GEG § 108 – Bußgeldvorschriften: Welche Geldbußen drohen 2026? (mit Übergangsregel § 115) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 108 GEG – Bußgeldvorschriften (Teil 8 des GEG) [§ 108 GEG] |
| Zugrundeliegende Fassung | GEG, zuletzt geändert am 9. Januar 2026 [§ 108 GEG] |
| Verschuldensmaßstab | vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln [§ 108 Abs. 1 GEG] |
| Zahl der Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände | 32 (§ 108 Abs. 1 Nr. 1 bis 32) [§ 108 Abs. 1 GEG] |
| Höchste Bußgeldstufe | bis zu 50.000 € – § 108 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 8 bis 11 und 20 [§ 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GEG] |
| Mittlere Bußgeldstufe | bis zu 10.000 € – § 108 Abs. 1 Nr. 21 bis 28 [§ 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GEG] |
| Niedrigste Bußgeldstufe | bis zu 5.000 € – § 108 Abs. 1 Nr. 4 bis 7, 12 bis 19, 29 bis 32 [§ 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GEG] |
| Beispiel 50.000 € | Dämmung der obersten Geschossdecke unterlassen (§ 47) [§ 108 Abs. 1 Nr. 2 GEG] |
| Beispiel 50.000 € | verbotenen Heizkessel weiterbetrieben (§ 72) [§ 108 Abs. 1 Nr. 20 GEG] |
| Beispiel 10.000 € | Energieausweis nicht oder nicht rechtzeitig übergeben (§ 80) [§ 108 Abs. 1 Nr. 23 bis 25 GEG] |
| Beispiel 10.000 € | Pflichtangaben in der Immobilienanzeige fehlen (§ 87) [§ 108 Abs. 1 Nr. 27 GEG] |
| Beispiel 5.000 € | hydraulischer Abgleich nicht durchgeführt (§ 60c) [§ 108 Abs. 1 Nr. 7 GEG] |
| Beispiel 5.000 € | Heizungsprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt (§ 60b) [§ 108 Abs. 1 Nr. 6 GEG] |
| Übergangsregel für 65-%-Verstöße | § 115 GEG: Nr. 12 und Nr. 16 bis 19 für selbstnutzende Eigentümer von Wohngebäuden mit ≤ 6 Wohnungen ausgesetzt [§ 115 GEG] |
| Frist § 71 Abs. 8 – Gemeinden > 100.000 Einwohner | 30. Juni 2026 [§ 71 Abs. 8 S. 1 GEG] |
| Frist § 71 Abs. 8 – Gemeinden ≤ 100.000 Einwohner | 30. Juni 2028 [§ 71 Abs. 8 S. 2 GEG] |
| Ahndung / Verfahren | nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) [§ 108 GEG i. V. m. OWiG] |
| Zuständigkeit | nach Landesrecht zuständige Behörde (Vollzug ist Ländersache) [§ 108 GEG] |
| Inkrafttreten der Grundstruktur | 2024-01-01 (GEG 2024) |
Geltungsbereich
§ 108 GEG steht in Teil 8 des Gebäudeenergiegesetzes („Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang") und ist die zentrale Sanktionsnorm des GEG. Die Vorschrift gilt bundesweit für alle Adressaten der jeweils in Bezug genommenen materiellen Pflichten – also für Gebäudeeigentümer, Bauherren, Betreiber von Heizungs- und Klimaanlagen, Aussteller von Energieausweisen, Immobilienmakler und Verkäufer/Vermieter, je nachdem, welche Pflicht verletzt wurde.
Ordnungswidrig handelt nur, wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen eine der 32 in § 108 Abs. 1 GEG einzeln aufgezählten Pflichten verstößt. Einfache Fahrlässigkeit unterhalb der Schwelle der Leichtfertigkeit genügt nicht. Die konkrete Höhe der Geldbuße bemisst sich im Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) – die in § 108 Abs. 2 GEG genannten Beträge sind Höchstbeträge, keine festen Regelbußen. Zuständig für die Verfolgung und Ahndung ist die nach Landesrecht zuständige Behörde; der Vollzug des GEG ist Ländersache.
