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GModG § 108 – Bußgeldvorschriften: Welche Geldbußen drohen 2026? In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-09 · letzte Prüfung: 2026-09-09 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort § 108 GModG regelt, welche Verstöße gegen das Gebäudemodernisierungsgesetz als **Ordnungswidrigkeit** geahndet werden können und wie hoch die **Geldbuße** ausfällt. Bußgeldbewehrt ist nur, wer **vorsätzlich oder leichtfertig** handelt (§ 108 Abs. 1 GModG). Die Vorschrift listet in Absatz 1 **25 Tatbestände** (Nr. 1 bis 25) auf und ordnet sie in Absatz 2 **drei Bußgeldstufen** zu: **bis zu 50.000 Euro** (Nr. 1 bis 3 und 12 bis 14 – u. a. fehlerhaft errichteter Neubau, unterlassene Dämmung der obersten Geschossdecke nach § 35, fehlende Ausstattung von Zentralheizungen nach § 61), **bis zu 10.000 Euro** (Nr. 15 bis 22 – u. a. unterlassene Klimaanlagen-Inspektion nach § 74, Energieausweis nicht übergeben nach § 80, fehlende Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nach § 87) und **bis zu 5.000 Euro** (alle übrigen Fälle, also Nr. 4 bis 11 und 23 bis 25 – u. a. versäumte Heizungsprüfung nach § 60b, unterlassener hydraulischer Abgleich nach § 60c). Die frühere Sonderregel des § 115 GEG für selbstnutzende Eigentümer ist mit dem Wegfall der 65-%-Erneuerbare-Pflicht **gegenstandslos geworden und gestrichen**; allgemeine Übergangsfragen regelt jetzt § 111 GModG. Geahndet werden Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG); zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 108 GModG – Bußgeldvorschriften [§ 108 GModG]
Zugrundeliegende FassungGModG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23.07.2026, verkündet 28.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), Artikel 1 in Kraft seit 29.07.2026
Verschuldensmaßstabvorsätzliches oder leichtfertiges Handeln [§ 108 Abs. 1 GModG]
Zahl der Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände25 (§ 108 Abs. 1 Nr. 1 bis 25) [§ 108 Abs. 1 GModG]
Höchste Bußgeldstufebis zu 50.000 € – § 108 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 12 bis 14 [§ 108 Abs. 2 Nr. 1 GModG]
Mittlere Bußgeldstufebis zu 10.000 € – § 108 Abs. 1 Nr. 15 bis 22 [§ 108 Abs. 2 Nr. 2 GModG]
Niedrigste Bußgeldstufebis zu 5.000 € – alle übrigen Fälle des Absatzes 1 (Nr. 4 bis 11 und 23 bis 25) [§ 108 Abs. 2 Nr. 3 GModG]
Beispiel 50.000 €Dämmung der obersten Geschossdecke unterlassen (§ 35 Abs. 1 Satz 1) [§ 108 Abs. 1 Nr. 2 GModG]
Beispiel 50.000 €Zentralheizung ohne vorgeschriebene Einrichtung (§ 61 Abs. 1 Satz 1) [§ 108 Abs. 1 Nr. 12 GModG]
Beispiel 10.000 €Energieausweis nicht oder nicht rechtzeitig übergeben oder vorgelegt (§ 80) [§ 108 Abs. 1 Nr. 17 bis 19 GModG]
Beispiel 10.000 €Pflichtangaben in der Immobilienanzeige fehlen (§ 87 Abs. 1) [§ 108 Abs. 1 Nr. 21 GModG]
Beispiel 5.000 €hydraulischer Abgleich nicht durchgeführt (§ 60c Abs. 1) [§ 108 Abs. 1 Nr. 11 GModG]
Beispiel 5.000 €Heizungsprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt (§ 60b Abs. 1) [§ 108 Abs. 1 Nr. 10 GModG]
Übergangsregel für 65-%-Verstößeentfallen – § 115 GEG gestrichen, 65-%-Pflicht (§§ 71 bis 73 GEG) weggefallen
Allgemeine Übergangsvorschrift§ 111 GModG
Ahndung / Verfahrennach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) [§ 108 GModG i. V. m. OWiG]
Zuständigkeitnach Landesrecht zuständige Behörde (Vollzug ist Ländersache)
Inkrafttreten dieser Fassung2026-07-29 (Artikel 1 des Änderungsgesetzes)
Nächste Änderungsstufe01.01.2027 – Artikel 2 des Änderungsgesetzes (EPBD-Umsetzung, u. a. §§ 79 bis 88 GModG zu Energieausweisen) [BBSR, gmodg.bund.de]

