GModG § 36 & Anlage 7 (früher GEG § 48) – U-Werte bei Sanierung von Außenbauteilen In Kraft
Kurzantwort
Wer an einem bestehenden, beheizten oder gekühlten Gebäude Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig einbaut – etwa die Fassade dämmt, das Dach neu deckt oder Fenster austauscht – muss dabei die energetischen Höchstwerte des Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) aus **Anlage 7 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG)** einhalten (**§ 36 GModG**). Für Wohngebäude gelten unter anderem: Außenwand U ≤ 0,24 W/(m²·K), Steildach/oberste Geschossdecke U ≤ 0,24, Fenster U_w ≤ 1,3, Außentüren U ≤ 1,8. Eine **Bagatellgrenze** befreit Maßnahmen, die nicht mehr als 10 % der Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen.
**Zur Bezeichnung:** Die Vorschrift wird noch vielfach als „§ 48 GEG" zitiert. Mit dem Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) heißt das Gebäudeenergiegesetz seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); der Bestandsteil wurde umnummeriert, aus § 48 GEG wurde **§ 36 GModG**. **Anlage 7 behält ihre Nummer** und verweist jetzt auf § 36 („Anlage 7 (zu § 36)"); die Fundstellenangabe bleibt BGBl. I 2020, 1783–1786.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Bauteil (Wohngebäude, Solltemp. ≥ 19 °C) | Höchstwert U_max |
| Außenwand | 0,24 W/(m²·K) |
| Steildach / oberste Geschossdecke (opak) | 0,24 W/(m²·K) |
| Flachdach mit Abdichtung | 0,20 W/(m²·K) |
| Fenster / Fenstertüren (gesamtes Bauteil) | 1,3 W/(m²·K) (U_w) |
| Dachflächenfenster (gesamtes Bauteil) | 1,4 W/(m²·K) (U_w) |
| Nur Verglasung ersetzt | 1,1 W/(m²·K) (U_g) |
| Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus | 1,6 W/(m²·K) (U_w) |
| Vorhangfassade in Pfosten-Riegel-Konstruktion (DIN EN ISO 12631:2018-01) | 1,5 W/(m²·K) (U_c) |
| Glasdächer gegen Außenluft | 2,0 W/(m²·K) (U_w/U_g) |
| Sonderverglasung (Schallschutz, Durchschuss-/Durchbruch-/Sprengwirkungshemmung, Brandschutzglas) | 2,0 (U_w/U_g) bzw. 1,6 bei reinem Verglasungstausch |
| Außentüren | 1,8 W/(m²·K), bezogen auf die Türfläche |
| Wand/Decke gegen Erdreich oder unbeheizten Raum | 0,30 W/(m²·K) |
| Kellerdecke (Fußbodenaufbau beheizte Seite) | 0,50 W/(m²·K) |
| Decke nach unten zur Außenluft | 0,24 W/(m²·K) |
| Bagatellgrenze | ≤ 10 % der Bauteilgruppen-Fläche |
Geltungsbereich
- § 36 GModG greift bei Änderungen an bestehenden Gebäuden: Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Außenbauteilen an beheizten oder gekühlten Räumen. Der Auslöser ist die *Baumaßnahme* – eine allgemeine Sanierungspflicht ohne Anlass folgt daraus nicht.
- Maßgeblich ist nur die betroffene Fläche des Außenbauteils, nicht das ganze Gebäude.
- Für Nichtwohngebäude-Zonen mit 12 bis < 19 °C Solltemperatur gelten mildere Höchstwerte (z. B. Außenwand 0,35 statt 0,24); für mehrere Bauteile der Gruppe „Wände/Decken gegen Erdreich oder unbeheizte Räume" (Nr. 6a bis 6c) besteht dort keine Anforderung.
- Bagatellgrenze (§ 36 Satz 2 GModG): Änderungen, die nicht mehr als 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe (z. B. alle Fenster, alle Außenwände) betreffen, sind ausgenommen.
- Beratungsgespräch (§ 36 Sätze 3 und 4 GModG): Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit höchstens zwei Wohnungen solche Änderungen vor und werden unter Anwendung des § 38 Abs. 1 und 2 GModG Berechnungen nach § 38 Abs. 3 GModG für das gesamte Gebäude durchgeführt, muss er vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 GModG zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person führen – vorausgesetzt, ein solches Gespräch wird als Einzelleistung unentgeltlich angeboten. Wer geschäftsmäßig solche Arbeiten anbietet, muss im Angebot schriftlich auf diese Pflicht hinweisen.
- Altbau-Ausnahme: Bei bestimmten Maßnahmen entfällt die Anforderung, wenn das Bauteil nach dem 31.12.1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert wurde – für Außenwände nach Nr. 1b (Fußnote 2) und für die Maßnahmen nach Nr. 5b, 5c, 6b, 6c und 6e (Fußnote 5).
- Technische Begrenzung (Fußnote 1): Ist die Dämmschichtdicke aus technischen Gründen begrenzt, gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die höchstmögliche Dämmdicke mit einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m·K) eingebaut wird (λ = 0,045 bei Einblasdämmung oder nachwachsenden Rohstoffen); bei Nr. 5a, 5b und 5c nur für opake Bauteile.
