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Gaffen an Unfallstellen 2026 – Fotos und Videos von Verletzten und Toten, Behinderung von Rettungskräften, Handyverbot (§§ 201a, 323c, 115 StGB, § 23 StVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-21 · letzte Prüfung: 2026-10-21 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort „Gaffen" ist kein eigener Straftatbestand. Strafbar wird es, sobald Schaulustige **Helfende behindern** oder **Bildaufnahmen** von Opfern herstellen oder verbreiten. Wer bei einem Unglücksfall eine Person **behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will**, wird nach **§ 323c Abs. 2 StGB** mit **Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe** bestraft. Wer Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme **mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt** behindert, wird nach **§ 115 Abs. 3 i. V. m. § 113 StGB** bestraft (bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), bei einem tätlichen Angriff nach § 114 StGB (drei Monate bis fünf Jahre). Wer eine Bildaufnahme, die die **Hilflosigkeit** einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, oder eine Aufnahme, die eine **verstorbene Person in grob anstößiger Weise** zur Schau stellt, macht sich nach **§ 201a Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 StGB** strafbar – **Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe**. Auch das **Weitergeben** solcher Aufnahmen ist strafbar (Nr. 4). Das **Smartphone kann eingezogen** werden (§ 201a Abs. 5 StGB). Wer dabei am Steuer zum Handy greift, begeht zusätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach **§ 23 Abs. 1a StVO** (BKat Nr. 246.1: **100 Euro**, 1 Punkt).

Kernfakten

PunktWert
MerkmalRegelung
Eigener Gaffer-Tatbestandnein – Strafbarkeit ergibt sich aus mehreren Normen
Helfende behindern§ 323c Abs. 2 StGB – Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe
Nicht helfen, obwohl erforderlich und zumutbar§ 323c Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe
Rettungskräfte mit Gewalt/Drohung mit Gewalt behindern§ 115 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 113 StGB – bis 3 Jahre oder Geldstrafe
Rettungskräfte tätlich angreifen§ 115 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 114 StGB – 3 Monate bis 5 Jahre
Foto/Video, das die Hilflosigkeit eines Menschen zur Schau stellt§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB – bis 2 Jahre oder Geldstrafe
Foto/Video, das eine verstorbene Person grob anstößig zur Schau stellt§ 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB – bis 2 Jahre oder Geldstrafe (seit 01.01.2021)
Solche Aufnahmen weiterleiten, posten, zugänglich machen§ 201a Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB
Einziehung von Handy/Kamera§ 201a Abs. 5 StGB („können eingezogen werden"; § 74a StGB anwendbar)
AusnahmeWahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen, z. B. Berichterstattung über Zeitgeschehen (§ 201a Abs. 4 StGB)
Handy am Steuer beim Vorbeifahren§ 23 Abs. 1a StVO – BKat Nr. 246.1: 100 €, 1 Punkt; mit Gefährdung 150 €, mit Sachbeschädigung 200 €, jeweils 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte
Halten auf der Autobahn§ 18 Abs. 8 StVO – BKat Nr. 84: 30 €
Zu Fuß die Autobahn betreten§ 18 Abs. 9 StVO – BKat Nr. 86: 10 €

Behinderung von Helfenden – § 323c Abs. 2 StGB

§ 323c StGB hat zwei Absätze. Abs. 1 bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und zumutbar ist – „insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten". Abs. 2 lautet: „Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will."

Der Absatz 2 wurde mit dem Zweiundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23.05.2017 (BGBl. I S. 1226) eingefügt und gilt seit dem 30.05.2017. Er schützt alle Helfenden – professionelle Rettungskräfte ebenso wie Ersthelfende aus dem Publikum. Gewalt ist nicht erforderlich: Ein Behindern kann bereits darin liegen, dass Schaulustige Zufahrten, Rettungswege oder den Zugang zum Verletzten versperren und nicht weichen. Der Strafrahmen entspricht Abs. 1 („Ebenso wird bestraft").

Für Unfallbeteiligte gilt daneben § 34 Abs. 1 Nr. 4 StVO: Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, hat „Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs)". Unbeteiligte Schaulustige trifft die allgemeine Hilfspflicht aus § 323c Abs. 1 StGB, wenn Hilfe erforderlich und zumutbar ist – wer nur filmt, statt zu helfen oder Platz zu machen, kann also gleich doppelt in den Anwendungsbereich des § 323c StGB geraten.

Gewalt gegen Rettungskräfte – § 115 Abs. 3 StGB

Für Einsatzkräfte gibt es einen weitergehenden Schutz. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 StGB wird nach § 113 StGB bestraft, „wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert". Der Strafrahmen des § 113 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen (§ 113 Abs. 2) sechs Monate bis fünf Jahre.

Wer diese Hilfeleistenden tätlich angreift, wird nach § 115 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 114 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein bloßes Im-Weg-Stehen ohne Gewalt fällt nicht unter § 115 Abs. 3, kann aber § 323c Abs. 2 StGB erfüllen.