Die drei Bußgeldstufen im Detail
Stufe 1 – bis zu 50.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GEG). Erfasst sind die Tatbestände des § 108 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 8 bis 11 und 20. Dazu gehören insbesondere: das nicht richtige Errichten eines Neubaus entgegen den Anforderungen an Gesamtenergiebedarf und baulichen Wärmeschutz (§§ 15, 16, 18, 19 – Nr. 1), die unterlassene Dämmung der obersten Geschossdecke entgegen § 47 (Nr. 2), das nicht richtige Ausführen von Änderungsmaßnahmen am Bestand entgegen § 48 (Nr. 3), Verstöße gegen die Ausstattungs- und Dämmpflichten für Zentralheizungen, Leitungen und Armaturen (§§ 61, 69, 70 – Nr. 8 bis 11) und der Betrieb eines nach § 72 verbotenen Heizkessels (Nr. 20).
Stufe 2 – bis zu 10.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GEG). Erfasst sind die Tatbestände des § 108 Abs. 1 Nr. 21 bis 28 – im Kern die Pflichten rund um Klimaanlagen-Inspektion und Energieausweise: unterlassene oder nicht ordnungsgemäße Inspektion von Klimaanlagen (§§ 74, 77 – Nr. 21, 22), unrichtige Datenbereitstellung (§ 83 – Nr. 26), das nicht rechtzeitige Übergeben oder Vorlegen eines Energieausweises (§ 80 – Nr. 23 bis 25), fehlende Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige (§ 87 – Nr. 27) und das unberechtigte Ausstellen eines Energieausweises (§ 88 – Nr. 28).
Stufe 3 – bis zu 5.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GEG). Erfasst sind zwei Gruppen: unter Buchstabe a die Tatbestände Nr. 4 bis 7, 14, 15 und 29 bis 32 – etwa die unterlassene Betriebsprüfung von Wärmepumpen (§ 60a – Nr. 4), versäumte Optimierungsmaßnahmen (§§ 60a, 60b – Nr. 5), die versäumte Heizungsprüfung (§ 60b – Nr. 6) und der nicht durchgeführte hydraulische Abgleich (§ 60c – Nr. 7); unter Buchstabe b die Tatbestände Nr. 12, 13 und 16 bis 19, die sich auf die 65-%-Erneuerbare-Pflicht und ihre Erfüllungsoptionen beziehen (§ 71 Abs. 2 und Abs. 9, § 71d Stromdirektheizung, § 71f Biomasse/Wasserstoff, § 71g feste Biomasse, § 71h Hybridheizung). Für die Fälle des Buchstabens b ist ergänzend § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG anzuwenden.
2026 im Fokus: die Übergangsregel des § 115 GEG
Für die praktisch besonders wichtigen 65-%-Verstöße gilt eine Sonderregel. Nach § 115 GEG sind § 108 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 16 bis 19 (sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b und Satz 2) bis zum Ablauf der Fristen nach § 71 Abs. 8 GEG nicht anzuwenden auf den Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als sechs Wohnungen, wenn dieser das Wohngebäude selbst bewohnt.
Die maßgeblichen Fristen ergeben sich aus § 71 Abs. 8 GEG und sind an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt: In Gemeindegebieten mit mehr als 100.000 Einwohnern (Stand 1. Januar 2024) greift die 65-%-Pflicht spätestens nach Ablauf des 30. Juni 2026, in Gebieten mit 100.000 oder weniger Einwohnern spätestens nach Ablauf des 30. Juni 2028 (früher, wenn zuvor eine Entscheidung über die Ausweisung als Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbaugebiet bekanntgegeben wird). Praktische Folge für 2026: In den großen Städten ist die Schonfrist zum 30. Juni 2026 abgelaufen – dort können die 65-%-Bußgeldtatbestände nun grundsätzlich auch selbstnutzende Kleineigentümer treffen; in kleineren Gemeinden bleibt die Aussetzung bis zum 30. Juni 2028 bestehen. Zu beachten ist außerdem, dass die 65-%-Pflicht selbst nur beim Neueinbau einer Heizung greift – eine bestehende, funktionierende Heizung muss nicht ausgetauscht werden.
Häufige Fehler
- Fehlannahme: Jeder GEG-Verstoß wird automatisch mit Bußgeld belegt. Falsch – bußgeldbewehrt sind nur die in § 108 Abs. 1 GEG abschließend aufgezählten 32 Tatbestände, und das auch nur bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit.
