"GModG (früher GEG) Neubau vs. Bestandsgebäude – die wichtigsten Unterschiede" In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grundprinzip | Niedrigstenergiegebäude für das ganze Gebäude [§ 10 Abs. 1] |
| Primärenergie-Anforderung | ≤ 0,55 × Referenzgebäude (Wohngebäude) [§ 15 Abs. 1] |
| Transmissionswärmeverlust | ≤ 1,0 × Referenzgebäude [§ 16] |
| Auslöser der Pflicht | Errichtung eines Gebäudes [§ 10 Abs. 1] |
| Bagatellgrenze | – |
| Beispiel-U-Wert Außenwand | über Referenzgebäude/Anlage 1 abgebildet |
| Beispiel-U-Wert Fenster | über Referenzgebäude/Anlage 1 abgebildet |
| Beispiel-U-Wert Dach | über Referenzgebäude/Anlage 1 abgebildet |
| Beispiel-U-Wert Kellerdecke | über Referenzgebäude/Anlage 1 abgebildet |
| Nachrüstpflicht ohne Bauanlass | nicht einschlägig |
| Heizungseinbau | Maßgaben der §§ 42 bis 45 sind entsprechend einzuhalten [§ 10 Abs. 2 Nr. 3] |
| 65-%-Erneuerbare-Pflicht | entfallen – § 71 GEG ist weggefallen |
| Stromdirektheizung | nur zulässig, wenn der bauliche Wärmeschutz nach §§ 16, 19 um mind. 45 % unterschritten wird; Ausnahme für selbstgenutzte Gebäude mit ≤ 2 Wohnungen [§ 10 Abs. 4] |
| Sanktion | Bußgeld bis 50.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1] |
Neubau: Was gilt für „zu errichtende Gebäude"?
Für den Neubau verlangt § 10 Abs. 1 GModG den Niedrigstenergiegebäude-Standard als Gesamtbilanz des Gebäudes. Drei Anforderungen müssen nach § 10 Abs. 2 zusammen erfüllt sein:
- Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung – bei Nichtwohngebäuden auch für die eingebaute Beleuchtung – darf den Höchstwert nach § 15 (Wohngebäude) oder § 18 (Nichtwohngebäude) nicht überschreiten. Für Wohngebäude ist das das 0,55-fache des Jahres-Primärenergiebedarfs eines geometrisch gleichen Referenzgebäudes nach Anlage 1 (§ 15 Abs. 1).
- Baulicher Wärmeschutz: Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust darf das 1,0-fache des Referenzgebäude-Werts nicht überschreiten (§ 16; für Nichtwohngebäude § 19).
- Wärmeversorgung: Die Maßgaben der §§ 42 bis 45 sind entsprechend einzuhalten (§ 10 Abs. 2 Nr. 3). An dieser Stelle stand früher der Verweis auf die 65-%-Pflicht des § 71.
Maßgeblich ist also nicht ein einzelnes Bauteil, sondern die rechnerische Gesamtleistung des Gebäudes gegenüber einem Referenzgebäude.
Zwei Sonderregeln des § 10 sind leicht zu übersehen. Nach Absatz 4 darf eine Stromdirektheizung in ein zu errichtendes Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet; ausgenommen sind Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt. Nach Absatz 3 treten die Anforderungen zurück, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brand-, Schall-, Arbeits- oder Gesundheitsschutz entgegensteht.
Bestand: Pflichten entstehen nur bei Auslösung
Teil 3 heißt jetzt „Modernisierung von bestehenden Gebäuden" und umfasst die §§ 34 bis 46. Einen allgemeinen Sanierungszwang gibt es weiterhin nicht. Das Gesetz schützt zunächst nur den Status quo:
- Verschlechterungsverbot (§ 34 Abs. 1 Satz 1): Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht so verändert werden, dass sich die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert. Satz 2 nimmt Änderungen aus, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe nach Anlage 7 betreffen.
- Bauteilbezogene Pflicht (§ 36 Satz 1): Werden Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 bei beheizten oder gekühlten Räumen *erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut*, müssen die betroffenen Flächen die U-Wert-Höchstwerte der Anlage 7 einhalten. Satz 2 enthält dieselbe 10-Prozent-Bagatellgrenze.