- Ungeeigneter Rahmen (Fußnote 3): Beim Ersatz der Verglasung entfallen die Anforderungen der Nr. 2c, 2e und 3c, wenn der vorhandene Rahmen die vorgeschriebene Verglasung nicht aufnehmen kann. Ist die Glasdicke technisch begrenzt, genügt eine Verglasung mit U ≤ 1,3 W/(m²·K); bei Kasten- oder Verbundfenstern genügt eine Glastafel mit infrarot-reflektierender Beschichtung (ε_n ≤ 0,2).
- Befreiung (§ 102 GModG): Auf Antrag bei unbilliger Härte.
Häufige Fehler
- „Ich muss meine ganze Fassade nach GModG-Standard dämmen." Falsch – § 36 GModG wird nur ausgelöst, wenn ohnehin an der Fassade gearbeitet wird und mehr als 10 % der Bauteilgruppe betroffen sind.
- Verwechslung mit der Nachrüstpflicht (§ 35 GModG, früher § 47 GEG). § 35 verpflichtet anlassunabhängig (oberste Geschossdecke, Rohrdämmung, alter Kessel); § 36 gilt nur *bei einer Änderungsmaßnahme*.
- Reine Reparaturen (z. B. Ausbessern einzelner Ziegel) lösen keine Anforderung aus – nur Ersatz/Neuaufbau ganzer Bauteilschichten.
- Verglasungstausch: Wird nur die Scheibe getauscht, gilt der U_g-Wert von 1,1 (Nr. 2c), nicht der Fensterwert 1,3.
- 10-%-Grenze pro Bauteilgruppe, nicht pro Gebäude: Werden z. B. mehr als 10 % aller Fenster ersetzt, gilt die Anforderung für die betroffenen Fenster.
- Bußgeld unterschätzt: Verstöße gegen § 36 Satz 1 GModG sind Ordnungswidrigkeit nach § 108 Abs. 1 Nr. 3 GModG und können nach § 108 Abs. 2 Nr. 1 GModG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
- „Das Beratungsgespräch ist freiwillig." Nicht in jedem Fall: Bei Ein- und Zweifamilienhäusern, für die im Zuge der Änderung Berechnungen nach § 38 Abs. 3 GModG durchgeführt werden, ist es nach § 36 Satz 3 GModG vor der Beauftragung der Planung zu führen, sofern es unentgeltlich angeboten wird.
Änderungsverlauf
- 2026-09-17: Faktencheck am amtlichen Volltext. § 36 GModG und die vollständige Anlage 7 wurden verbatim gegengelesen; alle U-Werte der Seite haben sich bestätigt, ebenso die 10-%-Bagatellgrenze, der Stichtag 31.12.1983 und der Bußgeldrahmen. Korrigiert wurde die Normbezeichnung: Aus § 48 GEG ist mit dem Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) zum 29. Juli 2026 § 36 GModG geworden; Anlage 7 behält ihre Nummer und verweist jetzt auf § 36. Titel, sämtliche Fundstellen und Quellen-URLs sind umgestellt, die Bußgeldfundstelle auf § 108 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 GModG präzisiert. Ergänzt, weil in der Seite fehlend: die Bauteile Nr. 2d (Vorhangfassade 1,5), 2e (Glasdach 2,0), 2f (Schiebe-/Falt-Fenstertüren 1,6), 3a/3b (Sonderverglasung) und 6d/6e (Decke nach unten zur Außenluft 0,24); die Fußnoten 1, 3 und 5 der Anlage 7 im Wortlaut ihres Anwendungsbereichs; sowie die Pflicht zum informatorischen Beratungsgespräch nach § 36 Sätze 3 und 4 GModG. Gestrichen: der Verweis auf die „Innovationsklausel" als Ausnahmegrund — § 102 GModG trägt nur die unbillige Härte. | change_type=factcheck field="content" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-07-12: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Alle U-Werte, Bauteilgruppen und die 10-%-Bagatellgrenze verbatim gegen den amtlichen Gesetzestext (GEG Anlage 7, Fundstelle BGBl. I 2020, 1783–1786; § 48 GEG) geprüft. Altbau-Ausnahme (Stichtag 31.12.1983), λ-Bemessungswerte und Bußgeldrahmen (§ 108) verifiziert. Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects, factcheck_status). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Bau-Agent"
Stand
- Stand: 2026-09-17
- Gültig ab: 1.11.2020 (Inkrafttreten des Gesetzes; Anlage 7 seither inhaltlich unverändert, seit 29.7.2026 als Anlage 7 zu § 36 GModG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 36 GModG – Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung (amtlicher Volltext): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__36.html
- Anlage 7 GModG (zu § 36) – Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/anlage_7.html
- § 102 GModG – Befreiungen (unbillige Härte): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__102.html
- § 108 GModG – Bußgeldvorschriften: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- GModG-Infoportal des Bundes: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/Home/startseite/GModG_News/GModG_News-node.html
Fehler gefunden? Bitte melden an info@nexvyra.fr.