Vertragsschluss nach §§ 145–157 BGB — Angebot, Annahme, Annahmefrist, Einigungsmangel und Auslegung In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Regelungsort | §§ 145–157 BGB, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 „Vertrag" |
| Bindung an den Antrag | § 145 — außer bei ausgeschlossener Bindung („freibleibend", „ohne Obligo") |
| Erlöschen | § 146 — durch Ablehnung oder Fristablauf nach §§ 147–149 |
| Annahme unter Anwesenden | § 147 Abs. 1 — nur sofort; gilt auch telefonisch oder über eine andere technische Einrichtung von Person zu Person |
| Annahme unter Abwesenden | § 147 Abs. 2 — bis zum regelmäßig zu erwartenden Eingang der Antwort |
| Gesetzte Annahmefrist | § 148 — Annahme nur innerhalb der Frist |
| Verspäteter Zugang trotz rechtzeitiger Absendung | § 149 — Anzeigepflicht des Antragenden, sonst gilt die Annahme als rechtzeitig |
| Verspätete Annahme | § 150 Abs. 1 — gilt als neuer Antrag |
| Annahme mit Änderungen | § 150 Abs. 2 — gilt als Ablehnung + neuer Antrag |
| Annahme ohne Zugang | § 151 — wenn Erklärung nach Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder darauf verzichtet wurde |
| Notarielle Beurkundung | § 152 — Vertrag mit Beurkundung der Annahme geschlossen (Sukzessivbeurkundung) |
| Tod / Geschäftsunfähigkeit | § 153 — hindert den Vertragsschluss im Zweifel nicht |
| Offener Einigungsmangel | § 154 — Vertrag im Zweifel nicht geschlossen; ebenso bis zur verabredeten Beurkundung |
| Versteckter Einigungsmangel | § 155 — Vereinbartes gilt, wenn der Vertrag auch ohne den Punkt geschlossen worden wäre |
| Versteigerung | § 156 — Vertrag erst durch Zuschlag; gilt nicht für eBay-Auktionen (BGH VIII ZR 100/15) |
| Auslegung | § 157 (Verträge) i. V. m. § 133 (Willenserklärungen) |
Anspruchsgrundlage
Die §§ 145–157 BGB enthalten keine eigene Anspruchsgrundlage. Sie regeln, ob und mit welchem Inhalt ein Vertrag zustande kommt. Der Vertragsschluss ist damit die erste Prüfungsstation jedes vertraglichen Anspruchs, etwa auf Kaufpreiszahlung oder Lieferung (§ 433 BGB), Werklohn (§ 631 BGB) oder Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 281 BGB). Fehlt es am Vertragsschluss, kommen nur gesetzliche Ansprüche in Betracht, vor allem die Rückforderung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB und Ansprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB).
Kern der Regelung in eigenen Worten: Ein Vertrag braucht einen Antrag, der so bestimmt ist, dass ein bloßes „Ja" genügt, und eine inhaltlich deckungsgleiche Annahme, die rechtzeitig erklärt wird. Das Gesetz verteilt dabei das Risiko des Schwebezustands: Der Antragende ist gebunden, aber nur für eine angemessene Zeit.
Anspruchsvoraussetzungen
Prüfung, ob ein Vertrag zustande gekommen ist:
- Antrag (Angebot) im Sinne des § 145 BGB.
- Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen. Abzugrenzen ist die bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (*invitatio ad offerendum*), etwa Schaufensterauslagen, Kataloge oder Online-Shop-Seiten, bei denen der Händler sich die Prüfung von Vorrat und Bonität vorbehält. Das ist gefestigte Lehre; maßgeblich ist die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB.
- Bestimmtheit. Die wesentlichen Vertragspunkte (Vertragsparteien, Gegenstand, regelmäßig die Gegenleistung) müssen so festgelegt sein, dass die Annahme durch ein einfaches „Ja" möglich ist.
- An einen anderen gerichtet. Der Antrag muss „einem anderen" angetragen werden. Ein Vertrag setzt mindestens zwei Erklärungen verschiedener Rechtssubjekte voraus; der Anbietende kann sein eigenes Angebot nicht annehmen (BGH VIII ZR 100/15, Rn. 21–23).
- Wirksamwerden. Unter Abwesenden mit Zugang (§ 130 Abs. 1 BGB).
- Keine ausgeschlossene Bindung. Hat der Antragende die Bindung ausgeschlossen (§ 145 Halbsatz 2), ist durch Auslegung zu klären, ob schon kein Antrag vorliegt oder ein frei widerruflicher.
