GModG § 108 – Bußgeldvorschriften: Welche Geldbußen drohen 2026? In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 108 GModG – Bußgeldvorschriften [§ 108 GModG] |
| Zugrundeliegende Fassung | GModG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23.07.2026, verkündet 28.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), Artikel 1 in Kraft seit 29.07.2026 |
| Verschuldensmaßstab | vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln [§ 108 Abs. 1 GModG] |
| Zahl der Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände | 25 (§ 108 Abs. 1 Nr. 1 bis 25) [§ 108 Abs. 1 GModG] |
| Höchste Bußgeldstufe | bis zu 50.000 € – § 108 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 12 bis 14 [§ 108 Abs. 2 Nr. 1 GModG] |
| Mittlere Bußgeldstufe | bis zu 10.000 € – § 108 Abs. 1 Nr. 15 bis 22 [§ 108 Abs. 2 Nr. 2 GModG] |
| Niedrigste Bußgeldstufe | bis zu 5.000 € – alle übrigen Fälle des Absatzes 1 (Nr. 4 bis 11 und 23 bis 25) [§ 108 Abs. 2 Nr. 3 GModG] |
| Beispiel 50.000 € | Dämmung der obersten Geschossdecke unterlassen (§ 35 Abs. 1 Satz 1) [§ 108 Abs. 1 Nr. 2 GModG] |
| Beispiel 50.000 € | Zentralheizung ohne vorgeschriebene Einrichtung (§ 61 Abs. 1 Satz 1) [§ 108 Abs. 1 Nr. 12 GModG] |
| Beispiel 10.000 € | Energieausweis nicht oder nicht rechtzeitig übergeben oder vorgelegt (§ 80) [§ 108 Abs. 1 Nr. 17 bis 19 GModG] |
| Beispiel 10.000 € | Pflichtangaben in der Immobilienanzeige fehlen (§ 87 Abs. 1) [§ 108 Abs. 1 Nr. 21 GModG] |
| Beispiel 5.000 € | hydraulischer Abgleich nicht durchgeführt (§ 60c Abs. 1) [§ 108 Abs. 1 Nr. 11 GModG] |
| Beispiel 5.000 € | Heizungsprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt (§ 60b Abs. 1) [§ 108 Abs. 1 Nr. 10 GModG] |
| Übergangsregel für 65-%-Verstöße | entfallen – § 115 GEG gestrichen, 65-%-Pflicht (§§ 71 bis 73 GEG) weggefallen |
| Allgemeine Übergangsvorschrift | § 111 GModG |
| Ahndung / Verfahren | nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) [§ 108 GModG i. V. m. OWiG] |
| Zuständigkeit | nach Landesrecht zuständige Behörde (Vollzug ist Ländersache) |
| Inkrafttreten dieser Fassung | 2026-07-29 (Artikel 1 des Änderungsgesetzes) |
| Nächste Änderungsstufe | 01.01.2027 – Artikel 2 des Änderungsgesetzes (EPBD-Umsetzung, u. a. §§ 79 bis 88 GModG zu Energieausweisen) [BBSR, gmodg.bund.de] |
Rechtsstand: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) trägt seit dem 29.07.2026 den Titel „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG). Das Änderungsgesetz wurde am 28.07.2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226, Bundestagsbeschluss 10.07.2026, Ausfertigung 23.07.2026); Artikel 1, 5, 6 und 8 sind am 29.07.2026 in Kraft getreten. § 108 ist dabei vollständig neu gefasst und neu nummeriert worden, die frühere Übergangsvorschrift § 115 ist gestrichen. Diese Seite gibt den seit dem 29.07.2026 geltenden Stand wieder.
Geltungsbereich
§ 108 GModG ist die zentrale Sanktionsnorm des Gebäudemodernisierungsgesetzes. Die Vorschrift gilt bundesweit für alle Adressaten der jeweils in Bezug genommenen materiellen Pflichten – also für Gebäudeeigentümer, Bauherren, Betreiber von Heizungs- und Klimaanlagen, Aussteller von Energieausweisen, Immobilienmakler und Verkäufer/Vermieter, je nachdem, welche Pflicht verletzt wurde.
