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"GModG (früher GEG) Neubau vs. Bestandsgebäude – die wichtigsten Unterschiede" In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-14 · letzte Prüfung: 2026-09-14 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **Wichtig vorweg: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – und der gesamte Bestandsteil wurde dabei neu nummeriert.** Die früheren §§ 46 bis 51 GEG sind heute die **§§ 34 bis 39 GModG**; die §§ 47 bis 55 alter Zählung sind weggefallen. Wer noch mit den alten Paragrafen arbeitet, zitiert leere Stellen. Inhaltlich bleibt die Grundstruktur: An **Neubauten** stellt das Gesetz deutlich strengere und umfassendere Anforderungen als an **Bestandsgebäude**. Wer neu baut, muss ein **Niedrigstenergiegebäude** errichten (§ 10 GModG): Der Jahres-Primärenergiebedarf darf bei Wohngebäuden höchstens das **0,55-fache** eines vergleichbaren Referenzgebäudes betragen (§ 15), zusätzlich gilt ein Grenzwert für den Transmissionswärmeverlust (§ 16, **1,0-fache**). Im **Bestand** greift dagegen kein flächendeckender Sanierungszwang: Pflichten entstehen nur punktuell – bei der Änderung von Außenbauteilen müssen die betroffenen Flächen die U-Wert-Höchstwerte der **Anlage 7** einhalten (§ 36), hinzu kommt eine einzige Nachrüstpflicht ohne Bauanlass (§ 35). **Was es nicht mehr gibt: die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien.** § 71 GEG ist weggefallen, ebenso §§ 72 und 73. An seine Stelle ist ein optionsbezogener Katalog getreten (§§ 42 bis 46 GModG): Wer eine Heizung einbaut, wählt die Technik selbst und hat je nach gewählter Option bestimmte Maßgaben einzuhalten. Die Faustregel bleibt: **Neubau = Gesamtgebäude-Standard; Bestand = bauteilbezogene Pflichten bei Auslösung.**

Kernfakten

PunktWert
GrundprinzipNiedrigstenergiegebäude für das ganze Gebäude [§ 10 Abs. 1]
Primärenergie-Anforderung≤ 0,55 × Referenzgebäude (Wohngebäude) [§ 15 Abs. 1]
Transmissionswärmeverlust≤ 1,0 × Referenzgebäude [§ 16]
Auslöser der PflichtErrichtung eines Gebäudes [§ 10 Abs. 1]
Bagatellgrenze–
Beispiel-U-Wert Außenwandüber Referenzgebäude/Anlage 1 abgebildet
Beispiel-U-Wert Fensterüber Referenzgebäude/Anlage 1 abgebildet
Beispiel-U-Wert Dachüber Referenzgebäude/Anlage 1 abgebildet
Beispiel-U-Wert Kellerdeckeüber Referenzgebäude/Anlage 1 abgebildet
Nachrüstpflicht ohne Bauanlassnicht einschlägig
HeizungseinbauMaßgaben der §§ 42 bis 45 sind entsprechend einzuhalten [§ 10 Abs. 2 Nr. 3]
65-%-Erneuerbare-Pflichtentfallen – § 71 GEG ist weggefallen
Stromdirektheizungnur zulässig, wenn der bauliche Wärmeschutz nach §§ 16, 19 um mind. 45 % unterschritten wird; Ausnahme für selbstgenutzte Gebäude mit ≤ 2 Wohnungen [§ 10 Abs. 4]
SanktionBußgeld bis 50.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1]

Neubau: Was gilt für „zu errichtende Gebäude"?

Für den Neubau verlangt § 10 Abs. 1 GModG den Niedrigstenergiegebäude-Standard als Gesamtbilanz des Gebäudes. Drei Anforderungen müssen nach § 10 Abs. 2 zusammen erfüllt sein:

Maßgeblich ist also nicht ein einzelnes Bauteil, sondern die rechnerische Gesamtleistung des Gebäudes gegenüber einem Referenzgebäude.

Zwei Sonderregeln des § 10 sind leicht zu übersehen. Nach Absatz 4 darf eine Stromdirektheizung in ein zu errichtendes Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet; ausgenommen sind Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt. Nach Absatz 3 treten die Anforderungen zurück, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brand-, Schall-, Arbeits- oder Gesundheitsschutz entgegensteht.

Bestand: Pflichten entstehen nur bei Auslösung

Teil 3 heißt jetzt „Modernisierung von bestehenden Gebäuden" und umfasst die §§ 34 bis 46. Einen allgemeinen Sanierungszwang gibt es weiterhin nicht. Das Gesetz schützt zunächst nur den Status quo:

Die einzige Nachrüstpflicht ohne Bauanlass (§ 35)

Unabhängig von einer Sanierung besteht im Bestand eine gesetzliche Nachrüstpflicht: Eigentümer eines Wohngebäudes – und eines Nichtwohngebäudes, das jährlich mindestens vier Monate auf mindestens 19 °C beheizt wird – müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 nicht erfüllen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 W/(m²·K) nicht überschreitet. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn stattdessen das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Mindestwärmeschutz erfüllt (§ 35 Abs. 1).

Drei Erleichterungen stehen daneben:

Nicht mehr Teil dieser Vorschrift: Das frühere Betriebsverbot für alte Konstanttemperatur-Heizkessel (§ 72 GEG) ist weggefallen. Die Dämmpflicht für Heizungs- und Warmwasserrohre steht nicht in § 35, sondern in Teil 4 (§§ 69, 70 mit Anlage 8).

Die Wärmeversorgung: Optionen statt Quote

An die Stelle der 65-Prozent-Pflicht ist Teil 3 Abschnitt 3 (§§ 42 bis 46) getreten. § 42 Abs. 1 knüpft nicht an eine Quote an, sondern an die Wahl des Eigentümers: Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und entscheidet sich der Eigentümer für eine der in Absatz 2 genannten Optionen oder eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten. Die Optionen des Absatzes 2 umfassen unter anderem Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, solarthermische Anlagen, Biomasse- und Wasserstoffheizungen sowie Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizungen.

Ergänzend enthält § 42a eine Grüngas-/Grünheizölquote. Deren Einzelheiten sind nach Angabe des federführenden Ressorts in einem gesonderten Gesetz zu regeln; diese Seite trifft dazu keine Aussage.

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Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-14
Letzte Prüfung:
2026-09-14
In Kraft seit:
2026-07-29
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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CC BY 4.0