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GEG § 71a – Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden (weggefallen seit 29.07.2026, fortgeführt als § 56 GModG) Aufgehoben

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-06 · letzte Prüfung: 2026-09-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort § 71a GEG gilt **nicht mehr**. Die Vorschrift verpflichtete Eigentümer von Nichtwohngebäuden mit einer Heizungs-, kombinierten Raumheizungs- und Lüftungs-, Klima- oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von **mehr als 290 Kilowatt** Nennleistung, das Gebäude **bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024** mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten. Sie wurde zusammen mit den §§ 71 bis 73 GEG durch das **Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)** zum **29. Juli 2026** gestrichen. Ihr Regelungsinhalt lebt jedoch in **§ 56 GModG** fort: Die Leistungsschwelle sinkt dort auf **mehr als 70 Kilowatt**, die Nachrüstfrist läuft bis zum **31. Dezember 2029**, neu hinzu kommen eine **automatische Beleuchtungssteuerung** (§ 56 Absatz 6 GModG) und die **Überwachung der Raumklimaqualität** (§ 56 Absatz 2 Nummer 6 GModG). Wer die 290-kW-Pflicht bis Ende 2024 erfüllt hat, ist damit **nicht automatisch** auch nach neuem Recht auf der sicheren Seite.

Kernfakten

PunktWert
Frühere Rechtsgrundlage§ 71a GEG – „Gebäudeautomation“ [gesetze-im-internet.de/geg/, Einzelnorm inzwischen HTTP 404]
AufhebungsbefehlArtikel 1 Nummer 32: „Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen.“ [BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026]
Verkündung28.07.2026, ausgefertigt am 23.07.2026 [BGBl. 2026 I Nr. 226]
Außer Kraft seit29.07.2026 (Artikel 9 Absatz 1: „am Tag nach der Verkündung“) [BGBl. 2026 I Nr. 226]
Galt vom01.01.2024 bis 28.07.2026
Nachfolgeregelung§ 56 GModG – „Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung“ [Artikel 1 Nummer 26: „§ 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt“]
Amtliche Zuordnung„§ 56 Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung (Regelungsinhalt von § 71a Gebäudeautomation fortgeführt)“ [BBSR, konsolidierte Lesefassung GModG, S. 37/48]
Leistungsschwelle altmehr als 290 kW Nennleistung (§ 71a Absatz 1 GEG)
Leistungsschwelle neumehr als 70 kW Nennleistung (§ 56 Absatz 1 GModG)
Frist alt31.12.2024 (Bestandsgebäude)
Frist neu31.12.2029 (§ 56 Absatz 1 GModG)
Ordnungswidrigkeit alt§ 108 Absatz 1 Nummer 14 GEG – Geldbuße bis 5.000 € („übrige Fälle“, § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GEG)
Ordnungswidrigkeit neu§ 108 Absatz 1 Nummer 7 GModG – Geldbuße bis 5.000 € (§ 108 Absatz 2 Nummer 3 GModG) [gesetze-im-internet.de/geg/__108.html]
Betroffene GebäudeNichtwohngebäude – alt wie neu; Wohngebäude waren und sind nicht erfasst

Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine außer Kraft getretene Norm. § 71a GEG („Gebäudeautomation“) ist durch Artikel 1 Nummer 32 des am 28.07.2026 verkündeten Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) gestrichen worden; die Änderung ist nach Artikel 9 Absatz 1 am Tag nach der Verkündung, also am 29.07.2026, in Kraft getreten. gesetze-im-internet.de liefert für die Einzelnorm seither HTTP 404. Anders als bei den §§ 71 bis 73 ist der Regelungsinhalt aber nicht entfallen, sondern in § 56 GModG fortgeführt worden – mit deutlich verschärften Anforderungen. Aktuelle Rechtslage: siehe [GModG § 56 – Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung](/fakten/gmodg-56-gebaeudeautomatisierung.html). Stand dieser Seite: 2026-08-23.