Ordnungswidrig handelt nur, wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen eine der 25 in § 108 Abs. 1 GModG einzeln aufgezählten Pflichten verstößt. Einfache Fahrlässigkeit unterhalb der Schwelle der Leichtfertigkeit genügt nicht. Die konkrete Höhe der Geldbuße bemisst sich im Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) – die in § 108 Abs. 2 GModG genannten Beträge sind Höchstbeträge, keine festen Regelbußen. Zuständig für die Verfolgung und Ahndung ist die nach Landesrecht zuständige Behörde; der Vollzug liegt bei den Ländern.
Die drei Bußgeldstufen im Detail
Stufe 1 – bis zu 50.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Nr. 1 GModG). Erfasst sind die Tatbestände des § 108 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 12 bis 14: das nicht richtige Errichten eines Gebäudes entgegen § 15 Abs. 1, den §§ 16, 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 (Nr. 1), die unterlassene Dämmung der obersten Geschossdecke entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 (Nr. 2), das nicht richtige Ausführen einer Maßnahme entgegen § 36 Satz 1 (Nr. 3) sowie die Ausstattungs- und Dämmpflichten für Zentralheizungen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 – Nr. 12), für heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger (§ 63 Abs. 1 Satz 1 – Nr. 13) und für Leitungen und Armaturen (§ 69 Abs. 1 oder 2, § 70 – Nr. 14).
Stufe 2 – bis zu 10.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Nr. 2 GModG). Erfasst sind die Tatbestände des § 108 Abs. 1 Nr. 15 bis 22 – im Kern die Pflichten rund um Klimaanlagen-Inspektion und Energieausweise: unterlassene, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Inspektion (§ 74 Abs. 1 – Nr. 15), Inspektion durch Personen ohne die erforderliche Fachkunde (§ 77 Abs. 1 – Nr. 16), die nicht sichergestellte Übergabe eines Energieausweises (§ 80 Abs. 1 Satz 2 – Nr. 17), das nicht rechtzeitige Vorlegen (§ 80 Abs. 4 Satz 1 oder 4 – Nr. 18) und Übergeben (§ 80 Abs. 4 Satz 5 – Nr. 19), unrichtige Datenbereitstellung (§ 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 – Nr. 20), fehlende Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige (§ 87 Abs. 1 – Nr. 21) und das unberechtigte Ausstellen eines Energieausweises (§ 88 Abs. 1 – Nr. 22).
Stufe 3 – bis zu 5.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Nr. 3 GModG). Erfasst sind alle übrigen Fälle des Absatzes 1, also Nr. 4 bis 11 und Nr. 23 bis 25: der nicht eingehaltene Mindestanteil biogener Brennstoffe der sogenannten Bio-Treppe (§ 43 Abs. 1 – Nr. 4), die Anforderungen an die Nutzung fester Biomasse (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 – Nr. 5), der unzulässige Einbau einer Stromdirektheizung (§ 46 Satz 1 – Nr. 6), die Ausrüstungspflicht für Nichtwohngebäude im Rahmen der Gebäudeautomatisierung (§ 56 Abs. 1 – Nr. 7), die Betriebsprüfung von Wärmepumpen (§ 60a Abs. 1 Satz 1 – Nr. 8), versäumte Optimierungsmaßnahmen (§ 60a Abs. 5 Satz 2, § 60b Abs. 5 Satz 2 – Nr. 9), die versäumte Heizungsprüfung (§ 60b Abs. 1 Satz 1 oder 2 – Nr. 10), der nicht durchgeführte hydraulische Abgleich (§ 60c Abs. 1 – Nr. 11) sowie Bestätigungs- und Bescheinigungspflichten nach § 96 (Nr. 23 und 24) und die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 99 Abs. 6 Satz 1 (Nr. 25).
Anders als die frühere Fassung des § 108 GEG enthält Absatz 2 keinen ergänzenden Satz mehr, der § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG für einzelne Fallgruppen für anwendbar erklärt.