Rechtsstand: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) trägt seit dem 29.07.2026 den Titel „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG). Das Änderungsgesetz wurde am 28.07.2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226, Bundestagsbeschluss 10.07.2026, Ausfertigung 23.07.2026); Artikel 1, 5, 6 und 8 sind am 29.07.2026 in Kraft getreten. § 108 ist dabei vollständig neu gefasst und neu nummeriert worden, die frühere Übergangsvorschrift § 115 ist gestrichen. Diese Seite gibt den seit dem 29.07.2026 geltenden Stand wieder.

Geltungsbereich

§ 108 GModG ist die zentrale Sanktionsnorm des Gebäudemodernisierungsgesetzes. Die Vorschrift gilt bundesweit für alle Adressaten der jeweils in Bezug genommenen materiellen Pflichten – also für Gebäudeeigentümer, Bauherren, Betreiber von Heizungs- und Klimaanlagen, Aussteller von Energieausweisen, Immobilienmakler und Verkäufer/Vermieter, je nachdem, welche Pflicht verletzt wurde.

Ordnungswidrig handelt nur, wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen eine der 25 in § 108 Abs. 1 GModG einzeln aufgezählten Pflichten verstößt. Einfache Fahrlässigkeit unterhalb der Schwelle der Leichtfertigkeit genügt nicht. Die konkrete Höhe der Geldbuße bemisst sich im Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) – die in § 108 Abs. 2 GModG genannten Beträge sind Höchstbeträge, keine festen Regelbußen. Zuständig für die Verfolgung und Ahndung ist die nach Landesrecht zuständige Behörde; der Vollzug liegt bei den Ländern.

Die drei Bußgeldstufen im Detail

Stufe 1 – bis zu 50.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Nr. 1 GModG). Erfasst sind die Tatbestände des § 108 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 12 bis 14: das nicht richtige Errichten eines Gebäudes entgegen § 15 Abs. 1, den §§ 16, 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 (Nr. 1), die unterlassene Dämmung der obersten Geschossdecke entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 (Nr. 2), das nicht richtige Ausführen einer Maßnahme entgegen § 36 Satz 1 (Nr. 3) sowie die Ausstattungs- und Dämmpflichten für Zentralheizungen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 – Nr. 12), für heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger (§ 63 Abs. 1 Satz 1 – Nr. 13) und für Leitungen und Armaturen (§ 69 Abs. 1 oder 2, § 70 – Nr. 14).

Stufe 2 – bis zu 10.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Nr. 2 GModG). Erfasst sind die Tatbestände des § 108 Abs. 1 Nr. 15 bis 22 – im Kern die Pflichten rund um Klimaanlagen-Inspektion und Energieausweise: unterlassene, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Inspektion (§ 74 Abs. 1 – Nr. 15), Inspektion durch Personen ohne die erforderliche Fachkunde (§ 77 Abs. 1 – Nr. 16), die nicht sichergestellte Übergabe eines Energieausweises (§ 80 Abs. 1 Satz 2 – Nr. 17), das nicht rechtzeitige Vorlegen (§ 80 Abs. 4 Satz 1 oder 4 – Nr. 18) und Übergeben (§ 80 Abs. 4 Satz 5 – Nr. 19), unrichtige Datenbereitstellung (§ 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 – Nr. 20), fehlende Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige (§ 87 Abs. 1 – Nr. 21) und das unberechtigte Ausstellen eines Energieausweises (§ 88 Abs. 1 – Nr. 22).

