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GEG § 71 – 65-%-Pflicht für erneuerbare Energien (weggefallen seit 29.07.2026) Aufgehoben

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-06 · letzte Prüfung: 2026-09-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungseinbau gibt es nicht mehr. § 71 GEG ist seit dem 29. Juli 2026 weggefallen; die amtliche Lesefassung führt die Vorschrift nur noch als „§ 71 (weggefallen)“. Ebenfalls entfallen sind die Beratungspflicht nach § 71 Abs. 11 GEG und die Betriebsverbote für Altanlagen nach § 72 GEG. An ihre Stelle tritt § 42 GModG: Wer eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude ersetzt, kann zwischen zehn gleichrangig genannten Optionen wählen – einschließlich einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung. Wer sich für diese fossile Option entscheidet, muss allerdings ab 2029 die gestuften Mindestanteile biogener oder wasserstoffbasierter Brennstoffe nach § 43 Abs. 1 GModG einhalten („Bio-Treppe“).

Kernfakten

PunktWert
Status von § 71 GEG heute„§ 71 (weggefallen)“ [gesetze-im-internet.de, § 71 GModG]
Weggefallen seit29.07.2026 [BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, erste Stufe]
65-%-Pflicht erneuerbare Energienbesteht nicht mehr [§§ 42–46 GModG]
Nachfolgenorm§ 42 GModG „Grundsatz“ [gesetze-im-internet.de, § 42]
Anwendungsbereich § 42 GModGErsatz einer Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz [§ 42 Abs. 1 GModG]
Zahl der zulässigen Heizungsoptionen10, abschließend aufgezählt [§ 42 Abs. 2 Nr. 1–10 GModG]
Fossile Heizung weiterhin einbaubarja, § 42 Abs. 2 Nr. 1 GModG (Gas, Heizöl, Flüssiggas)
Folgepflicht bei fossiler Heizunggestufte Mindestanteile nach § 43 Abs. 1 GModG
Bio-Treppe (§ 43 Abs. 1 GModG)10 % ab 01.01.2029, 15 % ab 01.01.2030, 30 % ab 01.01.2035, 60 % ab 01.01.2040
Betriebsverbot Altanlagen (§ 72 GEG)ebenfalls „(weggefallen)“ [gesetze-im-internet.de, § 72 GModG]
Bußgeld bei Verstoß gegen § 43 Abs. 1 GModGbis 5.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GModG]
Befreiung / unbillige Härte§ 102 GModG – unverändert fortgeltend
Ausnahme für Verteidigungsgebäude§ 42 Abs. 3 GModG

Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine außer Kraft getretene Regelung. § 71 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist in der amtlichen Fassung mit „(weggefallen)“ gekennzeichnet. Grund ist das am 28.07.2026 verkündete Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 226), dessen erste Stufe am 29.07.2026 in Kraft getreten ist und das GEG in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt hat. Maßgeblich für den Heizungsersatz sind seither die §§ 42 bis 46 GModG. Stand dieser Seite: 2026-08-20. Quellen: gesetze-im-internet.de/geg/, recht.bund.de, BBSR-GModG-Infoportal.

Was seit dem 29. Juli 2026 gilt

§ 42 GModG (Grundsatz) knüpft nicht mehr an eine prozentuale Quote an, sondern an eine Optionenliste. Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und entscheidet sich der Eigentümer für eine der in Absatz 2 genannten Optionen oder eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten. Die zehn Optionen des § 42 Abs. 2 GModG sind:

  1. eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
  2. eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe
  3. eine solarthermische Anlage
  4. eine Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem

oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate

  1. eine Wärmepumpen-Hybridheizung
  2. eine Solarthermie-Hybridheizung
  3. eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nr. 8a KWKG
  4. eine Stromdirektheizung
  5. eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz
  6. eine andere innovative Heizungslösung

Die anschließenden Paragraphen konkretisieren einzelne Optionen: § 43 GModG regelt den Einbau einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung, § 44 GModG den Einbau einer solarthermischen Anlage, § 45 GModG den Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse und § 46 GModG den Einbau einer Stromdirektheizung.