Was sich zum 29.07.2026 geändert hat
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz sind die §§ 71 bis 73 GEG – die sogenannte 65-%-Erneuerbare-Pflicht, die Beratungspflicht beim Heizungstausch und die Betriebsverbote für bestimmte Heizkessel – ersatzlos entfallen. Die neuen Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen stehen in § 42 GModG (Optionenkatalog mit Gas- und Ölheizung, Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse/Wasserstoff, Hybridheizungen, KWK, Stromdirektheizung, Fernwärme und weiteren innovativen Lösungen). Für neue Gas- und Ölheizungen gilt die Bio-Treppe des § 43 GModG mit steigenden Mindestanteilen biogener Brennstoffe: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040; alternative Erfüllungswege regeln die §§ 43, 45 und 46 GModG. Die Regelungen zur Gebäudeautomation sind aus § 71a GEG in § 56 GModG („Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung") verschoben worden.
Für § 108 hat das zwei Folgen: Erstens sind die früheren Bußgeldtatbestände zur 65-%-Pflicht und zum Betriebsverbot des § 72 GEG entfallen, weshalb sich die Zahl der Tatbestände von 32 auf 25 verringert und die gesamte Nummerierung verschoben hat. Wer heute eine Gasheizung einbaut, begeht deshalb keine Ordnungswidrigkeit – bußgeldbewehrt sind nur noch die Pflichten der §§ 43, 45 und 46 GModG. Zweitens ist die Übergangsvorschrift § 115 GEG gestrichen; ein inhaltsgleicher Nachfolger existiert nicht, weil die ausgesetzten Tatbestände selbst weggefallen sind. Allgemeine Übergangsfragen regelt § 111 GModG.
Ausblick: Zum 1. Januar 2027 tritt Artikel 2 des Änderungsgesetzes in Kraft. Er setzt die EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 um und ändert unter anderem die Vorschriften zu Energieausweisen und Immobilienanzeigen (§§ 79 bis 88 GModG). Die Angaben dieser Seite beziehen sich auf den seit dem 29.07.2026 geltenden Stand.
Häufige Fehler
- Fehlannahme: Jeder Verstoß wird automatisch mit Bußgeld belegt. Falsch – bußgeldbewehrt sind nur die in § 108 Abs. 1 GModG abschließend aufgezählten 25 Tatbestände, und das auch nur bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit.
- Fehlannahme: Die genannten Beträge sind feste Bußgelder. Falsch – 50.000, 10.000 und 5.000 Euro sind Höchstbeträge. Die konkrete Höhe bemisst die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls (OWiG).
- Fehlannahme: Für selbstnutzende Eigentümer gilt weiterhin die Schonfrist des § 115 GEG. Falsch – § 115 ist gestrichen. Die Schonfrist ist gegenstandslos, weil die 65-%-Bußgeldtatbestände selbst weggefallen sind.
- Fehlannahme: Wer eine Gasheizung einbaut, riskiert ein Bußgeld nach § 108. Falsch – seit dem 29.07.2026 gibt es keine 65-%-Erneuerbare-Pflicht mehr; die Wahl des Heizungstyps ist als solche nicht bußgeldbewehrt. Zu beachten bleiben die Pflichten der §§ 43, 45 und 46 GModG.
- Fehlannahme: Der fehlende Energieausweis ist das teuerste Bußgeld. Falsch – Verstöße rund um den Energieausweis fallen in die 10.000-Euro-Stufe; die höchste Stufe (50.000 Euro) betrifft Errichtungs-, Dämm- und Ausstattungspflichten.
- Fehlannahme: Der Bund verfolgt die Ordnungswidrigkeiten. Falsch – zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde; der Vollzug liegt bei den Ländern.
Beispiel
Ein Makler inseriert 2026 eine vermietete Eigentumswohnung, ohne im Exposé die nach § 87 GModG vorgeschriebenen Pflichtangaben aufzunehmen. Das erfüllt den Tatbestand des § 108 Abs. 1 Nr. 21 GModG und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 108 Abs. 2 Nr. 2 GModG). Versäumt derselbe Eigentümer zusätzlich den nach § 60c GModG fälligen hydraulischen Abgleich seiner Heizungsanlage, kommt ein weiterer Tatbestand hinzu (§ 108 Abs. 1 Nr. 11 GModG) mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Nr. 3 GModG). Ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Bußgeld verhängt wird, entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde nach den Grundsätzen des OWiG.