- Neu – informatorisches Beratungsgespräch (§ 36 Sätze 3 und 4): Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit höchstens zwei Wohnungen solche Änderungen vor und werden dabei für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Abs. 3 durchgeführt, muss er vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 ausstellungsberechtigten Person führen – allerdings nur, wenn ein solches Gespräch als Einzelleistung unentgeltlich angeboten wird. Wer geschäftsmäßig solche Arbeiten anbietet, muss im Angebot schriftlich auf diese Pflicht hinweisen.
- Alternatives Gesamtverfahren (§ 38): Statt jedes Bauteil einzeln nachzuweisen, kann das geänderte Gebäude insgesamt bilanziert werden. Die Anforderungen des § 36 gelten dann als erfüllt, wenn Jahres-Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust den jeweiligen Referenzwert um nicht mehr als 40 Prozent überschreiten.
- Erweiterung und Ausbau (§ 39): Kommen beheizte oder gekühlte Räume hinzu, darf bei Wohngebäuden der Transmissionswärmeverlust der neuen Außenbauteile das 1,2-fache des Referenzgebäude-Werts nach Anlage 1 nicht überschreiten. Bei Nichtwohngebäuden gilt das gerundete 1,25-fache der Höchstwerte nach Anlage 3; beträgt die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche mehr als 100 Prozent der bisherigen, sind die Neubau-Anforderungen der §§ 18 und 19 einzuhalten. Ab mehr als 50 Quadratmetern hinzukommender Nutzfläche greifen zusätzlich die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz.
Die einzige Nachrüstpflicht ohne Bauanlass (§ 35)
Unabhängig von einer Sanierung besteht im Bestand eine gesetzliche Nachrüstpflicht: Eigentümer eines Wohngebäudes – und eines Nichtwohngebäudes, das jährlich mindestens vier Monate auf mindestens 19 °C beheizt wird – müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 nicht erfüllen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 W/(m²·K) nicht überschreitet. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn stattdessen das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Mindestwärmeschutz erfüllt (§ 35 Abs. 1).
Drei Erleichterungen stehen daneben:
- Begrenzte Dämmschichtdicke (Abs. 2): Lässt die Konstruktion nur eine begrenzte Dämmstärke zu, genügt die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dicke bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K) – bzw. 0,045 W/(m·K) bei eingeblasenen Dämmstoffen und Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen.
- Altbesitzer-Schutzklausel (Abs. 3): Bei einem Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, trifft die Pflicht erst den neuen Eigentümer nach einem Eigentümerwechsel – mit einer Frist von zwei Jahren ab dem ersten Eigentumsübergang nach diesem Stichtag.
- Wirtschaftlichkeitsvorbehalt (Abs. 4): Bei selbstgenutzten Gebäuden mit höchstens zwei Wohnungen entfällt die Pflicht, soweit die Aufwendungen nicht innerhalb angemessener Frist durch die Einsparungen erwirtschaftet werden können.
Nicht mehr Teil dieser Vorschrift: Das frühere Betriebsverbot für alte Konstanttemperatur-Heizkessel (§ 72 GEG) ist weggefallen. Die Dämmpflicht für Heizungs- und Warmwasserrohre steht nicht in § 35, sondern in Teil 4 (§§ 69, 70 mit Anlage 8).
Die Wärmeversorgung: Optionen statt Quote
An die Stelle der 65-Prozent-Pflicht ist Teil 3 Abschnitt 3 (§§ 42 bis 46) getreten. § 42 Abs. 1 knüpft nicht an eine Quote an, sondern an die Wahl des Eigentümers: Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und entscheidet sich der Eigentümer für eine der in Absatz 2 genannten Optionen oder eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten. Die Optionen des Absatzes 2 umfassen unter anderem Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, solarthermische Anlagen, Biomasse- und Wasserstoffheizungen sowie Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizungen.
Ergänzend enthält § 42a eine Grüngas-/Grünheizölquote. Deren Einzelheiten sind nach Angabe des federführenden Ressorts in einem gesonderten Gesetz zu regeln; diese Seite trifft dazu keine Aussage.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Ich zitiere § 48 GEG für die Bauteilanforderungen." Überholt. Die Bauteilanforderungen stehen seit dem 29.07.2026 in § 36 GModG; § 48 ist weggefallen. Dieselbe Verschiebung betrifft § 46 → § 34, § 47 → § 35, § 49 → § 37, § 50 → § 38 und § 51 → § 39.
- „Beim Heizungstausch gilt die 65-Prozent-Regel." Nicht mehr. § 71 GEG ist weggefallen; an seine Stelle ist der Optionskatalog der §§ 42 bis 46 GModG getreten.