Stufe 3 – bis zu 5.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Nr. 3 GModG). Erfasst sind alle übrigen Fälle des Absatzes 1, also Nr. 4 bis 11 und Nr. 23 bis 25: der nicht eingehaltene Mindestanteil biogener Brennstoffe der sogenannten Bio-Treppe (§ 43 Abs. 1 – Nr. 4), die Anforderungen an die Nutzung fester Biomasse (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 – Nr. 5), der unzulässige Einbau einer Stromdirektheizung (§ 46 Satz 1 – Nr. 6), die Ausrüstungspflicht für Nichtwohngebäude im Rahmen der Gebäudeautomatisierung (§ 56 Abs. 1 – Nr. 7), die Betriebsprüfung von Wärmepumpen (§ 60a Abs. 1 Satz 1 – Nr. 8), versäumte Optimierungsmaßnahmen (§ 60a Abs. 5 Satz 2, § 60b Abs. 5 Satz 2 – Nr. 9), die versäumte Heizungsprüfung (§ 60b Abs. 1 Satz 1 oder 2 – Nr. 10), der nicht durchgeführte hydraulische Abgleich (§ 60c Abs. 1 – Nr. 11) sowie Bestätigungs- und Bescheinigungspflichten nach § 96 (Nr. 23 und 24) und die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 99 Abs. 6 Satz 1 (Nr. 25).

Anders als die frühere Fassung des § 108 GEG enthält Absatz 2 keinen ergänzenden Satz mehr, der § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG für einzelne Fallgruppen für anwendbar erklärt.

Was sich zum 29.07.2026 geändert hat

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz sind die §§ 71 bis 73 GEG – die sogenannte 65-%-Erneuerbare-Pflicht, die Beratungspflicht beim Heizungstausch und die Betriebsverbote für bestimmte Heizkessel – ersatzlos entfallen. Die neuen Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen stehen in § 42 GModG (Optionenkatalog mit Gas- und Ölheizung, Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse/Wasserstoff, Hybridheizungen, KWK, Stromdirektheizung, Fernwärme und weiteren innovativen Lösungen). Für neue Gas- und Ölheizungen gilt die Bio-Treppe des § 43 GModG mit steigenden Mindestanteilen biogener Brennstoffe: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040; alternative Erfüllungswege regeln die §§ 43, 45 und 46 GModG. Die Regelungen zur Gebäudeautomation sind aus § 71a GEG in § 56 GModG („Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung") verschoben worden.

Für § 108 hat das zwei Folgen: Erstens sind die früheren Bußgeldtatbestände zur 65-%-Pflicht und zum Betriebsverbot des § 72 GEG entfallen, weshalb sich die Zahl der Tatbestände von 32 auf 25 verringert und die gesamte Nummerierung verschoben hat. Wer heute eine Gasheizung einbaut, begeht deshalb keine Ordnungswidrigkeit – bußgeldbewehrt sind nur noch die Pflichten der §§ 43, 45 und 46 GModG. Zweitens ist die Übergangsvorschrift § 115 GEG gestrichen; ein inhaltsgleicher Nachfolger existiert nicht, weil die ausgesetzten Tatbestände selbst weggefallen sind. Allgemeine Übergangsfragen regelt § 111 GModG.

Ausblick: Zum 1. Januar 2027 tritt Artikel 2 des Änderungsgesetzes in Kraft. Er setzt die EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 um und ändert unter anderem die Vorschriften zu Energieausweisen und Immobilienanzeigen (§§ 79 bis 88 GModG). Die Angaben dieser Seite beziehen sich auf den seit dem 29.07.2026 geltenden Stand.

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Makler inseriert 2026 eine vermietete Eigentumswohnung, ohne im Exposé die nach § 87 GModG vorgeschriebenen Pflichtangaben aufzunehmen. Das erfüllt den Tatbestand des § 108 Abs. 1 Nr. 21 GModG und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 108 Abs. 2 Nr. 2 GModG). Versäumt derselbe Eigentümer zusätzlich den nach § 60c GModG fälligen hydraulischen Abgleich seiner Heizungsanlage, kommt ein weiterer Tatbestand hinzu (§ 108 Abs. 1 Nr. 11 GModG) mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Nr. 3 GModG). Ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Bußgeld verhängt wird, entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde nach den Grundsätzen des OWiG.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-09
Letzte Prüfung:
2026-09-09
In Kraft seit:
2026-07-29
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0