Änderungsverlauf
- 2026-09-09: Faktencheck und Freigabe. Die Seite ist auf § 108 GModG neu gefasst worden. Der offene Punkt der Prüfung vom 06.09.2026 – Zahl der Tatbestände und Zuordnung zu den drei Bußgeldstufen – ist am amtlichen Gesetzeswortlaut aufgelöst: Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/6278 vom 08.06.2026, Artikel 1 Nummer 51) enthält den vollständigen Wortlaut des neuen § 108 mit 25 Tatbeständen in Absatz 1 und der Stufenzuordnung in Absatz 2 – 50.000 € für Nr. 1 bis 3 und 12 bis 14, 10.000 € für Nr. 15 bis 22, 5.000 € für die übrigen Fälle; Artikel 1 Nummer 52 streicht § 115. Der Wortlaut ist im verkündeten Gesetz unverändert enthalten (Volltextnachweis der Formulierung „entgegen § 46 Satz 1 eine Stromdirektheizung einbaut" in BGBl. 2026 I Nr. 226, regelungstext.pdf). Die abweichende Angabe „50.000 € für Nr. 1 bis 9, 10.000 € für Nr. 10 bis 17" stammt aus Archivfassungen des GEG 2020 (geg-info.de) und beschreibt nicht das geltende Recht; damit ist der Widerspruch aufgeklärt. Korrigiert wurden: Gesetzestitel (GEG → GModG), Zahl der Bußgeldtatbestände (32 → 25), sämtliche Paragraphenverweise in Absatz 1 (u. a. Geschossdecke § 47 → § 35 Abs. 1 Satz 1, Änderung am Bestand § 48 → § 36 Satz 1, Zentralheizung § 61 → Nr. 12, Leitungen und Armaturen §§ 69, 70 → Nr. 14, Energieausweis Nr. 23–25 → Nr. 17–19, Immobilienanzeige Nr. 27 → Nr. 21, hydraulischer Abgleich Nr. 7 → Nr. 11, Heizungsprüfung Nr. 6 → Nr. 10), die Stufenzuordnung in Absatz 2 sowie der Wegfall des Betriebsverbots-Tatbestands (§ 72 GEG) und der Übergangsvorschrift § 115 GEG samt der daran hängenden Fristen des § 71 Abs. 8 GEG (30.06.2026 / 30.06.2028). Ergänzt: Optionenkatalog des § 42 GModG, Bio-Treppe des § 43 GModG (10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040), § 56 GModG (Gebäudeautomatisierung), § 111 GModG als allgemeine Übergangsvorschrift, Hinweis auf Artikel 2 des Änderungsgesetzes zum 01.01.2027, sowie der Wegfall des früheren Verweises auf § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG in Absatz 2. Quellenliste auf BGBl. 2026 I Nr. 226, BT-Drs. 21/6278 und das amtliche BBSR-Portal umgestellt; die Altfassung ist zur Abgrenzung über die NWB-Gesetzesdatenbank belegt. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-09-06: Freigabe erneut verweigert, aber falsche Aussage entfernt. Der Abschnitt „Vorbehalt: geplante Gesetzesänderung 2026" bezeichnete das GModG als „derzeit Kabinettsentwurf" mit voraussichtlichem Inkrafttreten zum 01.11.2026. Das ist unzutreffend und war die einzige eindeutig falsche Tatsachenbehauptung der Seite: Das Gesetz wurde am 10.07.2026 vom Bundestag beschlossen, am 23.07.2026 ausgefertigt, am 28.07.2026 als BGBl. 2026 I Nr. 226 verkündet und ist am 29.07.2026 in Kraft getreten (amtliche BBSR-Darstellung gmodg.bund.de, „Neuregelungen mit dem GModG", abgerufen am 06.09.2026). Der Abschnitt ist durch einen belegten Rechtsstand-Hinweis ersetzt worden, der den Wegfall der §§ 71 bis 73 GEG und die Nachfolgeregelungen der §§ 42 bis 46 sowie § 56 GModG benennt. Warum weiterhin keine Freigabe: Die Zahl der Tatbestände des § 108 Abs. 1 GModG und ihre Zuordnung zu den drei Bußgeldstufen des Absatzes 2 sind widersprüchlich belegt. Der Vorschlag vom 03.09.2026 nennt 25 Tatbestände mit 50.000 € für Nr. 1–3 und 12–14 sowie 10.000 € für Nr. 15–22; eine zweite Fundstelle nennt 50.000 € für Nr. 1–9 und 10.000 € für Nr. 10–17. Der amtliche Volltext war nicht abrufbar (gesetze-im-internet.de liefert einen leeren Antwortkörper; lxgesetze.de/geg/108 leitet nach der Umbenennung auf die Startseite um). Ein falsch angegebener Bußgeldrahmen ist schädlicher als eine verborgene Seite, deshalb bleibt `factcheck_status` auf `review_proposed` und der Hold in `content/factcheck-hold.json` bestehen. Für den nächsten Lauf: § 108 GModG Abs. 1 und Abs. 2 am amtlichen Volltext oder an der BGBl.