die Gemeinde) auf Herausgabe des Erlangten nach Bereicherungsrecht, wenn er sein Recht nach §§ 973, 974, 976 verloren hat.
Daneben ordnen §§ 973, 974 und 984 BGB einen originären Eigentumserwerb kraft Gesetzes an. Für die Durchsetzung der Finderansprüche verweist § 972 auf die Verwendungsersatzregeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (§§ 1000–1002): Der Finder hat ein Zurückbehaltungsrecht an der Sache, kann seine Ansprüche aber erst geltend machen, wenn der Berechtigte die Sache wiedererlangt oder die Forderung genehmigt.
Anspruchsvoraussetzungen
Prüfung des Finderlohnanspruchs aus § 971 Abs. 1 BGB:
- Verlorene Sache. Die Sache ist besitzlos geworden, ohne herrenlos zu sein. Eine Sache, die der Eigentümer in Verzichtsabsicht aufgegeben hat, ist herrenlos (§ 959) und wird durch Aneignung erworben (§ 958) — Fundrecht gilt dann nicht. Eine nur verlegte Sache, die sich noch im Besitz- oder Herrschaftsbereich des Berechtigten befindet, ist nicht verloren.
- Finden und Ansichnehmen. Der Finder muss die Sache entdecken und in Besitz nehmen (§ 965 Abs. 1: „findet und an sich nimmt"). Wer die Sache nur sieht oder einem anderen zeigt, ist nicht Finder.
- Kein Verkehrsfund. Liegt der Fundort in den Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln einer Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt, gelten die §§ 965–967 und 969–977 nicht; stattdessen ist § 978 zu prüfen (siehe Rechtsfolgen).
- Erfüllung der Anzeigepflicht (§ 965). Unverzügliche Anzeige an Verlierer, Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten; sind diese unbekannt, an die zuständige Behörde — es sei denn, die Sache ist nicht mehr als zehn Euro wert.
- Kein Ausschlussgrund (§ 971 Abs. 2). Der Anspruch entfällt, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
- Anspruchsgegner ist der Empfangsberechtigte — regelmäßig Eigentümer oder Verlierer, der die Sache zurückerhält.
- Durchsetzbarkeit (§ 972 i. V. m. § 1001). Der Anspruch kann erst geltend gemacht werden, wenn der Empfangsberechtigte die Sache wiedererlangt oder die Ansprüche genehmigt. Gibt der Finder die Sache heraus, erlischt der Anspruch einen Monat danach, wenn er nicht vorher gerichtlich geltend gemacht oder genehmigt wird (§ 1002 Abs. 1).
Berechnung (§ 971 Abs. 1 Satz 2): Bei einer Sache im Wert von 1.000 Euro beträgt der Finderlohn 5 % von 500 Euro (= 25 Euro) plus 3 % vom Mehrwert 500 Euro (= 15 Euro), zusammen 40 Euro. Bei einem Tier gilt ein einheitlicher Satz von 3 %. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert (etwa persönliche Dokumente), wird der Finderlohn nach billigem Ermessen bestimmt (§ 971 Abs. 1 Satz 3).
Rechtsfolgen
- Pflichten des Finders: Anzeige (§ 965), Verwahrung (§ 966 Abs. 1), Notversteigerung nach vorheriger Behördenanzeige bei drohendem Verderb oder unverhältnismäßigen Kosten — der Erlös tritt an die Stelle der Sache (§ 966 Abs. 2). Der Finder darf die Sache oder den Erlös an die Behörde abliefern und muss es auf deren Anordnung (§ 967); seine Rechte bleiben dabei erhalten (§ 975).
- Haftungsmilderung (§ 968): Der Finder haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Befreiende Herausgabe (§ 969): Gibt der Finder die Sache an den Verlierer heraus, wird er auch gegenüber anderen Empfangsberechtigten frei.
- Aufwendungsersatz und Finderlohn (§§ 970, 971): samt Zurückbehaltungsrecht nach § 972 i. V. m. § 1000 bis zur Befriedigung.
- Eigentumserwerb des Finders (§ 973): Mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige bei der Behörde wird der Finder Eigentümer, sofern ihm bis dahin kein Empfangsberechtigter bekannt geworden ist und keiner sein Recht bei der Behörde angemeldet hat; sonstige Rechte an der Sache erlöschen. Bei Sachen bis zehn Euro läuft die Frist ab dem Fund. Wer den Fund auf Nachfrage verheimlicht, erwirbt kein Eigentum.