- Fehlannahme: Die genannten Beträge sind feste Bußgelder. Falsch – 50.000, 10.000 und 5.000 Euro sind Höchstbeträge. Die konkrete Höhe bemisst die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls (OWiG).
- Fehlannahme: Wer die 65-%-Pflicht ignoriert, zahlt sofort ein Bußgeld. Falsch – für selbstnutzende Eigentümer von Gebäuden mit bis zu sechs Wohnungen sind die 65-%-Bußgeldtatbestände nach § 115 GEG bis zum Ablauf der Fristen des § 71 Abs. 8 GEG (30.06.2026 bzw. 30.06.2028) ausgesetzt.
- Fehlannahme: Der fehlende Energieausweis ist das teuerste GEG-Bußgeld. Falsch – Verstöße rund um den Energieausweis fallen in die 10.000-Euro-Stufe; die höchste Stufe (50.000 Euro) betrifft u. a. Dämm- und Heizkessel-Pflichten.
- Fehlannahme: Der Bund verfolgt die Ordnungswidrigkeiten. Falsch – zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde; der GEG-Vollzug liegt bei den Ländern.
Beispiel
Ein Makler inseriert 2026 in einer großen Stadt eine vermietete Eigentumswohnung, ohne im Exposé die nach § 87 GEG vorgeschriebenen Pflichtangaben (u. a. Energieträger, Energiekennwert, Baujahr) aufzunehmen. Das erfüllt den Tatbestand des § 108 Abs. 1 Nr. 27 GEG und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GEG). Versäumt derselbe Eigentümer zusätzlich den nach § 60c GEG fälligen hydraulischen Abgleich seiner Heizungsanlage, kommt ein weiterer Tatbestand hinzu (§ 108 Abs. 1 Nr. 7 GEG) mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GEG). Ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Bußgeld verhängt wird, entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde nach den Grundsätzen des OWiG.
Rechtsstand: diese Seite ist überholt und wird überarbeitet
Diese Seite gibt den Rechtsstand bis zum 28.07.2026 wieder und ist deshalb nicht freigegeben. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist am 28.07.2026 als BGBl. 2026 I Nr. 226 verkündet worden (Bundestagsbeschluss 10.07.2026, Ausfertigung 23.07.2026) und mit den Artikeln 1, 5, 6 und 8 am 29.07.2026 in Kraft getreten. Ein früherer Absatz an dieser Stelle bezeichnete das Gesetz noch als „Kabinettsentwurf" mit einem voraussichtlichen Inkrafttreten zum 01.11.2026 – das war bereits bei Abfassung überholt und ist am 06.09.2026 entfernt worden.
Belegt und unstreitig sind folgende Punkte:
- Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem 29.07.2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); die Bußgeldvorschriften sind als § 108 GModG fortgeführt worden (Folgeänderung laut amtlicher BBSR-Darstellung „Neuregelungen mit dem GModG").
- Die 65-%-Erneuerbare-Pflicht der §§ 71 bis 73 GEG ist ersatzlos entfallen. Damit sind auch die daran anknüpfenden Bußgeldtatbestände und das Betriebsverbot des § 72 GEG weggefallen. Wer heute eine Gasheizung einbaut, begeht keine Ordnungswidrigkeit.
- An ihre Stelle treten die Pflichten der §§ 42 bis 46 GModG (Optionenkatalog, Bio-Treppe mit 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040, feste Biomasse, Stromdirektheizung) sowie § 56 GModG (Gebäudeautomatisierung).
Offener Punkt, der die Freigabe blockiert: Die konkrete Nummerierung der Tatbestände des § 108 Abs. 1 GModG und ihre Zuordnung zu den drei Bußgeldstufen des Absatzes 2 konnten am 06.09.2026 nicht abschließend belegt werden. Der Änderungsvorschlag `content/proposals/2026-09-03-geg-108-bussgeldvorschriften.md` geht von 25 Tatbeständen aus und ordnet der 50.000-Euro-Stufe die Nummern 1 bis 3 und 12 bis 14 sowie der 10.000-Euro-Stufe die Nummern 15 bis 22 zu. Eine zweite Fundstelle nennt dagegen die Nummern 1 bis 9 (50.000 Euro) und 10 bis 17 (10.000 Euro). Die Abweichung ließ sich nicht auflösen: `gesetze-im-internet.de` liefert für die Einzelnorm einen leeren Antwortkörper, und `lxgesetze.de/geg/108` leitet seit der Umbenennung auf die Startseite um. Solange die Stufenzuordnung nicht am amtlichen Volltext geprüft ist, bleibt die Seite verborgen – ein falsch angegebener Bußgeldrahmen wäre schädlicher als eine fehlende Seite. Zur aktuellen Rechtslage siehe bis dahin [GEG § 71 – 65-Prozent-Pflicht (weggefallen)](/fakten/geg-71-65-prozent-erneuerbare.html) und [GModG § 56 – Gebäudeautomatisierung](/fakten/gmodg-56-gebaeudeautomatisierung.html).
