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Vertragsschluss nach §§ 145–157 BGB — Angebot, Annahme, Annahmefrist, Einigungsmangel und Auslegung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-08 · letzte Prüfung: 2026-11-08 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen verschiedener Personen zustande: den Antrag (Angebot) und die Annahme (§§ 145 ff. BGB). Wer einen Antrag macht, ist daran gebunden, sofern er die Bindung nicht ausgeschlossen hat (§ 145). Der Antrag erlischt, wenn er abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen wird (§ 146): unter Anwesenden nur sofort, unter Abwesenden bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antragende die Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, oder innerhalb einer gesetzten Frist (§§ 147, 148). Eine verspätete oder abändernde Annahme gilt als neuer Antrag (§ 150). Fehlt die Einigung über einen Punkt, den eine Partei geregelt haben wollte, ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen (§ 154); Verträge sind nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen (§ 157).

Kernfakten

PunktWert
Regelungsort§§ 145–157 BGB, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 „Vertrag"
Bindung an den Antrag§ 145 — außer bei ausgeschlossener Bindung („freibleibend", „ohne Obligo")
Erlöschen§ 146 — durch Ablehnung oder Fristablauf nach §§ 147–149
Annahme unter Anwesenden§ 147 Abs. 1 — nur sofort; gilt auch telefonisch oder über eine andere technische Einrichtung von Person zu Person
Annahme unter Abwesenden§ 147 Abs. 2 — bis zum regelmäßig zu erwartenden Eingang der Antwort
Gesetzte Annahmefrist§ 148 — Annahme nur innerhalb der Frist
Verspäteter Zugang trotz rechtzeitiger Absendung§ 149 — Anzeigepflicht des Antragenden, sonst gilt die Annahme als rechtzeitig
Verspätete Annahme§ 150 Abs. 1 — gilt als neuer Antrag
Annahme mit Änderungen§ 150 Abs. 2 — gilt als Ablehnung + neuer Antrag
Annahme ohne Zugang§ 151 — wenn Erklärung nach Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder darauf verzichtet wurde
Notarielle Beurkundung§ 152 — Vertrag mit Beurkundung der Annahme geschlossen (Sukzessivbeurkundung)
Tod / Geschäftsunfähigkeit§ 153 — hindert den Vertragsschluss im Zweifel nicht
Offener Einigungsmangel§ 154 — Vertrag im Zweifel nicht geschlossen; ebenso bis zur verabredeten Beurkundung
Versteckter Einigungsmangel§ 155 — Vereinbartes gilt, wenn der Vertrag auch ohne den Punkt geschlossen worden wäre
Versteigerung§ 156 — Vertrag erst durch Zuschlag; gilt nicht für eBay-Auktionen (BGH VIII ZR 100/15)
Auslegung§ 157 (Verträge) i. V. m. § 133 (Willenserklärungen)

Anspruchsgrundlage

Die §§ 145–157 BGB enthalten keine eigene Anspruchsgrundlage. Sie regeln, ob und mit welchem Inhalt ein Vertrag zustande kommt. Der Vertragsschluss ist damit die erste Prüfungsstation jedes vertraglichen Anspruchs, etwa auf Kaufpreiszahlung oder Lieferung (§ 433 BGB), Werklohn (§ 631 BGB) oder Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 281 BGB). Fehlt es am Vertragsschluss, kommen nur gesetzliche Ansprüche in Betracht, vor allem die Rückforderung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB und Ansprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB).

Kern der Regelung in eigenen Worten: Ein Vertrag braucht einen Antrag, der so bestimmt ist, dass ein bloßes „Ja" genügt, und eine inhaltlich deckungsgleiche Annahme, die rechtzeitig erklärt wird. Das Gesetz verteilt dabei das Risiko des Schwebezustands: Der Antragende ist gebunden, aber nur für eine angemessene Zeit.