- Eigentumserwerb trotz bekannter Berechtigter (§ 974): Der Finder kann bekannte Empfangsberechtigte nach § 1003 auffordern, sich zu seinen Ansprüchen zu erklären; schweigen sie innerhalb der Frist, erwirbt er das Eigentum.
- Verzicht und Gemeinde (§ 976): Verzichtet der Finder gegenüber der Behörde auf das Erwerbsrecht, geht es auf die Gemeinde des Fundorts über. Dasselbe gilt, wenn er eine abgelieferte Sache nach Eigentumserwerb nicht innerhalb der behördlich bestimmten Frist herausverlangt.
- Bereicherungsausgleich (§ 977): Wer durch §§ 973, 974, 976 sein Recht verliert, kann vom Finder bzw. der Gemeinde Herausgabe des Erlangten nach §§ 812 ff. verlangen — aber nur binnen drei Jahren ab Eigentumsübergang, sofern nicht vorher gerichtlich geltend gemacht.
- Verkehrsfund (§§ 978–982): Wer in Räumen oder Fahrzeugen einer Behörde oder öffentlichen Verkehrsanstalt findet, muss unverzüglich abliefern. Finderlohn gibt es erst ab einem Wert von 50 Euro und nur zur Hälfte des Satzes nach § 971; ausgeschlossen ist er für Bedienstete und bei verletzter Ablieferungspflicht (§ 978 Abs. 2). Der Finder erwirbt kein Eigentum; die Stelle kann die Sache nach öffentlicher Bekanntmachung versteigern lassen, auch über eine Internet-Versteigerungsplattform (§§ 979, 980). Der Erlös fällt nach drei Jahren an die Trägerkörperschaft bzw. den privaten Betreiber (§ 981).
- Schatzfund (§ 984): Eine Sache, die so lange verborgen war, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, wird mit Entdeckung und Inbesitznahme je zur Hälfte Eigentum des Entdeckers und des Eigentümers der Sache, in der sie verborgen war (Miteigentum nach Bruchteilen). Landesrechtliche Schatzregale in den Denkmalschutzgesetzen gehen § 984 für archäologisch bedeutsame Funde vor (Umfang je nach Land unterschiedlich — nachzubelegen).
- Kein gutgläubiger Erwerb verlorener Sachen (§ 935 Abs. 1): Wer eine Fundsache vom unredlichen Finder kauft, wird grundsätzlich nicht Eigentümer — Ausnahme: Erwerb in einer öffentlichen Versteigerung oder Internetversteigerung nach § 979 Abs. 1a (§ 935 Abs. 2).
Praxisbeispiel
BGH, Urteil vom 20.01.1988 – VIII ZR 296/86 (Lübecker Münzschatz): Bei Abbrucharbeiten auf einem landeseigenen Grundstück in der Lübecker Altstadt legte ein Baggerführer am 05.06.1984 mit dem Schaufellader rund 23.200 Gold- und Silbermünzen aus dem 14. und 15. Jahrhundert frei. Um den Entdeckeranteil stritten der Baggerführer, sein Arbeitgeber (ein Abbruchunternehmen) und das Land als Bauherr; um den Eigentümeranteil das Abbruchunternehmen und das Land.
Der VIII. Zivilsenat sprach den Entdeckeranteil dem Arbeitnehmer zu: Außerhalb eindeutiger Ausnahmefälle wie der gezielten Schatzsuche ist regelmäßig der Arbeitnehmer selbst, der bei seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber einen Schatz findet, Entdecker im Sinne des § 984 BGB. Das Auffinden von Schätzen gehöre nicht zu den Zwecken eines Abbruchbetriebs; eine so zufällige Entdeckung könne dem Arbeitgeber nicht zugerechnet werden. Den Eigentümeranteil erhielt das Land: Maßgeblich sei, wem die Sache gehörte, in der der Schatz verborgen war — hier Sohle und Fundament als wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§§ 93, 94 BGB). Dass das Abbruchunternehmen am abgeschobenen Bauschutt Eigentum nach § 956 BGB erwarb, half nicht, weil der Schatz mit dem Abschieben bereits bloßgelegt und nicht mehr verborgen war; auf den Zeitpunkt der ersten Wahrnehmung kommt es für den Eigentümeranteil nicht an.
Rechenbeispiel Verkehrsfund: Wer im Regionalzug eine Kamera im Wert von 800 Euro findet, muss sie beim Verkehrsunternehmen abliefern. Der Finderlohn beträgt die Hälfte von (5 % × 500 + 3 % × 300) = die Hälfte von 34 Euro = 17 Euro (§ 978 Abs. 2). Eigentum an der Kamera kann der Finder nicht erwerben.