Änderungsverlauf
- 2026-09-06: Freigabe erneut verweigert, aber falsche Aussage entfernt. Der Abschnitt „Vorbehalt: geplante Gesetzesänderung 2026" bezeichnete das GModG als „derzeit Kabinettsentwurf" mit voraussichtlichem Inkrafttreten zum 01.11.2026. Das ist unzutreffend und war die einzige eindeutig falsche Tatsachenbehauptung der Seite: Das Gesetz wurde am 10.07.2026 vom Bundestag beschlossen, am 23.07.2026 ausgefertigt, am 28.07.2026 als BGBl. 2026 I Nr. 226 verkündet und ist am 29.07.2026 in Kraft getreten (amtliche BBSR-Darstellung gmodg.bund.de, „Neuregelungen mit dem GModG", abgerufen am 06.09.2026). Der Abschnitt ist durch einen belegten Rechtsstand-Hinweis ersetzt worden, der den Wegfall der §§ 71 bis 73 GEG und die Nachfolgeregelungen der §§ 42 bis 46 sowie § 56 GModG benennt. Warum weiterhin keine Freigabe: Die Zahl der Tatbestände des § 108 Abs. 1 GModG und ihre Zuordnung zu den drei Bußgeldstufen des Absatzes 2 sind widersprüchlich belegt. Der Vorschlag vom 03.09.2026 nennt 25 Tatbestände mit 50.000 € für Nr. 1–3 und 12–14 sowie 10.000 € für Nr. 15–22; eine zweite Fundstelle nennt 50.000 € für Nr. 1–9 und 10.000 € für Nr. 10–17. Der amtliche Volltext war nicht abrufbar (gesetze-im-internet.de liefert einen leeren Antwortkörper; lxgesetze.de/geg/108 leitet nach der Umbenennung auf die Startseite um). Ein falsch angegebener Bußgeldrahmen ist schädlicher als eine verborgene Seite, deshalb bleibt `factcheck_status` auf `review_proposed` und der Hold in `content/factcheck-hold.json` bestehen. Für den nächsten Lauf: § 108 GModG Abs. 1 und Abs. 2 am amtlichen Volltext oder an der BGBl.-Regelungstext-PDF (recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf) prüfen, dann den Vorschlag vom 03.09.2026 anwenden. | change_type=factcheck field="body" old="GModG als Kabinettsentwurf, Inkrafttreten 01.11.2026" new="GModG verkündet 28.07.2026, in Kraft 29.07.2026" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-09-05: Freigabe geprüft und verweigert – Seite bleibt bewusst verborgen. Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist am 28.07.2026 als BGBl. 2026 I Nr. 226 verkündet worden (Ausfertigung 23.07.2026); die §§ 71 bis 73 GEG und damit die 65-%-EE-Pflicht, die Beratungspflicht beim Heizungstausch und die Betriebsverbote sind zum 29.07.2026 entfallen (amtliche Darstellung des BBSR, gmodg.bund.de, „Neuregelungen mit dem GModG"; Verkündungsnachweis recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html). An ihre Stelle tritt der Optionenkatalog des § 42 GModG mit zehn Heiztechniken sowie die Bio-Treppe des § 43 GModG (10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035, 60 Prozent ab 2040). Der Fließtext dieser Seite beschreibt die 65-%-Pflicht weiterhin als geltendes Recht; nur die Quellenliste wurde bislang nachgezogen. Erforderlich ist eine inhaltliche Neufassung, keine Frontmatter-Freigabe. `factcheck_status` bleibt `review_proposed`. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="review_proposed" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer" Zusätzlich unzutreffend: Der Rechtsstand-Hinweis bezeichnet das GModG als „derzeit Kabinettsentwurf" mit voraussichtlichem Inkrafttreten zum 01.11.2026. Tatsächlich ist das Gesetz verkündet und seit dem 29.07.2026 in Kraft; die Bußgeldvorschriften sind als § 108 GModG fortgeführt worden (Folgeänderungen laut amtlicher BBSR-Darstellung).