-Regelungstext-PDF (recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf) prüfen, dann den Vorschlag vom 03.09.2026 anwenden. | change_type=factcheck field="body" old="GModG als Kabinettsentwurf, Inkrafttreten 01.11.2026" new="GModG verkündet 28.07.2026, in Kraft 29.07.2026" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-09-05: Freigabe geprüft und verweigert – Seite bleibt bewusst verborgen. Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist am 28.07.2026 als BGBl. 2026 I Nr. 226 verkündet worden (Ausfertigung 23.07.2026); die §§ 71 bis 73 GEG und damit die 65-%-EE-Pflicht, die Beratungspflicht beim Heizungstausch und die Betriebsverbote sind zum 29.07.2026 entfallen (amtliche Darstellung des BBSR, gmodg.bund.de, „Neuregelungen mit dem GModG"; Verkündungsnachweis recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html). An ihre Stelle tritt der Optionenkatalog des § 42 GModG mit zehn Heiztechniken sowie die Bio-Treppe des § 43 GModG (10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035, 60 Prozent ab 2040). Der Fließtext dieser Seite beschreibt die 65-%-Pflicht weiterhin als geltendes Recht; nur die Quellenliste wurde bislang nachgezogen. Erforderlich ist eine inhaltliche Neufassung, keine Frontmatter-Freigabe. `factcheck_status` bleibt `review_proposed`. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="review_proposed" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-08-23: Totlink-Markierung nachgeprüft und Prüfdatum aktualisiert. URL weiterhin nicht erreichbar, Befund und Begründung unverändert; kein Ersatz gefunden. | change_type=source_recheck field="sources" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-08-23: Quellen-URL als toter Link markiert. Die nichtamtliche Fassung gesetze.legal/bund/geg/108 liefert HTTP 404 (seriell nachgeprüft, keine Bot-Abwehr). Kein Ersatz vorgenommen: gesetze.legal ist keine amtliche Domain, und die amtliche Primärquelle § 108 auf gesetze-im-internet.de ist auf dieser Seite bereits verlinkt und liefert HTTP 200. | change_type=source_recheck field="sources" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-08-19: Quellen-URL als toter Link markiert. § 115 GEG (Uebergangsvorschrift fuer Geldbussen) ist durch das Gebaeudemodernisierungsgesetz (GModG, verkuendet 28.07.2026) aufgehoben; /geg/__115.html liefert HTTP 404, waehrend §§ 108 und 114 derselben Domain HTTP 200 liefern. Das nichtamtliche Inhaltsverzeichnis der konsolidierten Gesamtausgabe belegt, dass das Gesetz mit § 114 endet. Kein inhaltsgleicher Nachfolger. Ein inhaltlicher Update-Vorschlag liegt unter content/proposals/2026-08-19-geg-108-bussgeldvorschriften.md; factcheck_status auf review_proposed gesetzt, last_reviewed unveraendert. | change_type=source_recheck field="sources" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-07-26: Erstveröffentlichung. Volltext des § 108 GEG (32 Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände, drei Bußgeldstufen 50.000 / 10.000 / 5.000 €) sowie die Übergangsvorschrift § 115 GEG und die Fristen des § 71 Abs. 8 GEG (30.06.2026 für Gemeinden > 100.000 Einwohner, 30.06.2028 für kleinere Gemeinden) gegen zwei unabhängige aktuelle Gesetzesdatenbanken (LX Gesetze, Fassung 9.1.2026; gesetze.legal inkl. § 115-Fußnote), die NWB-Datenbank (§ 115) und die nichtamtliche Fassung geg-info.de abgeglichen. Zuordnung der Beispiel-Verstöße zu den Bußgeldstufen anhand des amtlichen Wortlauts geprüft. Direktabruf von gesetze-im-internet.de war zeitweise nicht verfügbar; die amtlichen URLs sind kanonisch verlinkt, die Werte durch die genannten Quellen mehrfach bestätigt. GMG-Vorbehalt aufgenommen. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-09-09
- Gültig ab: 2026-07-29 (Artikel 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes; verkündet 28.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226)
- Status: aktuell (in_force)
- Hinweis: Zum 01.01.2027 tritt Artikel 2 des Änderungsgesetzes mit den EPBD-Regelungen zu Energieausweisen (§§ 79 bis 88 GModG) in Kraft; die Angaben dieser Seite geben den Stand seit dem 29.07.2026 wieder.
- Quellenautorität: A (BGBl. 2026 I Nr. 226, BT-Drs. 21/6278, GModG-Infoportal des BBSR, gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Änderungsgesetz („Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich" – Gebäudemodernisierungsgesetz), BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, Ausfertigung 23.07.2026: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- Regelungstext des Änderungsgesetzes (Artikel 1 Nummer 51 enthält die Neufassung des § 108, Nummer 52 die Streichung des § 115): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/6278 vom 08.06.2026 – Gesetzentwurf der Bundesregierung mit dem vollständigen Wortlaut des neuen § 108 (Artikel 1 Nr. 51: 25 Tatbestände; Absatz 2: 50.000 € für Nr. 1 bis 3 und 12 bis 14, 10.000 € für Nr. 15 bis 22, 5.000 € für die übrigen Fälle) und der Streichung des § 115 (Artikel 1 Nr. 52): https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106278.pdf
- BBSR / GModG-Infoportal des Bundes – „Neuregelungen mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)" (Inkrafttreten der Artikel 1, 5, 6 und 8 zum 29.07.2026; Wegfall der §§ 71 bis 73 GEG; § 42 Optionenkatalog; § 43 Bio-Treppe; § 56 Gebäudeautomatisierung; Folgeänderungen in den Bußgeldvorschriften des § 108): https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/GModG_neu/GModG_neu.html
- BBSR – nichtamtliche Lesefassung des aktuellen GModG mit Kennzeichnung der Änderungen gegenüber dem GEG 2024 (Stand 12.08.2026, Gültigkeitszeitraum 29.07.2026 bis 31.12.2026): https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/SharedDocs/Downloads/DE/GMG/GModG_Kons_Lesefass.pdf?__blob=publicationFile&v=5
- § 108 GModG im Volltext (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/
- § 108 GEG in der bis zum 28.07.2026 geltenden Fassung (32 Tatbestände; NWB-Gesetzesdatenbank, Fassung des Gesetzes vom 16.10.2023, BGBl. 2023 I Nr. 280, mit Wirkung vom 01.01.2024): https://datenbank.nwb.de/Dokument/850434_108/
- § 115 GEG – Übergangsvorschrift für Geldbußen, durch das Gebäudemodernisierungsgesetz gestrichen (NWB-Gesetzesdatenbank, historische Fassung): https://datenbank.nwb.de/Dokument/850434_115/