- Annahme.
- Inhaltliche Übereinstimmung. Die Annahme muss sich mit dem Antrag decken. Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen gelten als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2).
- Ausdrücklich oder konkludent. Eine schlüssige Annahme (z. B. durch Zahlung) setzt voraus, dass der Handelnde zumindest damit rechnet, dass für den Vertragsschluss noch eine Erklärung nötig sein könnte (BGH V ZR 85/09, Rn. 18).
- Schweigen ist grundsätzlich keine Annahme. Ausnahmen bestehen nur kraft Gesetzes, kraft Vereinbarung oder nach Handelsbrauch (etwa § 362 HGB, kaufmännisches Bestätigungsschreiben). Bei beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften scheidet eine Annahme durch Schweigen aus (BGH V ZR 85/09, Rn. 16).
- Zugang der Annahme beim Antragenden — entbehrlich nach § 151 Satz 1, wenn eine Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende darauf verzichtet hat. Dann genügt ein nach außen erkennbarer Annahmewille, etwa die Ingebrauchnahme bestellter Ware.
- Rechtzeitigkeit der Annahme (§§ 146–149).
- Gesetzte Frist (§ 148) hat Vorrang. Steht sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ist sie unangemessen lang, ist sie nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam; dann gilt § 147 Abs. 2 (BGH V ZR 85/09, Rn. 6–10).
- Unter Anwesenden (§ 147 Abs. 1): nur sofort.
- Unter Abwesenden (§ 147 Abs. 2): objektiv zu bestimmen aus Übermittlungszeit des Antrags, Überlegungszeit und Übermittlungszeit der Antwort. Die Frist beginnt mit der Abgabe des Antrags, nicht erst mit dessen Zugang. Beim finanzierten, beurkundungsbedürftigen Wohnungskauf ist der Eingang der Annahme regelmäßig innerhalb von vier Wochen zu erwarten (BGH V ZR 85/09, Leitsatz 1 und Rn. 11–12).
- Verspätet zugegangene, aber rechtzeitig abgesandte Annahme (§ 149): Musste der Antragende die rechtzeitige Absendung erkennen, muss er die Verspätung unverzüglich anzeigen; tut er das nicht, gilt die Annahme als rechtzeitig.
- Kein Erlöschen des Antrags auf anderem Weg. Ablehnung (§ 146 Alt. 1); bei Versteigerungen erlischt ein Gebot durch ein Übergebot oder durch Schluss ohne Zuschlag (§ 156 Satz 2). Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden hindern den Vertragsschluss im Zweifel nicht (§ 153).
- Vollständige Einigung (§§ 154, 155).
- Offener Einigungsmangel (§ 154 Abs. 1): Solange über einen Punkt keine Einigung besteht, den auch nur eine Partei geregelt haben wollte, ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen; Teilverständigungen binden nicht, auch nicht bei schriftlicher Aufzeichnung.
- Verabredete Beurkundung (§ 154 Abs. 2): Vertrag im Zweifel erst mit Beurkundung geschlossen.
- Versteckter Einigungsmangel (§ 155): Glauben die Parteien, einig zu sein, sind es über einen regelungsbedürftigen Punkt aber nicht, gilt das Vereinbarte nur, wenn der Vertrag auch ohne diesen Punkt geschlossen worden wäre.
- Inhalt durch Auslegung (§§ 133, 157). Maßgeblich ist der wirkliche Wille (§ 133) und, bei empfangsbedürftigen Erklärungen, das, was der Empfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte (§ 157). Bei Internetauktionen fließen die Plattform-AGB, denen beide Seiten zugestimmt haben, in die Auslegung ein (BGH VIII ZR 100/15, Rn. 19).
- Besondere Abschlusstechniken. Bei notarieller Sukzessivbeurkundung kommt der Vertrag mit der Beurkundung der Annahme zustande (§ 152 i. V. m. § 128 BGB). Bei einer echten Versteigerung kommt er erst mit dem Zuschlag zustande (§ 156 Satz 1).
Danach ist gesondert zu prüfen, ob der zustande gekommene Vertrag wirksam ist (Geschäftsfähigkeit, Form, §§ 134, 138, Anfechtung) — das ist nicht Gegenstand der §§ 145–157.