Geltungsbereich

Diese Seite ist eine historische Norm-Dokumentation. Sie richtet sich an Eigentümer, Betreiber und Planer von Nichtwohngebäuden, die auf die alte 290-kW-Pflicht des § 71a GEG gestoßen sind – etwa in Bestandsdokumentationen, Ausschreibungen, Wartungsverträgen oder Fördernachweisen aus den Jahren 2024 bis 2026 – und wissen müssen, welche Regel heute an ihre Stelle getreten ist.

Für alle Sachverhalte ab dem 29. Juli 2026 ist § 71a GEG nicht mehr anwendbar. Maßgeblich ist ausschließlich § 56 GModG. Wohngebäude waren von § 71a GEG nicht erfasst und sind es auch nach § 56 GModG nicht.

Für abgeschlossene Sachverhalte aus der Zeit vom 01.01.2024 bis 28.07.2026 – etwa die Frage, ob ein Gebäude die Ausrüstungsfrist zum 31.12.2024 eingehalten hat – bleibt der historische Wortlaut relevant; er ist unten dokumentiert.

Was § 71a GEG vorsah

Die Vorschrift kannte drei Konstellationen:

Warum die Norm weggefallen ist

Das Gebäudemodernisierungsgesetz hat das Gebäudeenergiegesetz vollständig umgebaut, neu benannt und die Paragraphen neu geordnet. Für die Gebäudeautomation gilt dabei ein doppelter Befehl im selben Änderungsgesetz:

Artikel 1 Nummer 26 ordnet an: „§ 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt“ – und schiebt dort den neuen, erweiterten Text unter der Überschrift „Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung“ ein. Der bisherige § 56 war zu diesem Zeitpunkt bereits weggefallen, die Nummer also frei.

Artikel 1 Nummer 32 ordnet an: „Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen.“ Davon erfasst ist auch der zwischen § 71 und § 72 eingeschobene § 71a. Die amtliche Inhaltsübersicht des GModG führt seither zwischen § 70 und § 74 nur noch „§ 71 (weggefallen)“, „§ 72 (weggefallen)“ und „§ 73 (weggefallen)“ – ein § 71a taucht dort überhaupt nicht mehr auf.

Die konsolidierte Lesefassung des BBSR macht den Zusammenhang ausdrücklich: Sie führt § 56 mit dem Zusatz „(Regelungsinhalt von § 71a Gebäudeautomation fortgeführt)“ und § 71a spiegelbildlich mit dem Zusatz „(Regelungsinhalt als § 56 fortgeführt)“. Es handelt sich also nicht um eine ersatzlose Streichung wie bei den §§ 71 bis 73, sondern um eine Verschiebung mit inhaltlicher Verschärfung. Hintergrund ist die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie EPBD 2024 (Richtlinie (EU) 2024/1275), die die Automationspflicht auf Anlagen über 70 kW ausweitet.

Dass die Verschiebung gewollt war, zeigen die Folgeänderungen im selben Gesetz: Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b ersetzt in § 60b Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 jeweils „§ 71a“ durch „§ 56“; Artikel 1 Nummer 34 ersetzt in § 74 Absatz 3 Nummer 1 die Angabe „§ 71a Absatz 5“ durch „§ 56 Absatz 5“; Artikel 1 Nummer 45 ersetzt in § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 „§ 71a oder“ durch „§ 56“. Artikel 2 des Gesetzes fasst § 74 Absatz 3 Nummer 1 zum 1. Januar 2027 noch einmal neu und stellt dann auf „§ 56 Absatz 2 GModG“ ab.