Anspruchsvoraussetzungen

Prüfung, ob ein Vertrag zustande gekommen ist:

  1. Antrag (Angebot) im Sinne des § 145 BGB.
  2. Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen. Abzugrenzen ist die bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (*invitatio ad offerendum*), etwa Schaufensterauslagen, Kataloge oder Online-Shop-Seiten, bei denen der Händler sich die Prüfung von Vorrat und Bonität vorbehält. Das ist gefestigte Lehre; maßgeblich ist die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB.
  3. Bestimmtheit. Die wesentlichen Vertragspunkte (Vertragsparteien, Gegenstand, regelmäßig die Gegenleistung) müssen so festgelegt sein, dass die Annahme durch ein einfaches „Ja" möglich ist.
  4. An einen anderen gerichtet. Der Antrag muss „einem anderen" angetragen werden. Ein Vertrag setzt mindestens zwei Erklärungen verschiedener Rechtssubjekte voraus; der Anbietende kann sein eigenes Angebot nicht annehmen (BGH VIII ZR 100/15, Rn. 21–23).
  5. Wirksamwerden. Unter Abwesenden mit Zugang (§ 130 Abs. 1 BGB).
  6. Keine ausgeschlossene Bindung. Hat der Antragende die Bindung ausgeschlossen (§ 145 Halbsatz 2), ist durch Auslegung zu klären, ob schon kein Antrag vorliegt oder ein frei widerruflicher.
  7. Annahme.
  8. Inhaltliche Übereinstimmung. Die Annahme muss sich mit dem Antrag decken. Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen gelten als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2).
  9. Ausdrücklich oder konkludent. Eine schlüssige Annahme (z. B. durch Zahlung) setzt voraus, dass der Handelnde zumindest damit rechnet, dass für den Vertragsschluss noch eine Erklärung nötig sein könnte (BGH V ZR 85/09, Rn. 18).
  10. Schweigen ist grundsätzlich keine Annahme. Ausnahmen bestehen nur kraft Gesetzes, kraft Vereinbarung oder nach Handelsbrauch (etwa § 362 HGB, kaufmännisches Bestätigungsschreiben). Bei beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften scheidet eine Annahme durch Schweigen aus (BGH V ZR 85/09, Rn. 16).
  11. Zugang der Annahme beim Antragenden — entbehrlich nach § 151 Satz 1, wenn eine Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende darauf verzichtet hat. Dann genügt ein nach außen erkennbarer Annahmewille, etwa die Ingebrauchnahme bestellter Ware.
  12. Rechtzeitigkeit der Annahme (§§ 146–149).
  13. Gesetzte Frist (§ 148) hat Vorrang. Steht sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ist sie unangemessen lang, ist sie nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam; dann gilt § 147 Abs. 2 (BGH V ZR 85/09, Rn. 6–10).
  14. Unter Anwesenden (§ 147 Abs. 1): nur sofort.
  15. Unter Abwesenden (§ 147 Abs. 2): objektiv zu bestimmen aus Übermittlungszeit des Antrags, Überlegungszeit und Übermittlungszeit der Antwort. Die Frist beginnt mit der Abgabe des Antrags, nicht erst mit dessen Zugang. Beim finanzierten, beurkundungsbedürftigen Wohnungskauf ist der Eingang der Annahme regelmäßig innerhalb von vier Wochen zu erwarten (BGH V ZR 85/09, Leitsatz 1 und Rn. 11–12).
  16. Verspätet zugegangene, aber rechtzeitig abgesandte Annahme (§ 149): Musste der Antragende die rechtzeitige Absendung erkennen, muss er die Verspätung unverzüglich anzeigen; tut er das nicht, gilt die Annahme als rechtzeitig.
  17. Kein Erlöschen des Antrags auf anderem Weg. Ablehnung (§ 146 Alt. 1); bei Versteigerungen erlischt ein Gebot durch ein Übergebot oder durch Schluss ohne Zuschlag (§ 156 Satz 2). Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden hindern den Vertragsschluss im Zweifel nicht (§ 153).
  18. Vollständige Einigung (§§ 154, 155).
  19. Offener Einigungsmangel (§ 154 Abs. 1): Solange über einen Punkt keine Einigung besteht, den auch nur eine Partei geregelt haben wollte, ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen; Teilverständigungen binden nicht, auch nicht bei schriftlicher Aufzeichnung.
  20. Verabredete Beurkundung (§ 154 Abs. 2): Vertrag im Zweifel erst mit Beurkundung geschlossen.
  21. Versteckter Einigungsmangel (§ 155): Glauben die Parteien, einig zu sein, sind es über einen regelungsbedürftigen Punkt aber nicht, gilt das Vereinbarte nur, wenn der Vertrag auch ohne diesen Punkt geschlossen worden wäre.
  22. Inhalt durch Auslegung (§§ 133, 157). Maßgeblich ist der wirkliche Wille (§ 133) und, bei empfangsbedürftigen Erklärungen, das, was der Empfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte (§ 157). Bei Internetauktionen fließen die Plattform-AGB, denen beide Seiten zugestimmt haben, in die Auslegung ein (BGH VIII ZR 100/15, Rn. 19).
  23. Besondere Abschlusstechniken. Bei notarieller Sukzessivbeurkundung kommt der Vertrag mit der Beurkundung der Annahme zustande (§ 152 i. V. m. § 128 BGB). Bei einer echten Versteigerung kommt er erst mit dem Zuschlag zustande (§ 156 Satz 1).

