Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, vormals GEG) – Überblick, Aufbau und Geltungsbereich In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Amtlicher Titel | Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG) [BBSR-GModG-Infoportal; Inhaltsübersicht Gesamtausgabe] |
| Früherer Name | Gebäudeenergiegesetz (GEG), bis 28.07.2026 |
| Umbenennung/Novelle verkündet | 28.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226 (Ausfertigung 23.07.2026) [recht.bund.de] |
| Erste Stufe in Kraft | 29.07.2026 (Artikel 1, 5, 6 und 8) [BBSR-GModG-Infoportal] |
| Weitere Stufen | 01.01.2027 (Art. 2 und 7 – EPBD-Umsetzung), 01.01.2028 (Art. 3) und 01.01.2030 (Art. 4 – Nullemissionsstandard) |
| Rechtsnatur | Artikelgesetz – das Stammgesetz von 2020 wird geändert und umbenannt, nicht ersetzt |
| Erstmals in Kraft | 1. November 2020 (Ausfertigung 8. August 2020) [BMWSB] |
| Zusammengeführte Vorgängergesetze | EnEG, EnEV, EEWärmeG [§ 1] |
| Fundstelle Lesefassung | gesetze-im-internet.de/geg/ (URL-Pfad geg bleibt bestehen); Gesamtausgabe endet mit § 114 (§ 115 aufgehoben) |
| Kernpflicht Heizung (aktuell) | Optionenkatalog mit zehn Heiztechniken [§ 42 Abs. 2 GModG]; Mindestanteile klimafreundlicher Brennstoffe bei neuen Öl-/Gas-/Flüssiggasheizungen 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 [§ 43 GModG] |
| Kernpflicht Heizung (bis 28.07.2026) | mind. 65 % erneuerbare Energien bei neu eingebauter Heizung [§ 71 GEG, aufgehoben] |
| Betriebsverbot alte Heizkessel | aufgehoben (§ 72 GEG gestrichen) |
| Gebäudeautomation | vormals § 71a GEG, jetzt § 56 GModG („Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung") |
| Zweck | Energieeinsparung und zunehmend erneuerbare Wärme/Kälte in Gebäuden [§ 1] |
| Anwendungsbereich | Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden [§ 2] |
| Energieausweise | Teil 5, §§ 79–88; neu ab 01.01.2027: Energieeffizienzklassen A–G für Nichtwohngebäude [Anlage 10a] |
| Förderung | Teil 6, §§ 89–91 (umgesetzt über die BEG) |
| Sanktion | § 108 GModG mit 25 Bußgeldtatbeständen: bis 50.000 € (Abs. 1 Nr. 1–3 und 12–14), bis 10.000 € (Nr. 15–22), bis 5.000 € in den übrigen Fällen |
| Vollzug | Länderbehörden; Erfüllungsnachweise und Kontrollen |
Aufbau des Gesetzes
Das Gesetz bleibt in neun Teile gegliedert (§§ 1–114); die Novelle 2026 hat aber Paragraphenfolge und Überschriften vor allem im Bestand- und Heizungsrecht verschoben. Die wichtigsten Regelungsbereiche nach neuer Zählung:
- Allgemeiner Teil (Teil 1): Zweck und Ziel (§ 1), Anwendungsbereich (§ 2), Begriffsbestimmungen (§ 3 – erweitert u. a. um Bioöl sowie türkisen und orangenen Wasserstoff), Ökobilanzierung/Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen (§ 7 i. V. m. § 88b, gilt ab 01.01.2027) und Evaluierung des Klimaschutzbeitrags (§ 9a, Evaluierung 2030).
- Zu errichtende Gebäude (Teil 2): § 10 verankert den Grundsatz des Niedrigstenergiegebäudes (geändert, mit neuen Ausnahmen); § 10a führt ab 01.01.2028 das Nullemissionsgebäude für behördliche Nichtwohngebäude ein, ab 01.01.2030 gilt der neu gefasste § 10 für alle Neubauten.
