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Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, vormals GEG) – Überblick, Aufbau und Geltungsbereich In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-05 · letzte Prüfung: 2026-09-05 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das **Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)** ist das zentrale deutsche Gesetz für die energetischen Anforderungen an Gebäude. Es hieß bis zum 28. Juli 2026 **Gebäudeenergiegesetz (GEG)** und führt seit dem 1. November 2020 die früheren Regelwerke Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. **Mit dem Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, erste Stufe in Kraft seit 29.07.2026) wurde das Gesetz umbenannt und das Heizungsrecht grundlegend umgebaut:** Die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien (§ 71), sämtliche Erfüllungsoptionen (§§ 71a–71o), die Betriebsverbote für alte Heizkessel (§ 72) und die Übergangsfristen des § 73 sind **gestrichen**. An ihre Stelle tritt ein technologieoffener Optionenkatalog mit zehn Heiztechniken (§ 42 GModG) und steigenden Mindestanteilen klimafreundlicher Brennstoffe für neue Öl-, Gas- und Flüssiggasheizungen („Bio-Treppe", § 43 GModG: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040). Das Gesetz regelt weiterhin Neubau-Standards, Sanierungspflichten im Bestand, Anlagentechnik, Energieausweise und Förderung.

Kernfakten

PunktWert
Amtlicher TitelGesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG) [BBSR-GModG-Infoportal; Inhaltsübersicht Gesamtausgabe]
Früherer NameGebäudeenergiegesetz (GEG), bis 28.07.2026
Umbenennung/Novelle verkündet28.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226 (Ausfertigung 23.07.2026) [recht.bund.de]
Erste Stufe in Kraft29.07.2026 (Artikel 1, 5, 6 und 8) [BBSR-GModG-Infoportal]
Weitere Stufen01.01.2027 (Art. 2 und 7 – EPBD-Umsetzung), 01.01.2028 (Art. 3) und 01.01.2030 (Art. 4 – Nullemissionsstandard)
RechtsnaturArtikelgesetz – das Stammgesetz von 2020 wird geändert und umbenannt, nicht ersetzt
Erstmals in Kraft1. November 2020 (Ausfertigung 8. August 2020) [BMWSB]
Zusammengeführte VorgängergesetzeEnEG, EnEV, EEWärmeG [§ 1]
Fundstelle Lesefassunggesetze-im-internet.de/geg/ (URL-Pfad geg bleibt bestehen); Gesamtausgabe endet mit § 114 (§ 115 aufgehoben)
Kernpflicht Heizung (aktuell)Optionenkatalog mit zehn Heiztechniken [§ 42 Abs. 2 GModG]; Mindestanteile klimafreundlicher Brennstoffe bei neuen Öl-/Gas-/Flüssiggasheizungen 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 [§ 43 GModG]
Kernpflicht Heizung (bis 28.07.2026)mind. 65 % erneuerbare Energien bei neu eingebauter Heizung [§ 71 GEG, aufgehoben]
Betriebsverbot alte Heizkesselaufgehoben (§ 72 GEG gestrichen)
Gebäudeautomationvormals § 71a GEG, jetzt § 56 GModG („Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung")
ZweckEnergieeinsparung und zunehmend erneuerbare Wärme/Kälte in Gebäuden [§ 1]
AnwendungsbereichGebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden [§ 2]
EnergieausweiseTeil 5, §§ 79–88; neu ab 01.01.2027: Energieeffizienzklassen A–G für Nichtwohngebäude [Anlage 10a]
FörderungTeil 6, §§ 89–91 (umgesetzt über die BEG)
Sanktion§ 108 GModG mit 25 Bußgeldtatbeständen: bis 50.000 € (Abs. 1 Nr. 1–3 und 12–14), bis 10.000 € (Nr. 15–22), bis 5.000 € in den übrigen Fällen
VollzugLänderbehörden; Erfüllungsnachweise und Kontrollen

Aufbau des Gesetzes

Das Gesetz bleibt in neun Teile gegliedert (§§ 1–114); die Novelle 2026 hat aber Paragraphenfolge und Überschriften vor allem im Bestand- und Heizungsrecht verschoben. Die wichtigsten Regelungsbereiche nach neuer Zählung:

Eine vollständige Zuordnung alter zu neuen Paragraphen bietet die [Paragraphen-Konkordanz GEG alt → GModG neu](/fakten/gmodg-paragraphen-konkordanz.html).

Geltungsbereich

Nach § 2 gilt das Gesetz für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und für deren Anlagen und Bauteile. Erfasst sind damit praktisch alle Wohn- und Nichtwohngebäude im Neubau wie im Bestand. § 2 Absatz 2 nimmt bestimmte Gebäude vom Anwendungsbereich aus – darunter Betriebsgebäude mit überwiegend offener Bauweise, unterirdische Bauten, Unterglas- und Kulturräume, Traglufthallen und Zelte, Gebäude für Gottesdienst, nur kurzzeitig genutzte Wohngebäude sowie kleine Gebäude mit einer Nutzfläche bis zu 50 m².

Verhältnis zu BEG, BAFA und KfW

Das GModG legt die ordnungsrechtlichen Pflichten fest (was gebaut, saniert und eingebaut werden muss). Die finanzielle Förderung erfolgt nicht direkt aus dem Gesetz, sondern über die darauf aufbauende Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Einzelmaßnahmen laufen über das BAFA, Komplettsanierungen und Neubau über zinsverbilligte Kredite und Tilgungszuschüsse der KfW. Die BEG-Förderbedingungen wurden zum 21.07.2026 neu gefasst (u. a. Heizungsförderung KfW 458 mit Deckel 80 %); maßgeblich sind die aktuellen BAFA-/KfW-Merkblätter.

Die Novelle 2026 im Überblick

Die angekündigte Reform des „Heizungsgesetzes" ist abgeschlossen und geltendes Recht (erste Stufe seit 29.07.2026):

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-05
Letzte Prüfung:
2026-09-05
In Kraft seit:
2026-07-29
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0