Was heute stattdessen gilt

| Punkt | § 71a GEG (bis 28.07.2026) | § 56 GModG (seit 29.07.2026) | |---|---|---| | Leistungsschwelle Grundpflicht | mehr als 290 kW | mehr als 70 kW | | Ausrüstungsfrist | 31.12.2024 | 31.12.2029 | | Ausnahme „technisch nicht möglich / wirtschaftlich unzumutbar“ | nicht vorgesehen | ausdrücklich in Absatz 1 | | Funktionskatalog | fünf Funktionen (Absatz 2 Nummern 1 bis 5) | sechs Funktionen, neu: Überwachung der Raumklimaqualität (Absatz 2 Nummer 6) | | Energiemanagement-Verantwortlicher | musste benannt werden | entfallen | | Neubau-Automationsgrad | Grad B nach DIN V 18599-11:2018-09 | Grad B über 290 kW, Grad C über 70 kW, jeweils nach DIN/TS 18599-11:2025-10 (Absatz 3 Nummer 1) | | Technisches Inbetriebnahme-Management | mindestens eine Heiz- bzw. Kühlperiode | unverändert (Absatz 3 Satz 3) | | Altanlagen-Übergangsregel | Interoperabilität bis 31.12.2024 (Absatz 4) | Zehn-Jahres-Frist für Systeme, die in den drei Jahren vor dem 01.01.2027 eingebaut wurden (Absatz 4) | | Verteidigungsgebäude | nicht ausgenommen | ausgenommen (Absatz 5) | | Beleuchtung | keine Vorgabe | automatische Beleuchtungssteuerung über 70 kW bis 31.12.2029 (Absatz 6) |

Die Einzelheiten der neuen Regelung – einschließlich der Befreiungen von der Heizungsprüfung nach § 60b GModG und von der Klimaanlagen-Inspektion nach §§ 74 ff. GModG – stehen auf der Seite [GModG § 56 – Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung](/fakten/gmodg-56-gebaeudeautomatisierung.html). Eine Gegenüberstellung aller alten und neuen Paragraphen bietet die [GModG-Paragraphen-Konkordanz](/fakten/gmodg-paragraphen-konkordanz.html).

Ausnahmen

§ 71a GEG selbst kannte keine Härtefall- oder Unzumutbarkeitsklausel; die Pflicht griff allein anhand der Nennleistung. Ausgenommen waren lediglich Wohngebäude, weil die Norm ausschließlich Nichtwohngebäude adressierte.

Nach neuem Recht ist der Kreis der Ausnahmen größer: § 56 Absatz 1 GModG lässt die Pflicht entfallen, wenn die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist; § 56 Absatz 5 GModG nimmt Gebäude des Bundes, der verbündeten Streitkräfte und von Gesellschaften mit Bundesbeteiligung aus, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen; § 56 Absatz 6 Satz 1 GModG enthält für die Beleuchtungssteuerung denselben Unmöglichkeits- und Unzumutbarkeitsvorbehalt.

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Verwaltungsgebäude mit einer Heizungsanlage von 350 kW Nennleistung fiel unter § 71a GEG und musste bis zum 31.12.2024 mit digitaler Energieüberwachungstechnik ausgerüstet sein; zusätzlich war eine für das Energiemanagement zuständige Person zu benennen. Diese Pflichten gibt es in dieser Form nicht mehr. Nach § 56 GModG muss dasselbe Gebäude bis zum 31.12.2029 zusätzlich die Raumklimaqualität überwachen und eine automatische Beleuchtungssteuerung erhalten; die Benennung eines Energiemanagement-Verantwortlichen entfällt.

Ein baugleiches Bürogebäude mit nur 120 kW Heizleistung war von § 71a GEG nicht erfasst. Nach § 56 Absatz 1 GModG liegt es über der neuen 70-kW-Schwelle und muss bis zum 31.12.2029 nachgerüstet werden – es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Wird es neu errichtet, genügt Automationsgrad C nach DIN/TS 18599-11:2025-10; Grad B wäre erst über 290 kW gefordert.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-06
Letzte Prüfung:
2026-09-06
In Kraft seit:
2024-01-01
Status:
Aufgehoben
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0