- Bestehende Gebäude (Teil 3): Die allgemeinen Modernisierungsanforderungen stehen jetzt in den §§ 34–39 (vormals §§ 46–51 GEG); Abschnitt 2 enthält die neuen Mindestenergiestandards (MEPS) für bestehende Nichtwohngebäude (§ 40, ab 01.01.2027); Abschnitt 3 „Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" enthält das neue Heizungsrecht der §§ 42–46 (Optionenkatalog § 42, Grüngas-/Grünheizölquote § 42a, Bio-Treppe § 43, Solarthermie § 44, Biomasse/Wasserstoff § 45, Stromdirektheizung § 46; § 47 weggefallen).
- Anlagen-, Betreiber- und Automationspflichten: Heizungsprüfung/-optimierung und hydraulischer Abgleich (§§ 60b, 60c, unverändert), Betriebsprüfung von Wärmepumpen (§ 60a) sowie die Gebäudeautomatisierung (§ 56, vormals § 71a GEG).
- Energieausweise (Teil 5, §§ 79–88): Pflicht, Inhalt und Ausstellung von Energieausweisen sowie Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (§ 87); ab 01.01.2027 zusätzlich Energieeffizienzklassen A–G für Nichtwohngebäude (Anlage 10a).
- Finanzielle Förderung (Teil 6, §§ 89–91): Grundlage der staatlichen Förderung, umgesetzt insbesondere über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).
- Sonderfälle, Solarpflicht, Vollzug und Sanktionen (Teile 7–9): Härtefallbefreiung (§ 102), Innovationsklausel (§ 103), kleine Gebäude (§ 104), die neue bundesrechtliche Solarpflicht (§ 106 „Solarenergie in Gebäuden", Teil 8, schrittweise ab 01.01.2027), Bußgeldvorschriften (§ 108) und Übergangsrecht (§ 111). Die frühere Übergangsvorschrift zu Geldbußen (§ 115) ist aufgehoben; die Gesamtausgabe endet mit § 114.
Eine vollständige Zuordnung alter zu neuen Paragraphen bietet die [Paragraphen-Konkordanz GEG alt → GModG neu](/fakten/gmodg-paragraphen-konkordanz.html).
Geltungsbereich
Nach § 2 gilt das Gesetz für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und für deren Anlagen und Bauteile. Erfasst sind damit praktisch alle Wohn- und Nichtwohngebäude im Neubau wie im Bestand. § 2 Absatz 2 nimmt bestimmte Gebäude vom Anwendungsbereich aus – darunter Betriebsgebäude mit überwiegend offener Bauweise, unterirdische Bauten, Unterglas- und Kulturräume, Traglufthallen und Zelte, Gebäude für Gottesdienst, nur kurzzeitig genutzte Wohngebäude sowie kleine Gebäude mit einer Nutzfläche bis zu 50 m².
Verhältnis zu BEG, BAFA und KfW
Das GModG legt die ordnungsrechtlichen Pflichten fest (was gebaut, saniert und eingebaut werden muss). Die finanzielle Förderung erfolgt nicht direkt aus dem Gesetz, sondern über die darauf aufbauende Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Einzelmaßnahmen laufen über das BAFA, Komplettsanierungen und Neubau über zinsverbilligte Kredite und Tilgungszuschüsse der KfW. Die BEG-Förderbedingungen wurden zum 21.07.2026 neu gefasst (u. a. Heizungsförderung KfW 458 mit Deckel 80 %); maßgeblich sind die aktuellen BAFA-/KfW-Merkblätter.
Die Novelle 2026 im Überblick
Die angekündigte Reform des „Heizungsgesetzes" ist abgeschlossen und geltendes Recht (erste Stufe seit 29.07.2026):
- Umbenennung des GEG in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG).