- 2026-08-23: Totlink-Markierung nachgeprüft und Prüfdatum aktualisiert. URL weiterhin nicht erreichbar, Befund und Begründung unverändert; kein Ersatz gefunden. | change_type=source_recheck field="sources" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-08-23: Quellen-URL als toter Link markiert. Die nichtamtliche Fassung gesetze.legal/bund/geg/108 liefert HTTP 404 (seriell nachgeprüft, keine Bot-Abwehr). Kein Ersatz vorgenommen: gesetze.legal ist keine amtliche Domain, und die amtliche Primärquelle § 108 auf gesetze-im-internet.de ist auf dieser Seite bereits verlinkt und liefert HTTP 200. | change_type=source_recheck field="sources" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-08-19: Quellen-URL als toter Link markiert. § 115 GEG (Uebergangsvorschrift fuer Geldbussen) ist durch das Gebaeudemodernisierungsgesetz (GModG, verkuendet 28.07.2026) aufgehoben; /geg/__115.html liefert HTTP 404, waehrend §§ 108 und 114 derselben Domain HTTP 200 liefern. Das nichtamtliche Inhaltsverzeichnis der konsolidierten Gesamtausgabe belegt, dass das Gesetz mit § 114 endet. Kein inhaltsgleicher Nachfolger. Ein inhaltlicher Update-Vorschlag liegt unter content/proposals/2026-08-19-geg-108-bussgeldvorschriften.md; factcheck_status auf review_proposed gesetzt, last_reviewed unveraendert. | change_type=source_recheck field="sources" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-07-26: Erstveröffentlichung. Volltext des § 108 GEG (32 Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände, drei Bußgeldstufen 50.000 / 10.000 / 5.000 €) sowie die Übergangsvorschrift § 115 GEG und die Fristen des § 71 Abs. 8 GEG (30.06.2026 für Gemeinden > 100.000 Einwohner, 30.06.2028 für kleinere Gemeinden) gegen zwei unabhängige aktuelle Gesetzesdatenbanken (LX Gesetze, Fassung 9.1.2026; gesetze.legal inkl. § 115-Fußnote), die NWB-Datenbank (§ 115) und die nichtamtliche Fassung geg-info.de abgeglichen. Zuordnung der Beispiel-Verstöße zu den Bußgeldstufen anhand des amtlichen Wortlauts geprüft. Direktabruf von gesetze-im-internet.de war zeitweise nicht verfügbar; die amtlichen URLs sind kanonisch verlinkt, die Werte durch die genannten Quellen mehrfach bestätigt. GMG-Vorbehalt aufgenommen. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-07-26
- Gültig ab: 2024-01-01 (GEG 2024); zugrundeliegende Fassung zuletzt geändert 2026-01-09
- Status: aktuell (in_force)
- Vorbehalt: Seite gibt den Rechtsstand bis 28.07.2026 wieder; Neufassung auf § 108 GModG steht aus (Stufenzuordnung am amtlichen Volltext ungeprüft)
- Quellenautorität: A (Primärquelle gesetze-im-internet.de; verifiziert gegen LX Gesetze, gesetze.legal, NWB, geg-info.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 108 GEG im Volltext (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- § 71 GEG – Anforderungen an eine Heizungsanlage (insb. Abs. 8, Fristen; gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- § 47 GEG – Nachrüstung (Dämmung oberste Geschossdecke): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__47.html
- § 72 GEG – Betriebsverbot für Heizkessel: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__72.html
- § 80 GEG – Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__80.html
- § 87 GEG – Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__87.html
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/
- § 108 GEG, LX Gesetze (Fassung „zuletzt geändert am 9.1.2026"): https://lxgesetze.de/geg/108
- § 115 GEG, NWB Datenbank (Übergangsvorschrift für Geldbußen): https://datenbank.nwb.de/Dokument/850434_115/
- § 108 GEG 2024, nichtamtliche Fassung (geg-info.de / Melita Tuschinski): https://geg-info.de/geg_2024/108_%C2%A7_bussgeldvorschriften.htm