Die praktisch wichtigste Neuerung steckt in § 43 Abs. 1 GModG: Wird nach dem

  1. Juli 2026 eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung neu in ein bestehendes

Gebäude eingebaut, muss der Eigentümer sicherstellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem

  1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens

60 Prozent der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder grünem, blauem, orangenem beziehungsweise türkisem Wasserstoff stammt. Diese Pflicht kann nach § 43 Abs. 3 GModG auch über eine solarthermische Anlage erfüllt werden – im Zeitraum 01.01.2029 bis 31.12.2034 bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen mit mindestens 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche, bei größeren Wohngebäuden mit mindestens 0,03 m² je m² Nutzfläche.

Was bis zum 28. Juli 2026 galt (historisch)

§ 71 Abs. 1 GEG verlangte in der bis dahin geltenden Fassung, dass eine neu eingebaute Heizungsanlage zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben wird. Die Pflicht galt seit dem

  1. Januar 2024 unmittelbar für Neubauten in Neubaugebieten; für Bestandsgebäude

und Neubauten in Baulücken war sie an das Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung gekoppelt (Stichtage 30.06.2026 für Gemeinden über 100.000 Einwohner, 30.06.2028 für kleinere Gemeinden). § 71 Abs. 11 GEG verlangte vor dem Einbau einer fossil betriebenen Heizung eine Beratung, § 72 GEG untersagte den Weiterbetrieb bestimmter Altanlagen.

Wichtig für die Quellenlage: Der Wortlaut dieser Absätze ist auf gesetze-im-internet.de nicht mehr abrufbar – die Einzelnormseiten zu § 71 und § 72 enthalten nur noch den Vermerk „(weggefallen)“. Wer die historische Fassung im Original benötigt, muss auf die Verkündungsfassungen im Bundesgesetzblatt zurückgreifen.

Was von der alten Regelung bleibt

Landesrecht zuständige Behörde befreit auf Antrag, wenn die Ziele des Gesetzes anderweitig im gleichen Umfang erreicht werden oder die Anforderungen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen.

Ordnungswidrigkeitennorm, knüpft aber jetzt an die §§ 43, 45, 46 und 56 GModG an statt an § 71 GEG.

obwohl das Gesetz nicht mehr GEG heißt.

Häufige Fehler

entfallen. Wer sie noch zitiert, zitiert altes Recht.

falsch und ist es heute erst recht: § 42 Abs. 2 Nr. 1 GModG nennt die Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizung ausdrücklich als zulässige Option.

fossil einbaut, gerät ab 2029 in die Bio-Treppe des § 43 Abs. 1 GModG, deren Verletzung nach § 108 Abs. 1 Nr. 4 GModG bußgeldbewehrt ist.

Falsch – die Kopplung an die Wärmeplanung war Teil des weggefallenen § 71 GEG. § 42 GModG stellt allein auf den Zeitpunkt des Heizungsersatzes ab.

umnummeriert, nicht aufgehoben.

Beispiel

Ein Eigentümer in Stuttgart ersetzt im September 2026 den defekten Gas-Brennwertkessel seines Zweifamilienhauses durch ein neues Gasgerät. Nach altem Recht hätte er prüfen müssen, ob die kommunale Wärmeplanung bereits vorliegt und ob 65 Prozent erneuerbare Energien zu erreichen sind. Nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 GModG ist der Einbau ohne Quotennachweis zulässig. Ab dem

  1. Januar 2029 muss er jedoch sicherstellen, dass mindestens 10 Prozent der

bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammt – oder die Pflicht über eine solarthermische Anlage nach § 43 Abs. 3 GModG erfüllen (bei einem Zweifamilienhaus mindestens 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche).

Siehe auch

Änderungsverlauf

`in_force` auf `superseded` geändert, `status` auf `historisch`, `valid_to` auf 2026-07-28 gesetzt. Grund: § 71 GEG ist seit dem 29.07.2026 weggefallen (BGBl. 2026 I Nr. 226); Nachfolgeregelung sind die §§ 42–46 GModG. Alle Quellen-URLs mit curl auf HTTP 200/206 geprüft. | change_type=legal_status_change reviewed_by=“Nexvyra Bau-Agent“ field=“legal_status“ old=“in_force“ new=“superseded“

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-06
Letzte Prüfung:
2026-09-06
In Kraft seit:
2024-01-01
Status:
Aufgehoben
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0