- Streichung der §§ 71 bis 73: Die 65-%-Pflicht, sämtliche Erfüllungsoptionen der §§ 71a–71o (einschließlich der Beratungspflicht des § 71 Abs. 11), die Betriebsverbote des § 72 und die Übergangsfristen des § 73 entfallen. Die Inhaltsübersicht führt §§ 71, 72 und 73 als „(weggefallen)"; die §§ 71a–71o sind vollständig aus dem Gesetz entfernt. Die Gebäudeautomation (vormals § 71a) wird als § 56 GModG neu gefasst, die Mieterhöhung nach Wärmepumpen-Einbau (vormals § 71o) wandert als § 559f ins BGB.
- Neuer Optionenkatalog (§ 42 GModG) – technologieoffen: u. a. Wärmepumpe, Wärmenetzanschluss, Solarthermie, Biomasse, wasserstofffähige Geräte, Hybride, KWK, Stromdirektheizung sowie Gas- und Ölheizungen.
- „Bio-Treppe" (§ 43 GModG): Mindestanteile klimafreundlicher Brennstoffe für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen – 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040; flankiert von der Grüngas-/Grünheizölquote des § 42a GModG (Gesetzentwurf der Bundesregierung bis 01.12.2026 angekündigt).
- Wegfall der Wärmeplanungs-Stichtage: Die Fristen 30.06.2026 (Gemeinden > 100.000 EW) und 30.06.2028 (kleinere Gemeinden) sind gegenstandslos. Der Stichtag für Großstädte war zuvor mit BGBl. 2026 I Nr. 191 vom 26.06.2026 auf den 01.11.2026 verschoben worden und ist wegen der Aufhebung des § 71 nie wirksam geworden.
- Nullemissionsgebäude als neuer Neubaustandard (§ 10a ab 2028, neu gefasster § 10 ab 2030), Ökobilanzierung (§ 7/§ 88b ab 2027), MEPS für Nichtwohngebäude (§ 40 ab 2027) und schrittweise Solarpflicht (§ 106 ab 2027).
Häufige Fehler
- Fehlannahme: Es gilt weiterhin die 65-Prozent-Pflicht beim Heizungstausch. Falsch – § 71 GEG ist seit dem 29.07.2026 aufgehoben. Maßgeblich sind der Optionenkatalog des § 42 GModG und – nur bei fossilen Neugeräten – die Brennstoff-Mindestanteile nach § 43 GModG ab 2029.
- Fehlannahme: Ohne 65-Prozent-Pflicht gibt es gar keine Anforderungen mehr an neue Heizungen. Falsch – die Bio-Treppe greift ab 2029, und die Neubau-, Bestands- und Anlagenanforderungen des Gesetzes gelten fort.
- Fehlannahme: Alte Öl- und Gaskessel müssen wegen ihres Alters ausgetauscht werden. Falsch – das Betriebsverbot des § 72 ist gestrichen.
- Fehlannahme: § 71a GEG (Gebäudeautomation) gilt unverändert weiter. Falsch – die Vorschrift ist wie alle §§ 71a–71o entfallen; die Pflicht besteht neu gefasst als § 56 GModG fort.
- Fehlannahme: GEG/GModG und BEG sind dasselbe. Falsch – das Gesetz regelt Pflichten, die BEG regelt die Förderung.
- Fehlannahme: Das Gesetz gilt für jedes Bauwerk. Falsch – § 2 nimmt u. a. kleine Gebäude (≤ 50 m²) und bestimmte Sonderbauten aus.
