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GEG § 105 – Baudenkmäler und besonders erhaltenswerte Bausubstanz (Denkmalschutz-Ausnahmen, Stand 2026) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-07-15 · letzte Prüfung: 2026-07-15 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Bei einem **Baudenkmal**, bei nach Bundes- oder Landesrecht **besonders geschützter Bausubstanz** oder bei sonstiger **besonders erhaltenswerter Bausubstanz** kann von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) **abgewichen** werden, soweit deren Erfüllung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen (§ 105 GEG). Die Vorschrift ist ein gesetzlicher Abweichungstatbestand: Sie befreit nicht pauschal von jeder Pflicht, sondern erlaubt Abweichungen genau dort, wo Denkmalschutz und energetische Anforderungen kollidieren. Zusätzlich sind Baudenkmäler über § 79 Abs. 4 Satz 2 GEG von der Pflicht zur Ausstellung und Übergabe eines **Energieausweises** bei Verkauf oder Vermietung ausgenommen. Wichtig: Der Denkmalstatus muss amtlich bestehen (Eintragung in der Denkmalliste bzw. gesetzlicher Schutz) – ein bloß „altes" oder ortsbildprägendes Gebäude reicht nicht automatisch.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 105 GEG (Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz)
In Kraft seitGEG in Kraft seit 2020-11-01; Regelung im GEG 2024 fortgeführt
RechtsfolgeAbweichung von GEG-Anforderungen zulässig (kein pauschaler Freibrief)
Voraussetzung 1Erfüllung würde Substanz oder Erscheinungsbild beeinträchtigen
Voraussetzung 2 (alternativ)andere Maßnahmen führen zu unverhältnismäßig hohem Aufwand
Erfasste ObjekteBaudenkmal, bundes-/landesrechtlich geschützte Bausubstanz, sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz
EnergieausweisBaudenkmäler ausgenommen über § 79 Abs. 4 Satz 2 GEG (§ 80 Abs. 3–7 GEG nicht anzuwenden)
Denkmalstatusmuss amtlich bestehen (Denkmalliste / gesetzlicher Schutz)
Behördliche Einzelentscheidungfür die Abweichung nach § 105 nicht generell erforderlich; denkmalrechtliche Genehmigungspflichten der Länder bleiben unberührt
Verhältnis zur 65-%-Pflicht§ 105 kann auch Anforderungen des § 71 GEG relativieren, wenn Denkmalschutz entgegensteht

Geltungsbereich

§ 105 GEG greift in drei Fallgruppen. Erstens bei einem Baudenkmal im Sinne des jeweiligen Landesdenkmalschutzrechts (Denkmalschutz ist Ländersache; maßgeblich ist die Eintragung bzw. der gesetzliche Schutz nach dem Denkmalschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes). Zweitens bei sonstiger, aufgrund von Bundes- oder Landesrecht besonders geschützter Bausubstanz – etwa bei Ensembleschutz oder Erhaltungssatzungen. Drittens bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz; diese Eigenschaft kann sich insbesondere aus kommunalrechtlichen Festsetzungen in Konzepten der Stadt- oder Quartiersentwicklung ergeben.

Die Abweichung ist nur zulässig, wenn eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist: entweder die Beeinträchtigung von Substanz oder Erscheinungsbild durch die GEG-konforme Maßnahme, oder ein unverhältnismäßig hoher Aufwand alternativer Maßnahmen. § 105 ist damit kein pauschaler Freibrief – wo energetische Anforderungen ohne Beeinträchtigung des Denkmals und ohne unverhältnismäßigen Aufwand erfüllbar sind, bleiben sie grundsätzlich anwendbar.

Beim Energieausweis gilt eine eigene, klare Ausnahme: Nach § 79 Abs. 4 Satz 2 GEG ist auf ein Baudenkmal § 80 Abs. 3 bis 7 GEG nicht anzuwenden. Damit entfällt für Baudenkmäler die Pflicht, bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung einen Energieausweis auszustellen, vorzulegen und zu übergeben. Diese Ausnahme knüpft allein an den Denkmalstatus an – eine Einzelfallprüfung wie bei § 105 ist dafür nicht nötig.

Zu beachten: Das Landesdenkmalrecht bleibt neben dem GEG bestehen. Für bauliche Veränderungen an einem Denkmal (z. B. Dämmung, neue Fenster, PV-Anlage) ist regelmäßig eine denkmalrechtliche Erlaubnis/Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde erforderlich. § 105 GEG befreit von energetischen GEG-Pflichten, nicht von denkmalrechtlichen Genehmigungserfordernissen.

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Eigentümerin erbt ein als Baudenkmal eingetragenes Fachwerkhaus und möchte es 2026 vermieten. Für die Vermietung muss sie keinen Energieausweis vorlegen, weil § 79 Abs. 4 Satz 2 GEG die Energieausweispflicht für Baudenkmäler ausschließt. Zusätzlich plant sie eine Innendämmung und den Austausch der Fenster. Würde eine GEG-konforme Außendämmung das denkmalgeschützte Fachwerk-Erscheinungsbild zerstören, darf sie nach § 105 GEG hiervon abweichen. Für die konkreten Maßnahmen (Fenster, Innendämmung) benötigt sie aber weiterhin die denkmalrechtliche Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde ihres Bundeslandes.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-07-15
Letzte Prüfung:
2026-07-15
In Kraft seit:
2020-11-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0