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GEG § 48 & Anlage 7 – U-Werte bei Sanierung von Außenbauteilen (Stand 2026) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-07-12 · letzte Prüfung: 2026-07-12 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer an einem bestehenden, beheizten oder gekühlten Gebäude Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig einbaut – etwa die Fassade dämmt, das Dach neu deckt oder Fenster austauscht – muss dabei die energetischen Höchstwerte des Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) aus Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) einhalten (§ 48 GEG). Für Wohngebäude gelten unter anderem: Außenwand U ≤ 0,24 W/(m²·K), Steildach/oberste Geschossdecke U ≤ 0,24, Fenster U(w) ≤ 1,3, Außentüren U ≤ 1,8. Eine **Bagatellgrenze** befreit Maßnahmen, die nicht mehr als 10 % der Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen.

Kernfakten

PunktWert
Bauteil (Wohngebäude, Solltemp. ≥ 19 °C)Höchstwert U_max
Außenwand0,24 W/(m²·K)
Steildach / oberste Geschossdecke (opak)0,24 W/(m²·K)
Flachdach mit Abdichtung0,20 W/(m²·K)
Fenster / Fenstertüren (gesamtes Bauteil)1,3 W/(m²·K) (U_w)
Dachflächenfenster (gesamtes Bauteil)1,4 W/(m²·K) (U_w)
Nur Verglasung ersetzt1,1 W/(m²·K) (U_g)
Außentüren1,8 W/(m²·K)
Wand/Decke gegen Erdreich oder unbeheizten Raum0,30 W/(m²·K)
Kellerdecke (Fußbodenaufbau beheizte Seite)0,50 W/(m²·K)
Bagatellgrenze≤ 10 % der Bauteilgruppen-Fläche

Geltungsbereich

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-07-12
Letzte Prüfung:
2026-07-12
In Kraft seit:
2020-11-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0