- „Alte Konstanttemperaturkessel dürfen nicht weiterbetrieben werden." Das Betriebsverbot des § 72 GEG ist weggefallen.
- „Ich kaufe ein altes Haus und muss es sofort auf Neubau-Standard bringen." Falsch – im Bestand gilt der 0,55-Faktor des Neubaus nicht. Pflichten entstehen erst bei konkreten Bauteil-Änderungen (§ 36) oder über die Nachrüstpflicht des § 35.
- „Jede kleine Reparatur löst eine Dämmpflicht aus." Falsch – die 10-Prozent-Bagatellgrenze (§ 36 Satz 2) nimmt geringfügige Änderungen aus.
- „Beim Bestand muss jedes Bauteil einzeln nachgewiesen werden." Nicht zwingend – § 38 erlaubt den Gesamtnachweis mit der 40-Prozent-Toleranz gegenüber dem Referenzgebäude.
- „Die Nachrüstpflicht trifft mich als Altbesitzer sofort." Nein – § 35 Abs. 3 verschiebt sie bei selbstgenutzten Häusern mit höchstens zwei Wohnungen (Stichtag 1. Februar 2002) auf den nächsten Eigentümer, der dann zwei Jahre Zeit hat.
Änderungsverlauf
- 2026-09-14: Faktencheck-Nachlauf, grundlegend überarbeitet und freigegeben. Der Vorschlag `review_proposed` war berechtigt: Die Seite gab durchgehend den überholten GEG-Stand wieder. Am amtlichen Volltext (gesetze-im-internet.de, Abruf über den In-App-Browser; `WebFetch` liefert für diese Domain weiterhin leere Bodies) wurden am 14.09.2026 die Gesamtausgabe des GModG einschließlich Vollzitat, Standangabe, Inhaltsübersicht und Anlage 7 ausgewertet sowie die §§ 10, 15, 16, 34, 35, 36, 38, 39, 42 und 108 verbatim gegengelesen. Befunde: (1) Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit der Novelle Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); amtliches Vollzitat „Gebäudemodernisierungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist". (2) Der gesamte Bestandsteil ist umnummeriert: Teil 3 heißt jetzt „Modernisierung von bestehenden Gebäuden" und umfasst die §§ 34 bis 46; § 46 alt → § 34, § 47 alt → § 35, § 48 alt → § 36, § 49 alt → § 37, § 50 alt → § 38, § 51 alt → § 39. Die §§ 40, 41 und 47 bis 55 führt das Gesetz als „(weggefallen)". Jede Paragrafenangabe der Bestandsspalte war damit falsch und ist berichtigt; Anlage 7 trägt jetzt die Bezugnahme „(zu § 36)". (3) §§ 71, 72 und 73 sind weggefallen – die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien und das Betriebsverbot für alte Konstanttemperatur-Heizkessel bestehen nicht mehr. Die Seite behauptete beides als geltendes Recht (Kurzantwort, zwei Kernfaktenzeilen, Abschnitt „Nachrüstpflichten"); alle Stellen sind korrigiert, ein neuer Abschnitt „Die Wärmeversorgung: Optionen statt Quote" bildet den an die Stelle getretenen Optionskatalog der §§ 42 bis 46 ab. (4) § 10 Abs. 2 Nr. 3 verweist nicht mehr auf § 71, sondern auf die „Maßgaben der §§ 42 bis 45"; korrigiert. (5) Die 10-Prozent-Bagatellgrenze war der falschen Norm zugeordnet – sie steht in § 36 Satz 2 (Bauteilanforderung) und, für das Verschlechterungsverbot, in § 34 Abs. 1 Satz 2; die Seite nannte „§ 48 S. 2, § 46 Abs. 1". Berichtigt. (6) Der Abschnitt zur Nachrüstpflicht nannte neben der Geschossdecke auch Rohrdämmung und Heizkessel. § 35 enthält nur noch die oberste Geschossdecke bzw. das Dach; die Rohrdämmung steht in Teil 4 (§§ 69, 70, Anlage 8), das Heizkesselverbot ist weggefallen. Berichtigt. Ergänzt, weil im Normtext vorhanden und bisher nicht abgebildet: die Stromdirektheizungs-Schwelle von 45 Prozent in § 10 Abs. 4; die neue Pflicht zum informatorischen Beratungsgespräch in § 36 Sätze 3 und 4; der Wirtschaftlichkeitsvorbehalt des § 35 Abs. 4; die 50-Quadratmeter-Schwelle für den sommerlichen Wärmeschutz in § 39 Abs. 2; die Werte 0,20 (Dach mit Abdichtung) und 1,4 (Dachflächenfenster) aus Anlage 7. Unverändert bestätigt: 0,55-Faktor (§ 15 Abs. 1), 1,0-Faktor (§ 16), 40-Prozent-Toleranz (§ 38 Abs. 1), 1,2-fache bei Erweiterung von Wohngebäuden und die 100-Prozent-Schwelle (§ 39 Abs. 