Verwandte Normen
- §§ 854 ff. BGB — Besitz; „verloren" setzt den unfreiwilligen Besitzverlust voraus (siehe `besitz-854-872-bgb`).
- §§ 958, 959 BGB — Aneignung herrenloser Sachen und Dereliktion; Abgrenzung zur verlorenen Sache.
- § 935 BGB — kein gutgläubiger Erwerb abhanden gekommener Sachen, Ausnahme öffentliche Versteigerung (siehe `eigentumserwerb-929-bgb`).
- §§ 1000–1003 BGB — Zurückbehaltungsrecht, Geltendmachung und Befriedigung wegen Verwendungen; über § 972 auf Finderansprüche anwendbar (siehe `eigentuemer-besitzer-verhaeltnis-987-1003-bgb`).
- §§ 812 ff. BGB — Bereicherungsrecht; Rechtsfolgenverweis in § 977 (siehe `bereicherungsrecht-812-bgb`).
- §§ 677 ff. BGB — Geschäftsführung ohne Auftrag; tritt hinter das spezielle Fundrecht zurück (siehe `geschaeftsfuehrung-ohne-auftrag-677-bgb`).
- §§ 93, 94, 956 BGB — wesentliche Bestandteile und Erwerb von Erzeugnissen; im Schatzfund-Fall für den Eigentümeranteil entscheidend.
- § 246 StGB — Unterschlagung; strafrechtliche Folge, wenn der Finder sich die Sache rechtswidrig zueignet.
- Denkmalschutzgesetze der Länder — Schatzregal und Ablieferungspflichten für Bodenfunde.
Änderungsverlauf
- 2026-11-07: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Wortlaut §§ 935, 958, 959, 965–984, 1000–1003 BGB am 07.11.2026 per curl von gesetze-im-internet.de geprüft. BGH VIII ZR 296/86 im Volltext (Wiedergabe prinz.law; amtlicher Volltext auf bundesgerichtshof.de für 1988 nicht verfügbar) gelesen; Sachverhalt, Abschnitte B (Entdeckeranteil) und C (Eigentümeranteil) abgeglichen. Aussagen zur „verlegten" Sache, zum Verhältnis zur GoA und zum Vorrang landesrechtlicher Schatzregale beruhen auf gefestigter Lehre ohne eigenes Aktenzeichen — nachzubelegen. Eine aktuelle BGH-Entscheidung zum Fundrecht (§§ 965–978) wurde nicht gefunden. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra-BGB-Bot"
Stand
- Stand: 2026-11-07
- Gültig ab: 2002-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Primärquelle: § 965 BGB — Anzeigepflicht des Finders, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__965.html
- Primärquelle: § 966 BGB — Verwahrungspflicht, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__966.html
- Primärquelle: § 967 BGB — Ablieferungspflicht, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__967.html
- Primärquelle: § 968 BGB — Umfang der Haftung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__968.html
- Primärquelle: § 969 BGB — Herausgabe an den Verlierer, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__969.html
- Primärquelle: § 970 BGB — Ersatz von Aufwendungen, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__970.html
- Primärquelle: § 971 BGB — Finderlohn, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__971.html
- Primärquelle: § 972 BGB — Zurückbehaltungsrecht des Finders, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__972.html
- Primärquelle: § 973 BGB — Eigentumserwerb des Finders, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__973.html
- Primärquelle: § 974 BGB — Eigentumserwerb nach Verschweigung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__974.html
- Primärquelle: § 975 BGB — Rechte des Finders nach Ablieferung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__975.html
- Primärquelle: § 976 BGB — Eigentumserwerb der Gemeinde, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__976.html
- Primärquelle: § 977 BGB — Bereicherungsanspruch, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__977.html
- Primärquelle: § 978 BGB — Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__978.html
- Primärquelle: § 979 BGB — Verwertung; Verordnungsermächtigung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__979.html
- Primärquelle: § 980 BGB — Öffentliche Bekanntmachung des Fundes, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__980.html
- Primärquelle: § 981 BGB — Empfang des Versteigerungserlöses, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__981.html
- Primärquelle: § 983 BGB — Unanbringbare Sachen bei Behörden, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__983.html
- Primärquelle: § 984 BGB — Schatzfund, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__984.html
- Primärquelle: § 935 BGB — Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__935.html
- Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 20.01.1988 – VIII ZR 296/86 (Lübecker Münzschatz, Entdecker- und Eigentümeranteil nach § 984 BGB), Volltext-Wiedergabe: https://www.prinz.law/urteile/bgh/VIII_ZR_296-86
- Permalink-Fallback: § 971 BGB, dejure.org: https://dejure.org/gesetze/BGB/971.html