Danach ist gesondert zu prüfen, ob der zustande gekommene Vertrag wirksam ist (Geschäftsfähigkeit, Form, §§ 134, 138, Anfechtung) — das ist nicht Gegenstand der §§ 145–157.

Rechtsfolgen

Praxisbeispiel

BGH, Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 100/15 (Eigengebote bei eBay): Ein Verkäufer stellte einen gebrauchten VW Golf mit einem Startpreis von 1 € bei eBay ein. Ein unbekannter Dritter bot 1 €; der Kläger gab ein Maximalgebot ab. Der Verkäufer trieb den Preis über ein zweites Benutzerkonto mit eigenen Geboten auf 17.000 € und blieb so Höchstbietender. Der Kläger verlangte die Übereignung zum Preis von 1,50 € und nach der Weigerung Schadensersatz von 16.500 €.

Der VIII. Zivilsenat gab ihm recht. Bei eBay kommt der Kaufvertrag nicht durch Zuschlag nach § 156 BGB zustande, sondern nach §§ 145 ff. BGB durch Angebot und Annahme bei Auktionsende (Rn. 19). Das Einstellen der Auktion ist ein verbindliches Angebot nach § 145 BGB an denjenigen, der bei Ablauf der Auktionslaufzeit — der nach § 148 BGB bestimmten Annahmefrist — das Höchstgebot abgegeben hat (Rn. 20). Weil ein Antrag definitionsgemäß „einem anderen" angetragen wird, konnte der Verkäufer sein eigenes Angebot nicht annehmen; seine Eigengebote waren unwirksam und mussten nicht überboten werden (Rn. 21–23, 28). Höchstbietender mit wirksamem Gebot war daher der Kläger mit 1,50 € — dem Gebot des Dritten zuzüglich eines Bietschritts von 0,50 € (Rn. 29). Ein Vertrag zu diesem Preis war geschlossen; der Verkäufer schuldete Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 16.500 € (Rn. 18).

Ergänzend — BGH, Urteil vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 (verspätete Annahme beim Wohnungskauf): Ein Käufer gab am 04.05.2004 ein notarielles Kaufangebot über eine Eigentumswohnung mit einer vorformulierten Bindungsfrist bis zum 30.09.2004 ab; die Verkäuferin nahm am 22.06.2004 an. Die Bindungsfrist war nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam; nach dem dann maßgeblichen § 147 Abs. 2 BGB war die Annahme nach rund sieben Wochen verspätet, das Angebot nach § 146 BGB erloschen. Die verspätete Annahme galt als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1), den der Käufer weder durch Schweigen noch durch die Kaufpreiszahlung angenommen hatte, weil beide Seiten von einem bereits geschlossenen Vertrag ausgingen. Der Käufer erhielt 108.200 € nach § 812 BGB zurück.

Verwandte Normen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-08
Letzte Prüfung:
2026-11-08
In Kraft seit:
2002-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0