1), die U-Werte 0,24 (Außenwand, Dach, oberste Geschossdecke), 1,3 (Fenster) und 0,30 (Kellerdecke/Wände gegen Erdreich) aus Anlage 7, sowie der Bußgeldrahmen: § 108 Abs. 2 Nr. 1 nennt für die Fälle des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 – Neubau, § 35 Abs. 1 Satz 1, § 36 Satz 1 – bis zu 50.000 Euro. Datum des Inkrafttretens: Verkündung 28.07.2026, Geltung der wesentlichen Neuregelungen seit 29.07.2026 nach Angabe des federführenden BMWSB; `valid_from` von 2024-01-01 auf 2026-07-29 gesetzt – nicht geschätzt, sondern der Ressortangabe entnommen. Quellenlage offengelegt: Normwortlaut und Anlage 7 Autoritätsniveau A; Inkrafttretensdatum A-nah (Ressortdarstellung, nicht Verkündungstext – der Regelungstext in BGBl. 2026 I Nr. 226 liefert Prüfabrufen nur eine HTML-Hülle). Außerdem entfernt: ein Block von rund 25 leeren Zeilen zwischen „Häufige Fehler" und „Quellen". Frontmatter steht jetzt auf ok, last_reviewed 2026-09-14. Neu bewerten zum 01.01.2027 (Artikel 2 des Änderungsgesetzes) sowie sobald das gesonderte Gesetz zur Grüngasquote nach § 42a vorliegt. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (Freigabe-Aufholer 14.09.2026)"
- 2026-06-28: Erstveröffentlichung. Neubau-Anforderungen aus §§ 10/15/16 GEG, Bestand aus §§ 46/47/48/50/51 GEG und Anlage 7 (U-Wert-Höchstwerte), 65-%-Bezug aus § 71 GEG. Alle Quellen-URLs auf HTTP 200 geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-14
- Gültig ab: 2026-07-29 (GModG-Fassung durch das Gesetz vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226; Verkündung 28.07.2026, Geltung der wesentlichen Neuregelungen ab 29.07.2026 nach Angabe des BMWSB)
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (amtlicher Gesetzestext GModG einschließlich Anlage 7), A-nah (BMWSB zum Inkrafttreten und zum Wegfall der 65-Prozent-Vorgabe)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- GModG – Gesamtausgabe mit Vollzitat, Standangabe und Inhaltsübersicht: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/BJNR172810020.html
- § 10 GModG (Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude, Neubau; Abs. 2 Nr. 3 verweist auf §§ 42–45; Abs. 4 Stromdirektheizung): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__10.html
- § 15 GModG (Gesamtenergiebedarf Wohngebäude, 0,55-Faktor): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__15.html
- § 16 GModG (Baulicher Wärmeschutz Neubau, 1,0-Faktor): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__16.html
- § 34 GModG (Bestand: Aufrechterhaltung der energetischen Qualität, 10-Prozent-Grenze): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__34.html
- § 35 GModG (Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__35.html
- § 36 GModG (Anforderungen bei Änderung; Beratungsgespräch): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__36.html
- § 38 GModG (Energetische Bewertung, 40-Prozent-Toleranz): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__38.html
- § 39 GModG (Erweiterung und Ausbau): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__39.html
- § 42 GModG (Grundsatz der Modernisierung der Wärmeversorgung, Optionskatalog): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__42.html
- § 108 GModG (Bußgeldvorschriften, Abs. 2 Nr. 1: bis 50.000 Euro): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- Anlage 7 GModG (zu § 36 – Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten im Bestand): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/anlage_7.html
- BMWSB (federführendes Ressort) – Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG): Verkündung am 28.07.2026, Geltung der wesentlichen Neuregelungen seit 29.07.2026, Wegfall der 65-Prozent-Anforderung: https://www.bmwsb.bund.de/DE/bauen/innovation-klimaschutz/gebaeudemodernisierungsgesetz/gebaeudemodernisierungsgesetz_artikel.html