Fotos und Videos – § 201a StGB

§ 201a StGB („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen") erfasst an Unfallstellen vor allem drei Konstellationen:

Zusätzlich stellt § 201a Abs. 2 StGB das unbefugte Zugänglichmachen einer Aufnahme unter Strafe, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden – ausdrücklich auch bei Aufnahmen verstorbener Personen.

Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (§ 201a Abs. 1 StGB). Ausnahme: Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 gelten nicht für Handlungen „in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen", namentlich der Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre oder der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens (§ 201a Abs. 4 StGB). Das schützt journalistische Arbeit, nicht aber das private Filmen aus Neugier.

Einziehung: „Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden" (§ 201a Abs. 5 Satz 1 StGB). Über § 74a StGB ist die Einziehung unter Umständen auch dann möglich, wenn das Gerät nicht dem Täter gehört. Ob eingezogen wird, entscheidet das Gericht nach Ermessen.

Gaffen im fließenden Verkehr – Bußgelder nach BKatV

Auch wer im vorbeifahrenden Auto filmt oder fotografiert, verletzt Verkehrsregeln. Die Regelsätze stehen in der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV, die Punkte in Anlage 13 FeV:

| Tatbestand | Norm | Regelsatz | Punkte / Fahrverbot | |---|---|---|---| | Elektronisches Gerät (z. B. Smartphone) beim Führen eines Fahrzeugs rechtswidrig benutzt | § 23 Abs. 1a, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO – Nr. 246.1 BKat | 100 € | 1 Punkt | | … mit Gefährdung | Nr. 246.2 BKat | 150 € | 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot | | … mit Sachbeschädigung | Nr. 246.3 BKat | 200 € | 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot | | … beim Radfahren | Nr. 246.4 BKat | 55 € | – | | Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten (auch auf dem Seitenstreifen) | § 18 Abs. 8 StVO – Nr. 84 BKat | 30 € | – | | Als zu Fuß Gehender die Autobahn betreten | § 18 Abs. 9 StVO – Nr. 86 BKat | 10 € | – |

Das Handyverbot greift, sobald das Gerät beim Fahren aufgenommen oder gehalten wird (§ 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 StVO). Es gilt nicht bei stehendem Fahrzeug mit vollständig ausgeschaltetem Motor (§ 23 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 StVO) – das Warten im Stau mit laufendem Motor oder aktiver Start-Stopp-Automatik genügt nicht (§ 23 Abs. 1b Satz 2 StVO). Details: [Handy am Steuer](/fakten/handy-am-steuer-stvo.html).

Wer für die Rettungsgasse keinen Platz macht, um besser sehen zu können, begeht eine eigene Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 2 StVO – dazu [Rettungsgasse (§ 11 StVO)](/fakten/rettungsgasse-11-stvo.html).

Praxisfragen kurz beantwortet

Ist Zuschauen an der Unfallstelle allein schon strafbar? Nein. Strafbar wird es erst, wenn Hilfe unterlassen wird, obwohl sie erforderlich und zumutbar ist (§ 323c Abs. 1 StGB), wenn Helfende behindert werden (§ 323c Abs. 2 StGB) oder wenn Opfer gefilmt bzw. fotografiert werden (§ 201a StGB).

Darf ich die Unfallstelle fotografieren, um später als Zeuge auszusagen? Aufnahmen der Fahrzeugpositionen oder Spuren betreffen nicht automatisch § 201a StGB. Kritisch sind Bilder, die die Hilflosigkeit verletzter Menschen zur Schau stellen oder Verstorbene grob anstößig zeigen, sowie jede Weitergabe solcher Bilder. Vorrang hat in jedem Fall die Hilfe für Verletzte und das Freimachen der Wege.

Kann die Polizei mein Handy mitnehmen? Nach § 201a Abs. 5 StGB können Bildaufnahmegeräte eingezogen werden. Im Ermittlungsverfahren kann das Gerät als Beweismittel oder zur Sicherung der Einziehung sichergestellt werden; über die endgültige Einziehung entscheidet das Gericht.

Gilt das auch, wenn ich die Bilder nur in einer privaten Chatgruppe teile? Ja. § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB verlangt nur, dass die Aufnahme „einer dritten Person zugänglich" gemacht wird – eine öffentliche Veröffentlichung ist nicht erforderlich.

Gibt es Punkte in Flensburg für Gaffen? § 201a StGB und § 115 StGB sind in Anlage 13 FeV nicht aufgeführt. Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) ist dagegen gelistet: drei Punkte, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde (Nr. 1.10), zwei Punkte, wenn ein Fahrverbot angeordnet wurde und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde (Nr. 2.1.10). Punkte entstehen außerdem für den Handyverstoß am Steuer (Nr. 246.1 bis 246.3 BKat). Zum Punktesystem: [Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html).

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-21
Letzte Prüfung:
2026-10-21
In Kraft seit:
2021-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0