Rechtsfolgen
- Vertrag geschlossen: Es entstehen die vereinbarten Leistungspflichten. Wer nicht erfüllt, haftet nach dem Leistungsstörungsrecht, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB).
- Bindung während der Annahmefrist (§ 145): Der Antragende kann seinen zugegangenen Antrag nicht einseitig zurückziehen. Ein Widerruf wirkt nur, wenn er spätestens gleichzeitig mit dem Antrag zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Antrag erloschen (§ 146): Er kann nicht mehr angenommen werden; er ist „nicht mehr existent" (BGH V ZR 85/09, Rn. 15 unter Verweis auf BGH XII ZR 227/92). Eine spätere „Annahme" ist nach § 150 Abs. 1 nur ein neuer Antrag, den nun die Gegenseite annehmen muss.
- Abändernde Annahme (§ 150 Abs. 2): Der ursprüngliche Antrag ist abgelehnt; die Gegenseite hält nun einen neuen Antrag in der Hand.
- Kein Vertrag: Bereits erbrachte Leistungen sind nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückzugewähren (so im Fall BGH V ZR 85/09: Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung der Wohnung). Daneben kommt eine Haftung aus culpa in contrahendo in Betracht, etwa für Schäden aus einer unwirksamen, überlangen AGB-Bindungsfrist — aber nur für Schäden, die gerade durch die überlange Bindung entstanden sind (BGH V ZR 85/09, Leitsatz 3).
- Versteckter Dissens (§ 155): Entweder gilt der Vertrag ohne den offenen Punkt (Lückenfüllung durch Gesetz oder ergänzende Auslegung), oder er ist nicht geschlossen.
Praxisbeispiel
BGH, Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 100/15 (Eigengebote bei eBay): Ein Verkäufer stellte einen gebrauchten VW Golf mit einem Startpreis von 1 € bei eBay ein. Ein unbekannter Dritter bot 1 €; der Kläger gab ein Maximalgebot ab. Der Verkäufer trieb den Preis über ein zweites Benutzerkonto mit eigenen Geboten auf 17.000 € und blieb so Höchstbietender. Der Kläger verlangte die Übereignung zum Preis von 1,50 € und nach der Weigerung Schadensersatz von 16.500 €.
Der VIII. Zivilsenat gab ihm recht. Bei eBay kommt der Kaufvertrag nicht durch Zuschlag nach § 156 BGB zustande, sondern nach §§ 145 ff. BGB durch Angebot und Annahme bei Auktionsende (Rn. 19). Das Einstellen der Auktion ist ein verbindliches Angebot nach § 145 BGB an denjenigen, der bei Ablauf der Auktionslaufzeit — der nach § 148 BGB bestimmten Annahmefrist — das Höchstgebot abgegeben hat (Rn. 20). Weil ein Antrag definitionsgemäß „einem anderen" angetragen wird, konnte der Verkäufer sein eigenes Angebot nicht annehmen; seine Eigengebote waren unwirksam und mussten nicht überboten werden (Rn. 21–23, 28). Höchstbietender mit wirksamem Gebot war daher der Kläger mit 1,50 € — dem Gebot des Dritten zuzüglich eines Bietschritts von 0,50 € (Rn. 29). Ein Vertrag zu diesem Preis war geschlossen; der Verkäufer schuldete Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 16.500 € (Rn. 18).
Ergänzend — BGH, Urteil vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 (verspätete Annahme beim Wohnungskauf): Ein Käufer gab am 04.05.2004 ein notarielles Kaufangebot über eine Eigentumswohnung mit einer vorformulierten Bindungsfrist bis zum 30.09.2004 ab; die Verkäuferin nahm am 22.06.2004 an. Die Bindungsfrist war nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam; nach dem dann maßgeblichen § 147 Abs. 2 BGB war die Annahme nach rund sieben Wochen verspätet, das Angebot nach § 146 BGB erloschen. Die verspätete Annahme galt als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1), den der Käufer weder durch Schweigen noch durch die Kaufpreiszahlung angenommen hatte, weil beide Seiten von einem bereits geschlossenen Vertrag ausgingen. Der Käufer erhielt 108.200 € nach § 812 BGB zurück.
Verwandte Normen
- §§ 116–144 BGB — Willenserklärung, Willensmängel und Anfechtung: die einzelne Erklärung, aus der Antrag und Annahme bestehen (siehe `willenserklaerung-116-144-bgb`).
- § 130 BGB — Wirksamwerden der Willenserklärung durch Zugang; Widerruf nur bis zum gleichzeitigen Zugang (siehe `karriere-kuendigung-zugang-130-bgb`).