Änderungsverlauf
- 2026-09-05: Neufassung übernommen und freigegeben. Update-Vorschlag vom 14.08.2026 (content/proposals/2026-08-14-geg-2026-ueberblick.md) eingearbeitet und an den zwischenzeitlich verifizierten GModG-Befunden korrigiert: (1) Der Vorschlagssatz „§ 71a (Gebäudeautomation) bleibt bestehen" war falsch – die §§ 71a–71o sind vollständig entfernt, die Gebäudeautomation ist als § 56 GModG neu gefasst (Beleg: Konkordanz-Seite und Einzelprüfung geg-71c vom 31.08.2026 am konsolidierten Volltext). (2) Die neuen Heizungsregeln §§ 42–46 stehen nicht in Teil 2, sondern in Teil 3 Abschnitt 3 „Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden"; Aufbau-Abschnitt komplett neu geschrieben (Modernisierungsanforderungen §§ 34–39, MEPS § 40, § 47 weggefallen, Solarpflicht § 106 in Teil 8, Gesamtausgabe endet mit § 114). (3) Amtlicher Titel und Zitierweise (GModG), Fundstelle `/geg/` sowie Inkrafttretens-Stufen (29.07.2026; 01.01.2027; 01.01.2028; 01.01.2030) aus der faktengeprüften Konkordanz-Seite übernommen. (4) Sanktions-Zeile auf § 108 GModG umgestellt (25 Tatbestände, Stufen 50.000/10.000/5.000 €). Der überholte Abschnitt „Ausblick: angekündigte Reform 2026" ist durch „Die Novelle 2026 im Überblick" ersetzt; `valid_from` auf 2026-07-29 gesetzt. | change_type=rewrite field="rechtsstand" old="GEG, Reform nur angekündigt" new="GModG, Novelle in Kraft seit 29.07.2026" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Agent (automatisiert)"
- 2026-09-05: Freigabe geprüft und verweigert – Seite blieb zunächst verborgen, weil der Fließtext die 65-%-Pflicht weiterhin als geltendes Recht beschrieb; inhaltliche Neufassung angefordert. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="review_proposed" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-08-14: Update-Vorschlag (nicht freigegeben) mit Einarbeitung der Novelle 2026 unter content/proposals/ abgelegt. | change_type=content_correction field="rechtsstand" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Agent"
- 2026-06-27: Erstveröffentlichung der Überblicksseite. Aufbau (9 Teile, §§ 1–114) und Geltungsbereich (§ 2) aus dem amtlichen GEG-Inhaltsverzeichnis und Einzelnormen; Inkrafttreten 2024 über BMWSB/BMWE bestätigt. Alle Quellen-URLs auf HTTP 200 geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-05
- Gültig ab: 2026-07-29 (erste Stufe der Novelle; Stammgesetz erstmals in Kraft 2020-11-01, Heizungsnovelle 2024-01-01)
- Status: aktuell (in_force; weitere Stufen 2027/2028/2030)
- Quellenautorität: A (Primärquellen gesetze-im-internet.de, recht.bund.de), ergänzt um B (BBSR-GModG-Infoportal, BMWSB)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Änderungsgesetz zum GEG (GModG), BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- Vorangegangene Fristverschiebung, BGBl. 2026 I Nr. 191 vom 26.06.2026: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/191/VO.html
- GModG – Inhaltsverzeichnis und Gesamttext, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/
- § 1 (Zweck und Ziel): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__1.html
- § 2 (Anwendungsbereich): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__2.html
- § 10 (Grundsatz, Niedrigstenergiegebäude): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__10.html
- § 42 (Grundsatz – Optionenkatalog): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__42.html
- § 43 (Bio-Treppe): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__43.html
- § 56 (Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__56.html
- § 79 (Grundsätze des Energieausweises): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__79.html
- § 87 (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__87.html
- § 89 (finanzielle Förderung): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__89.html
- § 108 (Bußgeldvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- BMWSB – Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, vormals GEG), Überblick: https://www.bmwsb.bund.de/DE/bauen/innovation-klimaschutz/gebaeudemodernisierungsgesetz/gebaeudemodernisierungsgesetz_node.html
- BBSR – GModG-Infoportal, „Neuregelungen mit dem GModG": https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/GModG_neu/GModG_neu-node.html
- BBSR – GModG-Infoportal, Heizungsoptionen (§§ 42 ff. GModG): https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html
- BMWE – Energiewechsel: GEG-Dossier: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossier/geg.html