- § 133 BGB — Auslegung einer Willenserklärung nach dem wirklichen Willen; Gegenstück zu § 157.
- § 241a BGB — Lieferung unbestellter Sachen an Verbraucher begründet keinen Anspruch; Schweigen ist keine Annahme (siehe `unbestellte-leistungen-241a-bgb`).
- §§ 305–310 BGB, insbesondere § 308 Nr. 1 — AGB-Kontrolle überlanger Annahme- und Bindungsfristen (siehe `agb-klauselverbote-308-bgb`, `agb-kontrolle-305-307-bgb`).
- § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB — Haftung aus Vertragsverhandlungen (siehe `culpa-in-contrahendo-311-bgb`).
- § 311b Abs. 1 BGB — Beurkundungspflicht bei Grundstücksverträgen; Heilung durch Auflassung und Eintragung.
- § 138 BGB — Sittenwidrigkeit; bei Internetauktionen genügt ein grobes Missverhältnis zwischen Gebot und Wert allein nicht (BGH VIII ZR 42/14; siehe `sittenwidrigkeit-wucher-138-bgb`).
- §§ 158–163 BGB — Bedingung und Befristung des Vertrags (siehe `bedingung-zeitbestimmung-158-163-bgb`).
- § 812 BGB — Rückabwicklung von Leistungen ohne wirksamen Vertrag (siehe `bereicherungsrecht-812-bgb`).
- § 362 HGB — Schweigen eines Kaufmanns auf ein Angebot im Rahmen einer Geschäftsverbindung als Annahme.
Änderungsverlauf
- 2026-11-08: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Wortlaut §§ 130, 133, 145–157 BGB am 08.11.2026 per curl von gesetze-im-internet.de geprüft. BGH VIII ZR 100/15 und V ZR 85/09 im amtlichen Volltext (rii-Zip KORE302142016 / KORE300472010) gelesen; zitierte Randnummern abgeglichen (VIII ZR 100/15: Rn. 18–23, 28, 29; V ZR 85/09: Leitsätze 1–3, Rn. 6–18). VIII ZR 42/14 über testphase.rechtsinformationen.bund.de (KORE304522014) gelesen. Aussagen zur invitatio ad offerendum und zu den Ausnahmen beim Schweigen beruhen auf gefestigter Lehre ohne eigenes Aktenzeichen — nachzubelegen. Abgrenzung zu `willenserklaerung-116-144-bgb` (einzelne Erklärung, Willensmängel) bewusst gezogen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra-BGB-Bot"
Stand
- Stand: 2026-11-08
- Gültig ab: 2002-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Primärquelle: § 145 BGB — Bindung an den Antrag, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__145.html
- Primärquelle: § 146 BGB — Erlöschen des Antrags, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__146.html
- Primärquelle: § 147 BGB — Annahmefrist, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__147.html
- Primärquelle: § 148 BGB — Bestimmung einer Annahmefrist, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__148.html
- Primärquelle: § 149 BGB — Verspätet zugegangene Annahmeerklärung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__149.html
- Primärquelle: § 150 BGB — Verspätete und abändernde Annahme, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__150.html
- Primärquelle: § 151 BGB — Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__151.html
- Primärquelle: § 152 BGB — Annahme bei notarieller Beurkundung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__152.html
- Primärquelle: § 153 BGB — Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__153.html
- Primärquelle: § 154 BGB — Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__154.html
- Primärquelle: § 155 BGB — Versteckter Einigungsmangel, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__155.html
- Primärquelle: § 156 BGB — Vertragsschluss bei Versteigerung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__156.html
- Primärquelle: § 157 BGB — Auslegung von Verträgen, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__157.html
- Primärquelle: § 133 BGB — Auslegung einer Willenserklärung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__133.html
- Primärquelle: § 130 BGB — Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__130.html
- Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 100/15 (ECLI:DE:BGH:2016:240816UVIIIZR100.15.0), amtlicher Volltext, rechtsprechung-im-internet.de: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE302142016&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 11.06.2010 – V ZR 85/09, amtlicher Volltext, rechtsprechung-im-internet.de: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE300472010&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 12.11.2014 – VIII ZR 42/14, amtlicher Volltext, Rechtsinformationssystem des Bundes: https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE304522014
- Permalink-Fallback: § 145 BGB, dejure.org: https://dejure.org/gesetze/BGB/145.html